475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Heiligenkreuz und Alland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. .1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 11
Mödlinger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Heiligenkreuz und Alland wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 34,800, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch gestreckte Linienführung und
bindet bei km 35,500 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Heiligenkreuz
und Alland aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 11/65-76; Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.