475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 6 Semmering Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am Semmering
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 6
Semmering Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Schottwien, Semmering und Spital am
Semmering wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 24,385 an dem bereits mit Verordnung BGBl.
Nr. 196/1983 verordneten Abschnitt „Gloggnitz—
Maria Schutz", führt von dort über die Anschlußstelle
Maria Schutz, verläuft sodann in den Tunneln
Semmering und Steinhaus zur Anschlußstelle
Semmering, von dort durch den Tunnel Spital zur
Anschlußstelle Mürzzuschlag/Ost und endet bei
km 37,005 an dem bereits bestehenden Abschnitt
„Südumfahrung Mürzzuschlag" der S 6 Semmering
Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse einschließlich der Anschlußstellen
Maria Schutz, Spital am Semmering und Mürzzuschlag/
Ost mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus
den beim Bundesministerium für wirtschaftliche
Angelegenheiten, bei den Ämtern der Niederösterreichischen
und Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Schottwien, Semmering
und Spital am Semmering aufliegenden Planunterlagen
(Plan-Nr. 1 im Maßstab 1 : 25000 und
Plan-Nr. 3.1.3. im Maßstab 1:2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
des Bundesministers für Bauten und Technik vom
16. März 1983, BGBl. Nr. 186, von km 24,385 bis
km 26,000 abgeändert und die Verordnung vom
8. Feber 1984, BGBl. Nr. 110, zur Gänze aufgehoben.