475. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. Für die Einfuhr von Hemden, für Männer
und Knaben, nicht aus Gewirken, aus diskontinuierlichen
synthetischen Spinnstoffen oder
aus Baumwolle, mit Liefer- oder Ursprungsland
Portugal aus den TNrn. 61.03 B 3 und 61.03 C
des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.
Nr. 74) wird jeweils für ein Kontingentjahr,
das ist die Zeit vom 10. November des laufenden
Jahres bis 9. November des folgenden Jahres,
ein Einfuhrkontingent in Höhe von
1030000 Stück festgelegt. Im Rahmen dieses
Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen
nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
erteilt.
§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt
nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes
1968. Sie erfolgt erstmalig
auf der Grundlage aller am 24. November des
Kontingentjahres vorliegenden Anträge. Liegen
mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten
sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet
der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingent
Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe
zu befriedigen.
(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge
die Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das
Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.
Sodann sind jene Anträge, deren Wert
den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten
nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.
Der verbleibende Rest des Kontingentes
ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden
Anträge zu dividieren und Anträge, die
in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung
finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich
sämtliche Anträge den Quotienten, so ist
das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf
sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen
Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden
nach dem 24. November des Kontingentjahres
einlangende Anträge nach Maßgabe des
Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das
Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge
vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und
die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest
des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach
Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die
Antragsteller aufzuteilen.
§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes
sind nach Ausnützung oder nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
zu übermitteln.
(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen
festgestellt, daß diese ganz oder teilweise
nicht ausgenützt wurden, ist der nichtausgenützte
Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen
und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur
Verteilung zu bringen.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 10. November
1980 in Kraft.