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475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz — RLG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Handelsgesetzbuches

Das Handeslgesetzbuch vom 10. Mai 1897,

RGBl. S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 180/1988, wird wie folgt geändert

1. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Die Vorschriften über die Firma, die

Prokura und die Rechnungslegung sind auf

Personen nicht anzuwenden, deren Gewerbebetrieb

nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer

Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines

Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften

keine Anwendung finden, kann eine offene

Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft

nicht begründet werden."

2. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Die nach dem Dritten Buch dieses

Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.

(2) Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere

die Eintragungen in das Handelsregister, sind

auch im „Zentralblatt für die Eintragungen in das

Handelsregister in der Republik Österreich" bekanntzumachen.

Soweit nicht das Gesetz etwas

anderes vorschreibt, werden die Eintragungen

ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.

(3) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das

letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter

erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als

vorgenommen.

(4) Die Veröffentlichungen sind tunlichst innerhalb

eines Zeitraumes von zwei Monaten nach

Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer

Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage

zum Blatt zusammengefaßt werden."

3. § 11 und der Vierte Abschnitt des Ersten

Buches (§§ 38 bis 47) werden aufgehoben.

4. § 100 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die

Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher

sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers

anzuwenden."

5. § 118 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von

der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von

den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich

unterrichten, die Handelsbücher und die Schriften

der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen

Jahresabschluß anfertigen."

6. § 120 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf

Grund des Jahresabschlusses der Gewinn oder der

Verlust des Jahres ermittelt und für jeden

Gesellschafter sein Anteil daran berechnet,"

7. § 166 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) • Der Kommanditist ist berechtigt, die

abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu

verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der

Bücher und Schriften zu prüfen."

8. § 172 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Was ein Kommanditist auf Grund eines im

guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im

guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem

Fall zurückzuzahlen verpflichtet."

9. Nach dem § 177 werden folgende Paragraphen

eingefügt

„DRITTER ABSCHNITT

Stille Gesellschaft

Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

§ 178. (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an

dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit

einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so

zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des

Handelsgeschäfts übergeht.

(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb

geschlossenen Geschäften allein berechtigt und

verpflichtet.

Keine Anwendung des ABGB

§ 179. Auf die stille Gesellschaft sind die

Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils

des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht

anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden

Vorschriften Anwendung.

Einlage des stillen Gesellschafters; Sorgfaltspflicht

§ 180. (1) Zur Erhöhung der vereinbarten oder

zur Ergänzung der durch Verlust verminderten

Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.

(2) Die Gesellschafter haben bei Erfüllung der

ihnen obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige

Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen

Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Von der

Haftung wegen grober Fahrlässigkeit werden sie

durch diese Vorschrift nicht befreit.

Gewinn und Verlust

§ 181. (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters

am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein

den Umständen nach angemessener Anteil als

bedungen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt

werden, daß der stille Gesellschafter nicht am

Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am

Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am

Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die

Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.

Gewinn- oder Verlustberechnung

§ 182. (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der

Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den

stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.

(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem

Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder

rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet,

den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste

zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage

durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn

zur Deckung des Verlustes verwendet.

(3) Der Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter

nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage

nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.

Kontrollrecht des stillen Gesellschafters

§ 183. (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt,

die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses

zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht

der Bücher und Schriften zu prüfen.

(2) Die im § 118 dem von der Geschäftsführung

ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren

Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht

zu.

(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann

das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die

Mitteilung eines Status oder sonstiger Aufklärungen

sowie die Vorlage der Bücher und Schriften

jederzeit anordnen.

Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen

Gesellschafters

§ 184. (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft

durch einen der Gesellschafter oder durch einen

Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die

Vorschriften der §§ 132, 134, 135 entsprechende

Anwendung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt,

kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie

auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne

Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Eine

Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht

ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters

wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.

Andere Auflösungsgründe

§ 185. (1) Wird der vereinbarte Zweck erreicht

oder seine Erreichung unmöglich, so endet die stille

Gesellschaft, auch wenn sie auf bestimmte Zeit

eingegangen worden und diese Zeit noch nicht

abgelaufen ist.

(2) Die stille Gesellschaft wird ferner durch die

Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen

eines Gesellschafters und, wenn der Gesellschaftsvertrag

nichts anderes bestimmt, durch den

Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts aufgelöst.

§ 137 über die Fürsorgepflicht beim Tod oder

Konkurs eines Gesellschafters ist sinngemäß anzuwenden.

Auseinandersetzung

§ 186. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft

hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem

stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und

dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.

(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden

Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts

abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt

teil an dem Gewinn oder Verlust, der sich aus diesen

Geschäften ergibt.

(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs

Rechenschaft über die inzwischen beendigten

Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden

Betrags und Auskunft über den Stand der noch

schwebenden Geschäfte verlangen.

Konkurs des Inhabers

§ 187. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers

des Handelsgeschäfts der Konkurs eröffnet, so kann

der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit

sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am

Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger

geltend machen.

(2) Ist die Einlage noch nicht zur Gänze geleistet

worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu

dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am

Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.

Anfechtung im Konkurs

§ 188. (1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr

vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem

Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen

Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die

Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder

sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder

teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr

oder der Erlaß vom Masseverwalter angefochten

werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die

Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der

Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der

Konkurs in Umständen seinen Grund hat, die erst

nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des

Erlasses eingetreten sind.

(3) Die Vorschriften der Konkursordnung über

die Geltendmachung der Anfechtung und deren

Wirkung finden Anwendung.

Drittes Buch

Rechnungslegung

ERSTER ABSCHNITT

Für Vollkaufleute geltende Vorschriften

ERSTER TITEL

Buchführung, Inventar

Buchführungspflicht

§ 189. (1) Der Kaufmann hat Bücher zu führen

und in diesen seine' Handelsgeschäfte und die Lage

seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung ersichtlich zu machen. Die

Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem

sachverständigen Dritten innerhalb angemessener

Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und

über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.

Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung

und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Der Kaufmann hat eine Abschrift (Ablichtung

oder Abdruck) der abgesendeten Handelsbriefe

zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die

empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren.

Werden die Daten auf elektronischem Weg

übertragen, so muß ihre Lesbarkeit in geeigneter

Form gesichert sein.

(3) Der Kaufmann kann zur ordnungsmäßigen

Buchführung und zur Aufbewahrung der im Abs. 2

genannten Schriftstücke Datenträger benützen.

Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige und

geordnete, hinsichtlich der im Abs. 2 genannten

Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe

bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen

(§ 212) jederzeit gewährleistet sein. Soweit

solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen,

entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen

Wiedergabe.

(4) Für Unternehmen, die gemäß § 2 zur

Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister

verpflichtet sind, gelten die Vorschriften dieses

Abschnittes schon von dem Zeitpunkt an, in dem

diese Verpflichtung entstanden ist.

Führung der Handelsbücher

§ 190. (1) Bei der Führung der Handelsbücher

und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen

hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu

bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben

oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall

deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst

erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig,

richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen

werden.

(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf

nicht in einer Weise verändert werden, daß der

ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch

solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen

werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob

sie ursprünglich oder erst später gemacht worden

sind.

Inventar

§ 191. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines

Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände

und Schulden genau zu verzeichnen

und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden

Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Inventurverfahren

§ 192. (1) Die Vermögensgegenstände sind im

Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufnahme

zu erfassen.

(2) Bei der Inventur für den Schluß eines

Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme

der Vermögensgegenstände für

diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung

eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung

entsprechenden anderen Verfahrens gesichert

ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände

nach Art, Menge und Wert auch ohne die

körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt

festgestellt werden kann.

(3) In dem Inventar für den Schluß eines

Geschäftsjahrs müssen Vermögensgegenstände

nicht verzeichnet werden, wenn

1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer

körperlichen Bestandsaufnahme oder auf

Grund eines gemäß Abs. 2 zulässigen anderen

Verfahrens nach Art, Menge und Wert in

einem besonderen Inventar verzeichnet hat,

das für einen Tag innerhalb der letzten drei

Monate vor oder der beiden ersten Monate

nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt

ist, und

2. auf Grund des besonderen Inventars durch

Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung entsprechenden Fortschreibungs-

oder Rückrechnungsverfahrens

gesichert ist, daß der am Schluß des

Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände

für diesen Zeitpunkt

ordnungsgemäß bewertet werden kann.

(4) Bei der Inventur darf der Bestand von

Vermögensgegenständen nach Art, Menge und

Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer

Methoden auf Grund von Stichproben

ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten

Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund

einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten

Inventars gleichkommen.

ZWEITER TITEL

Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

Pflicht zur Aufstellung

§ 193. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines

Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

(2) Er hat sodann für den Schluß eines jeden

Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des

Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr

einen Jahresabschluß aufzustellen.

(3) Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf

Monate nicht überschreiten.

(4) Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und

der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in

Schillingwährung und in deutscher Sprache unbeschadet

der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen

in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.

Unterzeichnung

§ 194. Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann

unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen.

Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter

vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

Inhalt des Jahresabschlusses

§ 195. Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er

ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem

Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens-

und Ertragslage des Unternehmens zu

vermitteln.

Vollständigkeit, Verrechnungsverbot

§ 196. (1) Der Jahresabschluß hat sämtliche

Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten,

Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen

und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich

nichts anderes bestimmt ist.

(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten

der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit

Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten

verrechnet werden.

Bilanzierungsverbote

§ 197. (1) Aufwendungen für die Gründung des

Unternehmens und für die Beschaffung des

Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die

Bilanz eingestellt werden.

(2) Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens,

die nicht entgeltlich erworben wurden, darf

ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

Inhalt der Bilanz

§ 198. (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das

Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten

Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten

sowie die Rechnungsabgrenzungsposten

gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern.

(2) Als Anlagevermögen sind die Gegenstände

auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem

Geschäftsbetrieb zu dienen.

(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen,

Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als

Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in

der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen" unter

der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen,

Erweitern und Umstellen eines Betriebes"

auszuweisen.

(4) Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände

auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem

Geschäftsbetrieb zu dienen.

(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf

der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag

auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte

Zeit nach diesem Tag sind.

(6) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf

der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag

auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine

bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.

(7) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit

zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als

der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag

in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der

Aktivseite aufgenommen und muß dann gesondert

ausgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß für die mit

der Begründung einer derartigen Verbindlichkeit

unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.

Der eingesetzte Betrag ist durch

planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.

(8) Rückstellungen sind insbesondere zu bilden

für

1. Anwartschaften auf Abfertigungen,

2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf

Pensionen,

3. sonstige Ungewisse Verbindlichkeiten,

4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.

Eine Verpflichtung zur Rückstellung besteht nicht,

soweit es sich um Rückstellungen von untergeordneter

Bedeutung handelt.

Haftungsverhältnisse

§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten

aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,

Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen

Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der

Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken.

Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 200. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind

die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme

auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern.

Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der

Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.

DRITTER TITEL

Bewertungsvorschriften

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

Insbesondere gilt folgendes

1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß

angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.

2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des

Unternehmens auszugehen, solange dem nicht

tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

3. Die Vermögensgegenstände und Schulden

sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.

4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten,

insbesondere sind

a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten

Gewinne auszuweisen,

b) erkennbare Risken und drohende Verluste,

die in dem Geschäftsjahr oder einem

früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu

berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände

erst zwischen dem Abschlußstichtag

und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses

bekanntgeworden sind.

(2) Ein Abweichen von dem im Abs. 1 Z 1

angeführten Grundsatz ist nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zulässig.

Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie

Entnahmen

§ 202. Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen

sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen

im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit

sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im

Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.

Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens;

Anschaffungs- und Herstellungskosten

§ 203. (1) Gegenstände des Anlagevermögens

sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

vermindert um Abschreibungen gemäß § 204,

anzusetzen.

(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen,

die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand

zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten

Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand

einzeln zugeordnet werden können. Zu

den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten

sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen,

die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,

seine Erweiterung oder für eine über seinen

ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche

Verbesserung entstehen. Dazu gehören auch

angemessene Teile der Materialgemeinkosten und

der Fertigungsgemeinkosten. Sind die Gemeinkosten

durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht,

so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung

entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet

werden. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen

des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen,

für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen

dürfen eingerechnet werden. Kosten der

allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen

nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.

(4) Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung

der Herstellung eines Vermögensgegenstands

verwendet wird, dürfen im Rahmen der Herstellungskosten

angesetzt werden, soweit sie auf den

Zeitraum der Herstellung entfallen.

(5) Als Geschäfts(Firmen)wert darf der Unterschiedsbetrag

angesetzt werden, um den die

Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes

die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände

abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme

übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts

(Firmen)werts kann planmäßig auf die

Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt

wird, verteilt werden.

Abschreibungen und Zuschreibungen im Anlagevermögen

§ 204. (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens,

deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um

planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der

Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten

auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der

Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich

genutzt werden kann;

(2) Gegenstände des Anlagevermögens dürfen bei

Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre

Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf

den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag

beizulegen ist, unter Bedachtnahme auf die

Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben

werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind

vorzunehmen, wenn solche Wertminderungen voraussichtlich

von Dauer sind.

(3) Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr

heraus, daß die Gründe für die außerplanmäßige

Abschreibung nicht mehr bestehen, so kann diese im

Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung

der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen

gewesen wären, zugeschrieben werden. Im Anhang

sind die im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen

anzugeben.

Unversteuerte Rücklagen

§ 205. (1) Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen

des Anlagevermögens, die auf

Grund steuerlicher Vorschriften vorgenommen

worden sind (Bewertungsreserve), und sonstige

unversteuerte Rücklagen sind unter Angabe der

Vorschriften, nach denen sie gebildet sind, auf der

Passivseite auszuweisen. Bei Vollabschreibung geringwertiger

Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

ist nur dann entsprechend diesen

Bestimmungen eine Rücklage zu bilden, wenn die

Abschreibung betragsmäßig von wesentlichem Umfang

ist.

(2) Die Bewertungsreserve ist insoweit aufzulösen,

als die Vermögensgegenstände, für die sie

gebildet wurde, aus dem Vermögen ausscheiden

oder die steuerliche Wertminderung durch handelsrechtliche

Abschreibungen zu ersetzen ist.

Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens

§ 206. (1) Gegenstände des Umlaufvermögens

sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

vermindert um Abschreibungen gemäß § 207,

anzusetzen.

(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und

Herstellungskosten ist § 203 Abs. 2 bis 4 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über

mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen angemessene

Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten

angesetzt werden, falls eine verläßliche Kostenrechnung

vorliegt und soweit aus der weiteren

Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.

Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens

§ 207. (1) Bei Gegenständen des Umlaufvermögens

sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese

mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem

niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag

ergibt. Ist ein Börsenkurs oder

Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die

Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert,

der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag

beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand

auf diesen Wert abzuschreiben.

(2) Außerdem dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens

abgeschrieben werden, soweit dies nach

vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig

ist, um zu verhindern, daß in der nächsten

Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands

auf Grund von Wertschwankungen geändert

werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist

in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert

auszuweisen.

(3) Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten

werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr

bestehen.

Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften

§ 208. Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung

die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung,

insbesondere die Anerkennung eines steuerlich

zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, daß

ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluß

erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen

Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses

abgewichen werden.

Bewertungsvereinfachungsverfahren

§ 209. (1) Gegenstände des Sachanlagevermögens

sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn

sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert

von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem

gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr

Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem

Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen

Veränderungen unterliegt. Jedoch ist mindestens

alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen.

Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung

des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der

Wert anzupassen.

(2) Gleichartige Gegenstände des Finanzanlage-

und des Vorratsvermögens, Wertpapiere (Wertrechte)

sowie andere gleichartige oder annähernd

gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände

können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt

und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt

werden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger

Buchführung entspricht, kann für den

Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände

des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die

zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten

Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen

bestimmten Folge verbraucht oder veräußert

worden sind.

Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen,

Erweitern und Umstellen eines Betriebes

§ 210. Der für das Ingangsetzen, Erweitern und

Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in

jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel

durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung

des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz

der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4) Bedacht zu nehmen.

Wertansätze von Passivposten

§ 211. (1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem

Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum

Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen.

Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die

nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf

den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4)

Bedacht zu nehmen.

(2) Rückstellungen für laufende Pensionen und

Anwartschaften auf Pensionen sowie ähnliche

Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen

Grundsätzen ergebenden Betrag

anzusetzen. Anwartschaften auf Abfertigungen

sind entsprechend zu bewerten, wobei jedoch

vereinfachend auch ein bestimmter Prozentsatz der

fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Bilanzstichtag

angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall

keine erheblichen Bedenken bestehen.

VIERTER TITEL

Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen

Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist

§ 212. (1) Der Kaufmann hat seine Handelsbücher,

Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse

samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse

samt den Konzernlageberichten, empfangene

Handelsbriefe, Abschriften der abgesendeten

Handelsbriefe und Belege für Buchungen in den von

ihm gemäß § 189 Abs. 1 zu führenden Büchern

(Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet

aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als

sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches

Verfahren, in dem der Kaufmann Parteistellung

hat, von Bedeutung sind.

(2) Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahrs

an, für das die letzte Eintragung in das Handelsbuch

vorgenommen, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz

und der Jahresabschluß festgestellt, der

Konzernabschluß aufgestellt oder der Handelsbrief

empfangen oder abgesendet worden ist.

Vorlage im Rechtsstreit

§ 213. (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das

Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die

Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung

über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur

Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.

Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit

§ 214. Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher

vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den

Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien

Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug

davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist

dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur

Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig

ist.

Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen

§ 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere

in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und

Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die

Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme

von ihrem ganzen Inhalt anordnen.

Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern

§ 216. Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen

in der Form des § 189 Abs. 3 vorgenommen hat,

muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet

ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist

diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die

notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu

machen, und, soweit erforderlich, die benötigte

Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter

Wiedergaben beibringen.

ZWEITER ABSCHNITT

Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

(Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter

Haftung)

ERSTER TITEL

Größenklassen

Umschreibung

§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind

solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden

Merkmale nicht überschreiten

1. 200 Millionen Schilling Bilanzsumme;

2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den

zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;

3. im Jahresdurchschnitt 300 Arbeitnehmer; der

jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl

bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl

an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb

des vorangegangenen Kalenderjahrs.

(2) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die

mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten

Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft

gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr

ausgegebene Wertpapiere an einer österreichischen

Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den

geregelten Freiverkehr einbezogen sind.

(3) Ist persönlich haftender Gesellschafter einer

Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft

und keine natürliche Person persönlich

haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis,

so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich

der in den §§.222 bis 243 und §§ 268 bis 283

geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres

geschäftsführenden Gesellschafters entsprechenden

Rechtsvorschriften.

(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß den

Abs. 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den

Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden

Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden,

ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Bei der

Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes

entfällt die Prüfung bereits für das laufende

Geschäftsjahr, wenn zwei der Merkmale gemäß

Abs. 1 um mindestens die Hälfte unterschritten

werden.

(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des

Nationalrats durch Verordnung die im Abs. 1

angeführten Beträge unter Bedachtnahme auf die

Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex

1986 neu festzusetzen, wenn sich dieser um

mindestens 10 vH seit der letzten Festsetzung

geändert hat. Sollte dieser Index nicht mehr

verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage

der Berechnung, der diesem Index am meisten

entspricht.

ZWEITER TITEL

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß

und den Lagebericht

Inhalt des Jahresabschlusses

§ 222. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer

Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf

Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene

Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten

Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen

und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.

(2) Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus

besonderen Umständen nicht gelingt, sind im

Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu

machen.

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 223. (1) Die einmal gewählte Form der

Darstellung, insbesondere die Gliederung der

aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und

Verlustrechnungen, ist beizubehalten. Ein Abweichen

von diesem Grundsatz ist nur unter Beachtung

der im § 222 Abs. 2 umschriebenen Zielsetzung

zulässig. Die Abweichungen sind im Anhang

anzugeben und zu begründen.

(2) Im Jahresabschluß ist zu jedem Posten der

entsprechende Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs

zumindest in vollen 1000 S anzugeben;

dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden

Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist

dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird

der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im

Anhang anzugeben und zu erläutern.

(3) Betreibt eine Gesellschaft mehrere Geschäftszweige

und bedingt dies die Gliederung des

Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften,

so hat die Gesellschaft den Jahresabschluß

nach der für den wirtschaftlich bedeutendsten

Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung

aufzustellen und nach der für seine anderen

Geschäftszweige jeweils vorgeschriebenen Gliederung

zu ergänzen; dies ist zu begründen. Die

Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu

begründen.

(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist

zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene

Gliederung zu beachten. Zusätzliche Posten dürfen

hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von

einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die

Aufnahme weiterer zusätzlicher Posten ist geboten,

soweit es zur Erreichung der im § 222 Abs. 2

umschriebenen Zielsetzung erforderlich ist. Die

Postenbezeichnungen sind auf die tatsächlichen

Inhalte zu verkürzen.

(5) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine

Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so

ist die Zugehörigkeit auch zu anderen Posten bei

dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu

vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies

zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen

Jahresabschlusses erforderlich ist.

(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten

der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten

Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

können zusammengefaßt werden, wenn

1. sie nicht wesentlich sind oder

2. dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert

wird.

(7) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und

Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist,

braucht nicht angeführt zu werden, es sei denn, daß

im vorangegangenen Geschäftsjahr unter diesem

Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

(8) Gliederung und Bezeichnung der mit

arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu

ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der

Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und

übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.

Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen

mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten

Bundesminister verbindliche Formblätter durch

Verordnung festlegen.

DRITTER TITEL

Bilanz

Gliederung

§ 224. (1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer

weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und 3

angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen

Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktivseite

A. Anlagevermögen

I. Immaterielle Vermögensgegenstände

1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte

und ähnliche Rechte und Vorteile sowie

daraus abgeleitete Lizenzen;

2. Geschäfts(Firmen)wert;

3. geleistete Anzahlungen;

II. Sachanlagen

1. bebaute Grundstücke und Bauten auf

fremden Grund;

2. unbebaute Grundstücke;

3. Maschinen und maschinelle Anlagen;

4. Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

5. geleistete Anzahlungen und Anlagen in

Bau;

III. Finanzanlagen

1. Beteiligungen, davon Anteile an verbundenen

Unternehmen;

2. Ausleihungen;

3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;

4. geleistete Anzahlungen.

B. Umlaufvermögen

I. Vorräte

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

2. unfertige Erzeugnisse;

3. fertige Erzeugnisse und Waren;

4.. noch nicht abrechenbare Leistungen;

5. geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

3. Forderungen gegen Unternehmen, mit

denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere und Anteile

1. eigene Anteile;

2. Anteile an verbundenen Unternehmen;

3. sonstige Wertpapiere und Anteile;

IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei

Banken.

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

(3) Passivseite

A. Eigenkapital

I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);

II. Kapitalrücklagen

1. gebundene;

2. nicht gebundene;

III. Gewinnrücklagen

1. gesetzliche Rücklage;

2. satzungsmäßige Rücklagen;

3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);

IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).

B. unversteuerte Rücklagen

1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;

2. sonstige unversteuerte Rücklagen.

C. Rückstellungen

1. Rückstellungen für Abfertigungen;

2. Rückstellungen für Pensionen;

3. Steuerrückstellungen;

4. sonstige Rückstellungen.

D. Verbindlichkeiten

1. Anleihen;

2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken;

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener

Wechsel und der Ausstellung eigener

Wechsel;

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen

Unternehmen;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,

mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

8. sonstige Verbindlichkeiten.

E. Rechnungsabgrenzungsposten.

Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz

§ 225. (1) Ist das Eigenkapital durch Verluste

aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der

Schulden über die Vermögensgegenstände unter

Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten,

so lautet dieser Posten „Nicht durch

Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag". Im Anhang ist

zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des

Insolvenzrechts vorliegt.

(2) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten

gegenüber verbundenen Unternehmen und

gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis

besteht, sind in der Regel als solche

jeweils gesondert auszuweisen. Werden sie unter

anderen Posten ausgewiesen, so ist dies zu

vermerken.

(3) Der Betrag der Forderungen mit einer

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem

gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz

anzumerken oder im Anhang anzugeben. Sind unter

dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände"

Erträge enthalten, die erst nach

dem Abschlußstichtag zahlungswirksam werden, so

müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, im

Anhang erläutert werden.

(4) Wechsel dürfen als Wertpapiere nur ausgewiesen

werden, wenn dem Unternehmen nicht die

der Ausstellung zugrunde liegende Forderung

zusteht; anderenfalls ist bei Forderungen die

wechselmäßige Verbriefung im Anhang anzugeben.

(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder

mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind unabhängig

von ihrer Zweckbestimmung im Umlaufvermögen

gesondert auszuweisen.

(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer

Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem

gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz

anzumerken oder im Anhang anzugeben. Sind unter

dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten" Aufwendungen

enthalten, die erst nach dem Abschlußstichtag

zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie

wesentlich sind, im Anhang zu erläutern.

(7) Bei bebauten Grundstücken ist der Grundwert

in der Bilanz anzumerken oder im Anhang

anzugeben.

Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung

§ 226. (1) In der Bilanz oder im Anhang ist die

Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens

und des Postens „Aufwendungen für das

Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines

Betriebes" (§ 210) darzustellen. Dabei sind, ausgehend

von den gesamten Anschaffungs- und

Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen

und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs

sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe

gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des

Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem

betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang

in einer der Gliederung des Anlagevermögens

entsprechenden Aufgliederung anzugeben.

(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen,

Erweitern und Umstellen eines Betriebes in der

Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu

erläutern. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet

werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit

auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags

und abzüglich eines Verlustvortrags

dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit

im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung

vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205

Abs. 1 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten

Rücklage notwendig, dann dürfen diese

Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.

(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung

der Entwicklung des Anlagevermögens

aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts

(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.

(5) Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung

zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten

der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen

zum Umlaufvermögen sind vom

entsprechenden Aktivposten abzusetzen.

Ausleihungen

§ 227. Forderungen mit einer Laufzeit von

mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen

auszuweisen. Ausleihungen mit einer

Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang

anzugeben.

Beteiligungen, verbundene Unternehmen

§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen

Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen

Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung

zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es

unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren

verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im

Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an

einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt

den vierten Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft

erreichen.

(2) Die Beteiligung als persönlich haftender

Gesellschafter an einer Personengesellschaft des

Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere

Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts

gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser

Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach

den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung

der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen

(Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß

eines Mutterunternehmens gemäß § 244

einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen

den am weitestgehenden Konzernabschluß

gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn

die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß,

wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz

im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß

§§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind

ebenfalls verbundene Unternehmen.

Eigenkapital

§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite

mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen

anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden

Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen.

Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte

Betrag ist unter den Forderungen gesondert

auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1. der Betrag, der bei der ersten oder einer

späteren Ausgabe von Anteilen für einen

höheren Betrag als den Nennbetrag über

diesen hinaus erzielt wird;

2. der Betrag, der bei der Ausgabe von

Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte

und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen

erzielt wird;

3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter

gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre

Anteile leisten;

4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung

gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu

binden sind;

5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die

Gesellschafter oder Dritte leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge

ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in

einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß

gebildet worden sind.

Ausweis unversteuerter Rücklagen

§ 230. (1) Die Bewertungsreserve auf Grund

steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend

den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.

(2) In der Bilanz oder im Anhang sind die

Zuweisung und die Auflösung entsprechend den

Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.

VIERTER TITEL

Gewinn- und Verlustrechnung

Gliederung

§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist

in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren

oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In

ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die

nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen

Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern

nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben

ist.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens

sind auszuweisen

1. Umsatzerlöse;

2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands

an fertigen und unfertigen Erzeugnissen

sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;

3. im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen;

4. sonstige betriebliche Erträge

a) Erträge aus dem Abgang vom und der

Zuschreibung zum Anlagevermögen mit

Ausnahme der Finanzanlagen (Z 12),

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c) übrige;

5. Materialaufwand und Aufwendungen für

bezogene Leistungen;

6. Personalaufwand

a) Löhne,

b) Gehälter,

c) Aufwendungen für Abfertigungen und

Pensionen,

d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene

Sozialabgaben sowie vom

Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,

e) sonstige Sozialaufwendungen;

7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände

und Sachanlagen sowie auf

Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern

und Umstellen eines Betriebes, die als

Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;

8. sonstige betriebliche Aufwendungen

a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,

b) übrige;

9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;

10. Erträge aus Beteiligungen;

11. Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche

Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;

12. Erträge aus dem Abgang von und der

Zuschreibung zu Finanzanlagen;

13. Aufwendungen aus Beteiligungen;

14. Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen

und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;

15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon

betreffend verbundene Unternehmen;

16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;

17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

18. außerordentliche Erträge;

19. außerordentliche Aufwendungen;

20. außerordentliches Ergebnis;

21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

22. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

23. Auflösung unversteuerter Rücklagen;

24. Auflösung von Kapitalrücklagen;

25. Auflösung von Gewinnrücklagen;

26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen

und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27

sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen

Unterposten aufzugliedern;

28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens

sind auszuweisen

1. Umsatzerlöse;

2. Herstellungskosten der zur Erzielung der

Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;

3. Bruttoergebnis vom Umsatz;

4. sonstige betriebliche Erträge

a) Erträge aus dem Abgang vom und der

Zuschreibung zum Anlagevermögen mit

Ausnahme der Finanzanlagen (Z 11),

b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,

c) übrige;

5. Vertriebskosten;

6. Verwaltungskosten;

7. sonstige betriebliche Aufwendungen;

8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;

9. Erträge aus Beteiligungen;

10. Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche

Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;

11. Erträge aus dem Abgang von und der

Zuschreibung zu Finanzanlagen;

12. Aufwendungen aus Beteiligungen;

13. Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen

und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;

14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon

betreffend verbundene Unternehmen;

15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;

16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;

17. außerordentliche Erträge;

18. außerordentliche Aufwendungen;

19. außerordentliches Ergebnis;

20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;

21. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;

22. Auflösung unversteuerter Rücklagen;

23. Auflösung von Kapitalrücklagen;

24. Auflösung von Gewinnrücklagen;

25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;

26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen

und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26

sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen

Unterposten aufzugliedern;

27. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;

28. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.

Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und

Verlustrechnung

§ 232. (1) Als Umsatzerlöse sind die für die

gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens

typischen Erlöse aus dem Verkauf und der

Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren

sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von

Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind außer

Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu

berücksichtigen; letztere jedoch nur, soweit sie nicht

unter § 233 fallen.

(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet,

ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an

andere Personen zu überrechnen, so ist der

überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung

gemäß § 231 Abs. 2 Z 28 oder § 231 Abs. 3

Z 27 gesondert auszuweisen.

(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder im

Anhang sind die gemäß § 205 Abs. 1 notwendigen

Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie

die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf

die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert

anzuführen. Umgliederungen innerhalb der

unversteuerten Rücklagen dürfen verrechnet werden.

(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß

§ 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.

Außerordentliche Erträge und Aufwendungen

§ 233. (1) Unter den Posten „außerordentliche

Erträge" (§ 231 Abs. 2 Z 18 und Abs. 3 Z 17) und

„außerordentliche Aufwendungen" (§ 231 Abs. 2

Z 19 und Abs. 3 Z 18) sind nur solche Erträge und

Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der

gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens

anfallen. Sind solche Beträge wesentlich, so sind sie

im Anhang einzeln zu erläutern.

(2) Sind Erträge und Aufwendungen einem

anderen Geschäftsjahr zuzurechnen, so sind sie

beim jeweiligen Posten gesondert auszuweisen,

soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht

von untergeordneter Bedeutung sind.

Steuern

§ 234. Im Posten „Steuern vom Einkommen und

vom Ertrag" sind die Beträge auszuweisen, die das

Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen

und Ertrag zu entrichten hat. Dabei sind Erträge aus

Steuergutschriften sowie aus der Auflösung von

nicht bestimmungsgemäß verwendeten Rückstellungen

gesondert auszuweisen, soweit sie für die

Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter

Bedeutung sind.

Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen

§ 235. Der Zuschreibungsbetrag gemäß § 204

Abs. 3 darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres

der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch

für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus

anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten

Gründen.

FÜNFTER TITEL

Anhang und Lagebericht

Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und

Verlustrechnung

§ 236. Im Anhang sind die Bilanz und die

Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf

angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

so zu erläutern, daß ein möglichst getreues

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Unternehmens vermittelt wird.

Insbesondere sind anzugeben

1. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

diese sind zu begründen und

ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage ist gesondert darzustellen. § 201

Abs. 2 bleibt unberührt;

2. der Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlicher

Aufwendungen, die gemäß §,203 Abs. 4 im

Rahmen der Herstellungskosten als Vermögensgegenstand

ausgewiesen werden;

3. die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer

und Abschreibungsmethode gemäß

§ 203 Abs. 5 letzter Satz;

4. bei Aufträgen gemäß § 206 Abs. 3, deren

Ausführung sich über mehr als zwölf Monate

erstreckt, der Betrag, der im Abschlußjahr und

der insgesamt für die Herstellungskosten

angesetzt worden ist.

Ergänzende Angaben zur Erläuterung der Bilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 237. Im Anhang sind ferner anzugeben

1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten

a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten

mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf

Jahren,

b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten

mit einer Restlaufzeit von mehr als einem

Jahr, für die dingliche Sicherheiten

bestellt sind, unter Angabe ihrer Art;

2. die Grundlagen für die Umrechnung in

Schilling, sofern der Jahresabschluß Posten

enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die

auf fremde Währung lauten oder ursprünglich

auf fremde Währung gelautet haben;

3. die nicht in der Bilanz oder die unter der

Bilanz ausgewiesenen Haftungsverhältnisse,

auch wenn diesen gleichwertige Rückgriffsforderungen

gegenüberstehen; diese Haftungsverhältnisse

sind aufzugliedern (§ 199)

und zu erläutern; Haftungen gegenüber

verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert

anzugeben;

4. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens

(§ 231 Abs. 3)

a) der Materialaufwand und Aufwendungen

für bezogene Leistungen des Geschäftsjahrs

gemäß § 231 Abs. 2 Z 5,

b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs,

gegliedert gemäß § 231 Abs. 2 Z 6;

5. wesentliche Verluste aus dem Abgang von

Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;

6. die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten

Rücklagen auf den Posten „Steuern

vom Einkommen und vom Ertrag" des

Geschäftsjahrs;

7. Rückstellungen, die in der Bilanz nicht

gesondert ausgewiesen werden, wenn sie

einen erheblichen Umfang haben; diese

Rückstellungen sind zu erläutern;

8. Verpflichtungen aus der Nutzung von in der

Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen

(§ 224 Abs. 2 A II); anzugeben ist der Betrag

der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs

und der Gesamtbetrag der

folgenden fünf Jahre;

9. die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die

Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen,

soweit diese sich voneinander

erheblich unterscheiden, wobei die Organisation

des Verkaufs der Erzeugnisse und der

Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die

Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert

zu werden, soweit die Aufgliederung

nicht durchführbar oder nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,

dem Unternehmen oder einem Unternehmen,

von dem das Unternehmen mindestens

den vierten Teil der Anteile besitzt, oder

einem verbundenen Unternehmen (§ 228

Abs. 3) einen erheblichen Nachteil zuzufügen;

10. der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene

Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern.

Weitere Angaben im Anhang

§ 238. Im Anhang sind auch anzugeben

1. in der Bilanz ausgewiesene immaterielle

Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen

Unternehmen oder von einem

Gesellschafter, dessen Anteil den zehnten Teil

des Nennkapitals erreicht, erworben wurden;

2. Namen und Sitz anderer Unternehmen, von

denen das Unternehmen oder für dessen

Rechnung eine andere Person mindestens den

vierten Teil der Anteile besitzt; außerdem sind

die Höhe des Anteils am Kapital, das

Eigenkapital und das Ergebnis des letzten

Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben,

für das ein Jahresabschluß vorliegt; § 244

Abs. 4 und 5 über die Berechnung der Anteile

ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig

unter welchem Posten diese ausgewiesen sind;

3. die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen;

hiebei ist auch über Verträge zu

berichten, die die Gesellschaft verpflichten,

ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise

an andere Personen zu überrechnen oder

einen solchen von anderen Personen zu

übernehmen;

4. die im § 231 Abs. 2 Z 10 und Abs. 3 Z 9

enthaltenen Erträge sowie die im § 231 Abs. 2

Z 13 und Abs. 3 Z 12 enthaltenen Aufwendungen

aus Gewinngemeinschaften und aus

sonstigen verbundenen Unternehmen.

Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer

§ 239. (1) Der Anhang hat über Organe und

Arbeitnehmer insbesondere anzuführen

1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer

während des Geschäftsjahrs und die Aufgliederung

der durchschnittlichen Zahl der

Arbeitnehmer getrennt nach Arbeitern und

Angestellten;

2. die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands

und des Aufsichtsrats unter Bezeichnung der

der einzelnen Einrichtung gewährten Vorschüsse

und Kredite unter Angabe der Zinsen,

der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls

im Geschäftsjahr zurückgezahlten

Beträge sowie die zugunsten dieser Personen

eingegangenen Haftungsverhältnisse;

3. die Aufwendungen für Abfertigungen und

Pensionen, getrennt nach solchen für Vorstandsmitglieder

und leitende Angestellte

gemäß § 80 Abs. 1 AktG 1965 und für andere

Arbeitnehmer;

4. die Bezüge der Mitglieder des Vorstands, des

Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen

gesondert für jede Personengruppe, und zwar

a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr

gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,

Aufwandsentschädigungen,

Versicherungsentgelte, Provisionen

und Nebenleistungen jeder Art). In die

Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen,

die nicht ausgezahlt, sondern in

Ansprüche anderer Art umgewandelt oder

zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet

werden. Erhalten Mitglieder des

Vorstands von verbundenen Unternehmen

für ihre Tätigkeit für das Unternehmen

oder für ihre Tätigkeit als gesetzliche

Vertreter oder Angestellte des verbundenen

Unternehmens Bezüge, so sind diese

Bezüge gesondert anzugeben;

b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,

Hinterbliebenenbezüge und Leistungen

verwandter Art) der früheren

Mitglieder der bezeichneten Organe und

ihrer Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend

anzuwenden.

(2) Im Anhang sind alle im Geschäftsjahr tätigen

Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,

auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später

ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und

mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

anzugeben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, seine

Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des

Vorstands sind als solche zu bezeichnen.

Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften

§ 240. Im Anhang sind von Aktiengesellschaften

auch Angaben zu machen über

1. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder

Gattung;

2. den Bestand und den Zugang an Aktien, die

ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft

oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz

der Gesellschaft stehenden Unternehmens

oder ein abhängiges oder im

Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes

Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder

in Ausübung eines bei einer bedingten

Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder

Bezugsrechts übernommen hat; sind

solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet

worden, so ist auch über die Verwertung unter

Angabe des Erlöses und der Verwendung des

Erlöses zu berichten;

3. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft,

die sie, ein abhängiges oder im

Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes

Unternehmen oder eine andere Person für

Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen

oder eines im Mehrheitsbesitz der

Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben

oder als Pfand genommen hat; dabei sind

die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien

sowie deren Anteil am Nennkapital, für.

erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des

Erwerbs und die Gründe für den Erwerb

anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr

erworben oder veräußert worden, so ist

auch über den Erwerb oder die Veräußerung

unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags

dieser Aktien, des Anteils am Nennkapital und

des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie

über die Verwendung des Erlöses zu berichten;

4. Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung

oder einem genehmigten Kapital im

Geschäftsjahr gezeichnet wurden;

5. das genehmigte Kapital;

6. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen

und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe

der Rechte, die sie verbriefen;

7. Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen

und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und

Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im

Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte;

8. den Betrag des unter den Verbindlichkeiten

ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;

9. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung

(§ 228 Abs. 1) unter Angabe des beteiligten

Unternehmens.

Unterlassen von Angaben

§ 241. (1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise

unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit

des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des

Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände

erfordert.

(2) Die Angaben gemäß § 238 Z 2 können

unterbleiben, soweit sie

1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage des Unternehmens von

untergeordneter Bedeutung sind oder

2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

geeignet sind, dem Unternehmen oder dem

anderen Unternehmen einen erheblichen

Nachteil zuzufügen.

Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses

kann unterbleiben, wenn das Unternehmen,

über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist,

seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und

das berichtende Unternehmen weniger als die

Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der

Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang

anzugeben.

(3) Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Z 3

brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden,

soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer

Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen

oder einem verbundenen Unternehmen einen

erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung

der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.

(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239

Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann

sie unterbleiben.

Größenabhängige Erleichterung

§ 242. (1) § 237 Z 9 braucht von einer kleinen

Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 1) nicht angewendet

zu werden.

(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter

Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihrem Anhang

nur die im § 277 Abs. 1 vorletzter Satz angeführten

Angaben aufzunehmen. Auf ein schriftliches Verlangen

einer Minderheit, deren Anteile den zehnten

Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von

20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger

Anhang zu erstellen; dieses Verlangen muß vor

Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft

einlangen.

Lagebericht

§ 243. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf

und die Lage des Unternehmens so darzustellen,

daß ein möglichst getreues Bild der

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt

wird.

(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die

nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten

sind;

2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung.

DRITTER ABSCHNITT

Konzernabschluß und Konzernlagebericht

ERSTER TITEL

Anwendungsbereich

Pflicht zur Aufstellung

§ 244. (1) Stehen Unternehmen unter der

einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft

(Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört

dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß

§ 228 an dem oder den anderen unter der

einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen

(Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen

Vertreter des Mutterunternehmens einen Konzernabschluß

und einen Konzernlagebericht aufzustellen

sowie dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung

(Generalversammlung) des Mutterunternehmens

innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses

geltenden Fristen vorzulegen. Der Konzernabschluß

und der Konzernlagebericht sind der

Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluß

des Mutterunternehmens vorzulegen.

(2) Ein Konzernabschluß und ein Konzernlagebericht

sind auch aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen

an einem oder mehreren anderen

Unternehmen beteiligt ist (§ 228) und ihm bei

diesem Unternehmen (Tochterunternehmen)

1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter

zusteht,

2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder

des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans

zu bestellen oder abzuberufen,

3. das Recht zusteht, einen beherrschenden

Einfluß auszuüben oder

4. auf Grund eines Vertrages mit einem oder

mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens

das Recht zur Entscheidung zusteht,

wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie

mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung

der Mehrheit aller Stimmen erforderlich

sind, bei Bestellung oder Abberufung der

Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder

eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.

(3) Ist persönlich haftender Gesellschafter einer

Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft

und keine natürliche Person persönlich

haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis,

so ist die Personengesellschaft hinsichtlich der in

den §§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände einer

Kapitalgesellschaft gleichgestellt.

(4) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen

zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen

zustehenden Rechte und die für Rechnung des

Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen

anderer Personen zustehenden Rechte. Abzuziehen

sind die Rechte, die

1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem

Mutterunternehmen oder vom Tochterunternehmen

für Rechnung einer anderen Person

gehalten werden, oder

2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit

gehalten werden, sofern diese Rechte nach

Weisung des Sicherungsgebers oder in dessen

Interesse auszuüben sind.

(5) Bei Ermittlung der Mehrheit der Stimmrechte

sind von der Zahl aller Stimmrechte die Stimmrechte

aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem

Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen

oder einer anderen Person für

Rechnung dieser Unternehmen gehören.

(6) Beteiligungen im Sinne der Abs. 1 und 2

müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

den vierten Teil des Nennkapitals erreichen.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten über das

Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des

Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

entscheidet der für den Sitz des Unternehmens

zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in

Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz

im Verfahren außer Streitsachen. Vom Mutter- als

auch vom Tochterunternehmen sind antragsberechtigt

jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied, der

Abschlußprüfer und eine Minderheit, deren Anteile

den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den

Nennbetrag von zehn Millionen Schilling erreichen.

Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften

des Handelsrechts.

Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

§ 245. (1) Tochterunternehmen, die in Österreich

ihren Sitz haben und in einen Konzernabschluß

samt Konzernlagebericht einbezogen sind, der nach

österreichischen oder diesen gleichwertigen ausländischen

Vorschriften aufgestellt und geprüft worden

ist, haben nur dann einen Teilkonzernabschluß

aufzustellen, wenn dies spätestens sechs Monate vor

Ablauf des Konzerngeschäftsjahres vom Aufsichtsrat

oder von einer Minderheit, deren Anteile den

zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbe-

trag von 20 Millionen Schilling erreichen, verlangt

wird; ist eine inländische Tochtergesellschaft nur in

einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen,

so können Anteilsberechtigte, die über den zwanzigsten

Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag

von zehn Millionen Schilling verfügen, das

Verlangen stellen.

(2) Ist nach ausländischem Recht ein Zwischenabschluß

im Sinne des § 252 Abs. 2 nicht aufzustellen,

so ist dennoch der ausländische Konzernabschluß

gleichwertig, wenn der Abschlußstichtag um

höchstens drei Monate vor dem Stichtag des

Konzernabschlusses liegt.

(3) Bei Wegfall der Befreiung gemäß Abs. 1 gilt

§ 246 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

durch Verordnung festzustellen, ob die in

einem anderen Staat geltenden Vorschriften für die

Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

gleichwertig sind, welche Voraussetzungen im

Ausland aufgestellte Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte

erfüllen müssen und wie die

Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein

muß, damit der Konzernabschluß nach Abs. 1

gleichwertig ist. Erforderlichenfalls sind zusätzliche

Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß

vorzuschreiben, um die Gleichwertigkeit dieser

Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit

solchen nach diesem Gesetz herzustellen.

Größenabhängige Befreiungen

§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der

Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht

aufzustellen, befreit, wenn

1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses

und am vorhergehenden Abschlußstichtag

mindestens zwei der drei nachstehenden

Merkmale zutreffen

a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des

Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,

die in den Konzernabschluß

einzubeziehen wären,

übersteigen insgesamt nicht 300 Millionen

Schilling.

b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens

und der Tochterunternehmen, die in

den Konzernabschluß einzubeziehen wären,

übersteigen in den zwölf Monaten vor

dem Abschlußstichtag insgesamt nicht

500 Millionen Schilling.

c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen,

die in den Konzernabschluß

einzubeziehen wären, haben in den zwölf

Monaten vor dem Abschlußstichtag im

Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer

beschäftigt; oder

2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden

Konzernabschlusses und am vorhergehenden

Abschlußstichtag mindestens zwei der

drei nachstehenden Merkmale zutreffen

a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 210 Millionen

Schilling.

b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten

vor dem Abschlußstichtag übersteigen

nicht 420 Millionen Schilling.

c) Das Mutterunternehmen und die in den

Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen

haben in den zwölf Monaten

vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt

nicht mehr als 500 Arbeitnehmer

beschäftigt.

(2) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1

Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den

Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden

Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden

Geschäftsjahr ein.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn am

Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem

Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß

des Mutterunternehmens einbezogenen

Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an

einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel

zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr

einbezogen sind.

(4) § 221 Abs. 5 gilt sinngemäß für die im Abs. 1

genannten Beträge.

ZWEITER TITEL

Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)

Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und Auskunftspflichten

§ 247. (1) In den Konzernabschluß sind das

Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen

ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen

einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht

gemäß den §§ 248 ff. unterbleibt.

(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den

Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im

Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so

sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen,

die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden

Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser

Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen

werden, daß die entsprechenden Beträge des

vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung

angepaßt werden.

(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen

ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte,

Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und,

wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des

Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prüfungsberichte

sowie, wenn ein Zwischenabschluß

aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des

Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich

einzureichen. Das Mutterunternehmen

kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen

und Nachweise verlangen, welche die

Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts

erfordert.

Verbot der Einbeziehung

§ 248. (1) Ein Tochterunternehmen darf in den

Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn

sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen

einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet,

daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit

der Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns

zu vermitteln, unvereinbar ist; § 263 über die

Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt

unberührt.

(2) Abs. 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden,

weil die in den Konzernabschluß einbezogenen

Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und

teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil

diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse

herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel

treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher

Art erbringen.

(3) Die Anwendung des Abs. 1 ist im Konzernanhang

anzugeben und zu begründen.

(4) Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß

eines gemäß Abs. 1 nicht einbezogenen

Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes

nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem

Konzernabschluß zum Handelsregister einzureichen;

dies gilt nicht für Unternehmen, die gemäß

§ 263 im Konzernabschluß auszuweisen sind, sowie

für Unternehmen, die für ein möglichst getreues

Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des

Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.

Verzicht auf die Einbeziehung

§ 249. (1) Ein Tochterunternehmen braucht in

den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,

wenn

1. erhebliche und andauernde Beschränkungen

die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens

in bezug auf das Vermögen oder die

Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig

beeinträchtigen oder

2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses

erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige

Verzögerungen oder ohne

unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten

sind, wobei auf die Größe des Unternehmens

Bedacht zu nehmen ist.

(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den

Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,

wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst

getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von

untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere

Tochterunternehmen diesen Voraussetzungen,

so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß

einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von

untergeordneter Bedeutung sind.

(3) Die Anwendung der Abs. 1 und 2 ist im

Konzernanhang, falls kein Konzernanhang aufzustellen

ist, im Anhang des Jahresabschlusses der

Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.

DRITTER TITEL

Inhalt und Form des Konzernabschlusses

Inhalt

§ 250. (1) Der Konzernabschluß besteht aus der

Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

und dem Konzernanhang.

(2) Der Konzernabschluß hat den Grundsätzen

ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er

ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein

möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Wenn

dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind

im Konzernanhang die erforderlichen zusätzlichen

Angaben zu machen.

(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen

so darzustellen, als ob diese Unternehmen

insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf

den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten

Zusammenfassungs(Konsolidierungs)methoden

sind beizubehalten. Ein Abweichen von diesem

Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer

Umstände zulässig; der Grund und die Auswirkungen

auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage

sind im Konzernanhang darzustellen.

Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen

§ 251. (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit

seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in

den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt

ist, § 193 Abs. 3, §§ 194 bis 211, 223 bis 235 über den

Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den

Geschäftszweig der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im

Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften

entsprechend anzuwenden.

(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen

die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt

werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer

Umstände mit einem unverhältnismäßigen

Aufwand verbunden wäre.

(3) Der Konzernanhang und der Anhang des

Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen

zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen

der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des

Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt und

dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke

zusammengefaßt werden.

Stichtag für die Aufstellung

§ 252. (1) Der Konzernabschluß ist auf den

Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens

oder auf den hievon abweichenden Stichtag

der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der

Mehrzahl der in den Konzernabschluß einbezogenen

Unternehmen aufzustellen; die Abweichung

vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens ist

im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.

(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen müssen auf den

Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden.

Weicht der Abschlußstichtag eines Unternehmens

vom Stichtag des Konzernabschlusses ab, so ist

dieses Unternehmen auf Grund eines auf den

Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses

aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß

einzubeziehen.

VIERTER TITEL

Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse

verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)

Grundsätze, Vollständigkeitsgebot

§ 253. (1) In dem Konzernabschluß ist der

Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den

Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen.

An die Stelle der dem Mutterunternehmen

gehörenden Anteile an den einbezogenen

Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände,

unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen,

Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten

der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem

Recht des Mutterunternehmens bilanzierbar sind

und die Eigenart des Konzernabschlusses keine

Abweichungen bedingt oder in den folgenden

Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vermögensgegenstände, unversteuerten

Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und

Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge

und Aufwendungen der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von

ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen

dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen,

soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens

nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht

besteht. Nach dem Recht des

Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte

dürfen im Konzernabschluß unabhängig von

ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den

Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt

werden.

(3) Die unversteuerten Rücklagen gemäß § 205

dürfen nach Abzug der Steuerabgrenzung als

Gewinnrücklagen ausgewiesen werden.

Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen

(Kapitalkonsolidierung)

§ 254. (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen

gehörenden Anteile an einem in den

Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen

wird mit dem auf diese Anteile entfallenden

Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens

verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen

1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert

der in den Konzernabschluß aufzunehmenden

Vermögensgegenstände, unversteuerten

Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten

und Rechnungsabgrenzungsposten, gegebenenfalls

nach Anpassung der Wertansätze

gemäß § 260 Abs. 2, entspricht oder

2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den

Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände,

unversteuerten Rücklagen,

Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten

entspricht, der diesen

an dem für die Verrechnung gemäß Abs. 2

gewählten Zeitpunkt beizulegen ist.

Bei Ansatz mit dem Buchwert gemäß Z 1 ist ein

sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen

von in der Konzernbilanz anzusetzenden

Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen

Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben

oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher

oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei

Ansatz mit den Werten gemäß Z 2 darf das anteilige

Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt

werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens

für die Anteile an dem einbezogenen

Tochterunternehmen überschreitet. Die angewandte

Methode ist im Konzernanhang anzugeben.

(2) Die Verrechnung gemäß Abs. 1 wird auf der

Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des

Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung

des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß

oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen

Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das

Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist,

durchgeführt. Der gewählte Zeitpunkt ist im

Konzernanhang anzugeben.

(3) Ein bei der Verrechnung gemäß Abs. 1 Z 2

entstehender oder ein nach Zuschreibung oder

Verrechnung gemäß Abs. 1 dritter Satz verbleibender

Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,

wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts(Firmen)wert

und, wenn er auf der Passivseite

steht, als Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung

von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung)

auszuweisen. Dieser Posten und

wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr

sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge

der Aktivseite mit solchen der Passivseite

verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im

Anhang anzugeben.

(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die

diesem oder einem in den Konzernabschluß

einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind

in der Konzernbilanz als eigene Anteile im

Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.

Zusammenfassung von Forderungen und Schulden

verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)

§ 255. (1) Ausleihungen und andere Forderungen,

Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen

zwischen den in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende

Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden,

wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung

eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage des Konzerns von

nur untergeordneter Bedeutung sind.

Behandlung der Zwischenergebnisse

§ 256. (1) In den Konzernabschluß zu übernehmende

Vermögensgegenstände, die ganz oder

teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen

in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen

beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem

Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den

Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz

dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn

die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen

auch rechtlich ein einziges Unternehmen

bildeten.

(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden,

1. wenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen

Marktbedingungen vorgenommen worden ist

und die Ermittlung des gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen

Wertansatzes einen unverhältnismäßig

hohen Aufwand erfordert, oder

2. wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse

gemäß Abs. 1 für die Vermittlung eines

möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur

untergeordneter Bedeutung ist.

Die Anwendung der Z 1 ist im Konzernanhang

anzugeben und, wenn der Einfluß auf die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns

wesentlich ist, zu erläutern.

Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen

verbundener Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung)

§ 257. (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

sind

1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus

Lieferungen und Leistungen zwischen den in

den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen

mit den auf sie entfallenden Aufwendungen

zu verrechnen, soweit sie nicht als

Erhöhung des Bestands an fertigen und

unfertigen Erzeugnissen oder als andere das

Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen

auszuweisen sind,

2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen

zwischen den in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen mit den auf sie

entfallenden Aufwendungen zu verrechnen,

soweit sie nicht als andere das Anlagevermögen

betreffende Eigenleistungen auszuweisen

sind.

(2) Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß

Abs. 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die

wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines

möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter

Bedeutung sind.

Steuerabgrenzung

§ 258. Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene

Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die

nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt

worden sind, niedriger oder höher als die Summe

der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das

Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende

Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum

Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines

Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn

er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist,

durch Bildung einer Rückstellung anzupassen,

soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige

Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich

ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz

oder im Konzernanhang gesondert anzugeben.

Die Steuerabgrenzung braucht nicht vorgenommen

zu werden, wenn sie für die Vermittlung

eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur

untergeordneter Bedeutung ist.

Anteile anderer Gesellschafter

§ 259. (1) In der Konzernbilanz ist für die nicht

dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen

Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in

den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen

ein Ausgleichsposten für die Anteile der

anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am

Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung

innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.

In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge

einzubeziehen, die bei Anwendung der bei der

Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen

(Kapitalkonsolidierung) angewandten Methoden

gemäß § 254 Abs. 1 Z 2 dem Anteil der anderen

Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.

(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen

Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie

entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/

Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung

gesondert auszuweisen.

FÜNFTER TITEL

Bewertungsvorschriften

Einheitliche Bewertung

§ 260. (1) Die in den Konzernabschluß gemäß

§ 253 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände

und Schulden der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den

Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren

Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten;

zulässige Bewertungswahlrechte können im

Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung

in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.

Abweichungen von den auf den Jahresabschluß

des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden

sind im Konzernanhang anzugeben

und zu begründen.

(2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende

Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens

oder der Tochterunternehmen in den

Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden

bewertet worden, die sich von denen

unterscheiden, die auf den Konzernabschluß

anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen

Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung

von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß

angewendet werden, so sind die abweichend

bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden

nach den auf den Konzernabschluß angewandten

Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den

neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu

übernehmen. Wertansätze, die auf Sondervorschriften

für Banken oder Versicherungsunternehmen

beruhen, sind beizubehalten; auf die Anwendung

dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.

Eine einheitliche Bewertung nach dem ersten

Satz braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn

ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines

möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter

Bedeutung sind. Darüber hinaus ist ein

Abweichen bei Vorliegen besonderer Umstände

zulässig; der Grund und die Auswirkungen auf die

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im

Konzernanhang darzustellen.

(3) Wurden in den Konzernabschluß zu übernehmende

Vermögensgegenstände oder Schulden im

Jahresabschluß eines in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach

Steuerrecht zulässigen Wert angesetzt, weil dieser

Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen

Gewinnermittlung berücksichtigt werden würde, so

darf dieser Wertansatz unverändert in den Konzernabschluß

übernommen werden. Der Betrag, der

sich aus Abweichungen der angewandten Bewertungsmethoden

ergibt, ist im Konzernanhang

anzugeben und zu erläutern.

Behandlung des Unterschiedsbetrags

§ 261. (1) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auszuweisender

Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu

mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu

tilgen. Der Unterschiedsbetrag darf auch offen mit

jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet

werden. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags

kann auch — soweit er einem erworbenen

Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht

— planmäßig auf die Geschäftsjahre, in

denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt

werden.

(2) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite

auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam

aufgelöst werden, soweit

1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile

oder der erstmaligen Zusammenfassung der

Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen

(Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung

der künftigen Ertragslage des

Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem

Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen

sind oder

2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem

verwirklichten Gewinn entspricht; in diesem

Fall darf der Unterschiedsbetrag auch in die

Rücklagen eingestellt werden.

SECHSTER TITEL

Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse

verbundener Unternehmen (anteilmäßige

Konsolidierung)

Begriff

§ 262. (1) Führt ein in einen Konzernabschluß

einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen

ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem

oder mehreren nicht in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen, so darf das andere

Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend

den Anteilen am Kapital einbezogen werden,

die dem Mutter- oder dem Tochterunternehmen

gehören.

(2) Auf die anteilmäßige Zusammenfassung der

Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (anteil-

mäßige Konsolidierung) sind die §§ 250 bis 258, 260

und 261 entsprechend anzuwenden.

SIEBENTER TITEL

Angeschlossene (assoziierte) Unternehmen

Begriff, Befreiung

§ 263. (1) Wird von einem in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher

Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik

eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem

das Unternehmen entsprechend § 244 Abs. 6 beteiligt

ist, ausgeübt (angeschlossenes oder assoziiertes

Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der

Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit

entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(2) Auf eine Beteiligung an einem angeschlossenen

(assoziierten) Unternehmen brauchen Abs. 1

und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die

Beteiligung für die Vermittlung eines möglichst

getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter

Bedeutung ist.

Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des

Unterschiedsbetrags

§ 264. (1) Eine Beteiligung an einem angeschlossenen

(assoziierten) Unternehmen ist in der

Konzernbilanz

1. entweder mit dem Buchwert oder

2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital

des angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens

entspricht, anzusetzen. Bei Ansatz

mit dem Buchwert gemäß Z 1 ist der

Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert

und dem anteiligen Eigenkapital des angeschlossenen

(assoziierten) Unternehmens bei

erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz

zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben.

Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital

gemäß Z 2 ist das Eigenkapital mit dem

Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn

die Vermögensgegenstände, unversteuerten

Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten

und Rechnungsabgrenzungsposten des

angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens

mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an

dem gemäß Abs. 3 gewählten Zeitpunkt

beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die

Anschaffungskosten für die Anteile an dem

angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen

nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag

zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert

der Beteiligung ist bei erstmaliger

Anwendung in der Konzernbilanz gesondert

auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben.

Die angewandte Methode ist im Konzernanhang

anzugeben.

(2) Der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 1 zweiter

Satz ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen

und Schulden des angeschlossenen (assoziierten)

Unternehmens insoweit zuzuordnen, als

deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige

Wertansatz. Der nach dem ersten Satz zugeordnete

oder der sich gemäß Abs. 1 Z 2 ergebende Betrag ist

entsprechend der Behandlung der Wertansätze

dieser Vermögensgegenstände und Schulden im

Jahresabschluß des angeschlossenen (assoziierten)

Unternehmens im Konzernabschluß fortzuführen,

abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach

Zuordnung nach dem ersten Satz verbleibenden

Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag

gemäß Abs. 1 dritter Satz zweiter Halbsatz ist § 261

entsprechend anzuwenden.

(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die

Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage der

Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der

Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des

angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens in

den Konzernabschluß oder beim Erwerb der Anteile

zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu

dem das Unternehmen angeschlossenes (assoziiertes)

Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der

gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.

(4) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer

Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag

der Eigenkapitalveränderungen, die den dem

Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital

des angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens

entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern;

auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen

sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und

Verlustrechnung ist das auf angeschlossene (assoziierte)

Beteiligungen entfallende Ergebnis unter

einem gesonderten Posten auszuweisen.

(5) Wendet das angeschlossene (assoziierte)

Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß

abweichende Bewertungsmethoden

an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände

oder Schulden für die Zwecke der Abs. 1

bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten

Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird

die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im

Konzernanhang anzugeben. § 256 über die Behandlung

der Zwischenergebnisse ist entsprechend

anzuwenden, soweit die für die Beurteilung

maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich

sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch

anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen

gehörenden Anteilen am Kapital des angeschlossenen

(assoziierten) Unternehmens weggelassen werden.

(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des

angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens zu

Grunde zu legen. Stellt das angeschlossene

(assoziierte) Unternehmen einen Konzernabschluß

auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluß

des angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens

auszugehen.

ACHTER TITEL

Konzernanhang

Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-

Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum

Beteiligungsbesitz

§ 265. (1) Im Konzernanhang sind die Konzernbilanz

und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und

Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein

möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird.

Insbesondere sind anzugeben

1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der

Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;

2. die Grundlagen für die Umrechnung in

Schilling, sofern der Konzernabschluß Posten

enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die

auf fremde Währung lauten oder ursprünglich

auf fremde Währung lauteten;

3. Änderungen der Bilanzierungs-, Bewertungs-

und Zusammenfassungs(Konsolidierungs)methoden;

diese sind zu begründen und ihr

Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.

(2) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben

1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmen, der Anteil am

Kapital der Tochterunternehmen, der dem

Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß

einbezogenen Tochterunternehmen

gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen

von einer anderen Person gehalten wird,

sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß

verpflichtende Sachverhalt, sofern

die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung

entsprechenden Mehrheit der

Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch

für Tochterunternehmen zu machen, die

gemäß den §§ 248 ff. nicht einbezogen worden

sind;

2. Name und Sitz der angeschlossenen (assoziierten)

Unternehmen, der Anteil am Kapital

der angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen,

der dem Mutterunternehmen und den in

den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen

gehört oder für Rechnung dieser

Unternehmen von einer anderen Person

gehalten wird. Die Anwendung des § 263

Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;

3. Name und Sitz der Unternehmen, die gemäß

§ 262 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß

einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus

dem sich die Anwendung dieser Vorschrift

ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser

Unternehmen, der dem Mutterunternehmen

und den in den Konzernabschluß einbezogenen

Tochterunternehmen gehört oder für

Rechnung dieser Unternehmen von einer

anderen Person gehalten wird;

4. Name und Sitz anderer als der unter den Z 1

bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen

das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen

oder für Rechnung eines dieser

Unternehmen eine andere Person mindestens

den vierten Teil der Anteile besitzt, unter

Angabe des Anteils am Kapital sowie der

Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses

des letzten Geschäftsjahrs, für das ein

Abschluß aufgestellt worden ist. Diese Angaben

brauchen nicht gemacht zu werden, wenn

sie für die Vermittlung eines möglichst

getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage des Konzerns von untergeordneter

Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das

Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden,

wenn das in Anteilsbesitz stehende

Unternehmen seinen Jahresabschluß nicht

offenzulegen hat und das Mutterunternehmen,

das Tochterunternehmen oder die

andere Person weniger als die Hälfte der

Anteile an diesem Unternehmen besitzt.

(3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben können

insoweit unterlassen werden, soweit die Angaben

nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

geeignet sind, dem Mutterunternehmen, einem

Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2

bezeichneten Unternehmen einen erheblichen

Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung

ist im Konzernanhang anzugeben.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 dürfen statt im

Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes

gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist

Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere

Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer

Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.

Weitere Angaben

§ 266. Im Konzernanhang sind ferner anzugeben

1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz

ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer

Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie

der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz

ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer

Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, für die

von in den Konzernabschluß einbezogenen

Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt

sind, unter Angabe ihrer Art;

2. Verpflichtungen aus der Nutzung von in der

Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen;

anzugeben ist der Betrag der Verpflich-

tungen des folgenden Geschäftsjahrs und der

Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre;

3. die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die

Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen,

soweit diese sich untereinander

erheblich unterscheiden, wobei die Organisation

des Verkaufs der Erzeugnisse und der

Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die

Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert

zu werden, soweit die Aufgliederung

nicht durchführbar oder nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem

Unternehmen oder einem Unternehmen, von

dem das Unternehmen mindestens den vierten

Teil der Anteile besitzt, oder einem verbundenen

Unternehmen (§ 228 Abs. 3) einen erheblichen

Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der

Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;

4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer

der in den Konzernabschluß einbezogenen

Unternehmen während des Geschäftsjahrs,

getrennt nach Arbeitern und Angestellten,

sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte

Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in

der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der

Arbeitnehmer von gemäß § 262 nur anteilmäßig

einbezogenen Unternehmen ist gesondert

anzugeben;

5. die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands,

des Aufsichtsrats oder ähnlicher

Einrichtungen gesondert für jede Personengruppe

vom Mutterunternehmen und den

Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse

und Kredite unter Angabe der Zinsen, der

wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls

im Geschäftsjahr zurückgezahlten

Beträge sowie die zugunsten dieser Personen

eingegangenen Haftungsverhältnisse;

6. die Aufwendungen für Abfertigungen und

Pensionen an die Beschäftigten des Mutterunternehmens

und der Tochterunternehmen

getrennt nach solchen für Vorstandsmitglieder

und leitende Angestellte gemäß § 80 Abs. 1

AktG 1965 und für andere Arbeitnehmer;

7. die Bezüge für die Mitglieder des Vorstands,

des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen

gesondert für jede Personengruppe, und

zwar

a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben

im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen

im Geschäftsjahr gewährten

Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,

Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,

Provisionen und Nebenleistungen

jeder Art). In die Gesamtbezüge

sind auch Bezüge einzurechnen, die

nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche

anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung

anderer Ansprüche verwendet werden.

Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr

sind die weiteren Bezüge

anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt,

bisher aber in keinem Konzernabschluß

angegeben worden sind;

b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben

im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen

im Geschäftsjahr gewährten

Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,

Hinterbliebenenbezüge und Leistungen

verwandter Art) der früheren Mitglieder

der bezeichneten Organe und ihrer

Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend

anzuwenden.

Betrifft diese Aufschlüsselung weniger als drei

Personen, so kann sie unterbleiben.

8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen,

die das Mutterunternehmen oder ein

Tochterunternehmen oder ein anderer für

Rechnung eines in den Konzernabschluß

einbezogenen Unternehmens erworben oder

als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl

und der Nennbetrag dieser Anteile sowie

deren Anteil am Kapital anzugeben.

NEUNTER TITEL

Konzernlagebericht

Begriff

§ 267. (1) Im Konzernlagebericht sind der

Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so

darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt

wird.

(2) Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen

auf

1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die

nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs

eingetreten sind;

2.. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;

3. den Bereich Forschung und Entwicklung des

Konzerns.

(3) § 251 Abs. 3 über die Zusammenfassung von

Konzernanhang und Anhang ist entsprechend

anzuwenden.

VIERTER ABSCHNITT

Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung,

Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ERSTER TITEL

Abschlußprüfung

Pflicht zur Abschlußprüfung

§ 268. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht

von Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften

mit beschränkter Haftung (§ 221) sowie

solchen, die auf Grund von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag

einen Aufsichtsrat haben müssen, sind

durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie

dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Hat keine

Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß

nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht

von Gesellschaften sind durch einen

Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat

der Muttergesellschaft vorgelegt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß,

der Lagebericht oder der Konzernlagebericht

nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert,

so ist die Änderung dem Abschlußprüfer bekanntzugeben,

der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen

hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten;

der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 entsprechend

zu ergänzen, erforderlichenfalls einzuschränken

oder zu versagen.

Gegenstand und Umfang der Prüfung

§ 269. (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist

die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des

Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat

sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen

Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des

Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet

worden sind. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht

sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht

mit dem Jahresabschluß und der Konzernlagebericht

mit dem Konzernabschluß in Einklang stehen

und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht

eine falsche Vorstellung von der Lage des

Unternehmens und im Konzernlagebericht von der

Lage des Konzerns erwecken.

(2) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses

hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten

Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen

und ob die für die Übernahme in den

Konzernabschluß maßgeblichen Vorschriften beachtet

worden sind. Dies gilt nicht für die

Jahresabschlüsse, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften

nach diesem Abschnitt oder die ohne

gesetzliche Verpflichtung nach den Grundsätzen

dieses Abschnitts geprüft worden sind. Dies ist

entsprechend auf die Jahresabschlüsse von den in

den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen

mit Sitz im Ausland anzuwenden, wenn der

Jahresabschluß in einer den Anforderungen dieses

Abschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist

und der Abschlußprüfer eine den Anforderungen

des österreichischen Rechts gleichwertige Befähigung

hat.

Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers

§ 270. (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses

wird von den Gesellschaftern gewählt; den

Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die

Gesellschafter des Mutterunternehmens. Die Aufsichtsratsmitglieder

sind zur Teilnahme an der

Hauptversammlung (Generalversammlung), die

über die Bestellung des Abschlußprüfers zu

entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlußprüfer

soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt

werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit

erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach

der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Falls kein

Aufsichtsrat besteht, erteilt den Prüfungsauftrag der

Vorstand. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen

werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer

bestellt worden ist.

(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses

gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der

Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den

Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses

des Mutterunternehmens bestellt worden ist, wenn

er die Voraussetzungen gemäß § 271 Abs. 1 erfüllt.

Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses,

so gilt, wenn kein anderer Prüfer

bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die

Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag

aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens

bestellt worden ist.

(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des

Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren

Anteile zusammen den zehnten Teil des Nennkapitals

oder den Nennbetrag von zehn Millionen

Schilling erreichen, hat der zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof

erster Instanz im Verfahren außer

Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des

gewählten Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu

bestellen, wenn dies aus einem in der Person des

gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund

geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der

Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem

Monat seit dem Tage der Wahl des Abschlußprüfers

zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur

stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlußprüfers

bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt

haben. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie

glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei

Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung

Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung

genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem

Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen

Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den

Antrag stellen.

(4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des

Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat der für

den Sitz des Mutterunternehmens zuständige, zur

Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen

berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren

außer Streitsachen auf Antrag der gesetzlichen

Vertreter, mindestens zweier Mitglieder des Aufsichtsrats

oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer

zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein

gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags

abgelehnt hat, weggefallen ist oder

am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert

ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt

worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind

verpflichtet, den Antrag zu stellen. Die Bestellung

des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.

(5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat

Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren

Auslagen und auf angemessene Entlohnung für

seine Tätigkeit. Diese Beträge bestimmt das Gericht

unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (§ 17

Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,

BGBl. Nr. 20/1948).

(6) Der Abschlußprüfer kann einen angenommenen

Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund

kündigen. Als wichtiger Grund ist es nicht

anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen

Gesellschaft und Abschlußprüfer bestehen.

Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu

begründen. Der Abschlußprüfer hat über das

Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.

§ 273 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag

gemäß Abs. 6, so ist ein Abschlußprüfer von

den Gesellschaftern unverzüglich zu wählen. Der

bisherige Abschlußprüfer hat seinen Bericht unverzüglich

dem Vorstand und den Mitgliedern des

Aufsichtsrats vorzulegen.

Auswahl der Abschlußprüfer

§ 271. (1) Als Abschlußprüfer des Jahresabschlusses

von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses

dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und

Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften,

für Gesellschaften mit

beschränkter Haftung sowie für Konzernabschlüsse,

in welche keine Aktiengesellschaften

einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und

Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften

gewählt oder bestellt werden.

(2) Abschlußprüfer darf nicht sein, wer

1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft

besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals

oder den Nennbetrag von einer Million

Schilling erreichen;

2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des

Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu

prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten

drei Jahren vor seiner Bestellung war;

3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des

Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter

einer Personengesellschaft oder Inhaber

eines Unternehmens ist, sofern die

juristische Person, die Personengesellschaft

oder das Einzelunternehmen mit der zu

prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von

dieser mindestens 25 vom Hundert der Anteile

besitzt;

4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit

der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist

oder an dieser mindestens 25 vom Hundert der

Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer

natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden

Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der

Anteile besitzt;

5. bei der Führung der Bücher oder der

Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses

der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit

hinaus mitgewirkt hat;

6. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats

oder Gesellschafter einer juristischen oder

natürlichen Person oder einer Personengesellschaft,

Inhaber oder Arbeitnehmer eines

Unternehmens ist, sofern die juristische oder

natürliche Person, die Personengesellschaft

oder einer ihrer Gesellschafter oder das

Einzelunternehmen gemäß Z 5 nicht Abschlußprüfer

der zu prüfenden Gesellschaft

sein darf;

7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die

gemäß den Z 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein

darf;

8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens

30 vom Hundert der Gesamteinnahmen aus

seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung

und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft

und von Unternehmen, an denen die zu

prüfende Gesellschaft mindestens 25 vom

Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und

dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu

erwarten ist.

(3) Abschlußprüfer darf ferner nicht sein, wer

seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2

ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser

gemeinsam die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 8

des Abs. 2 erfüllt.

(4) Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

darf nicht Abschlußprüfer

sein, wenn

1. sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft

besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals

oder den Nennbetrag von einer Million

Schilling erreichen, oder mit dieser verbunden

ist oder wenn ein mit ihr verbundenes

Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft

mindestens 10 vom Hundert der Anteile

besitzt oder mit dieser verbunden ist;

2. sie gemäß Abs. 2 Z 6 als Gesellschafter einer

juristischen Person oder einer Personengesellschaft

oder gemäß Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 nicht

Abschlußprüfer sein darf;

3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

sowie Buchprüfungs- und

Steuerberatungsgesellschaft, die juristische

Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein

Gesellschafter, der mindestens 25 vom Hun-

dert der den Gesellschaftern zustehenden

Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

oder Steuerberatungsgesellschaften

ein Gesellschafter gemäß

Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein

darf;

4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer

ihrer Gesellschafter gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6

nicht Abschlußprüfer sein darf oder

5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gemäß

Abs. 2 Z 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein

darf.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Abschlußprüfer

des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden.

Vorlagepflicht, Auskunftsrecht

§ 272. (1) Die gesetzlichen Vertreter der

Gesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß

und den Lagebericht unverzüglich nach

der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu

gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft

sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu

prüfen.

(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen

Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise

verlangen, die er für eine sorgfältige Prüfung als

notwendig ansieht. Er hat diese Rechte sowie die

gemäß Abs. 1 auch schon vor Aufstellung des

Jahresabschlusses. Soweit er es für eine sorgfältige

Prüfung als notwendig ansieht, hat der Abschlußprüfer

diese Rechte auch gegenüber Mutter- und

Tochterunternehmen.

(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft,

die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben

dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den

Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, die

Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine

Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des

Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen

vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte

gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bei dem Mutterunternehmen

und den Tochterunternehmen, die Rechte

gemäß Abs. 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern

des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.

Prüfungsbericht

§ 273. (1) Der Abschlußprüfer hat über das

Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im

Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die

Buchführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht,

der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht

den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die

gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen

und Nachweise erbracht haben. Die Posten des

Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern.

Nachteilige Veränderungen der Vermögens-,

Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr

und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich

beeinflußt haben, sind anzuführen und zu

erläutern.

(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung

seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand

eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine

Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können

oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen

Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder

Satzung erkennen lassen, so hat er darüber

unverzüglich zu berichten.

(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu

unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern

sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen.

Bestätigungsvermerk

§ 274. (1) Sind nach dem abschließenden

Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu

erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch

folgenden Vermerk zum Jahresabschluß und zum

Konzernabschluß, zu bestätigen: „Die Buchführung

und der Jahresabschluß entsprechen/Der Konzernabschluß

entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen

Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der

Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt unter

Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung

ein möglichst getreues Bild der

Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft/

des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht

steht im Einklang mit dem Jahresabschluß/

Konzernabschluß."

(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter

Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen

erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck

über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des

Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Wenn der

Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in zulässiger

Weise ergänzende Vorschriften über den Jahresabschluß

oder den Konzernabschluß enthalten, so ist

auf die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften

hinzuweisen.

(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der

Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken

oder zu versagen. Die Versagung ist

durch einen Vermerk zum Jahresabschluß oder zum

Konzernabschluß zu erklären. Die Einschränkung

und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen

sind so darzustellen, daß deren Tragweite

deutlich erkennbar wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks

gemäß Abs. 2 sind nicht als

Einschränkungen anzusehen.

(4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk

oder den Vermerk über seine Versagung unter

Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der

Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine

Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers

§ 275. (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen

und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen

Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur

gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur

Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht

unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten,

die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten

verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein

verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,

auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden

Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als

Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig

gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen

Schilling für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an

der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen

oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen

begangen worden sind, und ohne Rücksicht

darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt

haben.

(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit

besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer

ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der

Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.

(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften

kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch

beschränkt werden.

(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften

verjähren in fünf Jahren.

Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft

und Abschlußprüfer

§ 276. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

dem Abschlußprüfer und der Gesellschaft über die

Auslegung und Anwendung von gesetzlichen

Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags

oder der Satzung über den Jahresabschluß,

Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht

entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers

oder der gesetzlichen Vertreter der

Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des

Unternehmens zuständige, zur Ausübung der

Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof

erster Instanz im Verfahren außer

Streitsachen.

ZWEITER TITEL

Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung,

Prüfung durch das Registergericht

Offenlegung bei Aktiengesellschaften

§ 277. (1) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft

hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner

Behandlung in der Hauptversammlung mit dem

Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über

dessen Versagung oder Einschränkung zum Handelsregister

des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen.

Gleichzeitig sind der Lagebericht, der

Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die

Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über

seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat

unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß

und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen

und anzugeben, bei welchem Handelsregister

und unter welcher Handelsregisterzahl diese

Unterlagen eingereicht worden sind, und die

Veröffentlichung zum Handelsregister mit Angabe

des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages

und der Nummer der Veröffentlichung

einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben

gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie

Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2,

§ 236, § 237 Z 4 und 10 sowie § 239 Abs. 1 Z 1 und

Abs. 2 zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß

bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung

geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen

und zu veröffentlichen.

(2) Der Vorstand hat jedenfalls spätestens bis

Ablauf von 13 Monaten nach dem Bilanzstichtag

den Jahresabschluß zum Handelsregister einzureichen.

(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in

vollen 1000 Schilling angegeben werden.

(4) Ist die Aktiengesellschaft verbundenes Unternehmen

gemäß § 228 Abs. 3, so hat sie zugleich mit

der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bekanntzumachen,

welchem Konzern sie angehört.

(5) Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt

der Einreichung der Unterlagen bei dem Bekanntmachungsblatt

maßgebend.

(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten

bleiben unberührt.

Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften

§ 278. Für die Offenlegung gilt bei kleinen

Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) folgendes

1. Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen"

gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen

für Pensionen" gemäß § 224

Abs. 3 C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen"

gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und

„sonstige Rückstellungen" gemäß § 224

Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden.

2. Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5

und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten

unter der Bezeichnung „Rohergebnis" im Fall

des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz"

im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden;

die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4

lit. a kann unterbleiben.

3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses

kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises

auf die Einreichung des Jahresabschlusses

zum Handelsregister ersetzt werden. In

diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich

die zur Versendung bestimmten Stücke des

Jahresabschlusses zum Handelsregister des

Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das

Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des

Jahresabschlusses der nach dem Sitz der

Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen

Wirtschaft, Kammer für Arbeiter

und Angestellte, Landwirtschaftskammer und

Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft und dem

Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.

Offenlegung bei großen Gesellschaften mit beschränkter

Haftung

§ 279. § 277 ist auf große Gesellschaften mit

beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) sinngemäß

anzuwenden; die Erleichterung gemäß § 278 Z 3

kann in Anspruch genommen werden.

Offenlegung des Konzernabschlusses

§ 280. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer

Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen

hat, haben den Konzernabschluß mit dem

Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über

dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß

bekanntzumachen und die Bekanntmachung

unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und

des Konzernlageberichts zum Handelsregister des

Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §§ 277 und 279

sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses

sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung

gemäß § 278 Z 3 ist nur zulässig, falls kein

Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft

mit dem Sitz im Inland ist.

(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen

Konzernabschluß mit befreiender Wirkung

gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in

deutscher Sprache bei dem zuständigen Registergericht

zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große

Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß

einbezogen ist.

(3) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, einen

aufgestellten Konzernabschluß zu veröffentlichen,

befreit, wenn

1. am Abschlußstichtag ihres Jahresabschlusses

und am vorhergehenden Abschlußstichtag

nicht mindestens die doppelten Werte von

zwei der drei im § 246 Abs. 1 Z 1 angeführten

Merkmale zutreffen oder

2. am Abschlußstichtag eines von ihr aufzustellenden

Konzernabschlusses und am vorhergehenden

Abschlußstichtag nicht mindestens die

doppelten Werte von zwei der drei im § 246

Abs. 1 Z 2 angeführten Merkmale zutreffen.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn am

Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem

Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß

des Mutterunternehmens einbezogenen

Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere

(Wertrechte) an einer österreichischen Börse zum

amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten

Freiverkehr einbezogen sind.

Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung,

Veröffentlichung und Vervielfältigung

§ 281. (1) Bei der vollständigen oder teilweisen

Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses

und bei der Veröffentlichung oder

Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des

Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der

Jahresabschluß und der Konzernabschluß so

wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung

maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben

in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.

Das Datum der Feststellung ist anzugeben. Wurde

der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf

Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen

Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige

Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des

Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben;

wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme

von Erleichterungen nur teilweise offengelegt

und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf

den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf

hinzuweisen.

(2) Werden der Jahresabschluß oder der

Konzernabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen,

die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag

oder Satzung vorgeschrieben sind,

nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form

wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift

darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der

gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung

handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt

werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher

Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer

erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer

den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluß

oder den Konzernabschluß bestätigt hat oder

ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt

hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister

und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes

die Offenlegung erfolgt oder daß die

Offenlegung noch nicht erfolgt ist.

DRITTER TITEL

Prüfungspflicht und Zwangsstrafen

Prüfungspflicht des Registergerichts

§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die

gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum

Handelsregister eingereichten Unterlagen vollzäh-

lig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht

worden sind.

(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der

Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft

abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch

genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu

seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb

einer angemessenen Frist die Mitteilung der

Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und

der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer

gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die

Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten

die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch

genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten,

wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder

der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt.

Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen.

Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist

unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen

werden.

Zwangsstrafen

§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer)

oder die Abwickler sind, unbeschadet der

allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach

Maßgabe des § 282 Abs. 2 dritter bis sechster Satz

zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272,

277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur

Befolgung des § 270 vom Gericht durch Zwangsstrafen

bis zu 50000 S anzuhalten.

(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer),

die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder

ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht

innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des

Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe

nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100000 S zu

erhöhen und der Beschluß über die verhängte

Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im

Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen."

10. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Buches

(§§ 335 bis 342) wird aufgehoben.

11. Das Dritte Buch erhält die Bezeichnung

„Viertes Buch", das Vierte Buch erhält die

Bezeichnung „Fünftes Buch".

12. Im § 479 erster Satz wird das Wort „vierten"

durch das Wort „Fünften" ersetzt.

13. Im § 483 wird das Wort „vierten" durch das

Wort „Fünften" ersetzt.

14. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten

solche nach der Folge der in Kraft stehenden

Absätze.

Artikel II

Änderungen des Aktiengesetzes 1965

Das Bundesgesetz vom 31. März 1965 über

Aktiengesellschaften, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1986,

wird wie folgt geändert

1. § 25 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß."

2. § 29 Abs. 2 Z 5 hat zu lauten

„5. wenn es für den Gegenstand des Unternehmens

der behördlichen Genehmigung bedarf,

die Genehmigungsurkunde."

3. § 42 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die

fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf

Millionen Schilling für eine Prüfung; dies gilt auch

dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen

beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz

verpflichtende Handlungen begangen worden sind,

und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte

vorsätzlich gehandelt haben."

4. § 77 hat zu lauten

„§ 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre

Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt

werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu

bestehen hat."

5. § 95 Abs. 5 Z 1 hat zu lauten

„1. der Erwerb und die Veräußerung von

Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb,

die Veräußerung und die Stillegung von

Unternehmen und Betrieben;"

6. § 96 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den

Vorschlag für die Gewinnverteilung und den

Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung

darüber zu berichten."

7. § 98 Abs. 3 wird aufgehoben.

8. § 112 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Sie darf nur soweit verweigert werden, als die

Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung

geeignet sind, dem Unternehmen oder einem

verbundenen Unternehmen einen erheblichen

Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit

des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des

Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände

erfordert."

9. § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß."

10. Überschrift und § 120 haben zu lauten

„Verantwortlichkeit der Prüfer

§ 120. § 275 HGB über die Verantwortlichkeit

der Abschlußprüfer gilt sinngemäß."

11. § 121 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten

„Was der Vorstand den Prüfern unter Hinweis auf

eine Geheimhaltungspflicht, die die nationale

Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl

des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder

Gemeindeverbände erfordert, mitteilt, darf in den

Bericht nicht aufgenommen werden; desgleichen

hat die Aufnahme von Tatsachen in den Bericht zu

unterbleiben, deren Angabe nach vernünftiger

kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem

Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen

einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder

der das öffentliche Interesse entgegensteht."

12. § 125 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall die Frist

des § 222 Abs. 1 HGB auf Antrag des Vorstands aus

wichtigem Grund um längstens zwei Monate

verlängern."

b) Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß

nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens

während der letzten 14 Tage vor dem Tag der

Hauptversammlung in dem Geschäftsraum der

Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen."

c) Abs. 7 erster Satz hat zu lauten

„Die Verhandlung über den Jahresabschluß und

den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen

über die Gewinnverteilung (§ 126) und die Entlastung

(§ 104) zu verbinden."

13. Überschrift und § 127 haben zu lauten

„Aufstellen des Lageberichts

§ 127. (1) Der Vorstand hat in den ersten fünf

Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene

Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und

diesen mit dem Jahresabschluß (§ 222 Abs. 1 HGB)

und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung

(§ 126) dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat

kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des

Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei

Monate verlängern.

(2) Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem

Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung

zur Verhandlung über die Entlastung, die

Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses

(§ 125 Abs. 4) vorzulegen. § 125 Abs. 6

über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt

sinngemäß."

14. §§ 128 und 129 werden aufgehoben.

15. Überschrift und § 130 haben zu lauten

„Gebundene Rücklagen

§ 130. (1) Die gebundenen Rücklagen bestehen

aus der gebundenen Kapitalrücklage und der

gesetzlichen Rücklage.

(2) In die gebundene Kapitalrücklage sind die im

§ 229 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB genannten Beträge

einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen

Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert

auszuweisen.

(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag

einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil

des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses

entspricht, bis der Betrag der gebundenen

Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in

der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals

erreicht hat.

(4) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum

Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes

aufgelöst werden. Der Verwendung der

gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß

freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur

Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte

Rücklagen vorhanden sind."

16. §§ 131 bis 144 werden aufgehoben.

17. § 182 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu

dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige

Verluste zu decken oder Beträge in die

gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in

vereinfachter Form vorgenommen werden."

18. § 183 hat zu lauten

„§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist

nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des

nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals

übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen

und die zum Ausgleich von Wertminderungen und

zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten

freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind."

19. § 184 zweiter Satz hat zu lauten

„Sie dürfen nur zum Ausgleich von Wertminderungen,

zur Deckung von sonstigen Verlusten und zur

Einstellung von Beträgen in die gebundenen

Rücklagen verwendet werden; auch eine Verwendung

zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig,

soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung

angegeben ist."

20. Überschrift und § 185 haben zu lauten

„Einstellung von Beträgen in die gebundene

Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten

§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz

für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren

nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung

beginnt, daß Wertminderungen und sonstige

Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen

Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder

ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in

die gebundene Kapitalrücklage einzustellen."

21. Überschrift und § 186 haben zu lauten

„Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die

gebundenen Rücklagen

§ 186. Die Beträge, die aus der Auflösung der

Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen

werden, dürfen in die gebundenen

Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn

vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen;

als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich

durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der

nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag. Bei der

Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge,

die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung

nach § 229 Abs. 2 Z 2 bis 4 HGB in die

gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann

außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem

Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß

über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird."

22. § 187 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,

bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom

Hundert des Grundkapitals erreicht haben; als

Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich

durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der

nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag."

23. § 192 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 ist in die

gebundenen Rücklagen ein Betrag einzustellen, der

dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien

gleichkommt."

24. § 199 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten

„Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer

in den Fällen des § 159 Abs. 4, § 181 Abs. 2, § 188

Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie

des § 268 Abs. 1 HGB nur dann nichtig,"

25. § 202 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ein vom Vorstand mit Billigung des

Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nur

dann nichtig, wenn

1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner

Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt

haben,

2. er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft

unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt

Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder

überwiegend zum Schutz der Gläubiger der

Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse

gegeben sind,

3. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten

verstößt,

4. keine Prüfung gemäß § 268 HGB stattgefunden

hat."

26. § 211 wird wie folgt geändert

a) Die Überschrift hat zu lauten

„Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht"

b) Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Für den Jahresabschluß und den Lagebericht

gelten sinngemäß die §§ 125 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und

§ 127 dieses Bundesgesetzes und die §§ 222, 236,

237, 277 und 281 HGB."

c) Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in

der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die

Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung

des Jahresabschlusses des HGB gelten nicht. Das

Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären,

deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des

Grundkapitals oder den Nennbetrag von fünf

Millionen Schilling erreichen, aus wichtigem Grund

eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in

diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 HGB

sinngemäß."

d) Abs. 4 erster und zweiter Satz werden

aufgehoben.

27. § 228 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in der Schlußbilanz der übertragenden

Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die

Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als

Anschaffungskosten im Sinne des § 203 Abs. 2

HGB."

b) Abs. 2 letzter Halbsatz hat zu lauten

„der eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr

zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen

zu tilgen."

28. § 246 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz

aufzustellen, die den §§ 189 bis 220 HGB

entspricht."

29. § 255 hat zu lauten

„Strafbestimmung

§ 255. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom

Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands

oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1. in Darstellungen, in Übersichten über den

Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere

in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen

Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft

oder in Vorträgen oder Auskünften in

der Hauptversammlung die Verhältnisse der

Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche

Umstände verschweigt,

2. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem

Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der

Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände

verschweigt, die Verhältnisse der

Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst

falsche Angaben macht oder

3. über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB)

oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden

Tatsachen falsche Angaben macht oder

erhebliche Umstände verschweigt."

30. § 256 wird aufgehoben.

31. § 258 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler

sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen

Vorschriften, zur Befolgung des § 33 Abs. 3,

der§§ 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112

Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 4 bis 6, 126, 127,

197 Abs. 5, 207 Abs. 1,211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2

dieses Bundesgesetzes sowie des § 222 Abs. 1 und

des § 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen

bis zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist

anzuwenden."

32. § 259 wird wie folgt geändert

a) Überschrift und Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen,

Unternehmungen des Post- und

Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen

§ 259. (1) Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften,

bei denen die Erwerbung oder Ausübung

einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand

des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen

auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben,

gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb

darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung

die §§ 222 bis 243 HGB insoweit, als nicht der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem

in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister

verbindliche Formblätter festlegt; die §§ 201 bis

211 HGB gelten sinngemäß.

(2) Bei Aktiengesellschaften, bei denen die

Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen

Konzession zum Gegenstand des Unternehmens

gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den

Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung

beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung

durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des

Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluß

setzt voraus, daß die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde

einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen

Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die

Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß

nach Maßgabe der §§ 269, 272, 273 und 274 HGB

zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf

Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich

des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde

ist, anzuwenden."

b) Abs. 3 wird aufgehoben. Die Abs. 4 und 5

erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bzw. „(4)".

33. § 260 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften

gelten die §§ 201 bis 211, 260 und 274

HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273, 275 und 276

HGB gelten nicht."

34. § 261 wird aufgehoben.

Artikel III

Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit

beschränkter Haftung

Das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften

mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/

1982, wird wie folgt geändert

1. § 6 a Abs. 4 hat zu lauten

„Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen

nicht bar zu leisten sind und den

aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung

mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs. 1 nicht

anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27,

29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4 des

Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf § 271

Abs. 2 bis 4 HGB sinngemäß anzuwenden."

2. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Die Geschäftsführer haben Sorge zu

tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft

geführt werden.

Die Generalversammlung kann im Einzelfall die

Frist des § 222 Abs. 1 HGB auf Antrag der

Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens

zwei Monate verlängern.

Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach

Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht

und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht

Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb

von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des

Jahresabschlusses berufenen Versammlung der

Gesellschafter oder vor Ablauf der für die

schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die

Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht

nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern

das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es

innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder

sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in

den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden,

wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.

Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß

Abs. 3 ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche

Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen

unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der

Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung,

der Prüfungsbericht und der Konzernprü-

fungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich

zuzusenden."

3. § 23 hat zu lauten.

„§ 23. Auf große Gesellschaften (§ 221 HGB)

sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß

anzuwenden."

4. § 30 j Abs. 5 Z 1 hat zu lauten

„1. der Erwerb und die Veräußerung von

Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb,

die Veräußerung und die Stillegung von

Unternehmen und Betrieben;"

5. § 30 k Abs. 1 hat zu lauten

„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den

Vorschlag für die Gewinnverteilung und den

Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung

darüber zu berichten."

6. § 31 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 35 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 Z 1. hat zu lauten

„1. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,

die Verteilung des Bilanzgewinns,

falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer

besonderen Beschlußfassung von Jahr zu Jahr

vorbehalten ist, und die Entlastung der

Geschäftsführer sowie des etwa bestehenden

Aufsichtsrats; diese Beschlüsse sind in den

ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für

das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen; diese

Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie

die Generalversammlung die Frist gemäß § 22

Abs. 2 verlängert; die Generalversammlung

kann jedoch im Einzelfall die Frist zur

Beschlußfassung durch die Generalversammlung

auf Antrag der Geschäftsführer aus

wichtigem Grund um längstens weitere zwei

Monate verlängern;"

b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Die Fristverlängerungen gemäß § 22 Abs. 2 und

gemäß Abs. 1 Z 1 können im Gesellschaftsvertrag

der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat übertragen

werden."

8. § 45 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Ist durch Beschluß der Gesellschafter ein Antrag

auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur

Prüfung des letzten Jahresabschlusses abgelehnt

worden, so kann auf Antrag von Gesellschaftern,

deren Stammeinlagen den zehnten Teil des

Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn

Millionen Schilling erreichen, das Handelsgericht

des Sitzes der Gesellschaft einen oder mehrere

Revisoren bestellen."

9. § 46 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Revisoren haben das Recht, in die Bücher,

Schriften, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen,

von den Geschäftsführern, den Mitgliedern des

Aufsichtsrates und jedem mit der Rechnungsführung

betrauten Angestellten der Gesellschaft Auskünfte

und Erläuterungen zur Feststellung der

Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses abzuverlangen

und den Bestand der Gesellschaftskassa

sowie die Bestände an Effekten, Schulddokumenten

und Waren zu untersuchen."

10. § 47 Abs. 1 hat zu lauten

„Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in

dem angegeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren

in Beziehung auf die Vornahme der Revision erfüllt

worden sind, und ob der letzte Jahresabschluß ein

möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-

und Ertragslage des Unternehmens vermittelt, ist

von den Revisoren unverzüglich den Geschäftsführern

und dem Aufsichtsrat vorzulegen."

11. § 48 Abs. 1 hat zu lauten

„Die der Gesellschaft auf Grund der §§ 10, 25, 27,

33 gegen die Geschäftsführer und gegen die

Mitglieder- des Aufsichtsrates zustehenden Ersatzansprüche

können auch von jedem Gesellschafter,

wenn dessen Stammeinlagen den zehnten Teil des

Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn

Millionen Schilling erreichen, geltend gemacht

werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für

die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter

abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag,

obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den

Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung

gebracht worden ist."

12. § 82 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage

nicht zurückfordern; sie haben, solange die

Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach

dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über

die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit

dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder

durch einen Beschluß der Gesellschafter von der

Verteilung ausgeschlossen ist.

Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in

Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages

nach Verhältnis der eingezahlten

Stammeinlagen."

13. § 89 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Doch kann das Handelsgericht auch außer dem

Falle des § 88 Abs. 3 auf Antrag des Aufsichtsrates

oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren

Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals

oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling

oder eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte geringere

Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben

diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren

ernennen."

14. § 91 Abs. 1 erster bis dritter Satz werden

durch folgende Sätze ersetzt

„Die Liquidatoren haben für den Beginn der

Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und

weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres

einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

§ 211 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis

5 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden."

15. § 93 wird wie folgt geändert

a) Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Die Bücher und Schriften der aufgelösten

Gesellschaft sind einem der Gesellschafter oder

einem Dritten auf die Dauer von sieben Jahren nach

dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die

Liquidation beendet wurde, zur Aufbewahrung zu

übergeben."

b) Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger

behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der

Bücher und Schriften."

16. § 112 hat zu lauten

„§ 112. Die für das Inland bestellte Vertretung

hat über die inländischen Geschäfte gesondert

Bücher zu führen."

17. § 121 wird aufgehoben.

18. § 122 hat zu lauten

„§ 122. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom

Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer,

Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder

Liquidator

1. in Darstellungen, in Übersichten über den

Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere

in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen

Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft

oder in Vorträgen oder Auskünften in

der Generalversammlung die Verhältnisse der

Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche

Umstände verschweigt,

2. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem

Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der

Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände

verschweigt, die Verhältnisse der

Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst

falsche Angaben macht oder

3. über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB)

oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden

Tatsachen falsche Angaben macht oder

erhebliche Umstände verschweigt.

Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der

Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung

der Erhöhung oder Herabsetzung des

Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10

Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2

abzugebenden Erklärungen falsche Angaben

macht oder erhebliche Umstände verschweigt

oder

2. als Geschäftsführer oder Liquidator in dem

gemäß § 26 zu führenden Anteilbuch die

Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder

erhebliche Umstände verschweigt."

19. §§ 123 bis 124 werden aufgehoben.

20. § 125 hat zu lauten

„§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren

sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen

Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30 d, 30 j

Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3.

dieses Bundesgesetzes und des § 222 Abs. 1 und des

§ 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis

zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist

anzuwenden."

Artikel IV

Änderungen des Kapitalberichtigungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967, mit dem

gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kapitalerhöhung

aus Gesellschaftsmitteln getroffen

werden, BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert

§ 2 wird wie folgt geändert

a) Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines

Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung

(Generalversammlung) beschlossen werden,

der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluß

vorliegt oder die über diesen beschlossen hat."

b) Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten

Jahresabschluß ausgewiesene offene Rücklagen

einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt

werden, soweit ihnen nicht ein Verlust

einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht.

Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen

können nur umgewandelt werden, soweit dies mit

ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen

Rücklagen können nur umgewandelt werden,

soweit sie den zehnten oder den in der Satzung

bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach

der Umwandlung übersteigen. Dies gilt sinngemäß

für die Umwandlung der Umstellungsrücklage (§ 12

Abs. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,

BGBl. Nr. 190/1954).

(4) Der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

zugrunde gelegte Jahresabschluß muß zu

einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als

neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses

über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das

Handelsregister liegt."

c) Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Auf den Bericht ist im übrigen § 243 HGB

sinngemäß anzuwenden."

Artikel V

Änderungen der Ausgleichsordnung

Die mit der Kaiserlichen Verordnung vom

10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, eingeführte

Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt

geändert

§ 2 wird wie folgt geändert

a) Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht

verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die

Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein

Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die

Vorlage für die letzten drei Jahre."

b) Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner

eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses,

der Jahresabschlüsse und der nach

Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen."

Artikel VI

Änderungen des Kreditwesengesetzes

Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das

Kreditwesen, BGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1988, wird wie

folgt geändert

1. § 24 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit

der Jahresabschlüsse zu sorgen. Auf die

Jahresabschlüsse der Banken sind unabhängig von

deren Größe und Rechtsform jene Bestimmungen

des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl.

S 219 in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes,

sinngemäß anzuwenden, die den Jahresabschluß

(Konzernabschluß) großer Aktiengesellschaften

regeln.

(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und

Verlustrechnungen aller Banken sind entsprechend

der Gliederung der in der Anlage enthaltenen

Formblätter aufzustellen. Für den Konzernabschluß

sind die Formblätter sinngemäß anzuwenden. § 222

HGB ist anwendbar, jedoch sind die Jahresabschlüsse

so rechtzeitig aufzustellen, daß die

Vorlagefrist des Abs. 12 eingehalten wird. Eine

weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur

dort zulässig, wo es zur Vermeidung von

Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere

Rechtsvorschriften dies vorsehen. Der Bundesminister

für Finanzen kann nach Anhörung der

Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung

die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften

dies erfordern."

b) Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Jahresabschluß jeder Bank ist unter

Einbeziehung der Buchführung, des Anhanges und

des Lageberichtes durch Bankprüfer zu prüfen."

c) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die

aktienrechtlichen Bestimmungen" die Wortfolge

„die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften".

d) In Abs. 6 wird der Verweis „§ 136 Abs. 2

AktG" durch den Verweis „§ 270 Abs. 3 HGB"

ersetzt.

e) Abs. 7 lautet

„(7) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB

über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses)

sind für Banken mit der Maßgabe

anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers

der Bankprüfer gemäß Abs. 3 und 4 tritt. Auf die

Prüfung des Jahresabschlusses aller Banken sind

unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften die

§§ 272 bis 276 HGB sinngemäß anzuwenden. An

den Beratungen der nach Gesetz und Satzung

bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß

haben die Bankprüfer als sachverständige

Auskunftspersonen teilzunehmen."

f) Abs. 10 zweiter Satz lautet

„Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach

Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen

der Bank und dem Bundesminister für Finanzen

gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den

Jahresabschluß zu übermitteln."

g) In Abs. 11 tritt an die Stelle der Bezeichnung

„§ 144 AktG" die Bezeichnung „§§ 281 bis 283

HGB". Folgender Satz wird angefügt: „Die

Erleichterungen des § 278 HGB für kleine Aktiengesellschaften

und des § 279 HGB für große

Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind für

Banken nicht anwendbar."

h) Abs. 12 erster Satz lautet

„Die geprüften Jahresabschlüsse und die Lageberichte

sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse

einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte

sind von den Bankprüfern längstens

innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des

Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen

vorzulegen."

i) Abs. 15 erster Satz lautet

„Die geprüften Jahresabschlüsse und die Lageberichte

sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse

einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte,

die Monatsausweise und die Quar-

talsberichte sind innerhalb der in den Abs. 12 bis 14

festgelegten Fristen auch der Oesterreichischen

Nationalbank vorzulegen."

2. Der bisherige § 24 a erhält die Bezeichnung

„§ 24 f". Folgende §§ 24 a bis 24 e werden eingefügt

„§ 24 a. Für Banken sind die Bestimmungen des

Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl.

Nr. 219, in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes

nur anzuwenden, sofern das Kreditwesengesetz

keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 24 b. Guthaben der Banken, Wertpapiere mit

Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet

sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Ausleihungen

an Banken sowie Ausleihungen an Nichtbanken

können zu einem niedrigeren Wert

angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der

Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 HGB

ergeben würde, soweit dies aus Gründen der

Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen

Risiken erforderlich ist. Die Abweichung

zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206

und 207 HGB darf den Satz von 4 vom Hundert des

Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände

nicht übersteigen. § 207 Abs. 2 letzter Satz ist

für Banken nicht anwendbar. § 201 Abs. 1 Z 4 ist

unter Berücksichtigung der Besonderheiten des

Bankgeschäftes anzuwenden.

§ 24 c. Soweit für Banken anwendbare Bestimmungen

des Handelsgesetzbuches auf Posten der

§§ 224 oder 231 HGB (Gliederung der Jahresbilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung) verweisen,

treten an deren Stelle die entsprechenden Posten der

Formblätter (Anlage zu § 24).

§ 24 d. (1) Der Anhang und der Lagebericht sind

von allen Banken, deren Jahresabschluß gemäß § 24

Abs. 11 zu veröffentlichen ist, gemäß §§ 236 ff.

HGB zu erstellen. Davon sind die nachstehenden

Angaben des Anhanges zu veröffentlichen

1. die Angaben gemäß §§ 236 und 239 HGB;

2. die Angaben gemäß Abs. 2;

3. die Angaben gemäß § 222 Abs. 2 und § 223

Abs. 1 und 2 HGB.

§ 204 Abs. 3 und § 237 Z 1, 4 und 9 HGB sowie

§ 266 Z 1 und 3 HGB sind in den Anhang von

Jahresabschlüssen der Banken nicht aufzunehmen.

(2) Ergänzend zu §§ 236 ff. HGB sind folgende

Angaben in den Anhang aufzunehmen

1. die Beträge, mit denen sich die Banken im

Leasinggeschäft beteiligt haben,

2. der Gesamtbetrag der Aktiva und Passiva, die

auf fremde Währung lauten,

3. eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag

noch nicht abgewickelten Termingeschäfte,

4. eine Gliederung der nicht täglich fälligen

Forderungen und Guthaben und der nicht

täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber

Banken und Nichtbanken nach folgender

Fristigkeit

a) bis drei Monate

b) mehr als drei Monate bis ein Jahr

c) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre

d) mehr als fünf Jahre,

wobei für diese Fristen nach Erlassung einer

Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 Restlaufzeiten

maßgeblich sind.

(3) § 240 Z 3 HGB gilt sinngemäß für alle

Banken, die Partizipationskapital begeben haben.

§ 24 e. (1) Banken in den österreichischen

Zollausschlußgebieten haben den Jahresabschluß in

Deutscher Mark zu erstellen.

(2) Das in Deutscher Mark zur Verfügung

gestellte Dotationskapital gilt im Sinne des § 12

Abs. 4 Z 6 als Eigenkapital."

3. Die Anlage zu § 24 wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift lautet

„Formblätter für die Gliederung der Bilanzen sowie

der Gewinn- und Verlustrechnungen"

2. In der Bezeichnung der Formblätter A bis F des

Teiles I tritt an die Stelle der Wortfolge „Gliederung

des Jahresabschlusses" die Wortfolge „Gliederung

der Bilanz".

3. Teil I, Formblatt A, Passiva, Position 13, lautet

„13. Rücklagen

a) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld

aus der Begebung von Partizipationskapital,.

b) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,

c) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7

EStG 1972),

d) Rücklage gemäß § 12 EStG,

e) Rücklage für den nichtentnommenen

Gewinn gemäß § 11 EStG 1972,

f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,

g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,

h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,

i) freie Rücklage,

j) sonstige Rücklagen."

4. Teil I, Formblatt B, Passiva, Position 12, lautet

„12. Rücklagen

a) gesetzliche Rücklagen

hievon Aufgeld aus der Begebung von

Partizipationskapital,

b) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,

c) Rücklage gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz,

d) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7

EStG 1972),

e) Rücklage gemäß § 12 EStG,

f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,

g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,

h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,

i) freie Rücklage,

j) sonstige Rücklagen."

5. Teil I, Formblatt C, Passiva, Position 12,

lautet

„12. Rücklagen

a) satzungsmäßige Rücklage,

b) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld

aus der Begebung von Partizipationskapital,

c) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,

d) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7

EStG 1972),

e) Rücklage gemäß § 12 EStG,

f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,

g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,

h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,

i) freie Rücklage,

j) sonstige Rücklagen."

6. Teil I, Formblatt D, Passiva, Position 14,

lautet

„14. Rücklagen

a) satzungsmäßige Rücklage,

b) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld

aus der Begebung von Partizipationskapital,

c) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,

d) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7

EStG 1972),

e) Rücklage gemäß § 12 EStG,

f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,

g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,

h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,

i) freie Rücklage,

j) sonstige Rücklagen."

7. Teil I, Formblatt E, Passiva, Position 11, lautet

„11. Rücklagen

a) Sicherheitsrücklage,

b) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld

aus der Begebung von Partizipationskapital,

c) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,

d) Widmungsrücklage,

e) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7

EStG 1972),

f) Rücklage gemäß § 12 EStG,

g) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,

h) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,

i) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,

j) freie Rücklage,

k) sonstige Rücklagen."

8. Teil I, Formblatt F, Passiva, Position 12, lautet

„12. Rücklagen

a) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld

aus der Begebung von Partizipationskapital;

b) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,

c) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7

EStG 1972),

d) Rücklage gemäß § 12 EStG,

e) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,

f) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,

g) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,

h) freie Rücklage,

i) sonstige Rücklagen."

Artikel VII

Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über

den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung,

BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1990, wird wie

folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert

a) In Z 1 ist nach „§ 11 Abs. 1 und 3," „§ 80

Abs. 1 bis 3," einzufügen.

b) Z 2 hat zu lauten

„2. sofern sie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft

betrieben werden, § 83a,"

c) Die bisherige Z 2 ist als Z 3 zu bezeichnen.

2. § 47 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder

gilt der § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der

§ 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt

unberührt."

3. § 55 hat zu lauten

„§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist

nichtig, wenn

1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und

2 Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es sei denn,

daß alle Mitglieder des obersten Organs

erschienen oder vertreten sind,

2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4

Aktiengesetz 1965 beurkundet ist,

3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch

seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich

oder überwiegend zum Schutz der

Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen

Interesse gegeben sind,

4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten

verstößt.

(2) Ein vom obersten Organ festgestellter

Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung

gemäß § 268 HGB stattgefunden hat.

(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des

Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist

nichtig, wenn

1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner

Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt

haben,

2. die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen

zutreffen,

3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB

stattgefunden hat.

(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe,

die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage

die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und

3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."

4. § 80 hat zu lauten

„Jahresabschluß und Lagebericht

§ 80. (1) Der Vorstand eines inländischen

Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung

der Zweigniederlassung eines ausländischen

Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit

des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB und der

§§ 125 Abs. 1, 2 und 5 sowie 127 Abs. 1

Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der

Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der

Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die

Vorlagefristen der §§ 82 und 86 Abs. 4 eingehalten

werden.

(3) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht

gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,

die einen Deckungsstock zu bilden

haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß die

Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt

und verwahrt sind. Die Verantwortlichkeit der

Organe des Unternehmens wird dadurch nicht

berührt.

(5) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,

die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1

und 2 angeführten Versicherungen betreiben, hat

der versicherungsmathematische Sachverständige

zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung, in

Versicherungszweigen gemäß § 18 Abs. 1 auch die

Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet

sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des

Unternehmens wird dadurch nicht berührt.

(6) Für den Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4

und 5 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz,

§ 277 Abs. 1 erster und dritter Satz und § 281 Abs. 1

dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige,

kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der

Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk

erteilen."

5. a) Die Überschrift zu § 81 hat „Prüfung des

Jahresabschlusses und des Lageberichts" zu lauten.

b) An § 81 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen,

wenn die personelle oder wirtschaftliche

Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu

prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet

ist."

6. Nach § 81 a wird folgender § 81 b eingefügt

„§ 81b. (1) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses

und des Konzernlageberichts ist § 81

sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses

hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über seine

Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Konzerns jährlich schriftlich zu berichten."

7. § 82 hat zu lauten

„Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde

§ 82. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

unverzüglich, längstens innerhalb von sieben

Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen

1. der Jahresabschluß und der Anhang,

2. der Lagebericht,

3. der Bericht des Abschlußprüfers,

4. der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,

5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des

Protokolls über die Versammlung, die die

Entlastung der Mitglieder des Vorstands und

des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,

6. der Nachweis der Veröffentlichung des

Jahresabschlusses,

7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1,

2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.

(2) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

in begründeten Fällen die Frist gemäß

Abs. 1 erstrecken."

8. § 83 wird wie folgt geändert

a) In Abs. 1 sind nach den Worten „über die

Rechnungslegung" die Worte „und die Konzernrechnungslegung"

einzufügen.

b) Abs. 2 Z 2 und 3 hat zu lauten

„2. Vorschriften über den Anhang und den

Lagebericht,

3. Vorschriften über die Veröffentlichung des

Jahresabschlusses und des Anhangs,"

c) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2

sinngemäß."

9. Nach dem § 83 ist folgender § 83 a einzufügen

„Versicherungsaktiengesellschaften

§ 83 a. Für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

in der Rechtsform einer Aktien-

gesellschaft gelten neben den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes auch die Bestimmungen des HGB

für große Aktiengesellschaften."

10. § 84 hat zu lauten

„Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 84. Für die Rechnungslegung von Versicherungsvereinen

auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine

Vereine im Sinn des § 62 sind, gelten neben den

Vorschriften dieses Bundesgesetzes sinngemäß auch

die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften.

Die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind

unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 2 und 3

sinngemäß anzuwenden."

11. In § 85 Abs. 1 ist das Wort „Geschäftsbericht"

durch „Lagebericht" und in § 85 Abs. 3 das Wort

„Geschäftsberichts" durch „Lageberichts" zu ersetzen.

12. § 86 hat zu lauten

„Ausländische Versicherungsunternehmen

§ 86. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer

Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung

in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres

für das vorangegangene Geschäftsjahr einen

Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Für die Rechnungslegung der Zweigniederlassungen

ausländischer Versicherungsunternehmen

gelten neben den §§ 80, 81 und 83 dieses

Bundesgesetzes sinngemäß auch die Bestimmungen

des HGB für große Aktiengesellschaften.

(3) Der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens

in gekürzter Form und der Jahresabschluß der

inländischen Zweigniederlassung sind im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" in deutscher Sprache zu

veröffentlichen.

(4) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

unverzüglich, längstens innerhalb von sieben

Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, vorzulegen

1. die im § 82 Z 1 bis 3 und 6 angeführten

Unterlagen hinsichtlich der inländischen

Zweigniederlassung,

2. der Jahresabschluß und der Lagebericht des

Gesamtunternehmens,

3. eine beglaubigte vollständige Abschrift des

Protokolls über die Verhandlung und Feststellung

des Jahresabschlusses,

4. der Nachweis der Veröffentlichung des

Jahresabschlusses des Gesamtunternehmens

gemäß Abs. 3.

(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann,

wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung

erforderlich ist, verlangen, daß die im Abs. 4

Z 2 und 3 angeführten Unterlagen gegebenenfalls

auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt

werden.

(6) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde

in begründeten Fällen die Frist gemäß

Abs. 4 erstrecken."

13. In § 131 Z 3 ist nach „§§ 57 Abs. 2," der

Ausdruck „83 a," einzufügen.

Artikel VIII

Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973

betreffend die Arbeitsverfassung, BGBl. Nr. 22/

1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 282/1990, wird wie folgt geändert

§ 108 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen,

in denen dauernd mindestens

30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen

Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer

beschäftigt sind, sowie in Industrie- und

Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem

Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach

der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses

und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des

§ 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 HGB für das vergangene

Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht

innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des

Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch

Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer

geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die

wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu

geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen

Erläuterungen und Aufklärungen zu geben."

Artikel IX

Verweisungen

Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen

auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch

dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben

werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den

entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Artikel X

Übergangsbestimmungen

(1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß

§ 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist

gleichmäßig verteilt über fünf Jahre nach dem

Inkrafttreten zu erreichen; eine vorzeitige Anpassung

an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.

Dies ist sinngemäß auf Rückstellungen für ähnliche

Verpflichtungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes nachzuholen sind.

(2) Die gemäß § 211 Abs. 2 HGB gebotene

Rückstellung für laufende Pensionen und Anwart-

schaften auf Pensionen ist ab dem ersten Jahr der

Anwendung dieses Bundesgesetzes zu ermitteln.

Kann dieser Betrag nur mit unverhältnismäßigem

Aufwand ermittelt werden, so ist er unter Beachtung

des Grundsatzes der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4

HGB) durch Schätzung zu bestimmen.

(3) Der Fehlbetrag, der sich bei der erstmaligen

Anwendung des § 211 Abs. 2 HGB zu Beginn des

Geschäftsjahres gegenüber der im vorausgehenden

Jahresabschluß ausgewiesenen Rückstellung ergibt,

ist über längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt

nachzuholen. In jedem Jahresabschluß ist unter der

Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung

gesondert anzugeben und im Anhang zu erläutern.

(4) Es ist zulässig, die gemäß § 211 Abs. 2 HGB

gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und

Anwartschaften vor Ablauf der Übergangsfrist voll

in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der

Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten

der sich gegenüber der nach Abs. 3

gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren

ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen

werden. Dieser Betrag ist im Anhang zu

erläutern.

(5) Rücklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes

nicht zweifelsfrei den Gewinn- oder Kapitalrücklagen

zuzuordnen sind, sind im Rahmen der

Kapitalrücklagen auszuweisen. Bei der Zuordnung

von Rücklagenauflösungsbeträgen ist vom Grundsatz

auszugehen, daß diese aus den Rücklagenbeständen,

die am frühesten gebildet wurden,

stammen.

(6) Der Stand der unversteuerten Rücklagen

gemäß § 205 HGB ist von Kapitalgesellschaften im

Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses

Bundesgesetzes für die Anlagenzugänge der letzten

sieben Geschäftsjahre genau und für die Zugänge

der vorher liegenden Jahre näherungsweise zu

bestimmen. Die übrigen Kaufleute brauchen die

unversteuerten Rücklagen gemäß § 205 HGB erst

für die ab der erstmaligen Anwendung dieses

Bundesgesetzes getätigten Anlagenzugänge auszuweisen.

(7) Die Vorjahreszahlen brauchen bei der

erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.

(8) Für das nach dem 31. Dezember 1993

beginnende Geschäftsjahr sind als Kennzahlen im

Sinne des § 246 Abs. 1 HGB die folgenden

Größenordnungen wirksam, wenn die für die

beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse

zumindest zwei der drei in § 246 HGB

angeführten Merkmale enthalten

1. gemäß Z 1 500 Millionen Schilling Bilanzsummen,

1 Milliarde Schilling Umsatzerlöse,

1000 Arbeitnehmer,

2. gemäß Z 2 420 Millionen Schilling Bilanzsummen,

840 Millionen Schilling Umsatzerlöse,

1000 Arbeitnehmer.

(9) Die Kennzahlen des § 246 Abs. 1 HGB sind

erstmalig auf das nach dem 31. 12. 1995 beginnende

Geschäftsjahr anzuwenden, wenn die für die beiden

vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse

zumindest zwei der drei in § 246 HGB angeführten

Merkmale enthalten.

(10) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

deren Jahresabschluß vor Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gemäß § 23 GmbHG und den

§§ 134 ff. AktG 1965 prüfungspflichtig war, haben

die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses

und dessen Offenlegung erstmals auf das

nach dem 31. Dezember 1991 beginnende Geschäftsjahr

anzuwenden, wenn sie in den beiden

vorhergehenden Jahren auf der Grundlage der

gemäß §§ 129 ff. AktG 1965 erstellten Jahresabschlüsse

zumindest zwei der drei im § 221 HGB

angeführten Merkmale überschritten haben. Unter

den gleichen Voraussetzungen ist § 278 HGB bei

kleinen Aktiengesellschaften bereits bei erstmaliger

Anwendung dieser Vorschriften gültig.

(11) Die neuen Vorschriften können auch schon

auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden,

jedoch nur insgesamt.

(12) Sind bei der erstmaligen Anwendung des

§ 226 Abs. 1 HGB über die Darstellung der

Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs-

oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands

des Anlagevermögens nicht ohne

unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen

feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser

Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des

vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche

Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen

und fortgeführt werden. Der erste Satz darf

entsprechend auf die Darstellung des Postens

„Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern

und Umstellen eines Betriebes" angewendet werden.

Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung

des ersten und zweiten Satzes im Anhang angeben.

(13) Der bisherige Wertansatz darf für die am

Übergangsstichtag bestehenden Vermögensgegenstände

und Schulden beibehalten werden.

(14) Widersprechen Bestimmungen von Satzungen

und Gesellschaftsverträgen zwingenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes, so gelten ab

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die gesetzlichen

Bestimmungen.

Artikel XI

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,

Vollziehungsklausel

(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind

erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach

dem 31. Dezember 1991 beginnen.

(2) Die §§ 244 bis 267 HGB in der Fassung des

Art. I Z 9 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt

Art. 7 Nr. 22 bis 25 der Vierten Verordnung zur

Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im

Lande Österreich, dRGBl. I S 1999/1938, außer

Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Artikels VI Z 1 lit. b und e der

Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

übrigen Artikels VI Z 1 sowie der Z 2 und 3 der

Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des

Artikels VII Z 1, 4 bis 8, 11, 12 (§ 86 Abs. 1 und 3

bis 6) und Z 13 der Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich des Artikels VII Z 9, 10 und Z 12 (§ 86

Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen, soweit sie

sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung

der Bundesminister für Finanzen betraut ist,

hinsichtlich des Artikels VIII der Bundesminister für

Arbeit und Soziales und im übrigen der Bundesminister

für Justiz betraut.

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