476. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Aufgrund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes
1969, BGBl. Nr. 422, i. d. F. des BGBl. Nr. 510/
1974 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 2. Jänner 1971,
BGBl. Nr. 18, über die Ausgabe von Lichtbildausweisen
an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden
und zwischenstaatlicher Organisationen
sowie an Familienangehörige und Hausangestellte
dieser Personen wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 4, 3. Zeile, ist die Z. 8 durch
die Z. 9 zu ersetzen.
2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt
„(4) für Angestellte des Internationalen Institutes
für Angewandte Systemanalyse und anderer
internationaler Organisationen, denen Privilegien
und Immunitäten auf Grund einer Verordnung
gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die
Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen zustehen, werden
Lichtbildausweise in weißer Farbe mit lichtgrauem
Querbalken ausgestellt."
3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 4
werden ausgestellt an Angestellte des Internationalen
Institutes für Angewandte Systemanalyse
und anderer internationaler Organisationen,
denen Privilegien und Immunitäten auf Grund
einer Verordnung gemäß § 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über
die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen zustehen,
sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder
Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich
sind."
4. Dem § 4 wird folgende lit. f angefügt
„f) für die Familienangehörigen der in § 3
Abs. 3 genannten Personen, wenn sie österreichische
Staatsbürger oder Fremde mit ständigem
Aufenthalt in Österreich sind."
5. Den Anlagen der Verordnung wird folgende
Anlage 9 angefügt
„Farbe: weiß mit lichtgrauem Querbalken
Legitimationskarte für Personen gemäß § 1
BGBl. Nr. 677/1977."