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475_1987 AT

475. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zur

Konvention über die Verhütung und Bestrafung

des Völkermordes (BGBl. Nr. 91/1958, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 161/1974) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Barbados 14. Jänner 1980

China 18. April 1983

Gabun 21. Jänner 1983

Gambia 29. Dezember 1978

Irland 22. Juni 1976

Demokratischer Jemen 9. Feber 1987

Lesotho 29. November 1974

Luxemburg 7. Oktober 1981

Malediven 24. April 1984

Mali 16. Juli 1974

Mosambik 18. April 1983

Neuseeland 28. Dezember 1978

Papua-Neuguinea 27. Jänner 1982

Rwanda 16. April 1975

St. Vincent und die

Grenadinen 9. November 1981

Senegal 4. August 1983

Tansania 5. April 1984

Togo 24. Mai 1984

Vietnam 9. Juni 1981

Zypern 29. März 1982

Die Bahamas haben am 5. August 1975 die

Erklärung hinterlegt, sich auch nach Erlangung der

Unabhängigkeit an diese Konvention als gebunden

zu erachten.

Die nachstehend angeführten Staaten haben

anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsbzw.

Beitrittsurkunden folgende Vorbehalte

erklärt

CHINA

„China erachtet sich durch Art. IX der Konvention

als nicht gebunden."

DEMOKRATISCHER JEMEN

„Durch den Beitritt zu dieser Konvention erachtet

sich der Demokratische Jemen durch Art. IX

der Konvention, der vorsieht, daß Streitigkeiten

zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung,

Anwendung oder Durchführung der Konvention

auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten

Parteien dem Internationalen Gerichtshof

unterbreitet werden, als nicht gebunden. Er erklärt,

daß zur Zuständigkeit des Internationalen

Gerichtshofes für Streitigkeiten bezüglich der Auslegung,

Anwendung oder Durchführung der Konvention

in jedem einzelnen Fall das ausdrückliche

Einvernehmen aller an dem Streitfall beteiligten

Parteien erforderlich ist."

RWANDA

„Rwanda erachtet sich durch Art. IX der Konvention

als nicht gebunden."

VIETNAM

„Vietnam erachtet sich durch Art. IX der Konvention,

der vorsieht, daß Streitigkeiten zwischen

den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung,

Anwendung oder Durchführung der Konvention

auf Antrag einer der an dem Streitfall beteiligten

Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet

werden, als nicht gebunden. Vietnam vertritt

hingegen den Standpunkt, daß, hinsichtlich der

Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes

zur Beilegung der in Art. IX angeführten Streitigkeiten,

das Einvernehmen aller an den Streitfällen,

ausgenommen solche strafrechtlicher Natur, beteiligten

Parteien erforderlich ist, damit ein bestimmter

Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung unterbreitet werden kann."

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