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475_1983 AT

475. Beschluß Nr. 12/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Beschluß Nr. 12/1982 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 12/82

1 Anlage

(In der 17. gemeinsamen Sitzung am 22. Oktober

1982 gefaßt)

PORTUGIESISCHE EINFUHRZÖLLE FÜR

WAREN DER IM AUFBAU BEFINDLICHEN

INDUSTRIEN

DER RAT hat,

gestützt auf das portugiesische Ansuchen, angesichts

des voraussichtlichen Beitritts dieses Landes

zu den Europäischen Gemeinschaften, um Ermächtigung,

Einfuhrzölle für bestimmte Waren, die in

Portugal nicht in ausreichenden Mengen hergestellt

werden, einzuführen oder zu erhöhen

(EFTA 37/81 und EFTA 23/82),.

vom Wunsche geleitet, in diesem Zusammenhang

die weitere Entwicklung der portugiesischen Industrie

zu fördern,

gestützt auf die Absätze 6 und 6bis des

Anhangs G des Übereinkommens und auf den

Beschluß des Rates Nr. 11/1979,

BESCHLOSSEN

1. Unbeschadet der in Absatz 6 (a) des

Anhangs G des Übereinkommens angegebenen

Zeitgrenze, kann Portugal unter den folgenden

Bedingungen auf die in der Anlage enthaltenen

Waren einen Wertzollsatz bis zu 20% erheben.

2. Bei Waren aus den Tarifnummern 29.08, 32.09

und 35.06 darf Portugal von dieser Ermächtigung

nur Gebrauch machen, wenn es zur Verhinderung

übermäßiger Importe dieser Waren, verursacht

durch den Wertzoll auf Waren aus der Tarifnummer

39.01, notwendig ist.

3. Bei Anwendung dieser Ermächtigung wird

Portugal in einem angemessenen Ausmaß die

Unterschiede aufrechterhalten, die derzeit zwischen

den Zöllen bestehen, die von Portugal nach

dem Übereinkommen und im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel

des GATT eingehoben werden

und wird Waren, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt

werden, zumindest eine ebenso günstige

Behandlung gewähren, wie den gleichen Waren,

die im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel

oder eines Freihandelsabkommens oder eines anderen

von Portugal abgeschlossenen Handelsabkommens

eingeführt werden, gewährt wird.

4. Die Zölle können ab dem 1. Jänner 1980 für

eine Ware eingehoben werden, deren Erzeugung

vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, und für andere

Waren nicht früher als 30 Tage vor dem Datum, an

dem die Erzeugung beginnen soll.

5. Bevor von dieser Ermächtigung hinsichtlich

einer bestimmten Ware Gebrauch gemacht wird,

wird Portugal dem Rat die genaue Höhe des anzuwendenden

Zolls, den Zeitpunkt, ab dem dieser

Zoll eingehoben wird und hinsichtlich einer Ware,

deren Herstellung vor dem 1. Jänner 1980 noch

nicht aufgenommen wurde, den Zeitpunkt, zu dem

die Produktion anlaufen soll, notifizieren.

6. Ab den nachstehend angeführten Zeitpunkten

darf Portugal keinen Einfuhrzoll auf die in der

Anlage zu diesem Beschluß enthaltenen Waren einheben,

der den nachstehend neben dem jeweiligen

Zeitpunkt angegebenen Prozentsatz des in

Absatz 1 zugestandenen Wertzollsatzes übersteigt

1. Jänner 1982 90 Prozent

1. Jänner 1983 85 Prozent

1. Jänner 1984 80 Prozent.

Nach dem 31. Dezember 1984 darf Portugal keinen

Einfuhrzoll auf derartige Waren einheben.

7. Portugal darf nicht ohne vorherige Zustimmung

des Rates von der in diesem Beschluß angeführten

Ermächtigung hinsichtlich einer Ware

Gebrauch machen, welche einer Einfuhrabgabe

oder einer anderen einfuhrbeschränkenden Maßnahme

unterliegt.

8. Dieser Beschluß hebt den Beschluß des Rates

Nr. 11/1979 auf.

EUROPÄISCHE

FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage zu

EFTA/DC 12/82

LISTE VON WAREN, FÜR DIE PORTUGAL ZÖLLE EINFÜHREN ODER ERHÖHEN DARF

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