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475_1979 AT

475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm an der Pinka

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm an der Pinka

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63

Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden

Oberwart, Unterwart und Rotenturm

an der Pinka wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt

in einem Rechtsbogen bei Projekts-km 21,09 den

Bestand, folgt sodann dem Wehoferbach, verläuft

in der Folge zwischen der bestehenden Bundesstraße

und der Pinka, überführt nach Kreuzung

der alten Trasse bei Bahn-km 38,88 die Bahnlinie

der ÖBB Friedberg—Staatsgrenze nach Rechnitz

und mündet bei Projekts-km 27,00 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Oberwart,

Unterwart und Rotenturm an der Pinka aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. 7/1 im Maßstab

1 : 1000 und Plan Nr. 7/2 im Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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