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476_1976 AT

476. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Auf Grund des § 13 des Schiffahrtspolizeigesetzes,

BGBl. Nr. 91/1971, wird verordnet

Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.

Nr. 259/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 198/1974 wird wie folgt geändert

Dem § 30.01 wird folgende Z. 7 angefügt

„7. Die Behörde kann von den Bestimmungen

der Ziffern 2 bis 6 Ausnahmebewilligungen

erteilen, wenn es zur Erfüllung einer

zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich

ist und einer solchen Maßnahme

nautisch-technische Gründe nicht entgegenstehen.

Die Erteilung einer solchen Bewilligung

kann mit Auflagen und Bedingungen

zur Sicherheit der Schiffahrt, der Flüssigkeit

des Verkehrs und des Schutzes der

Ufer und von Anlagen verbunden werden."

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