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475_1988 AT

475. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Kundmachung: Aufhebung der Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Dornbirn, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 11. Juni 1988, V 28/88-8, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am

25. Juli 1988, die Z 2 der Verordnung des Bürgermeisters

der Stadt Dornbirn vom 22. Oktober 1982,

mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

mittels Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und

sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders

auf die Inanspruchnahme durch unmündige

Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als

gesetzwidrig aufgehoben.

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