475. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur
Konvention über die Verhütung und Bestrafung
des Völkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 161/1974) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Barbados 14. Jänner 1980
China 18. April 1983
Gabun 21. Jänner 1983
Gambia 29. Dezember 1978
Irland 22. Juni 1976
Demokratischer Jemen 9. Feber 1987
Lesotho 29. November 1974
Luxemburg 7. Oktober 1981
Malediven 24. April 1984
Mali 16. Juli 1974
Mosambik 18. April 1983
Neuseeland 28. Dezember 1978
Papua-Neuguinea 27. Jänner 1982
Rwanda 16. April 1975
St. Vincent und die
Grenadinen 9. November 1981
Senegal 4. August 1983
Tansania 5. April 1984
Togo 24. Mai 1984
Vietnam 9. Juni 1981
Zypern 29. März 1982
Die Bahamas haben am 5. August 1975 die
Erklärung hinterlegt, sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit an diese Konvention als gebunden
zu erachten.
Die nachstehend angeführten Staaten haben
anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw.
Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte
erklärt
CHINA
„China erachtet sich durch Art. IX der Konvention
als nicht gebunden."
DEMOKRATISCHER JEMEN
„Durch den Beitritt zu dieser Konvention erachtet
sich der Demokratische Jemen durch Art. IX
der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten
zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung,
Anwendung oder Durchführung der Konvention
auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten
Parteien dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden, als nicht gebunden. Er erklärt,
daß zur Zuständigkeit des Internationalen
Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung,
Anwendung oder Durchführung der Konvention
in jedem einzelnen Fall das ausdrückliche
Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten
Parteien erforderlich ist."
RWANDA
„Rwanda erachtet sich durch Art. IX der Konvention
als nicht gebunden."
VIETNAM
„Vietnam erachtet sich durch Art. IX der Konvention,
der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen
den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung,
Anwendung oder Durchführung der Konvention
auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten
Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet
werden, als nicht gebunden. Vietnam vertritt
hingegen den Standpunkt, daß, hinsichtlich der
Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes
zur Beilegung der in Art. IX angeführten Streitigkeiten,
das Einvernehmen aller an den Streitfällen,
ausgenommen solche strafrechtlicher Natur, beteiligten
Parteien erforderlich ist, damit ein bestimmter
Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung unterbreitet werden kann."