475_1985
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475. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 475. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein
1985_475_0 475. Verordnung: Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein
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Der Stadtgemeinde Hallein wird auf deren
Antrag gemäß § 7 des Personenstandsgesetzes,
BGBl. Nr. 60/1983, die Ermächtigung zur Ermitt-
lung, Verarbeitung und Übermittlung in die Personenstandsbücher
einzutragender oder bereits eingetragener
Daten im automatisationsunterstützten
Datenverkehr mit der Auflage erteilt, daß dabei die
Bestimmungen des Personenstandsgesetzes und der
Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz,
besonders über die Übermittlung von Daten aus
den Personenstandsbüchern und über die Auswahl
der Materialien für die Anlegung der Personenstandsbücher
und die Ausstellung von Abschriften
aus den Personenstandsbüchern und von Personenstandsurkunden
anzuwenden sind.