476. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/81 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Einführung der buchmäßigen Trennung
21. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist der
endgültige Bericht des Komitees der Ursprungs- und
Zollexperten über die buchmäßige Trennung
(EFTA/OC 5/81) vorgelegen, den sie zur Kenntnis
genommen haben.
22. Dem Ersuchen in Absatz 5 des Berichtes entsprechend
bestätigten der Rat und der Gemeinsame
Rat die im Anhang I des Berichtes enthaltenen
„Gemeinsamen Richtlinien für die Anwendung der
buchmäßigen Trennung bei der Herstellung von
Waren" und beschlossen deren Inkrafttreten am
1. Oktober 1981. Der Rat und der Gemeinsame
Rat nahmen zur Kenntnis, daß Portugal gegenwärtig
nicht beabsichtigt, die buchmäßige Trennung
bei Exportwaren anzuwenden.
23. Der Rat und der Gemeinsame Rat beschlossen
ferner, daß die Richtlinien nach Ablauf eines
Zeitraumes von zwölf Monaten erneut überprüft
werden. Diese Prüfung gilt insbesondere
a) den Auswirkungen der besonderen Vorschriften
in Absatz 1.3.2 für Waren der Kapitel 50
bis 63 der Nomenklatur des Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens;
b) der Anwendung der Vorschriften in
Absatz 1.2 über die Identität und Austauschbarkeit
der Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft.
24. Der Rat und der Gemeinsame Rat beauftragten
das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten
diese Überprüfung durchzuführen und über die
Ergebnisse dem Rat und Gemeinsamen Rat zu
berichten.
25. Abschließend stellten der Rat und der
Gemeinsame Rat fest, daß die Richtlinien die
Anwendung von internen Vorschriften der EFTA-
Länder über die Zollförmlichkeiten und den
Gebrauch von Zollpapieren unberührt lassen.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anhang I zu
EFTA/OC 5/81
GEMEINSAME RICHTLINIEN FÜR DIE
ANWENDUNG DER BUCHMÄSSIGEN
TRENNUNG BEI DER HERSTELLUNG
VON WAREN
1. Die Zollbehörden können Herstellern die
buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen
unter folgenden Bedingungen bewilligen
1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich
sein, weil die physische Trennung mit zu
hohen Kosten oder nicht vertretbaren
Schwierigkeiten verbunden wäre.
1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und
ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch
und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse
mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen
von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität
sein, die gleichen technischen und physischen
Eigenschaften besitzen und dürfen
nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich
ihres Ursprungs nicht mehr durch
angebrachte Zeichen voneinander unterschieden
werden können.
1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem
muß sichergestellt sein, daß nicht mehr
Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt
wird, als wenn die Vorerzeugnisse physisch
getrennt worden wären. Das Buchführungssystem
muß folgende Voraussetzungen
erfüllen
1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers muß
bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen
eindeutig zwischen solchen mit und solchen
ohne Ursprungseigenschaft unterschieden
werden und die Beachtung der Bedingungen
nach vorstehendem Absatz 1.2
gewährleistet sein.
1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen
sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig
Monate nicht überschreiten darf;
ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel
50 bis 63 der Nomenklatur des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens, für die dieser Zeitraum zwölf
Monate nicht überschreiten darf. Die Zollbehörden
können jedoch längere Zeiträume
zulassen, wenn Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung
länger gelagert werden müssen; für
Vorerzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 gilt dies
für einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig
Monaten, wenn ein begründeter Antrag vorliegt,
und der Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse
geprüft worden ist.
Maßgebend für das Ende des Zeitraums ist
entweder
— das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder der
Ausfüllung eines Formblatts EUR. 2 oder
— das Datum der Herstellung der Fertigware.
2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung
der buchmäßigen Trennung einem Hersteller, der
nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.
3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung
jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet,
wenn ein Hersteller die Bedingungen nicht mehr
erfüllt oder die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.