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475_1980 AT

475. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr

Auf Grund des § 13 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. Für die Einfuhr von Hemden, für Männer

und Knaben, nicht aus Gewirken, aus diskontinuierlichen

synthetischen Spinnstoffen oder

aus Baumwolle, mit Liefer- oder Ursprungsland

Portugal aus den TNrn. 61.03 B 3 und 61.03 C

des Zolltarifes (Zolltarifgesetz 1958, BGBl.

Nr. 74) wird jeweils für ein Kontingentjahr,

das ist die Zeit vom 10. November des laufenden

Jahres bis 9. November des folgenden Jahres,

ein Einfuhrkontingent in Höhe von

1030000 Stück festgelegt. Im Rahmen dieses

Kontingentes werden Einfuhrbewilligungen

nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

erteilt.

§ 2. (1) Die Verteilung des Kontingentes erfolgt

nach den Bewilligungsgrundsätzen des Außenhandelsgesetzes

1968. Sie erfolgt erstmalig

auf der Grundlage aller am 24. November des

Kontingentjahres vorliegenden Anträge. Liegen

mehrere Anträge eines Antragstellers vor, gelten

sie für die Verteilung als ein Antrag. Findet

der Gesamtwert dieser Anträge im Kontingent

Deckung, sind sämtliche Anträge in voller Höhe

zu befriedigen.

(2) Übersteigt der Gesamtwert der Anträge

die Höhe des verfügbaren Kontingentes, ist das

Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren.

Sodann sind jene Anträge, deren Wert

den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten

nicht überschreitet, in voller Höhe zu befriedigen.

Der verbleibende Rest des Kontingentes

ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden

Anträge zu dividieren und Anträge, die

in dem sich so ergebenden Quotienten Deckung

finden, sind zu befriedigen. Überschreiten schließlich

sämtliche Anträge den Quotienten, so ist

das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf

sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.

(3) Ist das Kontingent auf Grund der erstmaligen

Verteilung nach Abs. 1 nicht erschöpft, werden

nach dem 24. November des Kontingentjahres

einlangende Anträge nach Maßgabe des

Datums ihres Einlangens berücksichtigt, bis das

Kontingent erschöpft ist. Liegen mehrere Anträge

vor, die am gleichen Tag eingelangt sind und

die zusammen den noch nicht zugeteilten Rest

des Kontingentes übersteigen, ist dieser Rest nach

Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 auf die

Antragsteller aufzuteilen.

§ 3. (1) Bewilligungen im Rahmen des Kontingentes

sind nach Ausnützung oder nach Ablauf

der Gültigkeitsdauer unverzüglich dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

zu übermitteln.

(2) Wird auf Grund der rückgelangten Bewilligungen

festgestellt, daß diese ganz oder teilweise

nicht ausgenützt wurden, ist der nichtausgenützte

Wert dem betreffenden Kontingent zuzuweisen

und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 zur

Verteilung zu bringen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 10. November

1980 in Kraft.

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