475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 63 Steinamangerer Straße im Bereich der Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm an der Pinka
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 63
Steinamangerer Straße wird im Bereich der Gemeinden
Oberwart, Unterwart und Rotenturm
an der Pinka wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläßt
in einem Rechtsbogen bei Projekts-km 21,09 den
Bestand, folgt sodann dem Wehoferbach, verläuft
in der Folge zwischen der bestehenden Bundesstraße
und der Pinka, überführt nach Kreuzung
der alten Trasse bei Bahn-km 38,88 die Bahnlinie
der ÖBB Friedberg—Staatsgrenze nach Rechnitz
und mündet bei Projekts-km 27,00 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Oberwart,
Unterwart und Rotenturm an der Pinka aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. 7/1 im Maßstab
1 : 1000 und Plan Nr. 7/2 im Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.