476. Abkommen Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Zur Anwendung von Artikel 8 des Protokolls
Nr. 3 besteht die ECU Rechnungseinheit aus der
Summe der folgenden Beträge in den Währungen
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
Deutsche Mark 0,719
Pfund Sterling 0,0878
Französischer Franc 1,31
Italienische Lira 140
Holländischer Gulden 0,256
Belgischer Franc 3,71
Luxemburgischer Franc 0,14
Dänische Krone 0,219
Irisches Pfund 0,00871
Griechische Drachme 1,15
2. Der Gegenwert von 1 ECU in den jeweiligen
Währungen zum 1. Oktober 1984 lautet wie folgt
Deutsche Mark 2,23596
Pfund Sterling 0,592085
Französischer Franc 6,85840
Italienische Lira 1383,98
Holländischer Gulden 2,52050
Belgischer Franc 45,3837
Luxemburgischer Franc 45,3837
Dänische Krone 8,09937
Irisches Pfund 0,721675
Griechische Drachme 92,1772
Spanische Peseta 126,007
Portugiesischer Escudo 117,122
Österreichischer Schilling 15,7141
3. Jedesmal, wenn sich der Stichtag ändert, sind
die in diesem Artikel in ECU ausgedrückten Summen
unter Berücksichtigung des Grundsatzes zu
überprüfen, daß sich die in nationaler Währung
ausgedrückten Beträge nicht verringern sollten. Bei
einer solchen Überprüfung ist allen relevanten Faktoren
einschließlich der Frage Rechnung zu tragen,
ob es wünschenswert ist, die realen Auswirkungen
der vorgesehenen Begrenzung zu erhalten.
4. Die vorliegende Erklärung ersetzt die Erklärung
des Gemischten Ausschusses vom 24. Juni
1981 in der Fassung vom 25. April 1983 und vom
25. Juni 1985.
Geschehen zu Salzburg am 12. Juni 1986
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
G. Waas