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475_1995 AT

475. Bundesgesetz: Regelung der finanziellen Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Bundesgesetz: Regelung der finanziellen Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 447a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „30 vH" durch den Ausdruck „10 vH" ersetzt.

2. Im § 447fAbs.2 Einleitung wird der Ausdruck „1991 bis 1994" durch den Ausdruck „1991 bis 1995" ersetzt.

3. Im § 447fAbs. 2 Z 4 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. e und f werden angefügt

,,e) für 1995 4000 Millionen Schilling, aufgewertet gemäß den Bestimmungen des Abs. 6, f) für 1995 1250 Millionen Schilling."

4. Im § 447f Abs. 3 Einleitung wird der Ausdruck „1992 bis 1994" durch den Ausdruck „1992 bis 1995" ersetzt.

5. Im § 447f Abs. 6 wird der Ausdruck „lit. c und lit. d" durch den Ausdruck „lit. c, lit. d und lit. e" ersetzt.

6. Im § 447fAbs. 8 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Abs. 2 Z 1 bis 3)" durch den Klammerausdruck „(Abs.2 Z 1 bis 3 und Z 4 lit.f)" ersetzt.

7. Im § 447fAbs. 8 zweiter Satz wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 3" durch den Ausdruck „Abs. 2 Z3 und Z 4 lit.f" ersetzt.

Artikel II

(1) Artikel IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr 702/1991 ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden.

(2) Im Artikel IV Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr 702/1991 wird der Ausdruck „1994" durch den Ausdruck „1995" ersetzt.

Artikel III Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1.Jänner 1995 in Kraft.

(2) Artikel III dieses Bundesgesetzes sowie die Artikel III und IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 702/1991 treten gemeinsam mit der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995 außer Kraft.

Artikel IV Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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