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476_1969 AT

476. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 476. Kundmachung: Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

(1) Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-

Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1967 und

413/1968, wird hiemit die Wahl für den Nationalrat

ausgeschrieben.

(2) Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates wird als Wahltag der 1. März

1970 festgesetzt.

(3) Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der

1. Jänner 1970 bestimmt.

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