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476_1981 AT

476. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/81 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Auszug aus dem Ratsprotokoll EFTA/CJC. SR 12/81 der gemeinsamen Sitzung des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und des Gemeinsamen Rates

(Übersetzung)

Einführung der buchmäßigen Trennung

21. Dem Rat und dem Gemeinsamen Rat ist der

endgültige Bericht des Komitees der Ursprungs- und

Zollexperten über die buchmäßige Trennung

(EFTA/OC 5/81) vorgelegen, den sie zur Kenntnis

genommen haben.

22. Dem Ersuchen in Absatz 5 des Berichtes entsprechend

bestätigten der Rat und der Gemeinsame

Rat die im Anhang I des Berichtes enthaltenen

„Gemeinsamen Richtlinien für die Anwendung der

buchmäßigen Trennung bei der Herstellung von

Waren" und beschlossen deren Inkrafttreten am

1. Oktober 1981. Der Rat und der Gemeinsame

Rat nahmen zur Kenntnis, daß Portugal gegenwärtig

nicht beabsichtigt, die buchmäßige Trennung

bei Exportwaren anzuwenden.

23. Der Rat und der Gemeinsame Rat beschlossen

ferner, daß die Richtlinien nach Ablauf eines

Zeitraumes von zwölf Monaten erneut überprüft

werden. Diese Prüfung gilt insbesondere

a) den Auswirkungen der besonderen Vorschriften

in Absatz 1.3.2 für Waren der Kapitel 50

bis 63 der Nomenklatur des Rates für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens;

b) der Anwendung der Vorschriften in

Absatz 1.2 über die Identität und Austauschbarkeit

der Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft.

24. Der Rat und der Gemeinsame Rat beauftragten

das Komitee der Ursprungs- und Zollexperten

diese Überprüfung durchzuführen und über die

Ergebnisse dem Rat und Gemeinsamen Rat zu

berichten.

25. Abschließend stellten der Rat und der

Gemeinsame Rat fest, daß die Richtlinien die

Anwendung von internen Vorschriften der EFTA-

Länder über die Zollförmlichkeiten und den

Gebrauch von Zollpapieren unberührt lassen.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anhang I zu

EFTA/OC 5/81

GEMEINSAME RICHTLINIEN FÜR DIE

ANWENDUNG DER BUCHMÄSSIGEN

TRENNUNG BEI DER HERSTELLUNG

VON WAREN

1. Die Zollbehörden können Herstellern die

buchmäßige Trennung von Vorerzeugnissen

unter folgenden Bedingungen bewilligen

1.1 Die buchmäßige Trennung muß erforderlich

sein, weil die physische Trennung mit zu

hohen Kosten oder nicht vertretbaren

Schwierigkeiten verbunden wäre.

1.2 Die betreffenden Vorerzeugnisse mit und

ohne Ursprungseigenschaft müssen identisch

und austauschbar sein, dh. Vorerzeugnisse

mit und ohne Ursprungseigenschaft müssen

von gleicher Beschaffenheit und Handelsqualität

sein, die gleichen technischen und physischen

Eigenschaften besitzen und dürfen

nach ihrer Verarbeitung zur Fertigware hinsichtlich

ihres Ursprungs nicht mehr durch

angebrachte Zeichen voneinander unterschieden

werden können.

1.3 Nach dem vorgesehenen Buchführungssystem

muß sichergestellt sein, daß nicht mehr

Fertigwaren die Ursprungseigenschaft zuerkannt

wird, als wenn die Vorerzeugnisse physisch

getrennt worden wären. Das Buchführungssystem

muß folgende Voraussetzungen

erfüllen

1.3.1 In den Aufzeichnungen des Herstellers muß

bei gekauften und gelagerten Vorerzeugnissen

eindeutig zwischen solchen mit und solchen

ohne Ursprungseigenschaft unterschieden

werden und die Beachtung der Bedingungen

nach vorstehendem Absatz 1.2

gewährleistet sein.

1.3.2 Diese Aufzeichnungen des Herstellers beziehen

sich auf einen Zeitraum, der vierundzwanzig

Monate nicht überschreiten darf;

ausgenommen sind Vorerzeugnisse der Kapitel

50 bis 63 der Nomenklatur des Rates für

die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Zollwesens, für die dieser Zeitraum zwölf

Monate nicht überschreiten darf. Die Zollbehörden

können jedoch längere Zeiträume

zulassen, wenn Vorerzeugnisse vor ihrer Verwendung

länger gelagert werden müssen; für

Vorerzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 gilt dies

für einen Zeitraum bis zu vierundzwanzig

Monaten, wenn ein begründeter Antrag vorliegt,

und der Bestand der gelagerten Vorerzeugnisse

geprüft worden ist.

Maßgebend für das Ende des Zeitraums ist

entweder

— das Datum der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder der

Ausfüllung eines Formblatts EUR. 2 oder

— das Datum der Herstellung der Fertigware.

2. Die Zollbehörden verweigern die Bewilligung

der buchmäßigen Trennung einem Hersteller, der

nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten.

3. Die Zollbehörden können eine Bewilligung

jederzeit widerrufen. Sie sind hierzu verpflichtet,

wenn ein Hersteller die Bedingungen nicht mehr

erfüllt oder die verlangte Gewähr nicht mehr bietet.

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