476. Bundesgesetz: Änderung der Richterdienstgesetz-Novelle 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Richterdienstgesetz-Novelle 1971, BGBl.
Nr. 283, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 312/1976 wird wie folgt geändert
Art. II erhält folgende Fassung
„(1) Die im § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes
vorgesehene vierjährige Rechtspraxis
wird für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis einschließlich
31. Dezember 1980 auf drei Jahre und
sechs Monate herabgesetzt.
(2) Auf Richter, die gemäß Abs. 1 mit einer
kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt
werden, sind die Bestimmungen des § 12 des
Gehaltsgesetzes 1956 und des § 66 Abs. 3 des
Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III
Z. 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß sie in die Gehaltsstufe
2 frühestens in dem Zeitpunkt vorrücken
können, in dem sie eine vom Vorrückungsstichtag
errechnete Gesamtdienstzeit von sechs Jahren
aufweisen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1979
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.