Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
475_1992 AT

475. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 684/1991, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgende neue lit. 1 angefügt

„1) Ausländer, die Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, sowie Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt."

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Ein Arbeitgeber darf einen Ausländer, auf den zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, auch nach dem Wegfall der dafür maßgeblichen persönlichen Umstände des Ausländers bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses weiter beschäftigen."

2 a. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet

„7. der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/ 1992, berechtigt ist, ausgenommen im Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung."

2 b. Der bisherige Text des § 4 b erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 entfällt, wenn

1. dem Arbeitgeber für den zu besetzenden Arbeitsplatz eine gültige Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde oder

2. das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen."

3. § 14 a Abs. 1 lautet

„§ 14 a. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag eine Arbeitserlaubnis auszustellen, wenn der Ausländer in den letzten 14 Monaten insgesamt 52 Wochen im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war."

4. § 14 a Abs. 3 lautet

„(3) Die Arbeitserlaubnis ist für den Bereich jenes Bundeslandes auszustellen, in welchem die letzte Beschäftigungsbewilligung erteilt oder die erlaubte Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde. Der örtliche Geltungsbereich kann bei wechselnden Beschäftigungsorten bei einem Arbeitgeber oder bei saisonell bedingten unterschiedlichen Beschäftigungsorten auf den Bereich mehrerer Bundesländer ausgedehnt werden."

5. § 15 Abs. 1 lautet

„§ 15. (1) Einem Ausländer ist auf Antrag ein Befreiungsschein auszustellen, wenn

1. der Ausländer während der letzten acht Jahre mindestens fünf Jahre im Bundesgebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 mit einer dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Tätigkeit erlaubt beschäftigt war, oder

2. der Ausländer mindestens fünf Jahre mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet war und seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hat, oder

3. der Ausländer das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (jugendlicher Ausländer) und sich wenigstens ein Elternteil mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, wenn

a) er sich mehr als die halbe Lebenszeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat oder

b) er seine Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat, oder

4. der Ausländer das 19. Lebensjahr vollendet hat, die Voraussetzungen der Z 3 bei Vollendung des 19. Lebensjahres erfüllt waren und er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat, oder

5. der Ausländer das 21. Lebensjahr vollendet hat und bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres

oder darüber hinaus bis zur Beendigung der Unterhaltsgewährung wegen der Staatsbürgerschaft eines Elternteiles nicht dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes unterlegen ist, wenn er sich während der letzten fünf Jahre mindestens zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat."

6. § 15 Abs. 3 lautet

„(3) Ist der österreichische Staatsbürger verstorben, so entfällt die im Abs. 1 2 2 normierte Voraussetzung der fünfjährigen Ehedauer. Ist ein Elternteil, der in Österreich gelebt hat, verstorben, so entfällt die im Abs. 1 Z 3 normierte Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes wenigstens eines Elternteiles."

7. Im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 4" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 4 und 5" ersetzt.

8. Im § 15 a Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 3 und 4" durch den Ausdruck „§ 15 Abs. 1 Z 3, 4 und 5" ersetzt.

9. § 16 Abs. 1 lautet

„§ 16. (1) Der Befreiungsschein ist zu widerrufen, wenn der Ausländer im Antrag auf Ausstellung eines Befreiungsscheines über wesentliche Tatsachen wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat."

9 a. Dem § 20 b wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 7 erfüllt."

9 b. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sind berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach § 7 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen."

9 c. Nach Abschnitt VII wird folgender Abschnitt VII a samt Überschrift eingefügt

„Mitwirkung an der Vollziehung des Aufenthaltsgesetzes

§ 31 a. Vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, ist der gemäß § 23 Abs. 2 eingerichtete Unterausschuß anzuhören."

9 d. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) § 12 a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft."

10. Dem § 34 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) § 1 Abs. 2 lit. 1, § 3 Abs. 7, § 14 a Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 1, 3 und 4, § 15 a Abs. 3 und § 16 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(6) § 4 Abs. 3 Z 7, § 4 b, § 20 b Abs. 4, § 27 Abs. 4 und § 31 a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 475/1992 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →