Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
476_1977 AT

476. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinde Scheibbs

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinde Scheibbs

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 29

Manker Straße wird im Bereich der Gemeinde

Scheibbs wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

an der Einbindung in die B 25 Erlauftal Straße,

unterfährt die Bahnlinie Pöchlarn—Kienberg-

Gaming, überbrückt die Erlauf und endet bei

km 0,618.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Scheibbs aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 29/6-73;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →