475. Bundesgesetz: Rechnungslegungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Handelsgesetzbuches
Das Handeslgesetzbuch vom 10. Mai 1897,
RGBl. S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 180/1988, wird wie folgt geändert
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Die Vorschriften über die Firma, die
Prokura und die Rechnungslegung sind auf
Personen nicht anzuwenden, deren Gewerbebetrieb
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines
Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften
keine Anwendung finden, kann eine offene
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
nicht begründet werden."
2. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Die nach dem Dritten Buch dieses
Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" bekanntzumachen.
(2) Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere
die Eintragungen in das Handelsregister, sind
auch im „Zentralblatt für die Eintragungen in das
Handelsregister in der Republik Österreich" bekanntzumachen.
Soweit nicht das Gesetz etwas
anderes vorschreibt, werden die Eintragungen
ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
(3) Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das
letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter
erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als
vorgenommen.
(4) Die Veröffentlichungen sind tunlichst innerhalb
eines Zeitraumes von zwei Monaten nach
Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer
Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage
zum Blatt zusammengefaßt werden."
3. § 11 und der Vierte Abschnitt des Ersten
Buches (§§ 38 bis 47) werden aufgehoben.
4. § 100 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Vorschriften der §§ 190, 212 über die
Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher
sind auf das Tagebuch des Handelsmäklers
anzuwenden."
5. § 118 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von
der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von
den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich
unterrichten, die Handelsbücher und die Schriften
der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen einen
Jahresabschluß anfertigen."
6. § 120 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Am Schluß jedes Geschäftsjahrs wird auf
Grund des Jahresabschlusses der Gewinn oder der
Verlust des Jahres ermittelt und für jeden
Gesellschafter sein Anteil daran berechnet,"
7. § 166 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) • Der Kommanditist ist berechtigt, die
abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu
verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der
Bücher und Schriften zu prüfen."
8. § 172 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Was ein Kommanditist auf Grund eines im
guten Glauben errichteten Jahresabschlusses im
guten Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem
Fall zurückzuzahlen verpflichtet."
9. Nach dem § 177 werden folgende Paragraphen
eingefügt
„DRITTER ABSCHNITT
Stille Gesellschaft
Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft
§ 178. (1) Wer sich als stiller Gesellschafter an
dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit
einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so
zu leisten, daß sie in das Vermögen des Inhabers des
Handelsgeschäfts übergeht.
(2) Der Inhaber wird aus den in dem Betrieb
geschlossenen Geschäften allein berechtigt und
verpflichtet.
Keine Anwendung des ABGB
§ 179. Auf die stille Gesellschaft sind die
Vorschriften des 27. Hauptstücks des Zweiten Teils
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
anzuwenden. An ihrer Stelle finden die nachstehenden
Vorschriften Anwendung.
Einlage des stillen Gesellschafters; Sorgfaltspflicht
§ 180. (1) Zur Erhöhung der vereinbarten oder
zur Ergänzung der durch Verlust verminderten
Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.
(2) Die Gesellschafter haben bei Erfüllung der
ihnen obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige
Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen
Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Von der
Haftung wegen grober Fahrlässigkeit werden sie
durch diese Vorschrift nicht befreit.
Gewinn und Verlust
§ 181. (1) Ist der Anteil des stillen Gesellschafters
am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so gilt ein
den Umständen nach angemessener Anteil als
bedungen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt
werden, daß der stille Gesellschafter nicht am
Verlust beteiligt sein soll; seine Beteiligung am
Gewinn kann nicht ausgeschlossen werden.
(3) Ist im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am
Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die
Bestimmung im Zweifel für Gewinn und Verlust.
Gewinn- oder Verlustberechnung
§ 182. (1) Am Schluß jedes Geschäftsjahres ist der
Gewinn oder Verlust zu berechnen und der auf den
stillen Gesellschafter fallende Gewinn auszuzahlen.
(2) Der stille Gesellschafter nimmt an dem
Verlust nur bis zum Betrag seiner eingezahlten oder
rückständigen Einlage teil. Er ist nicht verpflichtet,
den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste
zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage
durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn
zur Deckung des Verlustes verwendet.
(3) Der Gewinn, der von dem stillen Gesellschafter
nicht behoben wird, vermehrt dessen Einlage
nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart ist.
Kontrollrecht des stillen Gesellschafters
§ 183. (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt,
die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses
zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht
der Bücher und Schriften zu prüfen.
(2) Die im § 118 dem von der Geschäftsführung
ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren
Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht
zu.
(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann
das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die
Mitteilung eines Status oder sonstiger Aufklärungen
sowie die Vorlage der Bücher und Schriften
jederzeit anordnen.
Kündigung der Gesellschaft; Tod des stillen
Gesellschafters
§ 184. (1) Auf die Kündigung der Gesellschaft
durch einen der Gesellschafter oder durch einen
Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die
Vorschriften der §§ 132, 134, 135 entsprechende
Anwendung. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt,
kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft, mag sie
auch auf bestimmte Zeit eingegangen sein, ohne
Einhaltung einer Frist jederzeit kündigen. Eine
Vereinbarung, durch die dieses Kündigungsrecht
ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
(2) Durch den Tod des stillen Gesellschafters
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst.
Andere Auflösungsgründe
§ 185. (1) Wird der vereinbarte Zweck erreicht
oder seine Erreichung unmöglich, so endet die stille
Gesellschaft, auch wenn sie auf bestimmte Zeit
eingegangen worden und diese Zeit noch nicht
abgelaufen ist.
(2) Die stille Gesellschaft wird ferner durch die
Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen
eines Gesellschafters und, wenn der Gesellschaftsvertrag
nichts anderes bestimmt, durch den
Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts aufgelöst.
§ 137 über die Fürsorgepflicht beim Tod oder
Konkurs eines Gesellschafters ist sinngemäß anzuwenden.
Auseinandersetzung
§ 186. (1) Nach der Auflösung der Gesellschaft
hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts mit dem
stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und
dessen Guthaben in Geld zu berichtigen.
(2) Die zur Zeit der Auflösung schwebenden
Geschäfte werden von dem Inhaber des Handelsgeschäfts
abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt
teil an dem Gewinn oder Verlust, der sich aus diesen
Geschäften ergibt.
(3) Er kann am Schluß jedes Geschäftsjahrs
Rechenschaft über die inzwischen beendigten
Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden
Betrags und Auskunft über den Stand der noch
schwebenden Geschäfte verlangen.
Konkurs des Inhabers
§ 187. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers
des Handelsgeschäfts der Konkurs eröffnet, so kann
der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit
sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am
Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger
geltend machen.
(2) Ist die Einlage noch nicht zur Gänze geleistet
worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu
dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am
Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen.
Anfechtung im Konkurs
§ 188. (1) Ist auf Grund einer in dem letzten Jahr
vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem
Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen
Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die
Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder
sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder
teilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr
oder der Erlaß vom Masseverwalter angefochten
werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die
Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der
Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der
Konkurs in Umständen seinen Grund hat, die erst
nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des
Erlasses eingetreten sind.
(3) Die Vorschriften der Konkursordnung über
die Geltendmachung der Anfechtung und deren
Wirkung finden Anwendung.
Drittes Buch
Rechnungslegung
ERSTER ABSCHNITT
Für Vollkaufleute geltende Vorschriften
ERSTER TITEL
Buchführung, Inventar
Buchführungspflicht
§ 189. (1) Der Kaufmann hat Bücher zu führen
und in diesen seine' Handelsgeschäfte und die Lage
seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung ersichtlich zu machen. Die
Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem
sachverständigen Dritten innerhalb angemessener
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und
über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.
Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung
und Abwicklung verfolgen lassen.
(2) Der Kaufmann hat eine Abschrift (Ablichtung
oder Abdruck) der abgesendeten Handelsbriefe
zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die
empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren.
Werden die Daten auf elektronischem Weg
übertragen, so muß ihre Lesbarkeit in geeigneter
Form gesichert sein.
(3) Der Kaufmann kann zur ordnungsmäßigen
Buchführung und zur Aufbewahrung der im Abs. 2
genannten Schriftstücke Datenträger benützen.
Hiebei muß die inhaltsgleiche, vollständige und
geordnete, hinsichtlich der im Abs. 2 genannten
Schriftstücke auch die urschriftgetreue Wiedergabe
bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
(§ 212) jederzeit gewährleistet sein. Soweit
solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen,
entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen
Wiedergabe.
(4) Für Unternehmen, die gemäß § 2 zur
Eintragung ihres Unternehmens in das Handelsregister
verpflichtet sind, gelten die Vorschriften dieses
Abschnittes schon von dem Zeitpunkt an, in dem
diese Verpflichtung entstanden ist.
Führung der Handelsbücher
§ 190. (1) Bei der Führung der Handelsbücher
und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen
hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu
bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben
oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall
deren Bedeutung eindeutig festliegen.
(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst
erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig,
richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen
werden.
(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf
nicht in einer Weise verändert werden, daß der
ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch
solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob
sie ursprünglich oder erst später gemacht worden
sind.
Inventar
§ 191. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände
und Schulden genau zu verzeichnen
und deren Wert anzugeben (Inventar).
(2) Er hat für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.
Inventurverfahren
§ 192. (1) Die Vermögensgegenstände sind im
Regelfall im Weg einer körperlichen Bestandsaufnahme
zu erfassen.
(2) Bei der Inventur für den Schluß eines
Geschäftsjahrs bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme
der Vermögensgegenstände für
diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung
eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entsprechenden anderen Verfahrens gesichert
ist, daß der Bestand der Vermögensgegenstände
nach Art, Menge und Wert auch ohne die
körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt
festgestellt werden kann.
(3) In dem Inventar für den Schluß eines
Geschäftsjahrs müssen Vermögensgegenstände
nicht verzeichnet werden, wenn
1. der Kaufmann ihren Bestand auf Grund einer
körperlichen Bestandsaufnahme oder auf
Grund eines gemäß Abs. 2 zulässigen anderen
Verfahrens nach Art, Menge und Wert in
einem besonderen Inventar verzeichnet hat,
das für einen Tag innerhalb der letzten drei
Monate vor oder der beiden ersten Monate
nach dem Schluß des Geschäftsjahrs aufgestellt
ist, und
2. auf Grund des besonderen Inventars durch
Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entsprechenden Fortschreibungs-
oder Rückrechnungsverfahrens
gesichert ist, daß der am Schluß des
Geschäftsjahrs vorhandene Bestand der Vermögensgegenstände
für diesen Zeitpunkt
ordnungsgemäß bewertet werden kann.
(4) Bei der Inventur darf der Bestand von
Vermögensgegenständen nach Art, Menge und
Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer
Methoden auf Grund von Stichproben
ermittelt werden. Das Verfahren muß den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten
Inventars muß dem Aussagewert eines auf Grund
einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten
Inventars gleichkommen.
ZWEITER TITEL
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß
Pflicht zur Aufstellung
§ 193. (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines
Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz nach den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
(2) Er hat sodann für den Schluß eines jeden
Geschäftsjahrs in den ersten neun Monaten des
Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr
einen Jahresabschluß aufzustellen.
(3) Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf
Monate nicht überschreiten.
(4) Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in
Schillingwährung und in deutscher Sprache unbeschadet
der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen
in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen.
Unterzeichnung
§ 194. Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann
unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen.
Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter
vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 195. Der Jahresabschluß hat den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er
ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat dem
Kaufmann ein möglichst getreues Bild der Vermögens-
und Ertragslage des Unternehmens zu
vermitteln.
Vollständigkeit, Verrechnungsverbot
§ 196. (1) Der Jahresabschluß hat sämtliche
Vermögensgegenstände, Rückstellungen, Verbindlichkeiten,
Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen
und Erträge zu enthalten, soweit gesetzlich
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten
der Passivseite, Aufwendungen dürfen nicht mit
Erträgen, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten
verrechnet werden.
Bilanzierungsverbote
§ 197. (1) Aufwendungen für die Gründung des
Unternehmens und für die Beschaffung des
Eigenkapitals dürfen nicht als Aktivposten in die
Bilanz eingestellt werden.
(2) Für immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens,
die nicht entgeltlich erworben wurden, darf
ein Aktivposten nicht angesetzt werden.
Inhalt der Bilanz
§ 198. (1) In der Bilanz sind das Anlage- und das
Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die unversteuerten
Rücklagen, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten
sowie die Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern.
(2) Als Anlagevermögen sind die Gegenstände
auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen.
(3) Die Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen eines Betriebes dürfen als
Aktivposten ausgewiesen werden. Der Posten ist in
der Bilanz vor dem Posten „Anlagevermögen" unter
der Bezeichnung „Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen eines Betriebes"
auszuweisen.
(4) Als Umlaufvermögen sind die Gegenstände
auszuweisen, die nicht bestimmt sind, dauernd dem
Geschäftsbetrieb zu dienen.
(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf
der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag
auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte
Zeit nach diesem Tag sind.
(6) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf
der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstichtag
auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine
bestimmte Zeit nach diesem Tag sind.
(7) Ist der Rückzahlungsbetrag einer Verbindlichkeit
zum Zeitpunkt ihrer Begründung höher als
der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag
in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der
Aktivseite aufgenommen und muß dann gesondert
ausgewiesen werden. Dies gilt sinngemäß für die mit
der Begründung einer derartigen Verbindlichkeit
unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten.
Der eingesetzte Betrag ist durch
planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.
(8) Rückstellungen sind insbesondere zu bilden
für
1. Anwartschaften auf Abfertigungen,
2. laufende Pensionen und Anwartschaften auf
Pensionen,
3. sonstige Ungewisse Verbindlichkeiten,
4. drohende Verluste aus schwebenden Geschäften.
Eine Verpflichtung zur Rückstellung besteht nicht,
soweit es sich um Rückstellungen von untergeordneter
Bedeutung handelt.
Haftungsverhältnisse
§ 199. Unter der Bilanz sind Verbindlichkeiten
aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,
Bürgschaften, Garantien sowie sonstigen vertraglichen
Haftungsverhältnissen, soweit sie nicht auf der
Passivseite auszuweisen sind, zu vermerken.
Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 200. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind
die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme
auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern.
Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der
Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.
DRITTER TITEL
Bewertungsvorschriften
Allgemeine Grundsätze der Bewertung
§ 201. (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.
Insbesondere gilt folgendes
1. Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß
angewendeten Bewertungsmethoden sind beizubehalten.
2. Bei der Bewertung ist von der Fortführung des
Unternehmens auszugehen, solange dem nicht
tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
3. Die Vermögensgegenstände und Schulden
sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
4. Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten,
insbesondere sind
a) nur die am Abschlußstichtag verwirklichten
Gewinne auszuweisen,
b) erkennbare Risken und drohende Verluste,
die in dem Geschäftsjahr oder einem
früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu
berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände
erst zwischen dem Abschlußstichtag
und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses
bekanntgeworden sind.
(2) Ein Abweichen von dem im Abs. 1 Z 1
angeführten Grundsatz ist nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zulässig.
Bewertung von Einlagen und Zuwendungen sowie
Entnahmen
§ 202. Einlagen und Zuwendungen sowie Entnahmen
sind mit dem Wert anzusetzen, der ihnen
im Zeitpunkt ihrer Leistung beizulegen ist, soweit
sich nicht aus der Nutzungsmöglichkeit im
Unternehmen ein geringerer Wert ergibt.
Wertansätze für Gegenstände des Anlagevermögens;
Anschaffungs- und Herstellungskosten
§ 203. (1) Gegenstände des Anlagevermögens
sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um Abschreibungen gemäß § 204,
anzusetzen.
(2) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen,
die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand
zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten
Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand
einzeln zugeordnet werden können. Zu
den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten
sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.
Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.
(3) Herstellungskosten sind die Aufwendungen,
die für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes,
seine Erweiterung oder für eine über seinen
ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche
Verbesserung entstehen. Dazu gehören auch
angemessene Teile der Materialgemeinkosten und
der Fertigungsgemeinkosten. Sind die Gemeinkosten
durch offenbare Unterbeschäftigung überhöht,
so dürfen nur die einer durchschnittlichen Beschäftigung
entsprechenden Teile dieser Kosten eingerechnet
werden. Aufwendungen für Sozialeinrichtungen
des Betriebes, für freiwillige Sozialleistungen,
für betriebliche Altersversorgung und Abfertigungen
dürfen eingerechnet werden. Kosten der
allgemeinen Verwaltung und des Vertriebes dürfen
nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden.
(4) Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung
der Herstellung eines Vermögensgegenstands
verwendet wird, dürfen im Rahmen der Herstellungskosten
angesetzt werden, soweit sie auf den
Zeitraum der Herstellung entfallen.
(5) Als Geschäfts(Firmen)wert darf der Unterschiedsbetrag
angesetzt werden, um den die
Gegenleistung für die Übernahme eines Betriebes
die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände
abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme
übersteigt. Die Abschreibung des Geschäfts
(Firmen)werts kann planmäßig auf die
Geschäftsjahre, in denen er voraussichtlich genutzt
wird, verteilt werden.
Abschreibungen und Zuschreibungen im Anlagevermögen
§ 204. (1) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
sind bei den Gegenständen des Anlagevermögens,
deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, um
planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Der
Plan muß die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der
Vermögensgegenstand voraussichtlich wirtschaftlich
genutzt werden kann;
(2) Gegenstände des Anlagevermögens dürfen bei
Wertminderung ohne Rücksicht darauf, ob ihre
Nutzung zeitlich begrenzt ist, außerplanmäßig auf
den niedrigeren Wert, der ihnen am Abschlußstichtag
beizulegen ist, unter Bedachtnahme auf die
Nutzungsmöglichkeit im Unternehmen abgeschrieben
werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sind
vorzunehmen, wenn solche Wertminderungen voraussichtlich
von Dauer sind.
(3) Stellt sich in einem späteren Geschäftsjahr
heraus, daß die Gründe für die außerplanmäßige
Abschreibung nicht mehr bestehen, so kann diese im
Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung
der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen
gewesen wären, zugeschrieben werden. Im Anhang
sind die im Geschäftsjahr unterlassenen Zuschreibungen
anzugeben.
Unversteuerte Rücklagen
§ 205. (1) Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen
des Anlagevermögens, die auf
Grund steuerlicher Vorschriften vorgenommen
worden sind (Bewertungsreserve), und sonstige
unversteuerte Rücklagen sind unter Angabe der
Vorschriften, nach denen sie gebildet sind, auf der
Passivseite auszuweisen. Bei Vollabschreibung geringwertiger
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
ist nur dann entsprechend diesen
Bestimmungen eine Rücklage zu bilden, wenn die
Abschreibung betragsmäßig von wesentlichem Umfang
ist.
(2) Die Bewertungsreserve ist insoweit aufzulösen,
als die Vermögensgegenstände, für die sie
gebildet wurde, aus dem Vermögen ausscheiden
oder die steuerliche Wertminderung durch handelsrechtliche
Abschreibungen zu ersetzen ist.
Wertansätze für Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 206. (1) Gegenstände des Umlaufvermögens
sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um Abschreibungen gemäß § 207,
anzusetzen.
(2) Auf die Feststellung der Anschaffungs- und
Herstellungskosten ist § 203 Abs. 2 bis 4 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Bei Aufträgen, deren Ausführung sich über
mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen angemessene
Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten
angesetzt werden, falls eine verläßliche Kostenrechnung
vorliegt und soweit aus der weiteren
Auftragsabwicklung keine Verluste drohen.
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207. (1) Bei Gegenständen des Umlaufvermögens
sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese
mit dem Wert anzusetzen, der sich aus einem
niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlußstichtag
ergibt. Ist ein Börsenkurs oder
Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert,
der dem Vermögensgegenstand am Abschlußstichtag
beizulegen ist, so ist der Vermögensgegenstand
auf diesen Wert abzuschreiben.
(2) Außerdem dürfen Gegenstände des Umlaufvermögens
abgeschrieben werden, soweit dies nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig
ist, um zu verhindern, daß in der nächsten
Zukunft der Wertansatz dieses Vermögensgegenstands
auf Grund von Wertschwankungen geändert
werden muß. Der Betrag dieser Abschreibungen ist
in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert
auszuweisen.
(3) Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten
werden, auch wenn die Gründe dafür nicht mehr
bestehen.
Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften
§ 208. Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung
die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung,
insbesondere die Anerkennung eines steuerlich
zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, daß
ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluß
erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen
Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses
abgewichen werden.
Bewertungsvereinfachungsverfahren
§ 209. (1) Gegenstände des Sachanlagevermögens
sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn
sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert
von untergeordneter Bedeutung ist, mit einem
gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr
Bestand voraussichtlich in seiner Größe, seinem
Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen
Veränderungen unterliegt. Jedoch ist mindestens
alle fünf Jahre eine Bestandsaufnahme durchzuführen.
Ergibt sich dabei eine wesentliche Änderung
des mengenmäßigen Bestandes, so ist insoweit der
Wert anzupassen.
(2) Gleichartige Gegenstände des Finanzanlage-
und des Vorratsvermögens, Wertpapiere (Wertrechte)
sowie andere gleichartige oder annähernd
gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände
können jeweils zu einer Gruppe zusammengefaßt
und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt
werden. Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung entspricht, kann für den
Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände
des Vorratsvermögens unterstellt werden, daß die
zuerst oder zuletzt angeschafften oder hergestellten
Vermögensgegenstände zuerst oder in einer sonstigen
bestimmten Folge verbraucht oder veräußert
worden sind.
Abschreibung der Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen eines Betriebes
§ 210. Der für das Ingangsetzen, Erweitern und
Umstellen eines Betriebes eingesetzte Betrag ist in
jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel
durch Abschreibungen zu tilgen. Bei der Bemessung
des Abschreibungszeitraums ist auf den Grundsatz
der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4) Bedacht zu nehmen.
Wertansätze von Passivposten
§ 211. (1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem
Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen zum
Barwert der zukünftigen Auszahlungen anzusetzen.
Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendig ist. Im Rahmen der Bewertung ist auf
den Grundsatz der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4)
Bedacht zu nehmen.
(2) Rückstellungen für laufende Pensionen und
Anwartschaften auf Pensionen sowie ähnliche
Verpflichtungen sind mit dem sich nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen ergebenden Betrag
anzusetzen. Anwartschaften auf Abfertigungen
sind entsprechend zu bewerten, wobei jedoch
vereinfachend auch ein bestimmter Prozentsatz der
fiktiven Ansprüche zum jeweiligen Bilanzstichtag
angesetzt werden darf, sofern dagegen im Einzelfall
keine erheblichen Bedenken bestehen.
VIERTER TITEL
Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen
Aufbewahrungspflicht, Aufbewahrungsfrist
§ 212. (1) Der Kaufmann hat seine Handelsbücher,
Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse
samt den Lageberichten, Konzernabschlüsse
samt den Konzernlageberichten, empfangene
Handelsbriefe, Abschriften der abgesendeten
Handelsbriefe und Belege für Buchungen in den von
ihm gemäß § 189 Abs. 1 zu führenden Büchern
(Buchungsbelege) sieben Jahre lang geordnet
aufzubewahren; darüber hinaus noch solange, als
sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches
Verfahren, in dem der Kaufmann Parteistellung
hat, von Bedeutung sind.
(2) Die Frist läuft vom Schluß des Kalenderjahrs
an, für das die letzte Eintragung in das Handelsbuch
vorgenommen, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz
und der Jahresabschluß festgestellt, der
Konzernabschluß aufgestellt oder der Handelsbrief
empfangen oder abgesendet worden ist.
Vorlage im Rechtsstreit
§ 213. (1) Im Laufe eines Rechtsstreits kann das
Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die
Vorlage der Handelsbücher einer Partei anordnen.
(2) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur
Vorlage von Urkunden bleiben unberührt.
Auszug bei Vorlage im Rechtsstreit
§ 214. Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher
vorgelegt, so ist in sie, soweit sie den
Streitpunkt betreffen, unter Zuziehung der Parteien
Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug
davon anzufertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist
dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur
Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig
ist.
Vorlage bei Vermögensauseinandersetzungen
§ 215. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere
in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und
Gesellschaftsteilungssachen, darf das Gericht die
Vorlage der Handelsbücher zur Kenntnisnahme
von ihrem ganzen Inhalt anordnen.
Vorlage von Unterlagen auf Datenträgern
§ 216. Wer Eintragungen oder Aufbewahrungen
in der Form des § 189 Abs. 3 vorgenommen hat,
muß, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet
ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist
diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die
notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu
machen, und, soweit erforderlich, die benötigte
Anzahl ohne Hilfsmittel lesbarer, dauerhafter
Wiedergaben beibringen.
ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
(Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung)
ERSTER TITEL
Größenklassen
Umschreibung
§ 221. (1) Kleine Kapitalgesellschaften sind
solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale nicht überschreiten
1. 200 Millionen Schilling Bilanzsumme;
2. 300 Millionen Schilling Umsatzerlöse in den
zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 300 Arbeitnehmer; der
jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl
bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl
an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb
des vorangegangenen Kalenderjahrs.
(2) Große Kapitalgesellschaften sind solche, die
mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten
Merkmale überschreiten. Eine Kapitalgesellschaft
gilt stets als groß, wenn Aktien oder andere von ihr
ausgegebene Wertpapiere an einer österreichischen
Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den
geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
(3) Ist persönlich haftender Gesellschafter einer
Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft
und keine natürliche Person persönlich
haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis,
so unterliegt die Personengesellschaft hinsichtlich
der in den §§.222 bis 243 und §§ 268 bis 283
geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres
geschäftsführenden Gesellschafters entsprechenden
Rechtsvorschriften.
(4) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß den
Abs. 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den
Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden,
ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Bei der
Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes
entfällt die Prüfung bereits für das laufende
Geschäftsjahr, wenn zwei der Merkmale gemäß
Abs. 1 um mindestens die Hälfte unterschritten
werden.
(5) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des
Nationalrats durch Verordnung die im Abs. 1
angeführten Beträge unter Bedachtnahme auf die
Entwicklung des vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 neu festzusetzen, wenn sich dieser um
mindestens 10 vH seit der letzten Festsetzung
geändert hat. Sollte dieser Index nicht mehr
verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage
der Berechnung, der diesem Index am meisten
entspricht.
ZWEITER TITEL
Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß
und den Lagebericht
Inhalt des Jahresabschlusses
§ 222. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer
Kapitalgesellschaft haben in den ersten fünf
Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene
Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten
Jahresabschluß sowie einen Lagebericht aufzustellen
und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen.
(2) Der Jahresabschluß hat ein möglichst getreues
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens zu vermitteln. Wenn dies aus
besonderen Umständen nicht gelingt, sind im
Anhang die erforderlichen zusätzlichen Angaben zu
machen.
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
§ 223. (1) Die einmal gewählte Form der
Darstellung, insbesondere die Gliederung der
aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und
Verlustrechnungen, ist beizubehalten. Ein Abweichen
von diesem Grundsatz ist nur unter Beachtung
der im § 222 Abs. 2 umschriebenen Zielsetzung
zulässig. Die Abweichungen sind im Anhang
anzugeben und zu begründen.
(2) Im Jahresabschluß ist zu jedem Posten der
entsprechende Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs
zumindest in vollen 1000 S anzugeben;
dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden
Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist
dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird
der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im
Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Betreibt eine Gesellschaft mehrere Geschäftszweige
und bedingt dies die Gliederung des
Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften,
so hat die Gesellschaft den Jahresabschluß
nach der für den wirtschaftlich bedeutendsten
Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung
aufzustellen und nach der für seine anderen
Geschäftszweige jeweils vorgeschriebenen Gliederung
zu ergänzen; dies ist zu begründen. Die
Abweichung ist im Anhang anzugeben und zu
begründen.
(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist
zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene
Gliederung zu beachten. Zusätzliche Posten dürfen
hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von
einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die
Aufnahme weiterer zusätzlicher Posten ist geboten,
soweit es zur Erreichung der im § 222 Abs. 2
umschriebenen Zielsetzung erforderlich ist. Die
Postenbezeichnungen sind auf die tatsächlichen
Inhalte zu verkürzen.
(5) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine
Verbindlichkeit unter mehrere Posten der Bilanz, so
ist die Zugehörigkeit auch zu anderen Posten bei
dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu
vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies
zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen
Jahresabschlusses erforderlich ist.
(6) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten
der Bilanz und die mit Buchstaben gekennzeichneten
Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
können zusammengefaßt werden, wenn
1. sie nicht wesentlich sind oder
2. dadurch die Klarheit der Darstellung verbessert
wird.
(7) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und
Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist,
braucht nicht angeführt zu werden, es sei denn, daß
im vorangegangenen Geschäftsjahr unter diesem
Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
(8) Gliederung und Bezeichnung der mit
arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu
ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der
Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und
übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
Der Bundesminister für Justiz kann im Einvernehmen
mit dem in seinem Wirkungsbereich berührten
Bundesminister verbindliche Formblätter durch
Verordnung festlegen.
DRITTER TITEL
Bilanz
Gliederung
§ 224. (1) In der Bilanz sind, unbeschadet einer
weiteren Gliederung, die in den Abs. 2 und 3
angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
Reihenfolge auszuweisen.
(2) Aktivseite
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Vermögensgegenstände
1. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte
und ähnliche Rechte und Vorteile sowie
daraus abgeleitete Lizenzen;
2. Geschäfts(Firmen)wert;
3. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen
1. bebaute Grundstücke und Bauten auf
fremden Grund;
2. unbebaute Grundstücke;
3. Maschinen und maschinelle Anlagen;
4. Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
5. geleistete Anzahlungen und Anlagen in
Bau;
III. Finanzanlagen
1. Beteiligungen, davon Anteile an verbundenen
Unternehmen;
2. Ausleihungen;
3. Wertpapiere (Wertrechte) des Anlagevermögens;
4. geleistete Anzahlungen.
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4.. noch nicht abrechenbare Leistungen;
5. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände;
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere und Anteile
1. eigene Anteile;
2. Anteile an verbundenen Unternehmen;
3. sonstige Wertpapiere und Anteile;
IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei
Banken.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
(3) Passivseite
A. Eigenkapital
I. Nennkapital (Grund-, Stammkapital);
II. Kapitalrücklagen
1. gebundene;
2. nicht gebundene;
III. Gewinnrücklagen
1. gesetzliche Rücklage;
2. satzungsmäßige Rücklagen;
3. andere Rücklagen (freie Rücklagen);
IV. Bilanzgewinn (Bilanzverlust).
B. unversteuerte Rücklagen
1. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen;
2. sonstige unversteuerte Rücklagen.
C. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Abfertigungen;
2. Rückstellungen für Pensionen;
3. Steuerrückstellungen;
4. sonstige Rückstellungen.
D. Verbindlichkeiten
1. Anleihen;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener
Wechsel und der Ausstellung eigener
Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen
Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen,
mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten.
E. Rechnungsabgrenzungsposten.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
§ 225. (1) Ist das Eigenkapital durch Verluste
aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuß der
Schulden über die Vermögensgegenstände unter
Berücksichtigung der Rechnungsabgrenzungsposten,
so lautet dieser Posten „Nicht durch
Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag". Im Anhang ist
zu erläutern, ob eine Überschuldung im Sinne des
Insolvenzrechts vorliegt.
(2) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber verbundenen Unternehmen und
gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis
besteht, sind in der Regel als solche
jeweils gesondert auszuweisen. Werden sie unter
anderen Posten ausgewiesen, so ist dies zu
vermerken.
(3) Der Betrag der Forderungen mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr ist bei jedem
gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz
anzumerken oder im Anhang anzugeben. Sind unter
dem Posten „sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände"
Erträge enthalten, die erst nach
dem Abschlußstichtag zahlungswirksam werden, so
müssen diese Beträge, soweit sie wesentlich sind, im
Anhang erläutert werden.
(4) Wechsel dürfen als Wertpapiere nur ausgewiesen
werden, wenn dem Unternehmen nicht die
der Ausstellung zugrunde liegende Forderung
zusteht; anderenfalls ist bei Forderungen die
wechselmäßige Verbriefung im Anhang anzugeben.
(5) Eigene Anteile, Anteile an herrschenden oder
mit Mehrheit beteiligten Unternehmen sind unabhängig
von ihrer Zweckbestimmung im Umlaufvermögen
gesondert auszuweisen.
(6) Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr ist bei jedem
gesondert ausgewiesenen Posten in der Bilanz
anzumerken oder im Anhang anzugeben. Sind unter
dem Posten „sonstige Verbindlichkeiten" Aufwendungen
enthalten, die erst nach dem Abschlußstichtag
zahlungswirksam werden, so sind sie, wenn sie
wesentlich sind, im Anhang zu erläutern.
(7) Bei bebauten Grundstücken ist der Grundwert
in der Bilanz anzumerken oder im Anhang
anzugeben.
Entwicklung des Anlagevermögens, Pauschalwertberichtigung
§ 226. (1) In der Bilanz oder im Anhang ist die
Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens
und des Postens „Aufwendungen für das
Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen eines
Betriebes" (§ 210) darzustellen. Dabei sind, ausgehend
von den gesamten Anschaffungs- und
Herstellungskosten, die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen
und Zuschreibungen des Geschäftsjahrs
sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe
gesondert aufzuführen. Die Abschreibungen des
Geschäftsjahrs sind entweder in der Bilanz bei dem
betreffenden Posten zu vermerken oder im Anhang
in einer der Gliederung des Anlagevermögens
entsprechenden Aufgliederung anzugeben.
(2) Werden Aufwendungen für das Ingangsetzen,
Erweitern und Umstellen eines Betriebes in der
Bilanz ausgewiesen, so sind diese im Anhang zu
erläutern. Gewinne dürfen nur ausgeschüttet
werden, soweit die danach verbleibenden jederzeit
auflösbaren Gewinnrücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags
und abzüglich eines Verlustvortrags
dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.
(3) Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
im Hinblick auf ihre Geringwertigkeit
im Jahre ihrer Anschaffung oder Herstellung
vollständig abgeschrieben und ist gemäß § 205
Abs. 1 diesbezüglich kein Ausweis einer unversteuerten
Rücklage notwendig, dann dürfen diese
Vermögensgegenstände als Abgang behandelt werden.
(4) Ein Geschäfts(Firmen)wert ist in die Darstellung
der Entwicklung des Anlagevermögens
aufzunehmen. Ein voll abgeschriebener Geschäfts
(Firmen)wert ist als Abgang zu behandeln.
(5) Der Betrag einer Pauschalwertberichtigung
zu Forderungen ist für den entsprechenden Posten
der Bilanz im Anhang anzugeben. Einzelwertberichtigungen
zum Umlaufvermögen sind vom
entsprechenden Aktivposten abzusetzen.
Ausleihungen
§ 227. Forderungen mit einer Laufzeit von
mindestens fünf Jahren sind jedenfalls als Ausleihungen
auszuweisen. Ausleihungen mit einer
Restlaufzeit bis zu einem Jahr sind im Anhang
anzugeben.
Beteiligungen, verbundene Unternehmen
§ 228. (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen
Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung
zu diesen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es
unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren
verbrieft sind oder nicht. Als Beteiligung gelten im
Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder an
einer Genossenschaft, deren Nennbeträge insgesamt
den vierten Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft
erreichen.
(2) Die Beteiligung als persönlich haftender
Gesellschafter an einer Personengesellschaft des
Handelsrechts gilt stets als Beteiligung; für andere
Beteiligungen an Personengesellschaften des Handelsrechts
gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Verbundene Unternehmen im Sinne dieser
Vorschriften sind solche Unternehmen, die nach
den Vorschriften über die vollständige Zusammenfassung
der Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen
(Vollkonsolidierung) in den Konzernabschluß
eines Mutterunternehmens gemäß § 244
einzubeziehen sind, das als oberstes Mutterunternehmen
den am weitestgehenden Konzernabschluß
gemäß §§ 244 bis 267 aufzustellen hat, auch wenn
die Aufstellung unterbleibt. Dies gilt sinngemäß,
wenn das oberste Mutterunternehmen seinen Sitz
im Ausland hat. Tochterunternehmen, die gemäß
§§ 248 oder 249 nicht einbezogen werden, sind
ebenfalls verbundene Unternehmen.
Eigenkapital
§ 229. (1) Das Nennkapital ist auf der Passivseite
mit dem Nennbetrag der übernommenen Einlagen
anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden
Einlagen sind von diesem Posten offen abzusetzen.
Der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte
Betrag ist unter den Forderungen gesondert
auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.
(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen
1. der Betrag, der bei der ersten oder einer
späteren Ausgabe von Anteilen für einen
höheren Betrag als den Nennbetrag über
diesen hinaus erzielt wird;
2. der Betrag, der bei der Ausgabe von
Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte
und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen
erzielt wird;
3. der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter
gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre
Anteile leisten;
4. die Beträge, die bei der Kapitalherabsetzung
gemäß den §§ 185, 192 Abs. 5 AktG 1965 zu
binden sind;
5. der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die
Gesellschafter oder Dritte leisten.
(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge
ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in
einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß
gebildet worden sind.
Ausweis unversteuerter Rücklagen
§ 230. (1) Die Bewertungsreserve auf Grund
steuerlicher Sonderabschreibungen ist entsprechend
den Posten des Anlagevermögens aufzugliedern.
(2) In der Bilanz oder im Anhang sind die
Zuweisung und die Auflösung entsprechend den
Posten des Anlagevermögens gesondert anzuführen.
VIERTER TITEL
Gewinn- und Verlustrechnung
Gliederung
§ 231. (1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist
in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren
oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. In
ihr sind unbeschadet einer weiteren Gliederung die
nachstehend bezeichneten Posten in der angegebenen
Reihenfolge gesondert auszuweisen, sofern
nicht eine abweichende Gliederung vorgeschrieben
ist.
(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
sind auszuweisen
1. Umsatzerlöse;
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands
an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
sowie an noch nicht abrechenbaren Leistungen;
3. im Anlagevermögen berücksichtigte Eigenleistungen;
4. sonstige betriebliche Erträge
a) Erträge aus dem Abgang vom und der
Zuschreibung zum Anlagevermögen mit
Ausnahme der Finanzanlagen (Z 12),
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Materialaufwand und Aufwendungen für
bezogene Leistungen;
6. Personalaufwand
a) Löhne,
b) Gehälter,
c) Aufwendungen für Abfertigungen und
Pensionen,
d) Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene
Sozialabgaben sowie vom
Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge,
e) sonstige Sozialaufwendungen;
7. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände
und Sachanlagen sowie auf
Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern
und Umstellen eines Betriebes, die als
Vermögensgegenstand ausgewiesen werden;
8. sonstige betriebliche Aufwendungen
a) Steuern, soweit sie nicht unter Z 21 fallen,
b) übrige;
9. Zwischensumme aus Z 1 bis 8;
10. Erträge aus Beteiligungen;
11. Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche
Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
12. Erträge aus dem Abgang von und der
Zuschreibung zu Finanzanlagen;
13. Aufwendungen aus Beteiligungen;
14. Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen
und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
15. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon
betreffend verbundene Unternehmen;
16. Zwischensumme aus Z 10 bis 15;
17. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
18. außerordentliche Erträge;
19. außerordentliche Aufwendungen;
20. außerordentliches Ergebnis;
21. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
22. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
23. Auflösung unversteuerter Rücklagen;
24. Auflösung von Kapitalrücklagen;
25. Auflösung von Gewinnrücklagen;
26. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
27. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen
und Zuweisungen gemäß Z 23 bis 27
sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen
Unterposten aufzugliedern;
28. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
29. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
sind auszuweisen
1. Umsatzerlöse;
2. Herstellungskosten der zur Erzielung der
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen;
3. Bruttoergebnis vom Umsatz;
4. sonstige betriebliche Erträge
a) Erträge aus dem Abgang vom und der
Zuschreibung zum Anlagevermögen mit
Ausnahme der Finanzanlagen (Z 11),
b) Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen,
c) übrige;
5. Vertriebskosten;
6. Verwaltungskosten;
7. sonstige betriebliche Aufwendungen;
8. Zwischensumme aus Z 1 bis 7;
9. Erträge aus Beteiligungen;
10. Zinsenerträge, Wertpapiererträge und ähnliche
Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen;
11. Erträge aus dem Abgang von und der
Zuschreibung zu Finanzanlagen;
12. Aufwendungen aus Beteiligungen;
13. Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen
und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens;
14. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon
betreffend verbundene Unternehmen;
15. Zwischensumme aus Z 9 bis 14;
16. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit;
17. außerordentliche Erträge;
18. außerordentliche Aufwendungen;
19. außerordentliches Ergebnis;
20. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag;
21. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
22. Auflösung unversteuerter Rücklagen;
23. Auflösung von Kapitalrücklagen;
24. Auflösung von Gewinnrücklagen;
25. Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen;
26. Zuweisung zu Gewinnrücklagen. Die Auflösungen
und Zuweisungen gemäß Z 22 bis 26
sind entsprechend den in der Bilanz ausgewiesenen
Unterposten aufzugliedern;
27. Gewinnvortrag/Verlustvortrag aus dem Vorjahr;
28. Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung
§ 232. (1) Als Umsatzerlöse sind die für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Unternehmens
typischen Erlöse aus dem Verkauf und der
Nutzungsüberlassung von Erzeugnissen und Waren
sowie aus Dienstleistungen nach Abzug von
Erlösschmälerungen und Umsatzsteuer auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind außer
Änderungen der Menge auch solche des Wertes zu
berücksichtigen; letztere jedoch nur, soweit sie nicht
unter § 233 fallen.
(3) Ist die Gesellschaft vertraglich verpflichtet,
ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise an
andere Personen zu überrechnen, so ist der
überrechnete Betrag unter entsprechender Bezeichnung
gemäß § 231 Abs. 2 Z 28 oder § 231 Abs. 3
Z 27 gesondert auszuweisen.
(4) In der Gewinn- und Verlustrechnung oder im
Anhang sind die gemäß § 205 Abs. 1 notwendigen
Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie
die Erträge aus deren Auflösung unter Hinweis auf
die maßgebliche steuerliche Rechtsgrundlage gesondert
anzuführen. Umgliederungen innerhalb der
unversteuerten Rücklagen dürfen verrechnet werden.
(5) Außerplanmäßige Abschreibungen gemäß
§ 204 Abs. 2 sind gesondert auszuweisen.
Außerordentliche Erträge und Aufwendungen
§ 233. (1) Unter den Posten „außerordentliche
Erträge" (§ 231 Abs. 2 Z 18 und Abs. 3 Z 17) und
„außerordentliche Aufwendungen" (§ 231 Abs. 2
Z 19 und Abs. 3 Z 18) sind nur solche Erträge und
Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb der
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens
anfallen. Sind solche Beträge wesentlich, so sind sie
im Anhang einzeln zu erläutern.
(2) Sind Erträge und Aufwendungen einem
anderen Geschäftsjahr zuzurechnen, so sind sie
beim jeweiligen Posten gesondert auszuweisen,
soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht
von untergeordneter Bedeutung sind.
Steuern
§ 234. Im Posten „Steuern vom Einkommen und
vom Ertrag" sind die Beträge auszuweisen, die das
Unternehmen als Steuerschuldner vom Einkommen
und Ertrag zu entrichten hat. Dabei sind Erträge aus
Steuergutschriften sowie aus der Auflösung von
nicht bestimmungsgemäß verwendeten Rückstellungen
gesondert auszuweisen, soweit sie für die
Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter
Bedeutung sind.
Beschränkung der Ausschüttung von Zuschreibungsbeträgen
§ 235. Der Zuschreibungsbetrag gemäß § 204
Abs. 3 darf den ausschüttbaren Gewinn des Jahres
der Zuschreibung nicht vermehren. Dies gilt auch
für eine Auflösung der Bewertungsreserve aus
anderen als den im § 205 Abs. 2 genannten
Gründen.
FÜNFTER TITEL
Anhang und Lagebericht
Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung
§ 236. Im Anhang sind die Bilanz und die
Gewinn- und Verlustrechnung sowie die darauf
angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
so zu erläutern, daß ein möglichst getreues
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Unternehmens vermittelt wird.
Insbesondere sind anzugeben
1. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
diese sind zu begründen und
ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage ist gesondert darzustellen. § 201
Abs. 2 bleibt unberührt;
2. der Gesamtbetrag der Zinsen und ähnlicher
Aufwendungen, die gemäß §,203 Abs. 4 im
Rahmen der Herstellungskosten als Vermögensgegenstand
ausgewiesen werden;
3. die Gründe für die gewählte Abschreibungsdauer
und Abschreibungsmethode gemäß
§ 203 Abs. 5 letzter Satz;
4. bei Aufträgen gemäß § 206 Abs. 3, deren
Ausführung sich über mehr als zwölf Monate
erstreckt, der Betrag, der im Abschlußjahr und
der insgesamt für die Herstellungskosten
angesetzt worden ist.
Ergänzende Angaben zur Erläuterung der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 237. Im Anhang sind ferner anzugeben
1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
a) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf
Jahren,
b) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem
Jahr, für die dingliche Sicherheiten
bestellt sind, unter Angabe ihrer Art;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in
Schilling, sofern der Jahresabschluß Posten
enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die
auf fremde Währung lauten oder ursprünglich
auf fremde Währung gelautet haben;
3. die nicht in der Bilanz oder die unter der
Bilanz ausgewiesenen Haftungsverhältnisse,
auch wenn diesen gleichwertige Rückgriffsforderungen
gegenüberstehen; diese Haftungsverhältnisse
sind aufzugliedern (§ 199)
und zu erläutern; Haftungen gegenüber
verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert
anzugeben;
4. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
(§ 231 Abs. 3)
a) der Materialaufwand und Aufwendungen
für bezogene Leistungen des Geschäftsjahrs
gemäß § 231 Abs. 2 Z 5,
b) der Personalaufwand des Geschäftsjahrs,
gegliedert gemäß § 231 Abs. 2 Z 6;
5. wesentliche Verluste aus dem Abgang von
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
6. die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten
Rücklagen auf den Posten „Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag" des
Geschäftsjahrs;
7. Rückstellungen, die in der Bilanz nicht
gesondert ausgewiesen werden, wenn sie
einen erheblichen Umfang haben; diese
Rückstellungen sind zu erläutern;
8. Verpflichtungen aus der Nutzung von in der
Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen
(§ 224 Abs. 2 A II); anzugeben ist der Betrag
der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs
und der Gesamtbetrag der
folgenden fünf Jahre;
9. die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die
Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen,
soweit diese sich voneinander
erheblich unterscheiden, wobei die Organisation
des Verkaufs der Erzeugnisse und der
Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die
Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert
zu werden, soweit die Aufgliederung
nicht durchführbar oder nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
dem Unternehmen oder einem Unternehmen,
von dem das Unternehmen mindestens
den vierten Teil der Anteile besitzt, oder
einem verbundenen Unternehmen (§ 228
Abs. 3) einen erheblichen Nachteil zuzufügen;
10. der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene
Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern.
Weitere Angaben im Anhang
§ 238. Im Anhang sind auch anzugeben
1. in der Bilanz ausgewiesene immaterielle
Vermögensgegenstände, die von einem verbundenen
Unternehmen oder von einem
Gesellschafter, dessen Anteil den zehnten Teil
des Nennkapitals erreicht, erworben wurden;
2. Namen und Sitz anderer Unternehmen, von
denen das Unternehmen oder für dessen
Rechnung eine andere Person mindestens den
vierten Teil der Anteile besitzt; außerdem sind
die Höhe des Anteils am Kapital, das
Eigenkapital und das Ergebnis des letzten
Geschäftsjahrs dieser Unternehmen anzugeben,
für das ein Jahresabschluß vorliegt; § 244
Abs. 4 und 5 über die Berechnung der Anteile
ist entsprechend anzuwenden, gleichgültig
unter welchem Posten diese ausgewiesen sind;
3. die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen;
hiebei ist auch über Verträge zu
berichten, die die Gesellschaft verpflichten,
ihren Gewinn oder Verlust ganz oder teilweise
an andere Personen zu überrechnen oder
einen solchen von anderen Personen zu
übernehmen;
4. die im § 231 Abs. 2 Z 10 und Abs. 3 Z 9
enthaltenen Erträge sowie die im § 231 Abs. 2
Z 13 und Abs. 3 Z 12 enthaltenen Aufwendungen
aus Gewinngemeinschaften und aus
sonstigen verbundenen Unternehmen.
Pflichtangaben über Organe und Arbeitnehmer
§ 239. (1) Der Anhang hat über Organe und
Arbeitnehmer insbesondere anzuführen
1. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer
während des Geschäftsjahrs und die Aufgliederung
der durchschnittlichen Zahl der
Arbeitnehmer getrennt nach Arbeitern und
Angestellten;
2. die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands
und des Aufsichtsrats unter Bezeichnung der
der einzelnen Einrichtung gewährten Vorschüsse
und Kredite unter Angabe der Zinsen,
der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls
im Geschäftsjahr zurückgezahlten
Beträge sowie die zugunsten dieser Personen
eingegangenen Haftungsverhältnisse;
3. die Aufwendungen für Abfertigungen und
Pensionen, getrennt nach solchen für Vorstandsmitglieder
und leitende Angestellte
gemäß § 80 Abs. 1 AktG 1965 und für andere
Arbeitnehmer;
4. die Bezüge der Mitglieder des Vorstands, des
Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen
gesondert für jede Personengruppe, und zwar
a) die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr
gewährten Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelte, Provisionen
und Nebenleistungen jeder Art). In die
Gesamtbezüge sind auch Bezüge einzurechnen,
die nicht ausgezahlt, sondern in
Ansprüche anderer Art umgewandelt oder
zur Erhöhung anderer Ansprüche verwendet
werden. Erhalten Mitglieder des
Vorstands von verbundenen Unternehmen
für ihre Tätigkeit für das Unternehmen
oder für ihre Tätigkeit als gesetzliche
Vertreter oder Angestellte des verbundenen
Unternehmens Bezüge, so sind diese
Bezüge gesondert anzugeben;
b) die Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,
Hinterbliebenenbezüge und Leistungen
verwandter Art) der früheren
Mitglieder der bezeichneten Organe und
ihrer Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Im Anhang sind alle im Geschäftsjahr tätigen
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats,
auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später
ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und
mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
anzugeben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, seine
Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des
Vorstands sind als solche zu bezeichnen.
Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften
§ 240. Im Anhang sind von Aktiengesellschaften
auch Angaben zu machen über
1. die Gesamtnennbeträge der Aktien jeder
Gattung;
2. den Bestand und den Zugang an Aktien, die
ein Aktionär für Rechnung der Gesellschaft
oder eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz
der Gesellschaft stehenden Unternehmens
oder ein abhängiges oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes
Unternehmen als Gründer oder Zeichner oder
in Ausübung eines bei einer bedingten
Kapitalerhöhung eingeräumten Umtausch- oder
Bezugsrechts übernommen hat; sind
solche Aktien im Geschäftsjahr verwertet
worden, so ist auch über die Verwertung unter
Angabe des Erlöses und der Verwendung des
Erlöses zu berichten;
3. den Bestand an eigenen Aktien der Gesellschaft,
die sie, ein abhängiges oder im
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehendes
Unternehmen oder eine andere Person für
Rechnung der Gesellschaft oder eines abhängigen
oder eines im Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmens erworben
oder als Pfand genommen hat; dabei sind
die Zahl und der Nennbetrag dieser Aktien
sowie deren Anteil am Nennkapital, für.
erworbene Aktien ferner der Zeitpunkt des
Erwerbs und die Gründe für den Erwerb
anzugeben. Sind solche Aktien im Geschäftsjahr
erworben oder veräußert worden, so ist
auch über den Erwerb oder die Veräußerung
unter Angabe der Zahl und des Nennbetrags
dieser Aktien, des Anteils am Nennkapital und
des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie
über die Verwendung des Erlöses zu berichten;
4. Aktien, die aus einer bedingten Kapitalerhöhung
oder einem genehmigten Kapital im
Geschäftsjahr gezeichnet wurden;
5. das genehmigte Kapital;
6. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen
und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe
der Rechte, die sie verbriefen;
7. Genußrechte, Rechte aus Besserungsscheinen
und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und
Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im
Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte;
8. den Betrag des unter den Verbindlichkeiten
ausgewiesenen nachrangigen Kapitals;
9. das Bestehen einer wechselseitigen Beteiligung
(§ 228 Abs. 1) unter Angabe des beteiligten
Unternehmens.
Unterlassen von Angaben
§ 241. (1) Die Berichterstattung kann ausnahmsweise
unterbleiben, soweit es die nationale Sicherheit
des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des
Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände
erfordert.
(2) Die Angaben gemäß § 238 Z 2 können
unterbleiben, soweit sie
1. für die Darstellung der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Unternehmens von
untergeordneter Bedeutung sind oder
2. nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet sind, dem Unternehmen oder dem
anderen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen.
Die Angabe des Eigenkapitals und des Jahresergebnisses
kann unterbleiben, wenn das Unternehmen,
über das gemäß § 238 Z 2 zu berichten ist,
seinen Jahresabschluß nicht offenzulegen hat und
das berichtende Unternehmen weniger als die
Hälfte der Anteile besitzt. Die Anwendung der
Ausnahmeregelung gemäß Z 2 ist im Anhang
anzugeben.
(3) Bei der Berichterstattung gemäß § 238 Z 3
brauchen Einzelheiten nicht angegeben zu werden,
soweit die Angaben nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung geeignet sind, dem Unternehmen
oder einem verbundenen Unternehmen einen
erheblichen Nachteil zuzufügen. Die Anwendung
der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
(4) Betrifft die Aufschlüsselung gemäß § 239
Abs. 1 Z 3 und 4 weniger als drei Personen, so kann
sie unterbleiben.
Größenabhängige Erleichterung
§ 242. (1) § 237 Z 9 braucht von einer kleinen
Aktiengesellschaft (§ 221 Abs. 1) nicht angewendet
zu werden.
(2) Kleine Gesellschaften mit beschränkter
Haftung (§ 221 Abs. 1) brauchen in ihrem Anhang
nur die im § 277 Abs. 1 vorletzter Satz angeführten
Angaben aufzunehmen. Auf ein schriftliches Verlangen
einer Minderheit, deren Anteile den zehnten
Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag von
20 Millionen Schilling erreichen, ist ein vollständiger
Anhang zu erstellen; dieses Verlangen muß vor
Ablauf des Geschäftsjahrs bei der Gesellschaft
einlangen.
Lagebericht
§ 243. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf
und die Lage des Unternehmens so darzustellen,
daß ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt
wird.
(2) Der Lagebericht hat auch einzugehen auf
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluß des Geschäftsjahrs eingetreten
sind;
2. die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung.
DRITTER ABSCHNITT
Konzernabschluß und Konzernlagebericht
ERSTER TITEL
Anwendungsbereich
Pflicht zur Aufstellung
§ 244. (1) Stehen Unternehmen unter der
einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft
(Mutterunternehmen) mit Sitz im Inland und gehört
dem Mutterunternehmen eine Beteiligung gemäß
§ 228 an dem oder den anderen unter der
einheitlichen Leitung stehenden Unternehmen
(Tochterunternehmen), so haben die gesetzlichen
Vertreter des Mutterunternehmens einen Konzernabschluß
und einen Konzernlagebericht aufzustellen
sowie dem Aufsichtsrat und der Hauptversammlung
(Generalversammlung) des Mutterunternehmens
innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses
geltenden Fristen vorzulegen. Der Konzernabschluß
und der Konzernlagebericht sind der
Hauptversammlung zusammen mit dem Jahresabschluß
des Mutterunternehmens vorzulegen.
(2) Ein Konzernabschluß und ein Konzernlagebericht
sind auch aufzustellen, wenn das Mutterunternehmen
an einem oder mehreren anderen
Unternehmen beteiligt ist (§ 228) und ihm bei
diesem Unternehmen (Tochterunternehmen)
1. die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter
zusteht,
2. das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder
des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans
zu bestellen oder abzuberufen,
3. das Recht zusteht, einen beherrschenden
Einfluß auszuüben oder
4. auf Grund eines Vertrages mit einem oder
mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens
das Recht zur Entscheidung zusteht,
wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie
mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung
der Mehrheit aller Stimmen erforderlich
sind, bei Bestellung oder Abberufung der
Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder
eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.
(3) Ist persönlich haftender Gesellschafter einer
Personengesellschaft des Handelsrechts eine Kapitalgesellschaft
und keine natürliche Person persönlich
haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis,
so ist die Personengesellschaft hinsichtlich der in
den §§ 244 bis 267 geregelten Tatbestände einer
Kapitalgesellschaft gleichgestellt.
(4) Als Rechte, die einem Mutterunternehmen
zustehen, gelten auch die einem Tochterunternehmen
zustehenden Rechte und die für Rechnung des
Mutterunternehmens oder der Tochterunternehmen
anderer Personen zustehenden Rechte. Abzuziehen
sind die Rechte, die
1. mit Anteilen verbunden sind, die von dem
Mutterunternehmen oder vom Tochterunternehmen
für Rechnung einer anderen Person
gehalten werden, oder
2. mit Anteilen verbunden sind, die als Sicherheit
gehalten werden, sofern diese Rechte nach
Weisung des Sicherungsgebers oder in dessen
Interesse auszuüben sind.
(5) Bei Ermittlung der Mehrheit der Stimmrechte
sind von der Zahl aller Stimmrechte die Stimmrechte
aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem
Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen
oder einer anderen Person für
Rechnung dieser Unternehmen gehören.
(6) Beteiligungen im Sinne der Abs. 1 und 2
müssen bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
den vierten Teil des Nennkapitals erreichen.
(7) Bei Meinungsverschiedenheiten über das
Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des
Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
entscheidet der für den Sitz des Unternehmens
zuständige, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in
Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz
im Verfahren außer Streitsachen. Vom Mutter- als
auch vom Tochterunternehmen sind antragsberechtigt
jedes Vorstands- und Aufsichtsratsmitglied, der
Abschlußprüfer und eine Minderheit, deren Anteile
den zwanzigsten Teil des Nennkapitals oder den
Nennbetrag von zehn Millionen Schilling erreichen.
Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften
des Handelsrechts.
Befreiende Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
§ 245. (1) Tochterunternehmen, die in Österreich
ihren Sitz haben und in einen Konzernabschluß
samt Konzernlagebericht einbezogen sind, der nach
österreichischen oder diesen gleichwertigen ausländischen
Vorschriften aufgestellt und geprüft worden
ist, haben nur dann einen Teilkonzernabschluß
aufzustellen, wenn dies spätestens sechs Monate vor
Ablauf des Konzerngeschäftsjahres vom Aufsichtsrat
oder von einer Minderheit, deren Anteile den
zehnten Teil des Nennkapitals oder den Nennbe-
trag von 20 Millionen Schilling erreichen, verlangt
wird; ist eine inländische Tochtergesellschaft nur in
einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen,
so können Anteilsberechtigte, die über den zwanzigsten
Teil des Nennkapitals oder den Nennbetrag
von zehn Millionen Schilling verfügen, das
Verlangen stellen.
(2) Ist nach ausländischem Recht ein Zwischenabschluß
im Sinne des § 252 Abs. 2 nicht aufzustellen,
so ist dennoch der ausländische Konzernabschluß
gleichwertig, wenn der Abschlußstichtag um
höchstens drei Monate vor dem Stichtag des
Konzernabschlusses liegt.
(3) Bei Wegfall der Befreiung gemäß Abs. 1 gilt
§ 246 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
durch Verordnung festzustellen, ob die in
einem anderen Staat geltenden Vorschriften für die
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
gleichwertig sind, welche Voraussetzungen im
Ausland aufgestellte Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte
erfüllen müssen und wie die
Befähigung von Abschlußprüfern beschaffen sein
muß, damit der Konzernabschluß nach Abs. 1
gleichwertig ist. Erforderlichenfalls sind zusätzliche
Angaben und Erläuterungen zum Konzernabschluß
vorzuschreiben, um die Gleichwertigkeit dieser
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte mit
solchen nach diesem Gesetz herzustellen.
Größenabhängige Befreiungen
§ 246. (1) Ein Mutterunternehmen ist von der
Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht
aufzustellen, befreit, wenn
1. am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses
und am vorhergehenden Abschlußstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden
Merkmale zutreffen
a) Die Bilanzsummen in den Bilanzen des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen,
die in den Konzernabschluß
einzubeziehen wären,
übersteigen insgesamt nicht 300 Millionen
Schilling.
b) Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens
und der Tochterunternehmen, die in
den Konzernabschluß einzubeziehen wären,
übersteigen in den zwölf Monaten vor
dem Abschlußstichtag insgesamt nicht
500 Millionen Schilling.
c) Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen,
die in den Konzernabschluß
einzubeziehen wären, haben in den zwölf
Monaten vor dem Abschlußstichtag im
Jahresdurchschnitt nicht mehr als 500 Arbeitnehmer
beschäftigt; oder
2. am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden
Konzernabschlusses und am vorhergehenden
Abschlußstichtag mindestens zwei der
drei nachstehenden Merkmale zutreffen
a) Die Bilanzsumme übersteigt nicht 210 Millionen
Schilling.
b) Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten
vor dem Abschlußstichtag übersteigen
nicht 420 Millionen Schilling.
c) Das Mutterunternehmen und die in den
Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
haben in den zwölf Monaten
vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt
nicht mehr als 500 Arbeitnehmer
beschäftigt.
(2) Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1
Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den
Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden
Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden
Geschäftsjahr ein.
(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn am
Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem
Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß
des Mutterunternehmens einbezogenen
Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere an
einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel
zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr
einbezogen sind.
(4) § 221 Abs. 5 gilt sinngemäß für die im Abs. 1
genannten Beträge.
ZWEITER TITEL
Umfang der einzubeziehenden Unternehmen (Konsolidierungskreis)
Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und Auskunftspflichten
§ 247. (1) In den Konzernabschluß sind das
Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen
ohne Rücksicht auf den Sitz der Tochterunternehmen
einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht
gemäß den §§ 248 ff. unterbleibt.
(2) Hat sich die Zusammensetzung der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im
Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so
sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen,
die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden
Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen. Dieser
Verpflichtung kann auch dadurch entsprochen
werden, daß die entsprechenden Beträge des
vorhergehenden Konzernabschlusses an die Änderung
angepaßt werden.
(3) Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen
ihre Jahresabschlüsse, Lageberichte,
Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte und,
wenn eine Prüfung des Jahresabschlusses oder des
Konzernabschlusses stattgefunden hat, die Prüfungsberichte
sowie, wenn ein Zwischenabschluß
aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des
Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich
einzureichen. Das Mutterunternehmen
kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen
und Nachweise verlangen, welche die
Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
erfordert.
Verbot der Einbeziehung
§ 248. (1) Ein Tochterunternehmen darf in den
Konzernabschluß nicht einbezogen werden, wenn
sich seine Tätigkeit von der Tätigkeit der anderen
einbezogenen Unternehmen derart unterscheidet,
daß die Einbeziehung in den Konzernabschluß mit
der Verpflichtung, ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
zu vermitteln, unvereinbar ist; § 263 über die
Einbeziehung von assoziierten Unternehmen bleibt
unberührt.
(2) Abs. 1 ist nicht allein deshalb anzuwenden,
weil die in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen teils Industrie-, teils Handels- und
teils Dienstleistungsunternehmen sind oder weil
diese Unternehmen unterschiedliche Erzeugnisse
herstellen, mit unterschiedlichen Erzeugnissen Handel
treiben oder Dienstleistungen unterschiedlicher
Art erbringen.
(3) Die Anwendung des Abs. 1 ist im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen.
(4) Wird der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß
eines gemäß Abs. 1 nicht einbezogenen
Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes
nicht offengelegt, so ist er gemeinsam mit dem
Konzernabschluß zum Handelsregister einzureichen;
dies gilt nicht für Unternehmen, die gemäß
§ 263 im Konzernabschluß auszuweisen sind, sowie
für Unternehmen, die für ein möglichst getreues
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des
Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind.
Verzicht auf die Einbeziehung
§ 249. (1) Ein Tochterunternehmen braucht in
den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen
die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens
in bezug auf das Vermögen oder die
Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig
beeinträchtigen oder
2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses
erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßige
Verzögerungen oder ohne
unverhältnismäßig hohe Kosten zu erhalten
sind, wobei auf die Größe des Unternehmens
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den
Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden,
wenn es für die Verpflichtung, ein möglichst
getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere
Tochterunternehmen diesen Voraussetzungen,
so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß
einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von
untergeordneter Bedeutung sind.
(3) Die Anwendung der Abs. 1 und 2 ist im
Konzernanhang, falls kein Konzernanhang aufzustellen
ist, im Anhang des Jahresabschlusses der
Muttergesellschaft anzugeben und zu begründen.
DRITTER TITEL
Inhalt und Form des Konzernabschlusses
Inhalt
§ 250. (1) Der Konzernabschluß besteht aus der
Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
und dem Konzernanhang.
(2) Der Konzernabschluß hat den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Er
ist klar und übersichtlich aufzustellen. Er hat ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Wenn
dies aus besonderen Umständen nicht gelingt, sind
im Konzernanhang die erforderlichen zusätzlichen
Angaben zu machen.
(3) Im Konzernabschluß ist die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen
so darzustellen, als ob diese Unternehmen
insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die auf
den vorhergehenden Konzernabschluß angewandten
Zusammenfassungs(Konsolidierungs)methoden
sind beizubehalten. Ein Abweichen von diesem
Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer
Umstände zulässig; der Grund und die Auswirkungen
auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sind im Konzernanhang darzustellen.
Anzuwendende Vorschriften; Erleichterungen
§ 251. (1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit
seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in
den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt
ist, § 193 Abs. 3, §§ 194 bis 211, 223 bis 235 über den
Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den
Geschäftszweig der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen mit dem Sitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(2) In der Gliederung der Konzernbilanz dürfen
die Vorräte in einem Posten zusammengefaßt
werden, wenn deren Aufgliederung wegen besonderer
Umstände mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre.
(3) Der Konzernanhang und der Anhang des
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen
zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen
der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des
Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt und
dürfen auch die Prüfungsberichte und die Bestätigungsvermerke
zusammengefaßt werden.
Stichtag für die Aufstellung
§ 252. (1) Der Konzernabschluß ist auf den
Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
oder auf den hievon abweichenden Stichtag
der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der
Mehrzahl der in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen aufzustellen; die Abweichung
vom Abschlußstichtag des Mutterunternehmens ist
im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.
(2) Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen müssen auf den
Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden.
Weicht der Abschlußstichtag eines Unternehmens
vom Stichtag des Konzernabschlusses ab, so ist
dieses Unternehmen auf Grund eines auf den
Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses
aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluß
einzubeziehen.
VIERTER TITEL
Vollständige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse
verbundener Unternehmen (Vollkonsolidierung)
Grundsätze, Vollständigkeitsgebot
§ 253. (1) In dem Konzernabschluß ist der
Jahresabschluß des Mutterunternehmens mit den
Jahresabschlüssen der Tochterunternehmen zusammenzufassen.
An die Stelle der dem Mutterunternehmen
gehörenden Anteile an den einbezogenen
Tochterunternehmen treten die Vermögensgegenstände,
unversteuerten Rücklagen, Rückstellungen,
Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
der Tochterunternehmen, soweit sie nach dem
Recht des Mutterunternehmens bilanzierbar sind
und die Eigenart des Konzernabschlusses keine
Abweichungen bedingt oder in den folgenden
Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Vermögensgegenstände, unversteuerten
Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und
Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge
und Aufwendungen der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen sind unabhängig von
ihrer Berücksichtigung in den Jahresabschlüssen
dieser Unternehmen vollständig aufzunehmen,
soweit nach dem Recht des Mutterunternehmens
nicht ein Bilanzierungsverbot oder ein Bilanzierungswahlrecht
besteht. Nach dem Recht des
Mutterunternehmens zulässige Bilanzierungswahlrechte
dürfen im Konzernabschluß unabhängig von
ihrer Ausübung in den Jahresabschlüssen der in den
Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen ausgeübt
werden.
(3) Die unversteuerten Rücklagen gemäß § 205
dürfen nach Abzug der Steuerabgrenzung als
Gewinnrücklagen ausgewiesen werden.
Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen
(Kapitalkonsolidierung)
§ 254. (1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen
gehörenden Anteile an einem in den
Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
wird mit dem auf diese Anteile entfallenden
Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens
verrechnet. Das Eigenkapital ist anzusetzen
1. entweder mit dem Betrag, der dem Buchwert
der in den Konzernabschluß aufzunehmenden
Vermögensgegenstände, unversteuerten
Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten
und Rechnungsabgrenzungsposten, gegebenenfalls
nach Anpassung der Wertansätze
gemäß § 260 Abs. 2, entspricht oder
2. mit dem Betrag, der dem Wert der in den
Konzernabschluß aufzunehmenden Vermögensgegenstände,
unversteuerten Rücklagen,
Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten
entspricht, der diesen
an dem für die Verrechnung gemäß Abs. 2
gewählten Zeitpunkt beizulegen ist.
Bei Ansatz mit dem Buchwert gemäß Z 1 ist ein
sich ergebender Unterschiedsbetrag den Wertansätzen
von in der Konzernbilanz anzusetzenden
Vermögensgegenständen und Schulden des jeweiligen
Tochterunternehmens insoweit zuzuschreiben
oder mit diesen zu verrechnen, als deren Wert höher
oder niedriger ist als der bisherige Wertansatz. Bei
Ansatz mit den Werten gemäß Z 2 darf das anteilige
Eigenkapital nicht mit einem Betrag angesetzt
werden, der die Anschaffungskosten des Mutterunternehmens
für die Anteile an dem einbezogenen
Tochterunternehmen überschreitet. Die angewandte
Methode ist im Konzernanhang anzugeben.
(2) Die Verrechnung gemäß Abs. 1 wird auf der
Grundlage der Wertansätze zum Zeitpunkt des
Erwerbs der Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung
des Tochterunternehmens in den Konzernabschluß
oder, beim Erwerb der Anteile zu verschiedenen
Zeitpunkten, zu dem Zeitpunkt, zu dem das
Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist,
durchgeführt. Der gewählte Zeitpunkt ist im
Konzernanhang anzugeben.
(3) Ein bei der Verrechnung gemäß Abs. 1 Z 2
entstehender oder ein nach Zuschreibung oder
Verrechnung gemäß Abs. 1 dritter Satz verbleibender
Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz,
wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts(Firmen)wert
und, wenn er auf der Passivseite
steht, als Unterschiedsbetrag aus der Zusammenfassung
von Eigenkapital und Beteiligungen (Kapitalkonsolidierung)
auszuweisen. Dieser Posten und
wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr
sind im Anhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge
der Aktivseite mit solchen der Passivseite
verrechnet, so sind die verrechneten Beträge im
Anhang anzugeben.
(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die
diesem oder einem in den Konzernabschluß
einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind
in der Konzernbilanz als eigene Anteile im
Umlaufvermögen gesondert auszuweisen.
Zusammenfassung von Forderungen und Schulden
verbundener Unternehmen (Schuldenkonsolidierung)
§ 255. (1) Ausleihungen und andere Forderungen,
Rückstellungen und Verbindlichkeiten aus Beziehungen
zwischen den in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende
Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.
(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden,
wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung
eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns von
nur untergeordneter Bedeutung sind.
Behandlung der Zwischenergebnisse
§ 256. (1) In den Konzernabschluß zu übernehmende
Vermögensgegenstände, die ganz oder
teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen
in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
beruhen, sind in der Konzernbilanz mit dem
Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den
Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Bilanz
dieses Unternehmens anzusetzen wären, wenn
die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
auch rechtlich ein einziges Unternehmen
bildeten.
(2) Abs. 1 braucht nicht angewendet zu werden,
1. wenn die Lieferung oder Leistung zu üblichen
Marktbedingungen vorgenommen worden ist
und die Ermittlung des gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen
Wertansatzes einen unverhältnismäßig
hohen Aufwand erfordert, oder
2. wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse
gemäß Abs. 1 für die Vermittlung eines
möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur
untergeordneter Bedeutung ist.
Die Anwendung der Z 1 ist im Konzernanhang
anzugeben und, wenn der Einfluß auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
wesentlich ist, zu erläutern.
Zusammenfassung von Aufwendungen und Erträgen
verbundener Unternehmen (Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
§ 257. (1) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
sind
1. bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus
Lieferungen und Leistungen zwischen den in
den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen
mit den auf sie entfallenden Aufwendungen
zu verrechnen, soweit sie nicht als
Erhöhung des Bestands an fertigen und
unfertigen Erzeugnissen oder als andere das
Anlagevermögen betreffende Eigenleistungen
auszuweisen sind,
2. andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen
zwischen den in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen mit den auf sie
entfallenden Aufwendungen zu verrechnen,
soweit sie nicht als andere das Anlagevermögen
betreffende Eigenleistungen auszuweisen
sind.
(2) Aufwendungen und Erträge brauchen gemäß
Abs. 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die
wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines
möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter
Bedeutung sind.
Steuerabgrenzung
§ 258. Ist das im Konzernabschluß ausgewiesene
Jahresergebnis auf Grund von Maßnahmen, die
nach den Vorschriften dieses Titels durchgeführt
worden sind, niedriger oder höher als die Summe
der Einzelergebnisse der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, so ist der sich für das
Geschäftsjahr und frühere Geschäftsjahre ergebende
Steueraufwand, wenn er im Verhältnis zum
Jahresergebnis zu hoch ist, durch Bildung eines
Abgrenzungspostens auf der Aktivseite oder, wenn
er im Verhältnis zum Jahresergebnis zu niedrig ist,
durch Bildung einer Rückstellung anzupassen,
soweit sich der zu hohe oder der zu niedrige
Steueraufwand in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich
ausgleicht. Der Posten ist in der Konzernbilanz
oder im Konzernanhang gesondert anzugeben.
Die Steuerabgrenzung braucht nicht vorgenommen
zu werden, wenn sie für die Vermittlung
eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns von nur
untergeordneter Bedeutung ist.
Anteile anderer Gesellschafter
§ 259. (1) In der Konzernbilanz ist für die nicht
dem Mutterunternehmen oder einem einbezogenen
Tochterunternehmen gehörenden Anteile an den in
den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
ein Ausgleichsposten für die Anteile der
anderen Gesellschafter in Höhe ihres Anteils am
Eigenkapital unter entsprechender Bezeichnung
innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen.
In den Ausgleichsposten sind auch die Beträge
einzubeziehen, die bei Anwendung der bei der
Zusammenfassung von Eigenkapital und Beteiligungen
(Kapitalkonsolidierung) angewandten Methoden
gemäß § 254 Abs. 1 Z 2 dem Anteil der anderen
Gesellschafter am Eigenkapital entsprechen.
(2) In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
ist der im Jahresergebnis enthaltene, anderen
Gesellschaftern zustehende Gewinn und der auf sie
entfallende Verlust nach dem Posten „Jahresüberschuß/
Jahresfehlbetrag" unter entsprechender Bezeichnung
gesondert auszuweisen.
FÜNFTER TITEL
Bewertungsvorschriften
Einheitliche Bewertung
§ 260. (1) Die in den Konzernabschluß gemäß
§ 253 Abs. 2 übernommenen Vermögensgegenstände
und Schulden der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen sind nach den auf den
Jahresabschluß des Mutterunternehmens anwendbaren
Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten;
zulässige Bewertungswahlrechte können im
Konzernabschluß unabhängig von ihrer Ausübung
in den Jahresabschlüssen der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden.
Abweichungen von den auf den Jahresabschluß
des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden
sind im Konzernanhang anzugeben
und zu begründen.
(2) Sind in den Konzernabschluß aufzunehmende
Vermögensgegenstände oder Schulden des Mutterunternehmens
oder der Tochterunternehmen in den
Jahresabschlüssen dieser Unternehmen nach Methoden
bewertet worden, die sich von denen
unterscheiden, die auf den Konzernabschluß
anzuwenden sind oder die von den gesetzlichen
Vertretern des Mutterunternehmens in Ausübung
von Bewertungswahlrechten auf den Konzernabschluß
angewendet werden, so sind die abweichend
bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden
nach den auf den Konzernabschluß angewandten
Bewertungsmethoden neu zu bewerten und mit den
neuen Wertansätzen in den Konzernabschluß zu
übernehmen. Wertansätze, die auf Sondervorschriften
für Banken oder Versicherungsunternehmen
beruhen, sind beizubehalten; auf die Anwendung
dieser Ausnahme ist im Konzernanhang hinzuweisen.
Eine einheitliche Bewertung nach dem ersten
Satz braucht nicht vorgenommen zu werden, wenn
ihre Auswirkungen für die Vermittlung eines
möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter
Bedeutung sind. Darüber hinaus ist ein
Abweichen bei Vorliegen besonderer Umstände
zulässig; der Grund und die Auswirkungen auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind im
Konzernanhang darzustellen.
(3) Wurden in den Konzernabschluß zu übernehmende
Vermögensgegenstände oder Schulden im
Jahresabschluß eines in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmens mit einem nur nach
Steuerrecht zulässigen Wert angesetzt, weil dieser
Wertansatz sonst nicht bei der steuerrechtlichen
Gewinnermittlung berücksichtigt werden würde, so
darf dieser Wertansatz unverändert in den Konzernabschluß
übernommen werden. Der Betrag, der
sich aus Abweichungen der angewandten Bewertungsmethoden
ergibt, ist im Konzernanhang
anzugeben und zu erläutern.
Behandlung des Unterschiedsbetrags
§ 261. (1) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auszuweisender
Unterschiedsbetrag ist in jedem Geschäftsjahr zu
mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen zu
tilgen. Der Unterschiedsbetrag darf auch offen mit
jeder Kapital- oder Gewinnrücklage verrechnet
werden. Die Abschreibung des Unterschiedsbetrags
kann auch — soweit er einem erworbenen
Geschäfts(Firmen)wert im Sinne des § 203 entspricht
— planmäßig auf die Geschäftsjahre, in
denen er voraussichtlich genutzt wird, verteilt
werden.
(2) Ein gemäß § 254 Abs. 3 auf der Passivseite
auszuweisender Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam
aufgelöst werden, soweit
1. eine zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile
oder der erstmaligen Zusammenfassung der
Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen
(Konsolidierung) erwartete ungünstige Entwicklung
der künftigen Ertragslage des
Unternehmens eingetreten ist oder zu diesem
Zeitpunkt erwartete Aufwendungen zu berücksichtigen
sind oder
2. am Abschlußstichtag feststeht, daß er einem
verwirklichten Gewinn entspricht; in diesem
Fall darf der Unterschiedsbetrag auch in die
Rücklagen eingestellt werden.
SECHSTER TITEL
Anteilmäßige Zusammenfassung der Jahresabschlüsse
verbundener Unternehmen (anteilmäßige
Konsolidierung)
Begriff
§ 262. (1) Führt ein in einen Konzernabschluß
einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen
ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem
oder mehreren nicht in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, so darf das andere
Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend
den Anteilen am Kapital einbezogen werden,
die dem Mutter- oder dem Tochterunternehmen
gehören.
(2) Auf die anteilmäßige Zusammenfassung der
Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen (anteil-
mäßige Konsolidierung) sind die §§ 250 bis 258, 260
und 261 entsprechend anzuwenden.
SIEBENTER TITEL
Angeschlossene (assoziierte) Unternehmen
Begriff, Befreiung
§ 263. (1) Wird von einem in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen ein maßgeblicher
Einfluß auf die Geschäfts- und Finanzpolitik
eines nicht einbezogenen Unternehmens, an dem
das Unternehmen entsprechend § 244 Abs. 6 beteiligt
ist, ausgeübt (angeschlossenes oder assoziiertes
Unternehmen), so ist diese Beteiligung in der
Konzernbilanz unter einem besonderen Posten mit
entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(2) Auf eine Beteiligung an einem angeschlossenen
(assoziierten) Unternehmen brauchen Abs. 1
und § 264 nicht angewendet zu werden, wenn die
Beteiligung für die Vermittlung eines möglichst
getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns von nur untergeordneter
Bedeutung ist.
Wertansatz der Beteiligung und Behandlung des
Unterschiedsbetrags
§ 264. (1) Eine Beteiligung an einem angeschlossenen
(assoziierten) Unternehmen ist in der
Konzernbilanz
1. entweder mit dem Buchwert oder
2. mit dem Betrag, der dem anteiligen Eigenkapital
des angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens
entspricht, anzusetzen. Bei Ansatz
mit dem Buchwert gemäß Z 1 ist der
Unterschiedsbetrag zwischen diesem Wert
und dem anteiligen Eigenkapital des angeschlossenen
(assoziierten) Unternehmens bei
erstmaliger Anwendung in der Konzernbilanz
zu vermerken oder im Konzernanhang anzugeben.
Bei Ansatz mit dem anteiligen Eigenkapital
gemäß Z 2 ist das Eigenkapital mit dem
Betrag anzusetzen, der sich ergibt, wenn
die Vermögensgegenstände, unversteuerten
Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten
und Rechnungsabgrenzungsposten des
angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens
mit dem Wert angesetzt werden, der ihnen an
dem gemäß Abs. 3 gewählten Zeitpunkt
beizulegen ist, jedoch darf dieser Betrag die
Anschaffungskosten für die Anteile an dem
angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen
nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag
zwischen diesem Wertansatz und dem Buchwert
der Beteiligung ist bei erstmaliger
Anwendung in der Konzernbilanz gesondert
auszuweisen oder im Konzernanhang anzugeben.
Die angewandte Methode ist im Konzernanhang
anzugeben.
(2) Der Unterschiedsbetrag gemäß Abs. 1 zweiter
Satz ist den Wertansätzen von Vermögensgegenständen
und Schulden des angeschlossenen (assoziierten)
Unternehmens insoweit zuzuordnen, als
deren Wert höher oder niedriger ist als der bisherige
Wertansatz. Der nach dem ersten Satz zugeordnete
oder der sich gemäß Abs. 1 Z 2 ergebende Betrag ist
entsprechend der Behandlung der Wertansätze
dieser Vermögensgegenstände und Schulden im
Jahresabschluß des angeschlossenen (assoziierten)
Unternehmens im Konzernabschluß fortzuführen,
abzuschreiben oder aufzulösen. Auf einen nach
Zuordnung nach dem ersten Satz verbleibenden
Unterschiedsbetrag und einen Unterschiedsbetrag
gemäß Abs. 1 dritter Satz zweiter Halbsatz ist § 261
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Wertansatz der Beteiligung und die
Unterschiedsbeträge werden auf der Grundlage der
Wertansätze zum Zeitpunkt des Erwerbs der
Anteile oder der erstmaligen Einbeziehung des
angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens in
den Konzernabschluß oder beim Erwerb der Anteile
zu verschiedenen Zeitpunkten zu dem Zeitpunkt, zu
dem das Unternehmen angeschlossenes (assoziiertes)
Unternehmen geworden ist, ermittelt. Der
gewählte Zeitpunkt ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Wertansatz einer
Beteiligung ist in den Folgejahren um den Betrag
der Eigenkapitalveränderungen, die den dem
Mutterunternehmen gehörenden Anteilen am Kapital
des angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens
entsprechen, zu erhöhen oder zu vermindern;
auf die Beteiligung entfallende Gewinnausschüttungen
sind abzusetzen. In der Konzern-Gewinn- und
Verlustrechnung ist das auf angeschlossene (assoziierte)
Beteiligungen entfallende Ergebnis unter
einem gesonderten Posten auszuweisen.
(5) Wendet das angeschlossene (assoziierte)
Unternehmen in seinem Jahresabschluß vom Konzernabschluß
abweichende Bewertungsmethoden
an, so können abweichend bewertete Vermögensgegenstände
oder Schulden für die Zwecke der Abs. 1
bis 4 nach den auf den Konzernabschluß angewandten
Bewertungsmethoden bewertet werden. Wird
die Bewertung nicht angepaßt, so ist dies im
Konzernanhang anzugeben. § 256 über die Behandlung
der Zwischenergebnisse ist entsprechend
anzuwenden, soweit die für die Beurteilung
maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich
sind. Die Zwischenergebnisse dürfen auch
anteilig entsprechend den dem Mutterunternehmen
gehörenden Anteilen am Kapital des angeschlossenen
(assoziierten) Unternehmens weggelassen werden.
(6) Es ist jeweils der letzte Jahresabschluß des
angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens zu
Grunde zu legen. Stellt das angeschlossene
(assoziierte) Unternehmen einen Konzernabschluß
auf, so ist von diesem und nicht vom Jahresabschluß
des angeschlossenen (assoziierten) Unternehmens
auszugehen.
ACHTER TITEL
Konzernanhang
Erläuterung der Konzernbilanz und der Konzern-
Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben zum
Beteiligungsbesitz
§ 265. (1) Im Konzernanhang sind die Konzernbilanz
und die Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
sowie die darauf angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden so zu erläutern, daß ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Konzerns vermittelt wird.
Insbesondere sind anzugeben
1. die auf die Posten der Konzernbilanz und der
Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
2. die Grundlagen für die Umrechnung in
Schilling, sofern der Konzernabschluß Posten
enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die
auf fremde Währung lauten oder ursprünglich
auf fremde Währung lauteten;
3. Änderungen der Bilanzierungs-, Bewertungs-
und Zusammenfassungs(Konsolidierungs)methoden;
diese sind zu begründen und ihr
Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns ist gesondert darzustellen.
(2) Im Konzernanhang sind ferner anzugeben
1. Name und Sitz der in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmen, der Anteil am
Kapital der Tochterunternehmen, der dem
Mutterunternehmen und den in den Konzernabschluß
einbezogenen Tochterunternehmen
gehört oder für Rechnung dieser Unternehmen
von einer anderen Person gehalten wird,
sowie der zur Einbeziehung in den Konzernabschluß
verpflichtende Sachverhalt, sofern
die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung
entsprechenden Mehrheit der
Stimmrechte beruht. Diese Angaben sind auch
für Tochterunternehmen zu machen, die
gemäß den §§ 248 ff. nicht einbezogen worden
sind;
2. Name und Sitz der angeschlossenen (assoziierten)
Unternehmen, der Anteil am Kapital
der angeschlossenen (assoziierten) Unternehmen,
der dem Mutterunternehmen und den in
den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
gehört oder für Rechnung dieser
Unternehmen von einer anderen Person
gehalten wird. Die Anwendung des § 263
Abs. 2 ist jeweils anzugeben und zu begründen;
3. Name und Sitz der Unternehmen, die gemäß
§ 262 nur anteilmäßig in den Konzernabschluß
einbezogen worden sind, der Tatbestand, aus
dem sich die Anwendung dieser Vorschrift
ergibt, sowie der Anteil am Kapital dieser
Unternehmen, der dem Mutterunternehmen
und den in den Konzernabschluß einbezogenen
Tochterunternehmen gehört oder für
Rechnung dieser Unternehmen von einer
anderen Person gehalten wird;
4. Name und Sitz anderer als der unter den Z 1
bis 3 bezeichneten Unternehmen, bei denen
das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen
oder für Rechnung eines dieser
Unternehmen eine andere Person mindestens
den vierten Teil der Anteile besitzt, unter
Angabe des Anteils am Kapital sowie der
Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses
des letzten Geschäftsjahrs, für das ein
Abschluß aufgestellt worden ist. Diese Angaben
brauchen nicht gemacht zu werden, wenn
sie für die Vermittlung eines möglichst
getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns von untergeordneter
Bedeutung sind. Das Eigenkapital und das
Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden,
wenn das in Anteilsbesitz stehende
Unternehmen seinen Jahresabschluß nicht
offenzulegen hat und das Mutterunternehmen,
das Tochterunternehmen oder die
andere Person weniger als die Hälfte der
Anteile an diesem Unternehmen besitzt.
(3) Die in Abs. 2 verlangten Angaben können
insoweit unterlassen werden, soweit die Angaben
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet sind, dem Mutterunternehmen, einem
Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 2
bezeichneten Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung
ist im Konzernanhang anzugeben.
(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 dürfen statt im
Anhang auch in einer Aufstellung des Anteilsbesitzes
gesondert gemacht werden. Die Aufstellung ist
Bestandteil des Anhangs. Auf die besondere
Aufstellung des Anteilsbesitzes und den Ort ihrer
Hinterlegung ist im Anhang hinzuweisen.
Weitere Angaben
§ 266. Im Konzernanhang sind ferner anzugeben
1. der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie
der Gesamtbetrag der in der Konzernbilanz
ausgewiesenen Verbindlichkeiten mit einer
Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, für die
von in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen dingliche Sicherheiten bestellt
sind, unter Angabe ihrer Art;
2. Verpflichtungen aus der Nutzung von in der
Konzernbilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen;
anzugeben ist der Betrag der Verpflich-
tungen des folgenden Geschäftsjahrs und der
Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre;
3. die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die
Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen,
soweit diese sich untereinander
erheblich unterscheiden, wobei die Organisation
des Verkaufs der Erzeugnisse und der
Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die
Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert
zu werden, soweit die Aufgliederung
nicht durchführbar oder nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem Unternehmen, von
dem das Unternehmen mindestens den vierten
Teil der Anteile besitzt, oder einem verbundenen
Unternehmen (§ 228 Abs. 3) einen erheblichen
Nachteil zuzufügen. Die Anwendung der
Ausnahme ist im Konzernanhang anzugeben;
4. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer
der in den Konzernabschluß einbezogenen
Unternehmen während des Geschäftsjahrs,
getrennt nach Arbeitern und Angestellten,
sowie der in dem Geschäftsjahr verursachte
Personalaufwand, sofern er nicht gesondert in
der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung
ausgewiesen ist; die durchschnittliche Zahl der
Arbeitnehmer von gemäß § 262 nur anteilmäßig
einbezogenen Unternehmen ist gesondert
anzugeben;
5. die Beträge der den Mitgliedern des Vorstands,
des Aufsichtsrats oder ähnlicher
Einrichtungen gesondert für jede Personengruppe
vom Mutterunternehmen und den
Tochterunternehmen gewährten Vorschüsse
und Kredite unter Angabe der Zinsen, der
wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls
im Geschäftsjahr zurückgezahlten
Beträge sowie die zugunsten dieser Personen
eingegangenen Haftungsverhältnisse;
6. die Aufwendungen für Abfertigungen und
Pensionen an die Beschäftigten des Mutterunternehmens
und der Tochterunternehmen
getrennt nach solchen für Vorstandsmitglieder
und leitende Angestellte gemäß § 80 Abs. 1
AktG 1965 und für andere Arbeitnehmer;
7. die Bezüge für die Mitglieder des Vorstands,
des Aufsichtsrats oder ähnlicher Einrichtungen
gesondert für jede Personengruppe, und
zwar
a) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen
im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen,
Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte,
Provisionen und Nebenleistungen
jeder Art). In die Gesamtbezüge
sind auch Bezüge einzurechnen, die
nicht ausgezahlt, sondern in Ansprüche
anderer Art umgewandelt oder zur Erhöhung
anderer Ansprüche verwendet werden.
Außer den Bezügen für das Geschäftsjahr
sind die weiteren Bezüge
anzugeben, die im Geschäftsjahr gewährt,
bisher aber in keinem Konzernabschluß
angegeben worden sind;
b) die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
im Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen
im Geschäftsjahr gewährten
Gesamtbezüge (Abfindungen, Ruhegehälter,
Hinterbliebenenbezüge und Leistungen
verwandter Art) der früheren Mitglieder
der bezeichneten Organe und ihrer
Hinterbliebenen; lit. a ist entsprechend
anzuwenden.
Betrifft diese Aufschlüsselung weniger als drei
Personen, so kann sie unterbleiben.
8. der Bestand an Anteilen an dem Mutterunternehmen,
die das Mutterunternehmen oder ein
Tochterunternehmen oder ein anderer für
Rechnung eines in den Konzernabschluß
einbezogenen Unternehmens erworben oder
als Pfand genommen hat; dabei sind die Zahl
und der Nennbetrag dieser Anteile sowie
deren Anteil am Kapital anzugeben.
NEUNTER TITEL
Konzernlagebericht
Begriff
§ 267. (1) Im Konzernlagebericht sind der
Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so
darzustellen, daß ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt
wird.
(2) Der Konzernlagebericht hat auch einzugehen
auf
1. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluß des Konzerngeschäftsjahrs
eingetreten sind;
2.. die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns;
3. den Bereich Forschung und Entwicklung des
Konzerns.
(3) § 251 Abs. 3 über die Zusammenfassung von
Konzernanhang und Anhang ist entsprechend
anzuwenden.
VIERTER ABSCHNITT
Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung,
Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ERSTER TITEL
Abschlußprüfung
Pflicht zur Abschlußprüfung
§ 268. (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht
von Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (§ 221) sowie
solchen, die auf Grund von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag
einen Aufsichtsrat haben müssen, sind
durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie
dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Hat keine
Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß
nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
von Gesellschaften sind durch einen
Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat
der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß,
der Lagebericht oder der Konzernlagebericht
nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert,
so ist die Änderung dem Abschlußprüfer bekanntzugeben,
der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen
hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten;
der Bestätigungsvermerk ist gemäß § 274 entsprechend
zu ergänzen, erforderlichenfalls einzuschränken
oder zu versagen.
Gegenstand und Umfang der Prüfung
§ 269. (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist
die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des
Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat
sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen
Vorschriften und ergänzende Bestimmungen des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet
worden sind. Der Lagebericht und der Konzernlagebericht
sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht
mit dem Jahresabschluß und der Konzernlagebericht
mit dem Konzernabschluß in Einklang stehen
und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht
eine falsche Vorstellung von der Lage des
Unternehmens und im Konzernlagebericht von der
Lage des Konzerns erwecken.
(2) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten
Jahresabschlüsse daraufhin zu prüfen, ob sie den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen
und ob die für die Übernahme in den
Konzernabschluß maßgeblichen Vorschriften beachtet
worden sind. Dies gilt nicht für die
Jahresabschlüsse, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften
nach diesem Abschnitt oder die ohne
gesetzliche Verpflichtung nach den Grundsätzen
dieses Abschnitts geprüft worden sind. Dies ist
entsprechend auf die Jahresabschlüsse von den in
den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen
mit Sitz im Ausland anzuwenden, wenn der
Jahresabschluß in einer den Anforderungen dieses
Abschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist
und der Abschlußprüfer eine den Anforderungen
des österreichischen Rechts gleichwertige Befähigung
hat.
Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers
§ 270. (1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses
wird von den Gesellschaftern gewählt; den
Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die
Gesellschafter des Mutterunternehmens. Die Aufsichtsratsmitglieder
sind zur Teilnahme an der
Hauptversammlung (Generalversammlung), die
über die Bestellung des Abschlußprüfers zu
entscheiden hat, einzuladen. Der Abschlußprüfer
soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt
werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit
erstreckt. Der Aufsichtsrat hat unverzüglich nach
der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Falls kein
Aufsichtsrat besteht, erteilt den Prüfungsauftrag der
Vorstand. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen
werden, wenn gemäß Abs. 3 ein anderer Prüfer
bestellt worden ist.
(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der
Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den
Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses
des Mutterunternehmens bestellt worden ist, wenn
er die Voraussetzungen gemäß § 271 Abs. 1 erfüllt.
Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses,
so gilt, wenn kein anderer Prüfer
bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die
Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag
aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens
bestellt worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des
Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren
Anteile zusammen den zehnten Teil des Nennkapitals
oder den Nennbetrag von zehn Millionen
Schilling erreichen, hat der zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof
erster Instanz im Verfahren außer
Streitsachen nach Anhörung der Beteiligten und des
gewählten Prüfers einen anderen Abschlußprüfer zu
bestellen, wenn dies aus einem in der Person des
gewählten Prüfers liegenden wichtigen Grund
geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der
Befangenheit besteht. Der Antrag ist binnen einem
Monat seit dem Tage der Wahl des Abschlußprüfers
zu stellen; Gesellschafter können den Antrag nur
stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlußprüfers
bei der Beschlußfassung Widerspruch erklärt
haben. Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie
glaubhaft zu machen, daß sie seit mindestens drei
Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung
Inhaber der Aktien sind. Zur Glaubhaftmachung
genügt eine eidesstättige Erklärung vor einem
Notar. Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen
Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den
Antrag stellen.
(4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des
Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat der für
den Sitz des Mutterunternehmens zuständige, zur
Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen
berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren
außer Streitsachen auf Antrag der gesetzlichen
Vertreter, mindestens zweier Mitglieder des Aufsichtsrats
oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer
zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein
gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags
abgelehnt hat, weggefallen ist oder
am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert
ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt
worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind
verpflichtet, den Antrag zu stellen. Die Bestellung
des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat
Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren
Auslagen und auf angemessene Entlohnung für
seine Tätigkeit. Diese Beträge bestimmt das Gericht
unter Bedachtnahme auf die Honorarordnung (§ 17
Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes,
BGBl. Nr. 20/1948).
(6) Der Abschlußprüfer kann einen angenommenen
Prüfungsauftrag nur aus wichtigem Grund
kündigen. Als wichtiger Grund ist es nicht
anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen
Gesellschaft und Abschlußprüfer bestehen.
Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu
begründen. Der Abschlußprüfer hat über das
Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten.
§ 273 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag
gemäß Abs. 6, so ist ein Abschlußprüfer von
den Gesellschaftern unverzüglich zu wählen. Der
bisherige Abschlußprüfer hat seinen Bericht unverzüglich
dem Vorstand und den Mitgliedern des
Aufsichtsrats vorzulegen.
Auswahl der Abschlußprüfer
§ 271. (1) Als Abschlußprüfer des Jahresabschlusses
von Aktiengesellschaften und des Konzernabschlusses
dürfen nur Beeidete Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften,
für Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sowie für Konzernabschlüsse,
in welche keine Aktiengesellschaften
einbezogen sind, auch Beeidete Buchprüfer und
Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften
gewählt oder bestellt werden.
(2) Abschlußprüfer darf nicht sein, wer
1. Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft
besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals
oder den Nennbetrag von einer Million
Schilling erreichen;
2. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu
prüfenden Gesellschaft ist oder in den letzten
drei Jahren vor seiner Bestellung war;
3. gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des
Aufsichtsrats einer juristischen Person, Gesellschafter
einer Personengesellschaft oder Inhaber
eines Unternehmens ist, sofern die
juristische Person, die Personengesellschaft
oder das Einzelunternehmen mit der zu
prüfenden Gesellschaft verbunden ist oder von
dieser mindestens 25 vom Hundert der Anteile
besitzt;
4. Arbeitnehmer eines Unternehmens ist, das mit
der zu prüfenden Gesellschaft verbunden ist
oder an dieser mindestens 25 vom Hundert der
Anteile besitzt, oder Arbeitnehmer einer
natürlichen Person ist, die an der zu prüfenden
Gesellschaft mindestens 25 vom Hundert der
Anteile besitzt;
5. bei der Führung der Bücher oder der
Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses
der Gesellschaft über die Prüfungstätigkeit
hinaus mitgewirkt hat;
6. gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats
oder Gesellschafter einer juristischen oder
natürlichen Person oder einer Personengesellschaft,
Inhaber oder Arbeitnehmer eines
Unternehmens ist, sofern die juristische oder
natürliche Person, die Personengesellschaft
oder einer ihrer Gesellschafter oder das
Einzelunternehmen gemäß Z 5 nicht Abschlußprüfer
der zu prüfenden Gesellschaft
sein darf;
7. bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die
gemäß den Z 1 bis 6 nicht Abschlußprüfer sein
darf;
8. in den letzten fünf Jahren jeweils mindestens
30 vom Hundert der Gesamteinnahmen aus
seiner beruflichen Tätigkeit aus der Prüfung
und Beratung der zu prüfenden Gesellschaft
und von Unternehmen, an denen die zu
prüfende Gesellschaft mindestens 25 vom
Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und
dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu
erwarten ist.
(3) Abschlußprüfer darf ferner nicht sein, wer
seinen Beruf zusammen mit einer gemäß Abs. 2
ausgeschlossenen Person ausübt oder mit dieser
gemeinsam die Voraussetzungen der Z 1 oder Z 8
des Abs. 2 erfüllt.
(4) Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
sowie Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
darf nicht Abschlußprüfer
sein, wenn
1. sie Anteile an der zu prüfenden Gesellschaft
besitzt, die den zwanzigsten Teil des Nennkapitals
oder den Nennbetrag von einer Million
Schilling erreichen, oder mit dieser verbunden
ist oder wenn ein mit ihr verbundenes
Unternehmen an der zu prüfenden Gesellschaft
mindestens 10 vom Hundert der Anteile
besitzt oder mit dieser verbunden ist;
2. sie gemäß Abs. 2 Z 6 als Gesellschafter einer
juristischen Person oder einer Personengesellschaft
oder gemäß Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 nicht
Abschlußprüfer sein darf;
3. bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft
sowie Buchprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, die juristische
Person ist, ein gesetzlicher Vertreter oder ein
Gesellschafter, der mindestens 25 vom Hun-
dert der den Gesellschaftern zustehenden
Stimmrechte besitzt, oder bei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
oder Steuerberatungsgesellschaften
ein Gesellschafter gemäß
Abs. 2 Z 1 bis 4 nicht Abschlußprüfer sein
darf;
4. einer ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer
ihrer Gesellschafter gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6
nicht Abschlußprüfer sein darf oder
5. eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder gemäß
Abs. 2 Z 2 oder 5 nicht Abschlußprüfer sein
darf.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf den Abschlußprüfer
des Konzernabschlusses sinngemäß anzuwenden.
Vorlagepflicht, Auskunftsrecht
§ 272. (1) Die gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft haben dem Abschlußprüfer den Jahresabschluß
und den Lagebericht unverzüglich nach
der Aufstellung vorzulegen. Sie haben ihm zu
gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft
sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu
prüfen.
(2) Der Abschlußprüfer kann von den gesetzlichen
Vertretern alle Aufklärungen und Nachweise
verlangen, die er für eine sorgfältige Prüfung als
notwendig ansieht. Er hat diese Rechte sowie die
gemäß Abs. 1 auch schon vor Aufstellung des
Jahresabschlusses. Soweit er es für eine sorgfältige
Prüfung als notwendig ansieht, hat der Abschlußprüfer
diese Rechte auch gegenüber Mutter- und
Tochterunternehmen.
(3) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft,
die einen Konzernabschluß aufzustellen hat, haben
dem Abschlußprüfer des Konzernabschlusses den
Konzernabschluß, den Konzernlagebericht, die
Jahresabschlüsse, Lageberichte und, wenn eine
Prüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte des
Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen
vorzulegen. Der Abschlußprüfer hat die Rechte
gemäß Abs. 1 und Abs. 2 bei dem Mutterunternehmen
und den Tochterunternehmen, die Rechte
gemäß Abs. 2 auch gegenüber den Abschlußprüfern
des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen.
Prüfungsbericht
§ 273. (1) Der Abschlußprüfer hat über das
Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Im
Bericht ist insbesondere festzustellen, ob die
Buchführung, der Jahresabschluß, der Lagebericht,
der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht
den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und die
gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen
und Nachweise erbracht haben. Die Posten des
Jahresabschlusses sind aufzugliedern und zu erläutern.
Nachteilige Veränderungen der Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage gegenüber dem Vorjahr
und Verluste, die das Jahresergebnis nicht unwesentlich
beeinflußt haben, sind anzuführen und zu
erläutern.
(2) Stellt der Abschlußprüfer bei Wahrnehmung
seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand
eines geprüften Unternehmens gefährden oder seine
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können
oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen
Vertreter gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder
Satzung erkennen lassen, so hat er darüber
unverzüglich zu berichten.
(3) Der Abschlußprüfer hat den Bericht zu
unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern
sowie den Mitgliedern des Aufsichtsrates vorzulegen.
Bestätigungsvermerk
§ 274. (1) Sind nach dem abschließenden
Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu
erheben, so hat der Abschlußprüfer dies durch
folgenden Vermerk zum Jahresabschluß und zum
Konzernabschluß, zu bestätigen: „Die Buchführung
und der Jahresabschluß entsprechen/Der Konzernabschluß
entspricht nach meiner/unserer pflichtgemäßen
Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der
Jahresabschluß/Konzernabschluß vermittelt unter
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein möglichst getreues Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft/
des Konzerns. Der Lagebericht/Konzernlagebericht
steht im Einklang mit dem Jahresabschluß/
Konzernabschluß."
(2) Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter
Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen
erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck
über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des
Bestätigungsvermerks zu vermeiden. Wenn der
Gesellschaftsvertrag oder die Satzung in zulässiger
Weise ergänzende Vorschriften über den Jahresabschluß
oder den Konzernabschluß enthalten, so ist
auf die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften
hinzuweisen.
(3) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der
Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken
oder zu versagen. Die Versagung ist
durch einen Vermerk zum Jahresabschluß oder zum
Konzernabschluß zu erklären. Die Einschränkung
und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen
sind so darzustellen, daß deren Tragweite
deutlich erkennbar wird. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks
gemäß Abs. 2 sind nicht als
Einschränkungen anzusehen.
(4) Der Abschlußprüfer hat den Bestätigungsvermerk
oder den Vermerk über seine Versagung unter
Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der
Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine
Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen.
Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
§ 275. (1) Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen
und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen
Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht
unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten,
die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten
verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen
Schilling für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an
der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen
oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen
begangen worden sind, und ohne Rücksicht
darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt
haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer
ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat der
Prüfungsgesellschaft und dessen Mitgliedern.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften
kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden.
(5) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften
verjähren in fünf Jahren.
Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft
und Abschlußprüfer
§ 276. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
dem Abschlußprüfer und der Gesellschaft über die
Auslegung und Anwendung von gesetzlichen
Vorschriften sowie von Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags
oder der Satzung über den Jahresabschluß,
Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht
entscheidet auf Antrag des Abschlußprüfers
oder der gesetzlichen Vertreter der
Gesellschaft ausschließlich der für den Sitz des
Unternehmens zuständige, zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof
erster Instanz im Verfahren außer
Streitsachen.
ZWEITER TITEL
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung,
Prüfung durch das Registergericht
Offenlegung bei Aktiengesellschaften
§ 277. (1) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft
hat den Jahresabschluß unverzüglich nach seiner
Behandlung in der Hauptversammlung mit dem
Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über
dessen Versagung oder Einschränkung zum Handelsregister
des Sitzes der Aktiengesellschaft einzureichen.
Gleichzeitig sind der Lagebericht, der
Bericht des Aufsichtsrats, der Vorschlag für die
Verwendung des Ergebnisses und der Beschluß über
seine Verwendung einzureichen. Der Vorstand hat
unverzüglich nach der Einreichung den Jahresabschluß
und den Bestätigungsvermerk zu veröffentlichen
und anzugeben, bei welchem Handelsregister
und unter welcher Handelsregisterzahl diese
Unterlagen eingereicht worden sind, und die
Veröffentlichung zum Handelsregister mit Angabe
des Veröffentlichungsblatts, des Veröffentlichungstages
und der Nummer der Veröffentlichung
einzureichen. Vom Anhang sind nur die Angaben
gemäß § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1 bis Abs. 3 sowie
Abs. 5, § 225 Abs. 1, § 226 Abs. 1, § 230 Abs. 2,
§ 236, § 237 Z 4 und 10 sowie § 239 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 zu veröffentlichen. Wird der Jahresabschluß
bei nachträglicher Prüfung oder Feststellung
geändert, so ist auch diese Änderung einzureichen
und zu veröffentlichen.
(2) Der Vorstand hat jedenfalls spätestens bis
Ablauf von 13 Monaten nach dem Bilanzstichtag
den Jahresabschluß zum Handelsregister einzureichen.
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in
vollen 1000 Schilling angegeben werden.
(4) Ist die Aktiengesellschaft verbundenes Unternehmen
gemäß § 228 Abs. 3, so hat sie zugleich mit
der Veröffentlichung des Jahresabschlusses bekanntzumachen,
welchem Konzern sie angehört.
(5) Für die Wahrung der Fristen ist der Zeitpunkt
der Einreichung der Unterlagen bei dem Bekanntmachungsblatt
maßgebend.
(6) Sonstige Veröffentlichungs- und Informationspflichten
bleiben unberührt.
Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften
§ 278. Für die Offenlegung gilt bei kleinen
Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) folgendes
1. Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen"
gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen
für Pensionen" gemäß § 224
Abs. 3 C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen"
gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und
„sonstige Rückstellungen" gemäß § 224
Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden.
2. Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5
und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten
unter der Bezeichnung „Rohergebnis" im Fall
des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz"
im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden;
die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4
lit. a kann unterbleiben.
3. Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses
kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises
auf die Einreichung des Jahresabschlusses
zum Handelsregister ersetzt werden. In
diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich
die zur Versendung bestimmten Stücke des
Jahresabschlusses zum Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das
Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des
Jahresabschlusses der nach dem Sitz der
Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen
Wirtschaft, Kammer für Arbeiter
und Angestellte, Landwirtschaftskammer und
Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft und dem
Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden.
Offenlegung bei großen Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
§ 279. § 277 ist auf große Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 2) sinngemäß
anzuwenden; die Erleichterung gemäß § 278 Z 3
kann in Anspruch genommen werden.
Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 280. (1) Die gesetzlichen Vertreter einer
Gesellschaft, die einen Konzernabschluß aufzustellen
hat, haben den Konzernabschluß mit dem
Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über
dessen Versagung gleichzeitig mit dem Jahresabschluß
bekanntzumachen und die Bekanntmachung
unter Beifügung der bezeichneten Unterlagen und
des Konzernlageberichts zum Handelsregister des
Sitzes der Gesellschaft einzureichen. §§ 277 und 279
sind auf die Veröffentlichung des Konzernabschlusses
sinngemäß anzuwenden. Die Erleichterung
gemäß § 278 Z 3 ist nur zulässig, falls kein
Tochterunternehmen eine große Aktiengesellschaft
mit dem Sitz im Inland ist.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen
Konzernabschluß mit befreiender Wirkung
gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in
deutscher Sprache bei dem zuständigen Registergericht
zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große
Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß
einbezogen ist.
(3) Eine Gesellschaft ist von der Pflicht, einen
aufgestellten Konzernabschluß zu veröffentlichen,
befreit, wenn
1. am Abschlußstichtag ihres Jahresabschlusses
und am vorhergehenden Abschlußstichtag
nicht mindestens die doppelten Werte von
zwei der drei im § 246 Abs. 1 Z 1 angeführten
Merkmale zutreffen oder
2. am Abschlußstichtag eines von ihr aufzustellenden
Konzernabschlusses und am vorhergehenden
Abschlußstichtag nicht mindestens die
doppelten Werte von zwei der drei im § 246
Abs. 1 Z 2 angeführten Merkmale zutreffen.
(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn am
Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem
Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß
des Mutterunternehmens einbezogenen
Tochterunternehmen ausgegebene Wertpapiere
(Wertrechte) an einer österreichischen Börse zum
amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten
Freiverkehr einbezogen sind.
Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung,
Veröffentlichung und Vervielfältigung
§ 281. (1) Bei der vollständigen oder teilweisen
Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
und bei der Veröffentlichung oder
Vervielfältigung in anderer Form auf Grund des
Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sind der
Jahresabschluß und der Konzernabschluß so
wiederzugeben, daß sie den für ihre Aufstellung
maßgeblichen Vorschriften entsprechen; sie haben
in diesem Rahmen vollständig und richtig zu sein.
Das Datum der Feststellung ist anzugeben. Wurde
der Jahresabschluß oder der Konzernabschluß auf
Grund gesetzlicher Vorschriften durch einen
Abschlußprüfer geprüft, so ist jeweils der vollständige
Wortlaut des Bestätigungsvermerks oder des
Vermerks über dessen Versagung wiederzugeben;
wird der Jahresabschluß wegen der Inanspruchnahme
von Erleichterungen nur teilweise offengelegt
und bezieht sich der Bestätigungsvermerk auf
den vollständigen Jahresabschluß, so ist hierauf
hinzuweisen.
(2) Werden der Jahresabschluß oder der
Konzernabschluß in Veröffentlichungen und Vervielfältigungen,
die nicht durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag
oder Satzung vorgeschrieben sind,
nicht in der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Form
wiedergegeben, so ist jeweils in einer Überschrift
darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um eine der
gesetzlichen Form entsprechende Veröffentlichung
handelt. Ein Bestätigungsvermerk darf nicht beigefügt
werden. Ist jedoch auf Grund gesetzlicher
Vorschriften eine Prüfung durch einen Abschlußprüfer
erfolgt, so ist anzugeben, ob der Abschlußprüfer
den in gesetzlicher Form erstellten Jahresabschluß
oder den Konzernabschluß bestätigt hat oder
ob er die Bestätigung eingeschränkt oder versagt
hat. Ferner ist anzugeben, bei welchem Handelsregister
und in welcher Nummer des Bekanntmachungsblattes
die Offenlegung erfolgt oder daß die
Offenlegung noch nicht erfolgt ist.
DRITTER TITEL
Prüfungspflicht und Zwangsstrafen
Prüfungspflicht des Registergerichts
§ 282. (1) Das Gericht hat zu prüfen, ob die
gemäß §§ 277 bis 281 vollständig oder teilweise zum
Handelsregister eingereichten Unterlagen vollzäh-
lig sind und, sofern vorgeschrieben, bekanntgemacht
worden sind.
(2) Gibt die Prüfung gemäß Abs. 1 Anlaß zu der
Annahme, daß von der Größe der Gesellschaft
abhängige Vorschriften nicht hätten in Anspruch
genommen werden dürfen, so kann das Gericht zu
seiner Unterrichtung von der Gesellschaft innerhalb
einer angemessenen Frist die Mitteilung der
Bilanzsumme, der Umsatzerlöse gemäß § 231 und
der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer
gemäß § 239 Abs. 1 Z 1 verlangen. Unterläßt die
Gesellschaft die fristgemäße Mitteilung, so gelten
die Vorschriften als zu Unrecht in Anspruch
genommen. Das Gericht hat jedoch nur einzuschreiten,
wenn ein Gesellschafter, Gläubiger oder
der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) dies beantragt.
Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen.
Ein späterer Wegfall der Antragsberechtigung ist
unschädlich. Der Antrag kann nicht zurückgenommen
werden.
Zwangsstrafen
§ 283. (1) Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer)
oder die Abwickler sind, unbeschadet der
allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach
Maßgabe des § 282 Abs. 2 dritter bis sechster Satz
zur Befolgung der §§ 244, 245, 247, 248, 270, 272,
277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur
Befolgung des § 270 vom Gericht durch Zwangsstrafen
bis zu 50000 S anzuhalten.
(2) Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer),
die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder
ihrer im Abs. 1 erwähnten Pflicht nicht
innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des
Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe
nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100000 S zu
erhöhen und der Beschluß über die verhängte
Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im
Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen."
10. Der Fünfte Abschnitt des Zweiten Buches
(§§ 335 bis 342) wird aufgehoben.
11. Das Dritte Buch erhält die Bezeichnung
„Viertes Buch", das Vierte Buch erhält die
Bezeichnung „Fünftes Buch".
12. Im § 479 erster Satz wird das Wort „vierten"
durch das Wort „Fünften" ersetzt.
13. Im § 483 wird das Wort „vierten" durch das
Wort „Fünften" ersetzt.
14. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten
solche nach der Folge der in Kraft stehenden
Absätze.
Artikel II
Änderungen des Aktiengesetzes 1965
Das Bundesgesetz vom 31. März 1965 über
Aktiengesellschaften, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1986,
wird wie folgt geändert
1. § 25 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß."
2. § 29 Abs. 2 Z 5 hat zu lauten
„5. wenn es für den Gegenstand des Unternehmens
der behördlichen Genehmigung bedarf,
die Genehmigungsurkunde."
3. § 42 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die
fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf
Millionen Schilling für eine Prüfung; dies gilt auch
dann, wenn an der Prüfung mehrere Personen
beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte
vorsätzlich gehandelt haben."
4. § 77 hat zu lauten
„§ 77. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre
Tätigkeit eine Beteiligung am Gewinn gewährt
werden, die in einem Anteil am Jahresüberschuß zu
bestehen hat."
5. § 95 Abs. 5 Z 1 hat zu lauten
„1. der Erwerb und die Veräußerung von
Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb,
die Veräußerung und die Stillegung von
Unternehmen und Betrieben;"
6. § 96 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den
Vorschlag für die Gewinnverteilung und den
Lagebericht zu prüfen und der Hauptversammlung
darüber zu berichten."
7. § 98 Abs. 3 wird aufgehoben.
8. § 112 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Sie darf nur soweit verweigert werden, als die
Angaben nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
geeignet sind, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen
Nachteil zuzufügen, oder es die nationale Sicherheit
des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl des
Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände
erfordert."
9. § 119 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Im übrigen gilt § 271 Abs. 2 HGB sinngemäß."
10. Überschrift und § 120 haben zu lauten
„Verantwortlichkeit der Prüfer
§ 120. § 275 HGB über die Verantwortlichkeit
der Abschlußprüfer gilt sinngemäß."
11. § 121 Abs. 3 zweiter Satz hat zu lauten
„Was der Vorstand den Prüfern unter Hinweis auf
eine Geheimhaltungspflicht, die die nationale
Sicherheit des Bundes oder das wirtschaftliche Wohl
des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder
Gemeindeverbände erfordert, mitteilt, darf in den
Bericht nicht aufgenommen werden; desgleichen
hat die Aufnahme von Tatsachen in den Bericht zu
unterbleiben, deren Angabe nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem
Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder
der das öffentliche Interesse entgegensteht."
12. § 125 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall die Frist
des § 222 Abs. 1 HGB auf Antrag des Vorstands aus
wichtigem Grund um längstens zwei Monate
verlängern."
b) Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Der Jahresabschluß und der Konzernabschluß
nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sind mindestens
während der letzten 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung in dem Geschäftsraum der
Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen."
c) Abs. 7 erster Satz hat zu lauten
„Die Verhandlung über den Jahresabschluß und
den Konzernabschluß ist mit den Verhandlungen
über die Gewinnverteilung (§ 126) und die Entlastung
(§ 104) zu verbinden."
13. Überschrift und § 127 haben zu lauten
„Aufstellen des Lageberichts
§ 127. (1) Der Vorstand hat in den ersten fünf
Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene
Geschäftsjahr einen Lagebericht aufzustellen und
diesen mit dem Jahresabschluß (§ 222 Abs. 1 HGB)
und dem Vorschlag für die Gewinnverteilung
(§ 126) dem Aufsichtsrat vorzulegen. Der Aufsichtsrat
kann im Einzelfall diese Frist auf Antrag des
Vorstands aus wichtigem Grund um längstens zwei
Monate verlängern.
(2) Der Vorstand hat den Lagebericht mit dem
Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung
zur Verhandlung über die Entlastung, die
Gewinnverteilung und die Feststellung des Jahresabschlusses
(§ 125 Abs. 4) vorzulegen. § 125 Abs. 6
über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt
sinngemäß."
14. §§ 128 und 129 werden aufgehoben.
15. Überschrift und § 130 haben zu lauten
„Gebundene Rücklagen
§ 130. (1) Die gebundenen Rücklagen bestehen
aus der gebundenen Kapitalrücklage und der
gesetzlichen Rücklage.
(2) In die gebundene Kapitalrücklage sind die im
§ 229 Abs. 2 Z 1 bis 4 HGB genannten Beträge
einzustellen. Der Gesamtbetrag der gebundenen
Teile der Kapitalrücklage ist in dieser gesondert
auszuweisen.
(3) In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag
einzustellen, der mindestens dem zwanzigsten Teil
des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses
entspricht, bis der Betrag der gebundenen
Rücklagen insgesamt den zehnten oder den in
der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals
erreicht hat.
(4) Die gebundenen Rücklagen dürfen nur zum
Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes
aufgelöst werden. Der Verwendung der
gesetzlichen Rücklage steht nicht entgegen, daß
freie, zum Ausgleich von Wertminderungen und zur
Deckung von sonstigen Verlusten bestimmte
Rücklagen vorhanden sind."
16. §§ 131 bis 144 werden aufgehoben.
17. § 182 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Eine Herabsetzung des Grundkapitals, die dazu
dienen soll, Wertminderungen auszugleichen, sonstige
Verluste zu decken oder Beträge in die
gebundenen Rücklagen einzustellen, kann in
vereinfachter Form vorgenommen werden."
18. § 183 hat zu lauten
„§ 183. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist
nur zulässig, nachdem der zehn vom Hundert des
nach der Herabsetzung verbleibenden Grundkapitals
übersteigende Teil der gebundenen Rücklagen
und die zum Ausgleich von Wertminderungen und
zur Deckung von sonstigen Verlusten bestimmten
freien Rücklagen vorweg aufgelöst sind."
19. § 184 zweiter Satz hat zu lauten
„Sie dürfen nur zum Ausgleich von Wertminderungen,
zur Deckung von sonstigen Verlusten und zur
Einstellung von Beträgen in die gebundenen
Rücklagen verwendet werden; auch eine Verwendung
zu einem dieser Zwecke ist nur zulässig,
soweit sie im Beschluß als Zweck der Herabsetzung
angegeben ist."
20. Überschrift und § 185 haben zu lauten
„Einstellung von Beträgen in die gebundene
Kapitalrücklage bei zu hoch angenommenen Verlusten
§ 185. Ergibt sich bei Aufstellung der Jahresbilanz
für ein Geschäftsjahr, das in den ersten zwei Jahren
nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
beginnt, daß Wertminderungen und sonstige
Verluste in der bei der Beschlußfassung angenommenen
Höhe tatsächlich nicht eingetreten oder
ausgeglichen waren, so ist der Unterschiedsbetrag in
die gebundene Kapitalrücklage einzustellen."
21. Überschrift und § 186 haben zu lauten
„Beschränkung der Einstellung von Beträgen in die
gebundenen Rücklagen
§ 186. Die Beträge, die aus der Auflösung der
Rücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen
werden, dürfen in die gebundenen
Rücklagen nur eingestellt werden, soweit diese zehn
vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigen;
als Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich
durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der
nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag. Bei der
Bemessung der zulässigen Höhe bleiben Beträge,
die nach der Beschlußfassung über die Kapitalherabsetzung
nach § 229 Abs. 2 Z 2 bis 4 HGB in die
gebundenen Rücklagen einzustellen sind, auch dann
außer Betracht, wenn ihre Zahlung auf einem
Beschluß beruht, der zugleich mit dem Beschluß
über die Kapitalherabsetzung gefaßt wird."
22. § 187 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gewinn darf nicht ausgeschüttet werden,
bevor die gebundenen Rücklagen zehn vom
Hundert des Grundkapitals erreicht haben; als
Grundkapital gilt dabei der Nennbetrag, der sich
durch die Herabsetzung ergibt, mindestens aber der
nach § 7 zulässige Mindestnennbetrag."
23. § 192 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) In den Fällen des Abs. 3 Z 1 und 2 ist in die
gebundenen Rücklagen ein Betrag einzustellen, der
dem Gesamtnennbetrag der eingezogenen Aktien
gleichkommt."
24. § 199 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten
„Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer
in den Fällen des § 159 Abs. 4, § 181 Abs. 2, § 188
Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie
des § 268 Abs. 1 HGB nur dann nichtig,"
25. § 202 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ein vom Vorstand mit Billigung des
Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist nur
dann nichtig, wenn
1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner
Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt
haben,
2. er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft
unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt
Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder
überwiegend zum Schutz der Gläubiger der
Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse
gegeben sind,
3. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten
verstößt,
4. keine Prüfung gemäß § 268 HGB stattgefunden
hat."
26. § 211 wird wie folgt geändert
a) Die Überschrift hat zu lauten
„Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß und Lagebericht"
b) Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Für den Jahresabschluß und den Lagebericht
gelten sinngemäß die §§ 125 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und
§ 127 dieses Bundesgesetzes und die §§ 222, 236,
237, 277 und 281 HGB."
c) Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die §§ 201 bis 211 über die Wertansätze in
der Jahresbilanz sowie die §§ 224 bis 230 über die
Gliederung und die §§ 269 bis 276 über die Prüfung
des Jahresabschlusses des HGB gelten nicht. Das
Gericht hat jedoch auf Antrag von Aktionären,
deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals oder den Nennbetrag von fünf
Millionen Schilling erreichen, aus wichtigem Grund
eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen; in
diesem Fall gelten die §§ 269 bis 276 HGB
sinngemäß."
d) Abs. 4 erster und zweiter Satz werden
aufgehoben.
27. § 228 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in der Schlußbilanz der übertragenden
Gesellschaft angesetzten Werte gelten für die
Jahresbilanzen der übernehmenden Gesellschaft als
Anschaffungskosten im Sinne des § 203 Abs. 2
HGB."
b) Abs. 2 letzter Halbsatz hat zu lauten
„der eingesetzte Betrag ist in jedem Geschäftsjahr
zu mindestens einem Fünftel durch Abschreibungen
zu tilgen."
28. § 246 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Geschäftsführer haben eine Bilanz
aufzustellen, die den §§ 189 bis 220 HGB
entspricht."
29. § 255 hat zu lauten
„Strafbestimmung
§ 255. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom
Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied des Vorstands
oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler
1. in Darstellungen, in Übersichten über den
Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere
in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen
Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft
oder in Vorträgen oder Auskünften in
der Hauptversammlung die Verhältnisse der
Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche
Umstände verschweigt,
2. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem
Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der
Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände
verschweigt, die Verhältnisse der
Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst
falsche Angaben macht oder
3. über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB)
oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden
Tatsachen falsche Angaben macht oder
erhebliche Umstände verschweigt."
30. § 256 wird aufgehoben.
31. § 258 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Vorstandsmitglieder oder die Abwickler
sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften, zur Befolgung des § 33 Abs. 3,
der§§ 81, 89 Abs. 1, 95 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 2, 112
Abs. 3, 121 Abs. 1 bis 3, 125 Abs. 4 bis 6, 126, 127,
197 Abs. 5, 207 Abs. 1,211 Abs. 1 und 2, 214 Abs. 2
dieses Bundesgesetzes sowie des § 222 Abs. 1 und
des § 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen
bis zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist
anzuwenden."
32. § 259 wird wie folgt geändert
a) Überschrift und Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„Sonderbestimmungen für öffentliche Verkehrsunternehmungen,
Unternehmungen des Post- und
Fernmeldewesens und gemeinnützige Bauvereinigungen
§ 259. (1) Für Jahresabschlüsse von Aktiengesellschaften,
bei denen die Erwerbung oder Ausübung
einer eisenbahnrechtlichen Konzession zum Gegenstand
des Unternehmens gehört oder die Unternehmungen
auf dem Gebiet der Schiffahrt betreiben,
gelten, wenn diese Geschäftszweige den Hauptbetrieb
darstellen, unbeschadet einer weiteren Gliederung
die §§ 222 bis 243 HGB insoweit, als nicht der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem
in seinem Wirkungsbereich berührten Bundesminister
verbindliche Formblätter festlegt; die §§ 201 bis
211 HGB gelten sinngemäß.
(2) Bei Aktiengesellschaften, bei denen die
Erwerbung oder Ausübung einer eisenbahnrechtlichen
Konzession zum Gegenstand des Unternehmens
gehört, kann, wenn dieser Geschäftszweig den
Hauptbetrieb darstellt, die Hauptversammlung
beschließen, daß die aktienrechtliche Abschlußprüfung
durch die aufsichtsbehördliche Prüfung des
Jahresabschlusses ersetzt wird. Ein solcher Beschluß
setzt voraus, daß die eisenbahnrechtliche Aufsichtsbehörde
einer solchen Übernahme der aktienrechtlichen
Abschlußprüfung jeweils zugestimmt hat. Die
Prüfung durch die Aufsichtsbehörde hat sinngemäß
nach Maßgabe der §§ 269, 272, 273 und 274 HGB
zu erfolgen. Diese Bestimmungen sind auch auf
Aktiengesellschaften, für die das Bundesministerium
für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich
des Post- und Fernmeldewesens Aufsichtsbehörde
ist, anzuwenden."
b) Abs. 3 wird aufgehoben. Die Abs. 4 und 5
erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)" bzw. „(4)".
33. § 260 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für die im Abs. 1 genannten Aktiengesellschaften
gelten die §§ 201 bis 211, 260 und 274
HGB sinngemäß, die §§ 268 bis 273, 275 und 276
HGB gelten nicht."
34. § 261 wird aufgehoben.
Artikel III
Änderungen des Gesetzes über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung
Das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/
1982, wird wie folgt geändert
1. § 6 a Abs. 4 hat zu lauten
„Soweit nach dem Gesellschaftsvertrag Stammeinlagen
nicht bar zu leisten sind und den
aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung
mit Sacheinlagen entsprochen wird, ist Abs. 1 nicht
anzuwenden; in diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27,
29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4 des
Aktiengesetzes 1965 unter Bedachtnahme auf § 271
Abs. 2 bis 4 HGB sinngemäß anzuwenden."
2. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Die Geschäftsführer haben Sorge zu
tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft
geführt werden.
Die Generalversammlung kann im Einzelfall die
Frist des § 222 Abs. 1 HGB auf Antrag der
Geschäftsführer aus wichtigem Grund um längstens
zwei Monate verlängern.
Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach
Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht
und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht
Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb
von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des
Jahresabschlusses berufenen Versammlung der
Gesellschafter oder vor Ablauf der für die
schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die
Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht
nehmen. Eine Bestimmung, daß den Gesellschaftern
das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder daß es
innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder
sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in
den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden,
wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist.
Ist das Einsichtsrecht der Gesellschafter gemäß
Abs. 3 ausgeschlossen, die hiefür bestehende gesetzliche
Frist verkürzt oder sonstigen Beschränkungen
unterworfen worden, so sind der Lagebericht, der
Vorschlag der Geschäftsführer für die Gewinnverteilung,
der Prüfungsbericht und der Konzernprü-
fungsbericht jedem Gesellschafter unverzüglich
zuzusenden."
3. § 23 hat zu lauten.
„§ 23. Auf große Gesellschaften (§ 221 HGB)
sind die §§ 130 und 260 AktG 1965 sinngemäß
anzuwenden."
4. § 30 j Abs. 5 Z 1 hat zu lauten
„1. der Erwerb und die Veräußerung von
Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie der Erwerb,
die Veräußerung und die Stillegung von
Unternehmen und Betrieben;"
5. § 30 k Abs. 1 hat zu lauten
„Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den
Vorschlag für die Gewinnverteilung und den
Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung
darüber zu berichten."
6. § 31 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. § 35 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 Z 1. hat zu lauten
„1. die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses,
die Verteilung des Bilanzgewinns,
falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer
besonderen Beschlußfassung von Jahr zu Jahr
vorbehalten ist, und die Entlastung der
Geschäftsführer sowie des etwa bestehenden
Aufsichtsrats; diese Beschlüsse sind in den
ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für
das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen; diese
Frist verlängert sich in demselben Ausmaß, wie
die Generalversammlung die Frist gemäß § 22
Abs. 2 verlängert; die Generalversammlung
kann jedoch im Einzelfall die Frist zur
Beschlußfassung durch die Generalversammlung
auf Antrag der Geschäftsführer aus
wichtigem Grund um längstens weitere zwei
Monate verlängern;"
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Die Fristverlängerungen gemäß § 22 Abs. 2 und
gemäß Abs. 1 Z 1 können im Gesellschaftsvertrag
der Beschlußfassung durch den Aufsichtsrat übertragen
werden."
8. § 45 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Ist durch Beschluß der Gesellschafter ein Antrag
auf Bestellung von sachverständigen Revisoren zur
Prüfung des letzten Jahresabschlusses abgelehnt
worden, so kann auf Antrag von Gesellschaftern,
deren Stammeinlagen den zehnten Teil des
Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn
Millionen Schilling erreichen, das Handelsgericht
des Sitzes der Gesellschaft einen oder mehrere
Revisoren bestellen."
9. § 46 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Revisoren haben das Recht, in die Bücher,
Schriften, Rechnungsbelege und Inventare einzusehen,
von den Geschäftsführern, den Mitgliedern des
Aufsichtsrates und jedem mit der Rechnungsführung
betrauten Angestellten der Gesellschaft Auskünfte
und Erläuterungen zur Feststellung der
Richtigkeit des letzten Jahresabschlusses abzuverlangen
und den Bestand der Gesellschaftskassa
sowie die Bestände an Effekten, Schulddokumenten
und Waren zu untersuchen."
10. § 47 Abs. 1 hat zu lauten
„Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung, in
dem angegeben ist, ob alle Wünsche der Revisoren
in Beziehung auf die Vornahme der Revision erfüllt
worden sind, und ob der letzte Jahresabschluß ein
möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage des Unternehmens vermittelt, ist
von den Revisoren unverzüglich den Geschäftsführern
und dem Aufsichtsrat vorzulegen."
11. § 48 Abs. 1 hat zu lauten
„Die der Gesellschaft auf Grund der §§ 10, 25, 27,
33 gegen die Geschäftsführer und gegen die
Mitglieder- des Aufsichtsrates zustehenden Ersatzansprüche
können auch von jedem Gesellschafter,
wenn dessen Stammeinlagen den zehnten Teil des
Stammkapitals oder den Nennbetrag von zehn
Millionen Schilling erreichen, geltend gemacht
werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche für
die Gesellschaft durch Beschluß der Gesellschafter
abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag,
obwohl er rechtzeitig (§ 38 Abs. 3) bei den
Geschäftsführern angemeldet war, nicht zur Beschlußfassung
gebracht worden ist."
12. § 82 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„Die Gesellschafter können ihre Stammeinlage
nicht zurückfordern; sie haben, solange die
Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach
dem Jahresabschluß als Überschuß der Aktiven über
die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit
dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder
durch einen Beschluß der Gesellschafter von der
Verteilung ausgeschlossen ist.
Die Verteilung des Bilanzgewinns erfolgt in
Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages
nach Verhältnis der eingezahlten
Stammeinlagen."
13. § 89 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Doch kann das Handelsgericht auch außer dem
Falle des § 88 Abs. 3 auf Antrag des Aufsichtsrates
oder auf Antrag von Gesellschaftern, deren
Stammeinlagen den zehnten Teil des Stammkapitals
oder den Nennbetrag von zehn Millionen Schilling
oder eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte geringere
Höhe erreichen, aus wichtigen Gründen neben
diesen oder an deren Stelle andere Liquidatoren
ernennen."
14. § 91 Abs. 1 erster bis dritter Satz werden
durch folgende Sätze ersetzt
„Die Liquidatoren haben für den Beginn der
Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und
weiterhin für den Schluß jedes Geschäftsjahres
einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
§ 211 Abs. 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 bis
5 des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden."
15. § 93 wird wie folgt geändert
a) Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Die Bücher und Schriften der aufgelösten
Gesellschaft sind einem der Gesellschafter oder
einem Dritten auf die Dauer von sieben Jahren nach
dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die
Liquidation beendet wurde, zur Aufbewahrung zu
übergeben."
b) Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger
behalten das Recht auf Einsicht und Benützung der
Bücher und Schriften."
16. § 112 hat zu lauten
„§ 112. Die für das Inland bestellte Vertretung
hat über die inländischen Geschäfte gesondert
Bücher zu führen."
17. § 121 wird aufgehoben.
18. § 122 hat zu lauten
„§ 122. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom
Gericht zu bestrafen, wer als Geschäftsführer,
Mitglied des Aufsichtsrates, Beauftragter oder
Liquidator
1. in Darstellungen, in Übersichten über den
Vermögensstand der Gesellschaft, insbesondere
in Jahresabschlüssen, in einer öffentlichen
Aufforderung zur Beteiligung an der Gesellschaft
oder in Vorträgen oder Auskünften in
der Generalversammlung die Verhältnisse der
Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder erhebliche
Umstände verschweigt,
2. in Auskünften, die nach § 272 HGB einem
Abschlußprüfer oder die sonstigen Prüfern der
Gesellschaft zu geben sind, erhebliche Umstände
verschweigt, die Verhältnisse der
Gesellschaft unrichtig wiedergibt oder sonst
falsche Angaben macht oder
3. über die im Anhang (§§ 236 bis 240 HGB)
oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden
Tatsachen falsche Angaben macht oder
erhebliche Umstände verschweigt.
Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. als Geschäftsführer in den zum Zweck der
Eintragung der Gesellschaft oder der Eintragung
der Erhöhung oder Herabsetzung des
Stammkapitals nach den §§ 9 Abs. 2 Z 2, 10
Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2
abzugebenden Erklärungen falsche Angaben
macht oder erhebliche Umstände verschweigt
oder
2. als Geschäftsführer oder Liquidator in dem
gemäß § 26 zu führenden Anteilbuch die
Vermögenslage unrichtig wiedergibt oder
erhebliche Umstände verschweigt."
19. §§ 123 bis 124 werden aufgehoben.
20. § 125 hat zu lauten
„§ 125. Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren
sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen
Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30 d, 30 j
Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 erster Satz und 93 Abs. 3.
dieses Bundesgesetzes und des § 222 Abs. 1 und des
§ 281 HGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis
zu 50000 S anzuhalten. § 283 Abs. 2 HGB ist
anzuwenden."
Artikel IV
Änderungen des Kapitalberichtigungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1967, mit dem
gesellschaftsrechtliche Bestimmungen über die Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln getroffen
werden, BGBl. Nr. 171, wird wie folgt geändert
§ 2 wird wie folgt geändert
a) Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
kann nur mit Rückwirkung zum Beginn eines
Geschäftsjahres in einer solchen Hauptversammlung
(Generalversammlung) beschlossen werden,
der der vorausgehende festgestellte Jahresabschluß
vorliegt oder die über diesen beschlossen hat."
b) Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Nur in dem im Abs. 2 bezeichneten
Jahresabschluß ausgewiesene offene Rücklagen
einschließlich eines Gewinnvortrages können umgewandelt
werden, soweit ihnen nicht ein Verlust
einschließlich eines Verlustvortrages gegenübersteht.
Für bestimmte Zwecke gebildete Rücklagen
können nur umgewandelt werden, soweit dies mit
ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist. Die gebundenen
Rücklagen können nur umgewandelt werden,
soweit sie den zehnten oder den in der Satzung
bestimmten höheren Teil des Grundkapitals nach
der Umwandlung übersteigen. Dies gilt sinngemäß
für die Umwandlung der Umstellungsrücklage (§ 12
Abs. 3 des Schillingeröffnungsbilanzengesetzes,
BGBl. Nr. 190/1954).
(4) Der der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
zugrunde gelegte Jahresabschluß muß zu
einem Stichtag aufgestellt sein, der nicht mehr als
neun Monate vor der Anmeldung des Beschlusses
über diese Kapitalerhöhung zur Eintragung in das
Handelsregister liegt."
c) Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Auf den Bericht ist im übrigen § 243 HGB
sinngemäß anzuwenden."
Artikel V
Änderungen der Ausgleichsordnung
Die mit der Kaiserlichen Verordnung vom
10. Dezember 1914, RGBl. Nr. 337, eingeführte
Ausgleichsordnung, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 370/1982, wird wie folgt
geändert
§ 2 wird wie folgt geändert
a) Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist der Schuldner nach Handelsrecht
verpflichtet, Bücher zu führen, so hat er die
Jahresabschlüsse vorzulegen. Betreibt er sein
Unternehmen länger als drei Jahre, so genügt die
Vorlage für die letzten drei Jahre."
b) Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Das Ausgleichsgericht kann dem Schuldner
eine kurze Frist zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses,
der Jahresabschlüsse und der nach
Abs. 5 abzugebenden Erklärungen bewilligen."
Artikel VI
Änderungen des Kreditwesengesetzes
Das Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über das
Kreditwesen, BGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 415/1988, wird wie
folgt geändert
1. § 24 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die Geschäftsleiter haben für die Gesetzmäßigkeit
der Jahresabschlüsse zu sorgen. Auf die
Jahresabschlüsse der Banken sind unabhängig von
deren Größe und Rechtsform jene Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl.
S 219 in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes,
sinngemäß anzuwenden, die den Jahresabschluß
(Konzernabschluß) großer Aktiengesellschaften
regeln.
(2) Die Bilanzen sowie die Gewinn- und
Verlustrechnungen aller Banken sind entsprechend
der Gliederung der in der Anlage enthaltenen
Formblätter aufzustellen. Für den Konzernabschluß
sind die Formblätter sinngemäß anzuwenden. § 222
HGB ist anwendbar, jedoch sind die Jahresabschlüsse
so rechtzeitig aufzustellen, daß die
Vorlagefrist des Abs. 12 eingehalten wird. Eine
weitergehende Gliederung der Formblätter ist nur
dort zulässig, wo es zur Vermeidung von
Unklarheiten erforderlich ist oder wo andere
Rechtsvorschriften dies vorsehen. Der Bundesminister
für Finanzen kann nach Anhörung der
Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung
die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften
dies erfordern."
b) Abs. 3 erster Satz lautet
„Der Jahresabschluß jeder Bank ist unter
Einbeziehung der Buchführung, des Anhanges und
des Lageberichtes durch Bankprüfer zu prüfen."
c) In Abs. 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „die
aktienrechtlichen Bestimmungen" die Wortfolge
„die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften".
d) In Abs. 6 wird der Verweis „§ 136 Abs. 2
AktG" durch den Verweis „§ 270 Abs. 3 HGB"
ersetzt.
e) Abs. 7 lautet
„(7) Die Bestimmungen der §§ 268 bis 270 HGB
über die Prüfung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses)
sind für Banken mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle des Abschlußprüfers
der Bankprüfer gemäß Abs. 3 und 4 tritt. Auf die
Prüfung des Jahresabschlusses aller Banken sind
unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften die
§§ 272 bis 276 HGB sinngemäß anzuwenden. An
den Beratungen der nach Gesetz und Satzung
bestehenden Aufsichtsorgane über den Jahresabschluß
haben die Bankprüfer als sachverständige
Auskunftspersonen teilzunehmen."
f) Abs. 10 zweiter Satz lautet
„Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern, den nach
Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen
der Bank und dem Bundesminister für Finanzen
gleichzeitig mit dem Prüfungsbericht über den
Jahresabschluß zu übermitteln."
g) In Abs. 11 tritt an die Stelle der Bezeichnung
„§ 144 AktG" die Bezeichnung „§§ 281 bis 283
HGB". Folgender Satz wird angefügt: „Die
Erleichterungen des § 278 HGB für kleine Aktiengesellschaften
und des § 279 HGB für große
Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind für
Banken nicht anwendbar."
h) Abs. 12 erster Satz lautet
„Die geprüften Jahresabschlüsse und die Lageberichte
sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse
einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte
sind von den Bankprüfern längstens
innerhalb von sechs Monaten nach Abschluß des
Geschäftsjahres dem Bundesminister für Finanzen
vorzulegen."
i) Abs. 15 erster Satz lautet
„Die geprüften Jahresabschlüsse und die Lageberichte
sowie die Prüfungsberichte über die Jahresabschlüsse
einschließlich der bankaufsichtlichen Prüfungsberichte,
die Monatsausweise und die Quar-
talsberichte sind innerhalb der in den Abs. 12 bis 14
festgelegten Fristen auch der Oesterreichischen
Nationalbank vorzulegen."
2. Der bisherige § 24 a erhält die Bezeichnung
„§ 24 f". Folgende §§ 24 a bis 24 e werden eingefügt
„§ 24 a. Für Banken sind die Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches vom 10. Mai 1897, RGBl.
Nr. 219, in der Fassung des Rechnungslegungsgesetzes
nur anzuwenden, sofern das Kreditwesengesetz
keine abweichenden Regelungen enthält.
§ 24 b. Guthaben der Banken, Wertpapiere mit
Ausnahme jener, die wie Anlagevermögen bewertet
sind oder Teil des Handelsbestandes sind, Ausleihungen
an Banken sowie Ausleihungen an Nichtbanken
können zu einem niedrigeren Wert
angesetzt werden, als sich aus der Anwendung der
Bestimmungen der §§ 203, 206 und 207 HGB
ergeben würde, soweit dies aus Gründen der
Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen
Risiken erforderlich ist. Die Abweichung
zu den Wertansätzen gemäß den §§ 203, 206
und 207 HGB darf den Satz von 4 vom Hundert des
Gesamtbetrages der angeführten Vermögensgegenstände
nicht übersteigen. § 207 Abs. 2 letzter Satz ist
für Banken nicht anwendbar. § 201 Abs. 1 Z 4 ist
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Bankgeschäftes anzuwenden.
§ 24 c. Soweit für Banken anwendbare Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches auf Posten der
§§ 224 oder 231 HGB (Gliederung der Jahresbilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung) verweisen,
treten an deren Stelle die entsprechenden Posten der
Formblätter (Anlage zu § 24).
§ 24 d. (1) Der Anhang und der Lagebericht sind
von allen Banken, deren Jahresabschluß gemäß § 24
Abs. 11 zu veröffentlichen ist, gemäß §§ 236 ff.
HGB zu erstellen. Davon sind die nachstehenden
Angaben des Anhanges zu veröffentlichen
1. die Angaben gemäß §§ 236 und 239 HGB;
2. die Angaben gemäß Abs. 2;
3. die Angaben gemäß § 222 Abs. 2 und § 223
Abs. 1 und 2 HGB.
§ 204 Abs. 3 und § 237 Z 1, 4 und 9 HGB sowie
§ 266 Z 1 und 3 HGB sind in den Anhang von
Jahresabschlüssen der Banken nicht aufzunehmen.
(2) Ergänzend zu §§ 236 ff. HGB sind folgende
Angaben in den Anhang aufzunehmen
1. die Beträge, mit denen sich die Banken im
Leasinggeschäft beteiligt haben,
2. der Gesamtbetrag der Aktiva und Passiva, die
auf fremde Währung lauten,
3. eine Aufstellung über die am Bilanzstichtag
noch nicht abgewickelten Termingeschäfte,
4. eine Gliederung der nicht täglich fälligen
Forderungen und Guthaben und der nicht
täglich fälligen Verpflichtungen gegenüber
Banken und Nichtbanken nach folgender
Fristigkeit
a) bis drei Monate
b) mehr als drei Monate bis ein Jahr
c) mehr als ein Jahr bis fünf Jahre
d) mehr als fünf Jahre,
wobei für diese Fristen nach Erlassung einer
Verordnung gemäß § 14 Abs. 4 Restlaufzeiten
maßgeblich sind.
(3) § 240 Z 3 HGB gilt sinngemäß für alle
Banken, die Partizipationskapital begeben haben.
§ 24 e. (1) Banken in den österreichischen
Zollausschlußgebieten haben den Jahresabschluß in
Deutscher Mark zu erstellen.
(2) Das in Deutscher Mark zur Verfügung
gestellte Dotationskapital gilt im Sinne des § 12
Abs. 4 Z 6 als Eigenkapital."
3. Die Anlage zu § 24 wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift lautet
„Formblätter für die Gliederung der Bilanzen sowie
der Gewinn- und Verlustrechnungen"
2. In der Bezeichnung der Formblätter A bis F des
Teiles I tritt an die Stelle der Wortfolge „Gliederung
des Jahresabschlusses" die Wortfolge „Gliederung
der Bilanz".
3. Teil I, Formblatt A, Passiva, Position 13, lautet
„13. Rücklagen
a) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld
aus der Begebung von Partizipationskapital,.
b) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,
c) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7
EStG 1972),
d) Rücklage gemäß § 12 EStG,
e) Rücklage für den nichtentnommenen
Gewinn gemäß § 11 EStG 1972,
f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,
g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,
h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,
i) freie Rücklage,
j) sonstige Rücklagen."
4. Teil I, Formblatt B, Passiva, Position 12, lautet
„12. Rücklagen
a) gesetzliche Rücklagen
hievon Aufgeld aus der Begebung von
Partizipationskapital,
b) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,
c) Rücklage gemäß § 7 Hypothekenbankgesetz,
d) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7
EStG 1972),
e) Rücklage gemäß § 12 EStG,
f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,
g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,
h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,
i) freie Rücklage,
j) sonstige Rücklagen."
5. Teil I, Formblatt C, Passiva, Position 12,
lautet
„12. Rücklagen
a) satzungsmäßige Rücklage,
b) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld
aus der Begebung von Partizipationskapital,
c) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,
d) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7
EStG 1972),
e) Rücklage gemäß § 12 EStG,
f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,
g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,
h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,
i) freie Rücklage,
j) sonstige Rücklagen."
6. Teil I, Formblatt D, Passiva, Position 14,
lautet
„14. Rücklagen
a) satzungsmäßige Rücklage,
b) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld
aus der Begebung von Partizipationskapital,
c) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,
d) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7
EStG 1972),
e) Rücklage gemäß § 12 EStG,
f) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,
g) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,
h) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,
i) freie Rücklage,
j) sonstige Rücklagen."
7. Teil I, Formblatt E, Passiva, Position 11, lautet
„11. Rücklagen
a) Sicherheitsrücklage,
b) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld
aus der Begebung von Partizipationskapital,
c) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,
d) Widmungsrücklage,
e) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7
EStG 1972),
f) Rücklage gemäß § 12 EStG,
g) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,
h) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,
i) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,
j) freie Rücklage,
k) sonstige Rücklagen."
8. Teil I, Formblatt F, Passiva, Position 12, lautet
„12. Rücklagen
a) gebundene Rücklage aus dem Aufgeld
aus der Begebung von Partizipationskapital;
b) Rücklage gemäß § 13 Rekonstruktionsgesetz,
c) Rücklage gemäß § 11 EStG (§ 4 Abs. 7
EStG 1972),
d) Rücklage gemäß § 12 EStG,
e) Investitionsrücklage gemäß § 9 EStG,
f) Investitionsfreibetrag gemäß § 10 EStG,
g) Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen,
h) freie Rücklage,
i) sonstige Rücklagen."
Artikel VII
Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 18. Oktober 1978 über
den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung,
BGBl. Nr. 569, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 181/1990, wird wie
folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert
a) In Z 1 ist nach „§ 11 Abs. 1 und 3," „§ 80
Abs. 1 bis 3," einzufügen.
b) Z 2 hat zu lauten
„2. sofern sie in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft
betrieben werden, § 83a,"
c) Die bisherige Z 2 ist als Z 3 zu bezeichnen.
2. § 47 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder
gilt der § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der
§ 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt."
3. § 55 hat zu lauten
„§ 55. (1) Ein Beschluß des obersten Organs ist
nichtig, wenn
1. das oberste Organ nicht nach § 105 Abs. 1 und
2 Aktiengesetz 1965 einberufen ist, es sei denn,
daß alle Mitglieder des obersten Organs
erschienen oder vertreten sind,
2. er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4
Aktiengesetz 1965 beurkundet ist,
3. er mit dem Wesen eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit unvereinbar ist oder durch
seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich
oder überwiegend zum Schutz der
Gläubiger des Vereins oder sonst im öffentlichen
Interesse gegeben sind,
4. er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten
verstößt.
(2) Ein vom obersten Organ festgestellter
Jahresabschluß ist nichtig, wenn keine Abschlußprüfung
gemäß § 268 HGB stattgefunden hat.
(3) Ein vom Vorstand mit Billigung des
Aufsichtsrats festgestellter Jahresabschluß ist
nichtig, wenn
1. der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner
Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt
haben,
2. die im Abs. 1 Z 3 oder 4 genannten Voraussetzungen
zutreffen,
3. keine Abschlußprüfung gemäß § 268 HGB
stattgefunden hat.
(4) Im übrigen gelten für die Nichtigkeitsgründe,
die Heilung der Nichtigkeit und die Nichtigkeitsklage
die §§ 199 Abs. 2, 200, 201 und 202 Abs. 2 und
3 Aktiengesetz 1965 sinngemäß."
4. § 80 hat zu lauten
„Jahresabschluß und Lagebericht
§ 80. (1) Der Vorstand eines inländischen
Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung
der Zweigniederlassung eines ausländischen
Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit
des Jahresabschlusses zu sorgen.
(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB und der
§§ 125 Abs. 1, 2 und 5 sowie 127 Abs. 1
Aktiengesetz 1965 sind der Jahresabschluß und der
Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der
Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die
Vorlagefristen der §§ 82 und 86 Abs. 4 eingehalten
werden.
(3) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht
gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,
die einen Deckungsstock zu bilden
haben, hat der Treuhänder zu bestätigen, daß die
Werte des Deckungsstocks vorschriftsmäßig angelegt
und verwahrt sind. Die Verantwortlichkeit der
Organe des Unternehmens wird dadurch nicht
berührt.
(5) Unter der Jahresbilanz von Versicherungsunternehmen,
die eine oder mehrere der im § 18 Abs. 1
und 2 angeführten Versicherungen betreiben, hat
der versicherungsmathematische Sachverständige
zu bestätigen, daß die Deckungsrückstellung, in
Versicherungszweigen gemäß § 18 Abs. 1 auch die
Prämienüberträge nach dem Geschäftsplan berechnet
sind. Die Verantwortlichkeit der Organe des
Unternehmens wird dadurch nicht berührt.
(6) Für den Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4
und 5 gelten die §§ 274 Abs. 3 und 4 erster Satz,
§ 277 Abs. 1 erster und dritter Satz und § 281 Abs. 1
dritter Satz HGB sinngemäß. Liegen nur geringfügige,
kurzfristig behebbare Mängel vor, so kann der
Treuhänder einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilen."
5. a) Die Überschrift zu § 81 hat „Prüfung des
Jahresabschlusses und des Lageberichts" zu lauten.
b) An § 81 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Der Beauftragung ist insbesondere zu widersprechen,
wenn die personelle oder wirtschaftliche
Unabhängigkeit des Abschlußprüfers von dem zu
prüfenden Versicherungsunternehmen nicht gewährleistet
ist."
6. Nach § 81 a wird folgender § 81 b eingefügt
„§ 81b. (1) Auf die Prüfung des Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts ist § 81
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Abschlußprüfer des Konzernabschlusses
hat der Versicherungsaufsichtsbehörde über seine
Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Konzerns jährlich schriftlich zu berichten."
7. § 82 hat zu lauten
„Bericht an die Versicherungsaufsichtsbehörde
§ 82. (1) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen
1. der Jahresabschluß und der Anhang,
2. der Lagebericht,
3. der Bericht des Abschlußprüfers,
4. der Nachweis der Feststellung des Jahresabschlusses,
5. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Versammlung, die die
Entlastung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats zum Gegenstand hatte,
6. der Nachweis der Veröffentlichung des
Jahresabschlusses,
7. hinsichtlich des Konzernabschlusses die in Z 1,
2, 3 und 6 angeführten Berichtsteile.
(2) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
in begründeten Fällen die Frist gemäß
Abs. 1 erstrecken."
8. § 83 wird wie folgt geändert
a) In Abs. 1 sind nach den Worten „über die
Rechnungslegung" die Worte „und die Konzernrechnungslegung"
einzufügen.
b) Abs. 2 Z 2 und 3 hat zu lauten
„2. Vorschriften über den Anhang und den
Lagebericht,
3. Vorschriften über die Veröffentlichung des
Jahresabschlusses und des Anhangs,"
c) Folgender Abs. 3 wird angefügt
„(3) Für die Konzernrechnungslegung gilt Abs. 2
sinngemäß."
9. Nach dem § 83 ist folgender § 83 a einzufügen
„Versicherungsaktiengesellschaften
§ 83 a. Für die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
in der Rechtsform einer Aktien-
gesellschaft gelten neben den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes auch die Bestimmungen des HGB
für große Aktiengesellschaften."
10. § 84 hat zu lauten
„Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
§ 84. Für die Rechnungslegung von Versicherungsvereinen
auf Gegenseitigkeit, die nicht kleine
Vereine im Sinn des § 62 sind, gelten neben den
Vorschriften dieses Bundesgesetzes sinngemäß auch
die Bestimmungen des HGB für große Aktiengesellschaften.
Die §§ 125 bis 127 Aktiengesetz 1965 sind
unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 2 und 3
sinngemäß anzuwenden."
11. In § 85 Abs. 1 ist das Wort „Geschäftsbericht"
durch „Lagebericht" und in § 85 Abs. 3 das Wort
„Geschäftsberichts" durch „Lageberichts" zu ersetzen.
12. § 86 hat zu lauten
„Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 86. (1) Für Zweigniederlassungen ausländischer
Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung
in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres
für das vorangegangene Geschäftsjahr einen
Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.
(2) Für die Rechnungslegung der Zweigniederlassungen
ausländischer Versicherungsunternehmen
gelten neben den §§ 80, 81 und 83 dieses
Bundesgesetzes sinngemäß auch die Bestimmungen
des HGB für große Aktiengesellschaften.
(3) Der Jahresabschluß des Gesamtunternehmens
in gekürzter Form und der Jahresabschluß der
inländischen Zweigniederlassung sind im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" in deutscher Sprache zu
veröffentlichen.
(4) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
unverzüglich, längstens innerhalb von sieben
Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, vorzulegen
1. die im § 82 Z 1 bis 3 und 6 angeführten
Unterlagen hinsichtlich der inländischen
Zweigniederlassung,
2. der Jahresabschluß und der Lagebericht des
Gesamtunternehmens,
3. eine beglaubigte vollständige Abschrift des
Protokolls über die Verhandlung und Feststellung
des Jahresabschlusses,
4. der Nachweis der Veröffentlichung des
Jahresabschlusses des Gesamtunternehmens
gemäß Abs. 3.
(5) Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann,
wenn dies für die Überwachung der Geschäftsgebarung
erforderlich ist, verlangen, daß die im Abs. 4
Z 2 und 3 angeführten Unterlagen gegebenenfalls
auch in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt
werden.
(6) Auf Antrag kann die Versicherungsaufsichtsbehörde
in begründeten Fällen die Frist gemäß
Abs. 4 erstrecken."
13. In § 131 Z 3 ist nach „§§ 57 Abs. 2," der
Ausdruck „83 a," einzufügen.
Artikel VIII
Änderungen des Arbeitsverfassungsgesetzes
Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973
betreffend die Arbeitsverfassung, BGBl. Nr. 22/
1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 282/1990, wird wie folgt geändert
§ 108 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) In Handelsbetrieben, Banken und Versicherungsunternehmen,
in denen dauernd mindestens
30 Arbeitnehmer beschäftigt sind, in sonstigen
Betrieben, in denen dauernd mindestens 70 Arbeitnehmer
beschäftigt sind, sowie in Industrie- und
Bergbaubetrieben hat der Betriebsinhaber dem
Betriebsrat jährlich, spätestens einen Monat nach
der Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses
und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des
§ 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 HGB für das vergangene
Geschäftsjahr zu übermitteln. Geschieht dies nicht
innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des
Geschäftsjahres, so ist dem Betriebsrat durch
Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer
geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die
wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu
geben. Dem Betriebsrat sind die erforderlichen
Erläuterungen und Aufklärungen zu geben."
Artikel IX
Verweisungen
Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen
auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch
dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben
werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Artikel X
Übergangsbestimmungen
(1) Das für Abfertigungsverpflichtungen gemäß
§ 211 Abs. 2 HGB vorgeschriebene Ausmaß ist
gleichmäßig verteilt über fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten zu erreichen; eine vorzeitige Anpassung
an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
Dies ist sinngemäß auf Rückstellungen für ähnliche
Verpflichtungen anzuwenden, die bei Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes nachzuholen sind.
(2) Die gemäß § 211 Abs. 2 HGB gebotene
Rückstellung für laufende Pensionen und Anwart-
schaften auf Pensionen ist ab dem ersten Jahr der
Anwendung dieses Bundesgesetzes zu ermitteln.
Kann dieser Betrag nur mit unverhältnismäßigem
Aufwand ermittelt werden, so ist er unter Beachtung
des Grundsatzes der Vorsicht (§ 201 Abs. 1 Z 4
HGB) durch Schätzung zu bestimmen.
(3) Der Fehlbetrag, der sich bei der erstmaligen
Anwendung des § 211 Abs. 2 HGB zu Beginn des
Geschäftsjahres gegenüber der im vorausgehenden
Jahresabschluß ausgewiesenen Rückstellung ergibt,
ist über längstens zwanzig Jahre gleichmäßig verteilt
nachzuholen. In jedem Jahresabschluß ist unter der
Bilanz der Fehlbetrag auf die gebotene Rückstellung
gesondert anzugeben und im Anhang zu erläutern.
(4) Es ist zulässig, die gemäß § 211 Abs. 2 HGB
gebotene Rückstellung für laufende Pensionen und
Anwartschaften vor Ablauf der Übergangsfrist voll
in die Bilanz einzustellen. In diesem Fall kann in der
Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten
der sich gegenüber der nach Abs. 3
gebotenen Rückstellung in den einzelnen Jahren
ergebende Unterschiedsbetrag gesondert ausgewiesen
werden. Dieser Betrag ist im Anhang zu
erläutern.
(5) Rücklagen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes
nicht zweifelsfrei den Gewinn- oder Kapitalrücklagen
zuzuordnen sind, sind im Rahmen der
Kapitalrücklagen auszuweisen. Bei der Zuordnung
von Rücklagenauflösungsbeträgen ist vom Grundsatz
auszugehen, daß diese aus den Rücklagenbeständen,
die am frühesten gebildet wurden,
stammen.
(6) Der Stand der unversteuerten Rücklagen
gemäß § 205 HGB ist von Kapitalgesellschaften im
Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses
Bundesgesetzes für die Anlagenzugänge der letzten
sieben Geschäftsjahre genau und für die Zugänge
der vorher liegenden Jahre näherungsweise zu
bestimmen. Die übrigen Kaufleute brauchen die
unversteuerten Rücklagen gemäß § 205 HGB erst
für die ab der erstmaligen Anwendung dieses
Bundesgesetzes getätigten Anlagenzugänge auszuweisen.
(7) Die Vorjahreszahlen brauchen bei der
erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.
(8) Für das nach dem 31. Dezember 1993
beginnende Geschäftsjahr sind als Kennzahlen im
Sinne des § 246 Abs. 1 HGB die folgenden
Größenordnungen wirksam, wenn die für die
beiden vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse
zumindest zwei der drei in § 246 HGB
angeführten Merkmale enthalten
1. gemäß Z 1 500 Millionen Schilling Bilanzsummen,
1 Milliarde Schilling Umsatzerlöse,
1000 Arbeitnehmer,
2. gemäß Z 2 420 Millionen Schilling Bilanzsummen,
840 Millionen Schilling Umsatzerlöse,
1000 Arbeitnehmer.
(9) Die Kennzahlen des § 246 Abs. 1 HGB sind
erstmalig auf das nach dem 31. 12. 1995 beginnende
Geschäftsjahr anzuwenden, wenn die für die beiden
vorhergehenden Jahre erstellten Jahresabschlüsse
zumindest zwei der drei in § 246 HGB angeführten
Merkmale enthalten.
(10) Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
deren Jahresabschluß vor Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gemäß § 23 GmbHG und den
§§ 134 ff. AktG 1965 prüfungspflichtig war, haben
die Vorschriften über die Prüfung des Jahresabschlusses
und dessen Offenlegung erstmals auf das
nach dem 31. Dezember 1991 beginnende Geschäftsjahr
anzuwenden, wenn sie in den beiden
vorhergehenden Jahren auf der Grundlage der
gemäß §§ 129 ff. AktG 1965 erstellten Jahresabschlüsse
zumindest zwei der drei im § 221 HGB
angeführten Merkmale überschritten haben. Unter
den gleichen Voraussetzungen ist § 278 HGB bei
kleinen Aktiengesellschaften bereits bei erstmaliger
Anwendung dieser Vorschriften gültig.
(11) Die neuen Vorschriften können auch schon
auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden,
jedoch nur insgesamt.
(12) Sind bei der erstmaligen Anwendung des
§ 226 Abs. 1 HGB über die Darstellung der
Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands
des Anlagevermögens nicht ohne
unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen
feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser
Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des
vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen
und fortgeführt werden. Der erste Satz darf
entsprechend auf die Darstellung des Postens
„Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern
und Umstellen eines Betriebes" angewendet werden.
Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung
des ersten und zweiten Satzes im Anhang angeben.
(13) Der bisherige Wertansatz darf für die am
Übergangsstichtag bestehenden Vermögensgegenstände
und Schulden beibehalten werden.
(14) Widersprechen Bestimmungen von Satzungen
und Gesellschaftsverträgen zwingenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes, so gelten ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel XI
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften,
Vollziehungsklausel
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind
erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 1991 beginnen.
(2) Die §§ 244 bis 267 HGB in der Fassung des
Art. I Z 9 treten am 1. Jänner 1994 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
Art. 7 Nr. 22 bis 25 der Vierten Verordnung zur
Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im
Lande Österreich, dRGBl. I S 1999/1938, außer
Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Artikels VI Z 1 lit. b und e der
Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
übrigen Artikels VI Z 1 sowie der Z 2 und 3 der
Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des
Artikels VII Z 1, 4 bis 8, 11, 12 (§ 86 Abs. 1 und 3
bis 6) und Z 13 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des Artikels VII Z 9, 10 und Z 12 (§ 86
Abs. 2) der Bundesminister für Finanzen, soweit sie
sich auf Vorschriften beziehen, mit deren Vollziehung
der Bundesminister für Finanzen betraut ist,
hinsichtlich des Artikels VIII der Bundesminister für
Arbeit und Soziales und im übrigen der Bundesminister
für Justiz betraut.