476. Bundesgesetz: Agrarbehördengesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/
1951, wird wie folgt geändert
1. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Den Landesagrarsenaten gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an
1. ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,
2. drei Richter,
3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform
erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als
Berichterstatter,
4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener
Landesbeamter des höheren Dienstes,
5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener
Landesbeamter des höheren Dienstes,
6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im
Sinne des § 52 AVG 1950."
2. Der § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind
von der Landesregierung zu bestellen."
3. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als
stimmberechtigte Mitglieder an
1. ein rechtskundiger Beamter des höheren
Ministerialdienstes im Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,
2. drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,
3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform
erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren
Ministerialdienstes im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,
4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener
Beamter des höheren Ministerialdienstes
im Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft,
5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener
Beamter des höheren Ministerialdienstes im
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im
Sinne des § 52 AVG 1950."
4. Der § 7 hat zu lauten
„§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im
Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.
(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat
ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde
Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig
1. hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches
Grundstück vorliegt, wem das
Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft
vorhanden ist und ob einer
Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches
Anteilsrecht zusteht,
2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit
der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher
Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit
der Regulierung agrargemeinschaftlicher
Anteilsrechte,
3. hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit
der Abfindung bei der Zusammenlegung
oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher
Grundstücke,
4. hinsichtlich der Frage des Bestandes von
Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich
der Frage, welche Liegenschaften berechtigt
oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich
der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung
oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung)
von Wald- und Weidenutzungsrechten,
5. mit denen
a) einem Begehren um Einräumung, Abänderung
oder Aufhebung eines Bringungsrechtes
oder um Regelung oder
Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine
Folge gegeben wird,
b) ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert
oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit
geregelt oder aufgehoben
wird,
c) ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft
als Mitglied einbezogen
wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung
des Anteilsverhältnisses,
d) ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft
ausgeschieden wird,
e) Grundflächen enteignet werden.
(3) Die Bewertung von Grundstücken oder
Rechten und die Entscheidung über gemeinsame
Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-,
Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren
in der Berufung an den
Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten
werden."
5. Dem § 8 ist folgender Satz anzufügen
„Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist
zulässig."
6. Der § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Die Mitglieder der Agrarsenate und
ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von
fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung
ist zulässig.
(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann
endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall
der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen
und — bei Personen, die keine
Richter oder Beamte sind — mit einer strafgerichtlichen
Verurteilung, die bei einem Beamten
den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.
(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus
wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,
durch die eine ordnungsgemäße Ausübung
des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über
eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.
(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter
Richter oder Beamter mit einem Beschluß
des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission
vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt
für die Dauer der Suspendierung."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. August
1974 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt
der § 14 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes
1967, BGBl. Nr. 198, außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie nicht den Landesregierungen obliegt,
sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
und der Bundesminister für Justiz betraut.