475_1988
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475. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 475. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
1988_475_0 475. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 11. Juni 1988, V 28/88-8, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am
25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters
der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982,
mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und
sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders
auf die Inanspruchnahme durch unmündige
Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als
gesetzwidrig aufgehoben.