475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Markt Piesting
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21
Gutensteiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Markt Piesting wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse weicht ab
km 9,712 (entspricht neu-km 12,248) von dem
bereits mit Verordnung vom 6. Juli 1978, BGBl.
Nr. 360, bestimmten Straßenverlauf in südliche
Richtung ab, verläuft in der Folge am Berghang
und erreicht nach dem sogenannten Stixenkogel
wieder die bereits verordnete Straßentrasse bei km
12,347 (entspricht neu-km 14,950).
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der
Marktgemeinde Markt Piesting aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 21/51-84 im Maßstab
1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 6. Juli 1978, BGBl. Nr. 360, von km 9,712 bis
km 12,347 abgeändert.