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476_1978 AT

476. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ausgabe von Lichtbildausweisen an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden und zwischenstaatlicher Organisationen sowie an Familienangehörige und Hausangestellte dieser Personen

Aufgrund des § 35 Abs. 2 des Paßgesetzes

1969, BGBl. Nr. 422, i. d. F. des BGBl. Nr. 510/

1974 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Auswärtige

Angelegenheiten vom 2. Jänner 1971,

BGBl. Nr. 18, über die Ausgabe von Lichtbildausweisen

an Angehörige ausländischer Vertretungsbehörden

und zwischenstaatlicher Organisationen

sowie an Familienangehörige und Hausangestellte

dieser Personen wird wie folgt geändert

1. In § 1 Abs. 4, 3. Zeile, ist die Z. 8 durch

die Z. 9 zu ersetzen.

2. Dem § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt

„(4) für Angestellte des Internationalen Institutes

für Angewandte Systemanalyse und anderer

internationaler Organisationen, denen Privilegien

und Immunitäten auf Grund einer Verordnung

gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom

14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über die

Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen zustehen, werden

Lichtbildausweise in weißer Farbe mit lichtgrauem

Querbalken ausgestellt."

3. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Die Lichtbildausweise gemäß § 2 Abs. 4

werden ausgestellt an Angestellte des Internationalen

Institutes für Angewandte Systemanalyse

und anderer internationaler Organisationen,

denen Privilegien und Immunitäten auf Grund

einer Verordnung gemäß § 1 des Bundesgesetzes

vom 14. Dezember 1977, BGBl. Nr. 677, über

die Einräumung von Privilegien und Immunitäten

an internationale Organisationen zustehen,

sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder

Fremde mit ständigem Aufenthalt in Österreich

sind."

4. Dem § 4 wird folgende lit. f angefügt

„f) für die Familienangehörigen der in § 3

Abs. 3 genannten Personen, wenn sie österreichische

Staatsbürger oder Fremde mit ständigem

Aufenthalt in Österreich sind."

5. Den Anlagen der Verordnung wird folgende

Anlage 9 angefügt

„Farbe: weiß mit lichtgrauem Querbalken

Legitimationskarte für Personen gemäß § 1

BGBl. Nr. 677/1977."

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