Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
475_1984 AT

475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Markt Piesting

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Marktgemeinde Markt Piesting

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21

Gutensteiner Straße wird im Bereich der Marktgemeinde

Markt Piesting wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse weicht ab

km 9,712 (entspricht neu-km 12,248) von dem

bereits mit Verordnung vom 6. Juli 1978, BGBl.

Nr. 360, bestimmten Straßenverlauf in südliche

Richtung ab, verläuft in der Folge am Berghang

und erreicht nach dem sogenannten Stixenkogel

wieder die bereits verordnete Straßentrasse bei km

12,347 (entspricht neu-km 14,950).

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der

Marktgemeinde Markt Piesting aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 21/51-84 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 6. Juli 1978, BGBl. Nr. 360, von km 9,712 bis

km 12,347 abgeändert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →