476. Verordnung: Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 142/1957, 68/1959, 78/1968 und 230/1971,
wird, und zwar hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie,
hinsichtlich der §§ 14 und 15 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Verkehr
und hinsichtlich des § 2 Abs. 4 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 des Zuckergesetzes,
BGBl. Nr. 217/1967, verordnet
§ 1
Zu § 14 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955
(1) Grenzbewohner können unter der Voraussetzung
der Gegenseitigkeit im Verkehr
zwischen den beiden Zollgrenzbezirken einmal
am Tag für den eigenen Bedarf zollfrei einführen
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein Viertelliter Spirituosen,
c) Arzneimittel in einer zum unmittelbaren
Gebrauch bestimmten Aufmachung in
kleinen Mengen.
(2) Die Begünstigungen des Abs. 1 lit. a und b
gelten nur für Personen über 17 Jahre.
§ 2
Zu § 22 Abs. 3 und 4 des Zollgesetzes 1955
(1) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg, Graz
Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird die
Zuständigkeit zur Einhebung der von den Zollämtern
des Bereiches der jeweiligen Finanzlandesdirektion
vorgeschriebenen Eingangsabgaben,
für die eine Zahlungsfrist nach § 175
Abs. 4 des Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen
Bescheid eingeräumt wurde, übertragen;
ausgenommen bleibt die Behandlung von Ansuchen
um Zahlungserleichterungen. Das gleiche
gilt hinsichtlich der Entrichtung von Eingangsabgaben
durch die Post- und Telegraphenverwaltung
nach § 175 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955.
(2) Dem Zollamt Wien wird die Zuständigkeit
zur Einhebung der von allen Zollämtern des
Bundesgebietes den Österreichischen Bundesbahnen
vorgeschriebenen Eingangsabgaben, für
die eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 des
Zollgesetzes 1955 zusteht oder im jeweiligen Bescheid
eingeräumt wurde, übertragen; ausgenommen
bleibt die Behandlung von Ansuchen um
Zahlungserleichterungen.
(3) Den Zollämtern Wien, Linz, Salzburg,
Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch wird
die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
(§ 114 Abs. 3 des Zollgesetzes
1955) übertragen, und zwar für
a) Fahrzeuge, die im Bereich der betreffenden
Finanzlandesdirektion zum Verkehr zugelassen
sind, und
b) Behälter, für die die Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
von einer Person
beantragt wird, die im Bereich der betreffenden
Finanzlandesdirektion ihren Wohnsitz
oder Sitz hat.
(4) Die Zuständigkeit zur Vornahme von
Abfertigungen unter Erhebung von Abschöpfungsbeträgen
nach dem Zuckergesetz wird auf
nachstehend genannte Zollämter beschränkt
a) Im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland
Die Zollämter Wien, Drasenhofen,
Hohenau, Flugplatz Tulln, St. Pölten und
Nickelsdorf;
b) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Oberösterreich
Die Zollämter Linz, Obernberg und Schärding;
c) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Salzburg
Die Zollämter Salzburg und Saalbrücke;
d) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Tirol
Die Zollämter Innsbruck und Kufstein;
e) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg
Die Zollämter Feldkirch und Bregenz;
f) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Steiermark
Das Zollamt Graz;
g) im Bereich der Finanzlandesdirektion für
Kärnten
Die Zollämter Klagenfurt und Villach.
§ 3
Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Wenn Reisende von mindestens 17 Jahren
die nachstehend angeführten Waren zu ihrem
persönlichen Verbrauch mit sich führen, ist, soweit
in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in der
Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für
a) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren
oder 500 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
500 Gramm, wenn der Reisende aus einem
außereuropäischen Land kommt und seinen
gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet
hat,
b) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
250 Gramm, wenn die Voraussetzungen
der lit. a nicht vorliegen,
c) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen.
(2) Werden Tabakwaren, Wein oder Spirituosen
durch Reisende, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem schweizerischen
Zollausschlußgebiet Samnauntal oder
solche Waren durch Bewohner des österreichischen
Zollgrenzbezirkes aus dem gegenüberliegenden
Zollausland eingebracht, so ist die Zollfreiheit
unter den Voraussetzungen des Abs. 1
nur zu gewähren für
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein Viertelliter Spirituosen.
Zu § 61 a des Zollgesetzes 1955
(1) Zur Abgeltung der Eingangsabgaben, ausgenommen
Verbrauchsteuern und Monopolabgaben,
die auf Sendungen im Sinn des § 61 a
Abs. 1 und 3 des Zollgesetzes 1955 entfallen,
wird ein pauschalierter Abgabensatz in der
Höhe von 20 vom Hundert des Wertes festgesetzt;
dieser Hundertsatz ermäßigt sich für
Waren, für die die Zollfreiheit nach dem Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation, BGBl. Nr. 100/1960, oder
nach dem Übereinkommen zur Schaffung einer
Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Freihandelsassoziation und der
Republik Finnland, BGBl. Nr. 193/1961, zu gewähren
ist, auf 10 vom Hundert.
(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte
Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte
Menge
a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des
Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,
b) bei Wein der Tarifnummern 22.05 und
22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter
nicht überschreitet.
§ 5
Zu § 68 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Den Zollämtern erster Klasse wird die
Befugnis übertragen, die Ausübungsbewilligung
zu erteilen
a) für den Eingangsvormerkverkehr zur
vorübergehenden Benutzung, für den Eingangsvormerkverkehr
zur Erprobung und
für den Eingangsvormerkverkehr zur Veredlung;
b) für den Ausgangsvormerkverkehr zur
Ausbesserung;
c) für den Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung,
wenn der Wert der vorzumerkenden
Ware 500.000 S nicht übersteigt;
d) für offene Lager auf Vormerkrechnung.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für
den zollermäßigten passiven Veredlungsverkehr
nach § 90 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955.
§ 6
Zu § 68 Abs. 9 des Zollgesetzes 1955
Die Verpflichtung zur Beibringung von Ausübungsbewilligungen
wird aufgehoben für den
Ausgangsvormerkverkehr zur Veredlung mit
nachstehend angeführten Waren österreichischen
Ursprungs
a) Reifen, Luftschläuche und Felgenbänder
der Tarifnummer 40.11 des Zolltarifes
1958 zur Montage auf ausländische, zur
Einfuhr bestimmte Fahrzeuge und Geräte
aller Art;
b) Elektromotoren der Tarifnummer 85.01
des Zolltarifes 1958 zur Montage auf ausländische,
zur Einfuhr bestimmte Maschinen.
§ 7
Zu § 75 Abs. 1 des Zollgesetzes 1955
Die Befugnis des Bundesministeriums für
Finanzen, Rückbringungsfristen gemäß § 75
Abs. 1 Zollgesetz 1955 zu verlängern, wird übertragen
a) den Abfertigungszollämtern bis zu einer
Gesamtdauer von drei Jahren, sofern es
sich nicht um einen Eingangsvormerkverkehr
zur vorübergehenden Benutzung
mit anderen Waren als Umschließungen
oder um einen Eingangsvormerkverkehr
zur Erprobung handelt;
b) den Finanzlandesdirektionen über die
Dauer von drei Jahren hinaus, beim Eingangsvormerkverkehr
zur vorübergehenden
Benutzung mit anderen Waren als
Umschließungen und beim Eingangsvormerkverkehr
zur Erprobung jedoch nur
bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren.
Zu § 88 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
Waren des inländischen freien Verkehrs
dem Ausgangsvormerkverkehr zur Ausbesserung
ohne Vorliegen einer Ausübungsbewilligung zu
unterziehen, wenn die Ausbesserungsarbeiten
nur geringen Umfang haben und der Vormerkverkehr
sich auf höchstens vier Monate erstreckt.
§ 9
Zu § 89 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Die Zollämter erster Klasse werden ermächtigt,
ausländische unverzollte Waren dem Eingangsvormerkverkehr
zur Veredlung ohne Vorliegen
einer Ausübungsbewilligung auf die Dauer
von höchstens sechs Monaten zu unterziehen,
wenn die Veredlung nur in einer Ausschmückung
oder Verzierung besteht oder wenn es sich um
Filme zum Belichten oder um Magnetophonbänder,
Magnetophondrähte oder Schallplatten
zum Besprechen, Besingen oder Bespielen handelt.
§ 10
Zu § 93 Abs. 5 und Abs. 8 des Zollgesetzes 1955
Ausländische unverzollte Anhänger (Anhängewagen,
Einachsanhänger, Sattelanhänger) einschließlich
ihres mitgeführten Zugehörs dürfen
von Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz
oder Sitz im Zollgebiet haben, zur Durchführung
von Warenbeförderungen im grenzüberschreitenden
Verkehr ohne Ausstellung eines Vormerkscheines
und ohne Leistung einer Sicherstellung
in das Zollgebiet eingebracht werden; diese
Beförderungsmittel gelten als vorgemerkt, die
Rückbringungsfrist beträgt einen Monat.
§ 11
Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1955
(1) Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und
Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres
mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1
oder lit. b des Zollgesetzes 1955 ohne Ausstellung
eines Vormerkscheines und ohne Leistung einer
Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten in das
Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten
Personen zum selben Zweck voraus- oder nachgesandt
werden.
(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen
sind Straßenfahrzeuge, die nicht zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind,
sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende
Fallschirme.
(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach
Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite
deutlich und haltbar ein Zeichen tragen,
das eindeutig auf den Halter oder auf den
Benützer hinweist.
§ 12
Zu § 127 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955
Zwischenauslandsverkehre auf der Straße werden
bewilligt
a) für die Zeit vom 1. November bis 30. April
zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektionen für Salzburg und
für Tirol einerseits und Grenzzollämtern im
Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg
andererseits, wenn die Straßenverbindungen
auf österreichischem Gebiet
zwischen den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg gesperrt sind;
b) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober
zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Tirol einerseits
und Grenzzollämtern im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg andererseits,
wenn die in lit. a angeführten Voraussetzungen
vorliegen;
c) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Salzburg einerseits
und Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Tirol andererseits,
wenn das betreffende Beförderungsmittel
die im Abkommen vom 11. September
1955 zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über
den erleichterten Straßendurchgangsverkehr
zwischen Salzburg und Lofer über deutsches
Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen
und Pfronten/Füssen über österreichisches
Gebiet, BGBl. Nr. 241/1957, vorgesehenen
Durchgangsstrecken nicht befahren kann;
d) zwischen Grenzzollämtern im Bereich der
Finanzlandesdirektion für Steiermark einerseits
und den Zollämtern Rabenstein und
Grablach im Bereich der Finanzlandesdirektion
für Kärnten andererseits, wenn
die Verbindungen auf den Bundesstraßen 70
(Packer Straße) und 77 (Sobother Straße)
zwischen dein Bundesländern Steiermark
und Kärnten gesperrt sind.
§ 13
Zu § 143 a des Zollgesetzes 1955
(1) Die Eisenbahnunternehmen werden von
der Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr
bestimmte Waren dem Grenzzollamt zu stellen,
befreit; dies gilt nicht hinsichtlich der Waren, die
in einem im Zollgebiet gelegenen Grenzbahnhof
mit einem inländischen Beförderungspapier in
das Zollgebiet aufgegeben werden. Waren, für die
anläßlich ihrer Einfuhr oder Ausfuhr eine
besondere Bewilligung vorliegen muß, sind dem
Grenzzollamt anzuzeigen.
(2) Über die Zollgrenze eingeführte Waren sind
vom Eisenbahnunternehmen unter Vorlage der
Begleitpapiere einem Zollamt zu stellen. Bei
NichtStellung hat das zur Stellung verpflichtete
Eisenbahnunternehmen für den entgangenen Zoll
nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 des Zollgesetzes
1955 Ersatz zu leisten.
§ 14
Zu § 153 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung, die nachstehend angeführten
Postsendungen anläßlich der Einfuhr zu
stellen, befreit
a) Buchsendungen im internationalen Leih-
und Tauschverkehr wissenschaftlicher Bibliotheken,
wenn sie von diesen als solche
Sendungen gekennzeichnet sind;
b) Hörbüchereisendungen für Blinde, wenn
sie von der Hörbücherei als solche Sendungen
gekennzeichnet sind;
c) Sendungen von Filmmaterial und Tonträgern
im internationalen Leihverkehr
wissenschaftlicher Hochschulen, Akademien,
Bibliotheken und der Bundesstaatlichen
Hauptstelle für wissenschaftliche
Kinematographie, wenn sie von diesen als
solche Sendungen gekennzeichnet sind;
d) Sendungen, für die nach § 52 a Abs. 2 des
Zollgesetzes 1955 dem Versender oder
Empfänger eine Befreiung von der Stellungspflicht
gewährt wurde, wenn sie vom
Begünstigten im Einvernehmen mit der
Post- und Telegraphenverwaltung als solche
Sendungen gekennzeichnet sind;
e) Sendungen mit Briefmarken, sofern der
Wert der Sendung 100 S nicht übersteigt;
f) Sendungen, die belichtete oder entwickelte
Filme ohne Verkehrswert enthalten;
g) Briefsendungen bis zu einem Rohgewicht
von 250 Gramm, die einen einzelnen, nur
mit Mitteilungen besprochenen Tonträger
enthalten;
h) Briefsendungen, die Muster und Proben
ohne Handelswert im Sinn des § 33 des
Zollgesetzes 1955 enthalten, soweit es sich
nicht um Monopolgegenstände, Arzneiwaren,
kosmetische Artikel, giftige oder
punzierungspflichtige Gegenstände handelt;
i) Sendungen, die nur nach § 39 lit. d des
Zollgesetzes 1955 zollfreie Geschenke enthalten,
sofern die Stellungspflicht jeweils
zwischen dem 10. November eines Kalenderjahres
und dem 10. Jänner des folgenden
Kalenderjahres eintreten würde.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e und i
finden nur dann Anwendung, wenn die Sendung
von einer Zollerklärung begleitet und in dieser
vom Absender auch der Wert in arabischen Ziffern
angegeben ist; in Abs. 1 lit. i genannte Sendungen
müssen zusätzlich in der Zollerklärung
als Geschenksendung gekennzeichnet sein.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. e, h und i
finden keine Anwendung auf Sendungen, die an
demselben Tag von demselben Absender an denselben
Empfänger aufgegeben worden sind und
zusammen eine Warenmenge enthalten, die ohne
Teilungstellungspflichtig wäre.
§ 15
Zu § 167 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Die Post- und Telegraphenverwaltung wird
von der Verpflichtung, nachstehend angeführte,
für das Ausland bestimmte Waren zu stellen,
befreit
a) Sendungen, die nach § 14 auch anläßlich der
Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommen
sind;
b) Postsendungen, deren Wert 1000 S nicht
übersteigt, sofern sich nicht aus den Umständen
ergibt, daß die Sendung nur zum
Zweck der Umgehung der Stellungspflicht
entsprechend geteilt wurde.
§ 16
Zu § 172 Abs. 12 des Zollgesetzes 1955
(1) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung
des Reisenden gleichkommt, daß er Waren, die der
Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat durch
rechteckige Hinweistafeln zu erfolgen, die auf
weißem Grund ein rotes Quadrat und die Worte
„Waren zu deklarieren" tragen. Im Inneren des
Quadrates ist auf weißem Grund das Wort „Zoll"
anzubringen.
(2) Die Bezeichnung der Wege (Fahrstreifen,
Durchgänge u. dgl.), deren Wahl einer Erklärung
des Reisenden gleichkommt, daß er keine Waren,
die der Stellungspflicht unterliegen, mitführt, hat
durch Hinweistafeln zu erfolgen, die auf weißem
Grund ein grünes gleichwinkeliges Achteck und
die Worte „Nichts zu deklarieren" tragen. Im
Inneren des Achteckes ist auf weißem Grund das
Wort „Zoll" anzubringen.
(3) Die Größe der Hinweistafeln und der auf
ihnen anzubringenden Zeichen und Buchstaben
sowie der Ort ihrer Anbringung hat den örtlichen
Gegebenheiten und dem Erfordernis einer
rechtzeitigen Erkennbarkeit der bezeichneten
Wege durch den Reisenden zu entsprechen. Den
Textteilen der Hinweistafeln sind bei Bedarf
Übersetzungen in eine oder mehrere fremde
Sprachen beizufügen. Alle Texte sind in schwarzer
Schrift auszuführen.
§ 17
Zu § 173 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
Vom Begünstigten sind folgende Maßnahmen
zu treffen
1. Die Zollfreizone ist mit einem mindestens
drei Meter hohen Drahtzaun zu umgeben.
Wenn die Grenze der Zollfreizone an einem
schiffbaren Gewässer verläuft, kann die Abschließung
der zur Beladung und Entladung
von Schiffen notwendigen Anlagen entfallen.
Die Grenze ist in diesem Fall durch Aufschriftstafeln
zu kennzeichnen.
2. Beiderseits der Abschließung sowie längs der
nicht abgeschlossenen Grenze an schiffbaren
Gewässern dürfen innerhalb einer Entfernung
von zwei Metern Bäume, Sträucher und
andere Hochgewächse nicht gepflanzt und
Baulichkeiten nicht errichtet werden. Wenn
solche Baulichkeiten bei Bewilligung der Zollfreizone
bereits stehen, sind sie zu entfernen.
3. Während der Dunkelheit und bei unsichtigem
Wetter sind die Abschließung und das
Gebiet der Zollfreizone zu beleuchten.
§ 18
Zu § 185 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955
Folgende auf dem Amtsplatz außerhalb der
Amtsstunden durchgeführte Amtshandlungen
werden von der Kostenpflicht ausgenommen
a) Die in § 140 des Zollgesetzes 1955 vorgesehenen
Amtshandlungen;
b) die Abfertigung von vorabgefertigten Waren
in der Ausfuhr;
c) die Abfertigung von Massengütern, wie
Kohle und Koks, ausgenommen jedoch
Holz in der Ausfuhr, im Eisenbahnverkehr.
§ 19
Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1955
§ 20
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Zollgesetz-Durchführungsverordnung,
BGBl. Nr. 202/1968, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 400/1970, 242/1971 und 208/
1972 außer Kraft.