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476_1984 AT

476. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979,

647/1982 und 656/1983 wird verordnet

§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22 a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden

die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z7 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Körperschaften (Vereinigungen) des Landes

Tirol einbezogen

1. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Waidring;

2. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Absam;

3. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Finkenberg;

4. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Rum;

5. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Bichlbach;

6. Die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission

der Gemeinde Zirl.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in

Kraft.

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