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476. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957, 68/1959, 78/1968 und 230/1971,

wird, und zwar hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,

hinsichtlich der §§ 14 und 15 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Verkehr

und hinsichtlich des § 2 Abs. 4 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 des Zuckergesetzes,

BGBl. Nr. 217/1967, verordnet

§ 1

Zu § 14 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955

(1) Grenzbewohner können unter der Voraussetzung

der Gegenseitigkeit im Verkehr

zwischen den beiden Zollgrenzbezirken einmal

am Tag für den eigenen Bedarf zollfrei einführen

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein Viertelliter Spirituosen,

c) Arzneimittel in einer zum unmittelbaren

Gebrauch bestimmten Aufmachung in

kleinen Mengen.

(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 lit. a und b

gelten nur für Personen über 17 Jahre.

§ 2

Zu § 22 Abs. 3 und 4 des Zollgesetzes 1955

(1) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg, Graz

Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird die

Zuständigkeit zur Einhebung der von den Zollämtern

des Bereiches der jeweiligen Finanzlandesdirektion

vorgeschriebenen Eingangsabgaben,

für die eine Zahlungsfrist nach § 175

Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen

Bescheid eingeräumt wurde, übertragen;

ausgenommen bleibt die Behandlung von Ansuchen

um Zahlungserleichterungen. Das gleiche

gilt hinsichtlich der Entrichtung von Eingangsabgaben

durch die Post- und Telegraphenverwaltung

nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955.

(2) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit

zur Einhebung der von allen Zollämtern des

Bundesgebietes den Österreichischen Bundesbahnen

vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für

die eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 des

Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid

eingeräumt wurde, übertragen; ausgenommen

bleibt die Behandlung von Ansuchen um

Zahlungserleichterungen.

(3) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg,

Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird

die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen

(§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes

1955) übertragen, und zwar für

a) Fahrzeuge, die im Bereich der betreffenden

Finanzlandesdirektion zum Verkehr zugelassen

sind, und

b) Behälter, für die die Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen

von einer Person

beantragt wird, die im Bereich der betreffenden

Finanzlandesdirektion ihren Wohnsitz

oder Sitz hat.

(4) Die Zuständigkeit zur Vornahme von

Abfertigungen unter Erhebung von Abschöpfungsbeträgen

nach dem Zuckergesetz wird auf

nachstehend genannte Zollämter beschränkt

a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland

Die Zollämter Wien, Drasenhofen,

Hohenau, Flugplatz Tulln, St. Pölten und

Nickelsdorf;

b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich

Die Zollämter Linz, Obernberg und Schärding;

c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Salzburg

Die Zollämter Salzburg und Saalbrücke;

d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Tirol

Die Zollämter Innsbruck und Kufstein;

e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Vorarlberg

Die Zollämter Feldkirch und Bregenz;

f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Steiermark

Das Zollamt Graz;

g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für

Kärnten

Die Zollämter Klagenfurt und Villach.

§ 3

Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Wenn Reisende von mindestens 17 Jahren

die nachstehend angeführten Waren zu ihrem

persönlichen Verbrauch mit sich führen, ist, soweit

in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in der

Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für

a) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren

oder 500 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

500 Gramm, wenn der Reisende aus einem

außereuropäischen Land kommt und seinen

gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet

hat,

b) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

250 Gramm, wenn die Voraussetzungen

der lit. a nicht vorliegen,

c) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen.

(2) Werden Tabakwaren, Wein oder Spirituosen

durch Reisende, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem schweizerischen

Zollausschlußgebiet Samnauntal oder

solche Waren durch Bewohner des österreichischen

Zollgrenzbezirkes aus dem gegenüberliegenden

Zollausland eingebracht, so ist die Zollfreiheit

unter den Voraussetzungen des Abs. 1

nur zu gewähren für

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein Viertelliter Spirituosen.

Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955

(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, ausgenommen

Verbrauchsteuern und Monopolabgaben,

die auf Sendungen im Sinn des § 61 a

Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 entfallen,

wird ein pauschalierter Abgabensatz in der

Höhe von 20 vom Hundert des Wertes festgesetzt;

dieser Hundertsatz ermäßigt sich für

Waren, für die die Zollfreiheit nach dem Übereinkommen

zur Errichtung der Europäischen

Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, oder

nach dem Übereinkommen zur Schaffung einer

Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der

Europäischen Freihandelsassoziation und der

Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, zu gewähren

ist, auf 10 vom Hundert.

(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte

Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte

Menge

a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des

Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,

b) bei Wein der Tarifnummern 22.05 und

22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter

nicht überschreitet.

§ 5

Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Den Zollämtern erster Klasse wird die

Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung

zu erteilen

a) für den Eingangsvormerkverkehr zur

vorübergehenden Benutzung, für den Eingangsvormerkverkehr

zur Erprobung und

für den Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung;

b) für den Ausgangsvormerkverkehr zur

Ausbesserung;

c) für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,

wenn der Wert der vorzumerkenden

Ware 500.000 S nicht übersteigt;

d) für offene Lager auf Vormerkrechnung.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für

den zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr

nach § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955.

§ 6

Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955

Die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen

wird aufgehoben für den

Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung mit

nachstehend angeführten Waren österreichischen

Ursprungs

a) Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder

der Tarifnummer 40.11 des Zolltarifes

1958 zur Montage auf ausländische, zur

Einfuhr bestimmte Fahrzeuge und Geräte

aller Art;

b) Elektromotoren der Tarifnummer 85.01

des Zolltarifes 1958 zur Montage auf ausländische,

zur Einfuhr bestimmte Maschinen.

§ 7

Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955

Die Befugnis des Bundesministeriums für

Finanzen, Rückbringungsfristen gemäß § 75

Abs. 1 Zollgesetz 1955 zu verlängern, wird übertragen

a) den Abfertigungszollämtern bis zu einer

Gesamtdauer von drei Jahren, sofern es

sich nicht um einen Eingangsvormerkverkehr

zur vorübergehenden Benutzung

mit anderen Waren als Umschließungen

oder um einen Eingangsvormerkverkehr

zur Erprobung handelt;

b) den Finanzlandesdirektionen über die

Dauer von drei Jahren hinaus, beim Eingangsvormerkverkehr

zur vorübergehenden

Benutzung mit anderen Waren als

Umschließungen und beim Eingangsvormerkverkehr

zur Erprobung jedoch nur

bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.

Zu § 88 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

Waren des inländischen freien Verkehrs

dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung

ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung zu

unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten

nur geringen Umfang haben und der Vormerkverkehr

sich auf höchstens vier Monate erstreckt.

§ 9

Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,

ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr

zur Veredlung ohne Vorliegen

einer Ausübungsbewilligung auf die Dauer

von höchstens sechs Monaten zu unterziehen,

wenn die Veredlung nur in einer Ausschmückung

oder Verzierung besteht oder wenn es sich um

Filme zum Belichten oder um Magnetophonbänder,

Magnetophondrähte oder Schallplatten

zum Besprechen, Besingen oder Bespielen handelt.

§ 10

Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1955

Ausländische unverzollte Anhänger (Anhängewagen,

Einachsanhänger, Sattelanhänger) einschließlich

ihres mitgeführten Zugehörs dürfen

von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz

oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung

von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden

Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines

und ohne Leistung einer Sicherstellung

in das Zollgebiet eingebracht werden; diese

Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die

Rückbringungsfrist beträgt einen Monat.

§ 11

Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1955

(1) Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und

Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres

mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der

Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1

oder lit. b des Zollgesetzes 1955 ohne Ausstellung

eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer

Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das

Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten

Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt

werden.

(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen

sind Straßenfahrzeuge, die nicht zum

Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind,

sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende

Fallschirme.

(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach

Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite

deutlich und haltbar ein Zeichen tragen,

das eindeutig auf den Halter oder auf den

Benützer hinweist.

§ 12

Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden

bewilligt

a) für die Zeit vom 1. November bis 30. April

zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektionen für Salzburg und

für Tirol einerseits und Grenzzollämtern im

Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg

andererseits, wenn die Straßenverbindungen

auf österreichischem Gebiet

zwischen den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg gesperrt sind;

b) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober

zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Tirol einerseits

und Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Vorarlberg andererseits,

wenn die in lit. a angeführten Voraussetzungen

vorliegen;

c) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Salzburg einerseits

und Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Tirol andererseits,

wenn das betreffende Beförderungsmittel

die im Abkommen vom 11. September

1955 zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über

den erleichterten Straßendurchgangsverkehr

zwischen Salzburg und Lofer über deutsches

Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen

und Pfronten/Füssen über österreichisches

Gebiet, BGBl. Nr. 241/1957, vorgesehenen

Durchgangsstrecken nicht befahren kann;

d) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der

Finanzlandesdirektion für Steiermark einerseits

und den Zollämtern Rabenstein und

Grablach im Bereich der Finanzlandesdirektion

für Kärnten andererseits, wenn

die Verbindungen auf den Bundesstraßen 70

(Packer Straße) und 77 (Sobother Straße)

zwischen dein Bundesländern Steiermark

und Kärnten gesperrt sind.

§ 13

Zu § 143 a des Zollgesetzes 1955

(1) Die Eisenbahnunternehmen werden von

der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr

bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen,

befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die

in einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof

mit einem inländischen Beförderungspapier in

das Zollgebiet aufgegeben werden. Waren, für die

anläßlich ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine

besondere Bewilligung vorliegen muß, sind dem

Grenzzollamt anzuzeigen.

(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind

vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der

Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei

NichtStellung hat das zur Stellung verpflichtete

Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll

nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 des Zollgesetzes

1955 Ersatz zu leisten.

§ 14

Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten

Postsendungen anläßlich der Einfuhr zu

stellen, befreit

a) Buchsendungen im internationalen Leih-

und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken,

wenn sie von diesen als solche

Sendungen gekennzeichnet sind;

b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn

sie von der Hörbücherei als solche Sendungen

gekennzeichnet sind;

c) Sendungen von Filmmaterial und Tonträgern

im internationalen Leihverkehr

wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien,

Bibliotheken und der Bundesstaatlichen

Hauptstelle für wissenschaftliche

Kinematographie, wenn sie von diesen als

solche Sendungen gekennzeichnet sind;

d) Sendungen, für die nach § 52 a Abs. 2 des

Zollgesetzes 1955 dem Versender oder

Empfänger eine Befreiung von der Stellungspflicht

gewährt wurde, wenn sie vom

Begünstigten im Einvernehmen mit der

Post- und Telegraphenverwaltung als solche

Sendungen gekennzeichnet sind;

e) Sendungen mit Briefmarken, sofern der

Wert der Sendung 100 S nicht übersteigt;

f) Sendungen, die belichtete oder entwickelte

Filme ohne Verkehrswert enthalten;

g) Briefsendungen bis zu einem Rohgewicht

von 250 Gramm, die einen einzelnen, nur

mit Mitteilungen besprochenen Tonträger

enthalten;

h) Briefsendungen, die Muster und Proben

ohne Handelswert im Sinn des § 33 des

Zollgesetzes 1955 enthalten, soweit es sich

nicht um Monopolgegenstände, Arzneiwaren,

kosmetische Artikel, giftige oder

punzierungspflichtige Gegenstände handelt;

i) Sendungen, die nur nach § 39 lit. d des

Zollgesetzes 1955 zollfreie Geschenke enthalten,

sofern die Stellungspflicht jeweils

zwischen dem 10. November eines Kalenderjahres

und dem 10. Jänner des folgenden

Kalenderjahres eintreten würde.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und i

finden nur dann Anwendung, wenn die Sendung

von einer Zollerklärung begleitet und in dieser

vom Absender auch der Wert in arabischen Ziffern

angegeben ist; in Abs. 1 lit. i genannte Sendungen

müssen zusätzlich in der Zollerklärung

als Geschenksendung gekennzeichnet sein.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e, h und i

finden keine Anwendung auf Sendungen, die an

demselben Tag von demselben Absender an denselben

Empfänger aufgegeben worden sind und

zusammen eine Warenmenge enthalten, die ohne

Teilungstellungspflichtig wäre.

§ 15

Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Die Post- und Telegraphenverwaltung wird

von der Verpflichtung, nachstehend angeführte,

für das Ausland bestimmte Waren zu stellen,

befreit

a) Sendungen, die nach § 14 auch anläßlich der

Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommen

sind;

b) Postsendungen, deren Wert 1000 S nicht

übersteigt, sofern sich nicht aus den Umständen

ergibt, daß die Sendung nur zum

Zweck der Umgehung der Stellungspflicht

entsprechend geteilt wurde.

§ 16

Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes 1955

(1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung

des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der

Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch

rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf

weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte

„Waren zu deklarieren" tragen. Im Inneren des

Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll"

anzubringen.

(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,

Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung

des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren,

die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat

durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem

Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und

die Worte „Nichts zu deklarieren" tragen. Im

Inneren des Achteckes ist auf weißem Grund das

Wort „Zoll" anzubringen.

(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf

ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben

sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen

Gegebenheiten und dem Erfordernis einer

rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten

Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den

Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf

Übersetzungen in eine oder mehrere fremde

Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer

Schrift auszuführen.

§ 17

Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

Vom Begünstigten sind folgende Maßnahmen

zu treffen

1. Die Zollfreizone ist mit einem mindestens

drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben.

Wenn die Grenze der Zollfreizone an einem

schiffbaren Gewässer verläuft, kann die Abschließung

der zur Beladung und Entladung

von Schiffen notwendigen Anlagen entfallen.

Die Grenze ist in diesem Fall durch Aufschriftstafeln

zu kennzeichnen.

2. Beiderseits der Abschließung sowie längs der

nicht abgeschlossenen Grenze an schiffbaren

Gewässern dürfen innerhalb einer Entfernung

von zwei Metern Bäume, Sträucher und

andere Hochgewächse nicht gepflanzt und

Baulichkeiten nicht errichtet werden. Wenn

solche Baulichkeiten bei Bewilligung der Zollfreizone

bereits stehen, sind sie zu entfernen.

3. Während der Dunkelheit und bei unsichtigem

Wetter sind die Abschließung und das

Gebiet der Zollfreizone zu beleuchten.

§ 18

Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955

Folgende auf dem Amtsplatz außerhalb der

Amtsstunden durchgeführte Amtshandlungen

werden von der Kostenpflicht ausgenommen

a) Die in § 140 des Zollgesetzes 1955 vorgesehenen

Amtshandlungen;

b) die Abfertigung von vorabgefertigten Waren

in der Ausfuhr;

c) die Abfertigung von Massengütern, wie

Kohle und Koks, ausgenommen jedoch

Holz in der Ausfuhr, im Eisenbahnverkehr.

§ 19

Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955

§ 20

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Zollgesetz-Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 202/1968, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 400/1970, 242/1971 und 208/

1972 außer Kraft.

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