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476_1979 AT

476. Bundesgesetz: Änderung der Richterdienstgesetz-Novelle 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Bundesgesetz: Änderung der Richterdienstgesetz-Novelle 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Richterdienstgesetz-Novelle 1971, BGBl.

Nr. 283, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 312/1976 wird wie folgt geändert

Art. II erhält folgende Fassung

„(1) Die im § 26 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes

vorgesehene vierjährige Rechtspraxis

wird für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis einschließlich

31. Dezember 1980 auf drei Jahre und

sechs Monate herabgesetzt.

(2) Auf Richter, die gemäß Abs. 1 mit einer

kürzeren als vierjährigen Rechtspraxis ernannt

werden, sind die Bestimmungen des § 12 des

Gehaltsgesetzes 1956 und des § 66 Abs. 3 des

Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III

Z. 11 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß sie in die Gehaltsstufe

2 frühestens in dem Zeitpunkt vorrücken

können, in dem sie eine vom Vorrückungsstichtag

errechnete Gesamtdienstzeit von sechs Jahren

aufweisen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Dezember 1979

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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