476_1976
AT
476. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 476. Verordnung: Änderung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Auf Grund des § 13 des Schiffahrtspolizeigesetzes,
BGBl. Nr. 91/1971, wird verordnet
Die Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 259/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 198/1974 wird wie folgt geändert
Dem § 30.01 wird folgende Z. 7 angefügt
„7. Die Behörde kann von den Bestimmungen
der Ziffern 2 bis 6 Ausnahmebewilligungen
erteilen, wenn es zur Erfüllung einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich
ist und einer solchen Maßnahme
nautisch-technische Gründe nicht entgegenstehen.
Die Erteilung einer solchen Bewilligung
kann mit Auflagen und Bedingungen
zur Sicherheit der Schiffahrt, der Flüssigkeit
des Verkehrs und des Schutzes der
Ufer und von Anlagen verbunden werden."