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476. Bundesgesetz: Agrarbehördengesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Bundesgesetz: Agrarbehördengesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/

1951, wird wie folgt geändert

1. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Den Landesagrarsenaten gehören als

stimmberechtigte Mitglieder an

1. ein rechtskundiger Landesbeamter als Vorsitzender,

2. drei Richter,

3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform

erfahrener rechtskundiger Landesbeamter als

Berichterstatter,

4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener

Landesbeamter des höheren Dienstes,

5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener

Landesbeamter des höheren Dienstes,

6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im

Sinne des § 52 AVG 1950."

2. Der § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind

von der Landesregierung zu bestellen."

3. Der § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Obersten Agrarsenat gehören als

stimmberechtigte Mitglieder an

1. ein rechtskundiger Beamter des höheren

Ministerialdienstes im Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft als Vorsitzender,

2. drei Mitglieder des Obersten Gerichtshofes,

3. ein in den Angelegenheiten der Bodenreform

erfahrener rechtskundiger Beamter des höheren

Ministerialdienstes im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft als Berichterstatter,

4. ein in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrener

Beamter des höheren Ministerialdienstes

im Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft,

5. ein in forstlichen Angelegenheiten erfahrener

Beamter des höheren Ministerialdienstes im

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

6. ein landwirtschaftlicher Sachverständiger im

Sinne des § 52 AVG 1950."

4. Der § 7 hat zu lauten

„§ 7. (1) Der Instanzenzug endet mit den im

Abs. 2 bezeichneten Ausnahmen beim Landesagrarsenat.

(2) Die Berufung an den Obersten Agrarsenat

ist nur in folgenden Fällen gegen abändernde

Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig

1. hinsichtlich der Fragen, ob ein agrargemeinschaftliches

Grundstück vorliegt, wem das

Eigentumsrecht daran zusteht, ob eine Agrargemeinschaft

vorhanden ist und ob einer

Liegenschaft oder einer Person ein agrargemeinschaftliches

Anteilsrecht zusteht,

2. hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit

der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher

Grundstücke und der Gesetzmäßigkeit

der Regulierung agrargemeinschaftlicher

Anteilsrechte,

3. hinsichtlich der Frage der Gesetzmäßigkeit

der Abfindung bei der Zusammenlegung

oder Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher

Grundstücke,

4. hinsichtlich der Frage des Bestandes von

Wald- und Weidenutzungsrechten, hinsichtlich

der Frage, welche Liegenschaften berechtigt

oder verpflichtet sind, sowie hinsichtlich

der Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablösung

oder Regulierung (Neu-, Ergänzungsregulierung)

von Wald- und Weidenutzungsrechten,

5. mit denen

a) einem Begehren um Einräumung, Abänderung

oder Aufhebung eines Bringungsrechtes

oder um Regelung oder

Aufhebung einer Felddienstbarkeit keine

Folge gegeben wird,

b) ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert

oder aufgehoben oder eine Felddienstbarkeit

geregelt oder aufgehoben

wird,

c) ein Grundstückseigentümer in eine Bringungsgemeinschaft

als Mitglied einbezogen

wird, jedoch ausgenommen die Festsetzung

des Anteilsverhältnisses,

d) ein Mitglied aus einer Bringungsgemeinschaft

ausgeschieden wird,

e) Grundflächen enteignet werden.

(3) Die Bewertung von Grundstücken oder

Rechten und die Entscheidung über gemeinsame

Anlagen und Maßnahmen können im Zusammenlegungs-,

Flurbereinigungs-, Teilungs- und Regulierungsverfahren

in der Berufung an den

Obersten Agrarsenat nicht mehr angefochten

werden."

5. Dem § 8 ist folgender Satz anzufügen

„Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist

zulässig."

6. Der § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Die Mitglieder der Agrarsenate und

ihre Ersatzmänner sind für eine Amtsdauer von

fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung

ist zulässig.

(2) Das Amt als Mitglied oder Ersatzmann

endet mit dem Ablauf der Amtsdauer, dem Wegfall

der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen

und — bei Personen, die keine

Richter oder Beamte sind — mit einer strafgerichtlichen

Verurteilung, die bei einem Beamten

den Verlust des Amtes nach sich ziehen würde.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmann kann aus

wichtigen gesundheitlichen oder beruflichen Gründen,

durch die eine ordnungsgemäße Ausübung

des Amtes nicht gewährleistet erscheint, über

eigenes Ansuchen vom Amt enthoben werden.

(4) Wird ein als Mitglied oder Ersatzmann bestellter

Richter oder Beamter mit einem Beschluß

des Disziplinargerichtes oder der Disziplinarkommission

vom Dienst suspendiert, so ruht sein Amt

für die Dauer der Suspendierung."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. August

1974 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt

der § 14 des Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetzes

1967, BGBl. Nr. 198, außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie nicht den Landesregierungen obliegt,

sind der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und der Bundesminister für Justiz betraut.

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