476. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 29 Manker Straße im Bereich der Gemeinde Scheibbs
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 29
Manker Straße wird im Bereich der Gemeinde
Scheibbs wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
an der Einbindung in die B 25 Erlauftal Straße,
unterfährt die Bahnlinie Pöchlarn—Kienberg-
Gaming, überbrückt die Erlauf und endet bei
km 0,618.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Scheibbs aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 29/6-73;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.