475. Beschluß Nr. 12/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 12/82
1 Anlage
(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober
1982 gefaßt)
PORTUGIESISCHE EINFUHRZÖLLE FÜR
WAREN DER IM AUFBAU BEFINDLICHEN
INDUSTRIEN
DER RAT hat,
gestützt auf das portugiesische Ansuchen, angesichts
des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes
zu den Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,
Einfuhrzölle für bestimmte Waren, die in
Portugal nicht in ausreichenden Mengen hergestellt
werden, einzuführen oder zu erhöhen
(EFTA 37/81 und EFTA 23/82),.
vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang
die weitere Entwicklung der portugiesischen Industrie
zu fördern,
gestützt auf die Absätze 6 und 6bis des
Anhangs G des Übereinkommens und auf den
Beschluß des Rates Nr. 11/1979,
BESCHLOSSEN
1. Unbeschadet der in Absatz 6 (a) des
Anhangs G des Übereinkommens angegebenen
Zeitgrenze, kann Portugal unter den folgenden
Bedingungen auf die in der Anlage enthaltenen
Waren einen Wertzollsatz bis zu 20% erheben.
2. Bei Waren aus den Tarifnummern 29.08, 32.09
und 35.06 darf Portugal von dieser Ermächtigung
nur Gebrauch machen, wenn es zur Verhinderung
übermäßiger Importe dieser Waren, verursacht
durch den Wertzoll auf Waren aus der Tarifnummer
39.01, notwendig ist.
3. Bei Anwendung dieser Ermächtigung wird
Portugal in einem angemessenen Ausmaß die
Unterschiede aufrechterhalten, die derzeit zwischen
den Zöllen bestehen, die von Portugal nach
dem Übereinkommen und im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel
des GATT eingehoben werden
und wird Waren, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt
werden, zumindest eine ebenso günstige
Behandlung gewähren, wie den gleichen Waren,
die im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel
oder eines Freihandelsabkommens oder eines anderen
von Portugal abgeschlossenen Handelsabkommens
eingeführt werden, gewährt wird.
4. Die Zölle können ab dem 1. Jänner 1980 für
eine Ware eingehoben werden, deren Erzeugung
vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, und für andere
Waren nicht früher als 30 Tage vor dem Datum, an
dem die Erzeugung beginnen soll.
5. Bevor von dieser Ermächtigung hinsichtlich
einer bestimmten Ware Gebrauch gemacht wird,
wird Portugal dem Rat die genaue Höhe des anzuwendenden
Zolls, den Zeitpunkt, ab dem dieser
Zoll eingehoben wird und hinsichtlich einer Ware,
deren Herstellung vor dem 1. Jänner 1980 noch
nicht aufgenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem
die Produktion anlaufen soll, notifizieren.
6. Ab den nachstehend angeführten Zeitpunkten
darf Portugal keinen Einfuhrzoll auf die in der
Anlage zu diesem Beschluß enthaltenen Waren einheben,
der den nachstehend neben dem jeweiligen
Zeitpunkt angegebenen Prozentsatz des in
Absatz 1 zugestandenen Wertzollsatzes übersteigt
1. Jänner 1982 90 Prozent
1. Jänner 1983 85 Prozent
1. Jänner 1984 80 Prozent.
Nach dem 31. Dezember 1984 darf Portugal keinen
Einfuhrzoll auf derartige Waren einheben.
7. Portugal darf nicht ohne vorherige Zustimmung
des Rates von der in diesem Beschluß angeführten
Ermächtigung hinsichtlich einer Ware
Gebrauch machen, welche einer Einfuhrabgabe
oder einer anderen einfuhrbeschränkenden Maßnahme
unterliegt.
8. Dieser Beschluß hebt den Beschluß des Rates
Nr. 11/1979 auf.
EUROPÄISCHE
FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage zu
EFTA/DC 12/82
LISTE VON WAREN, FÜR DIE PORTUGAL ZÖLLE EINFÜHREN ODER ERHÖHEN DARF