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475_1985 AT

475. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein

Der Stadtgemeinde Hallein wird auf deren

Antrag gemäß § 7 des Personenstandsgesetzes,

BGBl. Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermitt-

lung, Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher

einzutragender oder bereits eingetragener

Daten im automatisationsunterstützten

Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die

Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der

Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,

besonders über die Übermittlung von Daten aus

den Personenstandsbüchern und über die Auswahl

der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher

und die Ausstellung von Abschriften

aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden

anzuwenden sind.

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