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475_1989 AT

475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6

Semmering Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am

Semmering wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 24,385 an dem bereits mit Verordnung BGBl.

Nr. 196/1983 verordneten Abschnitt „Gloggnitz—

Maria Schutz", führt von dort über die Anschlußstelle

Maria Schutz, verläuft sodann in den Tunneln

Semmering und Steinhaus zur Anschlußstelle

Semmering, von dort durch den Tunnel Spital zur

Anschlußstelle Mürzzuschlag/Ost und endet bei

km 37,005 an dem bereits bestehenden Abschnitt

„Südumfahrung Mürzzuschlag" der S 6 Semmering

Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen

Maria Schutz, Spital am Semmering und Mürzzuschlag/

Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus

den beim Bundesministerium für wirtschaftliche

Angelegenheiten, bei den Ämtern der Niederösterreichischen

und Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Schottwien, Semmering

und Spital am Semmering aufliegenden Planunterlagen

(Plan-Nr. 1 im Maßstab 1 : 25000 und

Plan-Nr. 3.1.3. im Maßstab 1:2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

des Bundesministers für Bauten und Technik vom

16. März 1983, BGBl. Nr. 186, von km 24,385 bis

km 26,000 abgeändert und die Verordnung vom

8. Feber 1984, BGBl. Nr. 110, zur Gänze aufgehoben.

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