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475_1977 AT

475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Heiligenkreuz und Alland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 11 Mödlinger Straße im Bereich der Gemeinden Heiligenkreuz und Alland

Auf Grund des § 4 Abs. .1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 11

Mödlinger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Heiligenkreuz und Alland wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 34,800, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf

durch gestreckte Linienführung und

bindet bei km 35,500 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Heiligenkreuz

und Alland aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 11/65-76; Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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