Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
475_1976 AT

475. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes bei nichtbuchführenden Gewerbetreibenden

Auf Grund des § 17 des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Die folgenden Durchschnittssätze für

die Ermittlung der nicht von § 2 umfaßten Betriebsausgaben

sind bei Gewerbetreibenden der

angeführten Gewerbezweige, denen gemäß § 17

des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223,

die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten

Entgelten gestattet ist, und die weder

ordnungsmäßige Bücher noch Aufzeichnungen

führen, die eine Gewinnermittlung ermöglichen,

anzuwenden, wenn sie das Wareneingangsbuch

(§ 127 der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961) und die gemäß § 2 erforderlichen

Aufzeichnungen ordnungsmäßig führen.

(2) Bei Mischbetrieben (z. B. Elektroinstallateur,

Elektromechaniker) ist der Durchschnittssatz

für jenen Gewerbezweig heranzuziehen, dessen

Anteil am Umsatz überwiegt. Der Unternehmer

ist bei entsprechender Trennung der Umsätze

berechtigt, den für den einzelnen Gewerbezweig

vorgesehenen Durchschnittssatz in Anspruch

zu nehmen. Wird neben einem Gewerbe,

das zu einem in Abs. 1 angeführten Gewerbezweig

gehört, auch ein darin nicht angeführtes

Gewerbe ausgeübt, so ist der Durchschnittssatz

nur auf den Umsatz aus dem angeführten Gewerbe

anzuwenden.

(3) Die Durchschnittssätze sind in Hundertsätzen

der vereinnahmten Entgelte ausgedrückt.

(4) Die Führung von Aufzeichnungen im Sinne

des § 18 des Umsatzsteuergesetzes 1972 schließt

die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht aus.

§ 2. Neben den mittels eines Durchschnittssatzes

(§ 1) berechneten Betriebsausgaben sind

bei der Gewinnermittlung noch nachstehende

Posten — ausgenommen Aufwendungen für betriebsfremde

Zwecke (Entnahmen, § 4 Abs. 1

Einkommensteuergesetz 1972) — als Betriebsausgaben

zu berücksichtigen

1. Wareneingang an Rohstoffen, Halberzeugnissen,

Hilfsstoffen und Zutaten (laut

Wareneingangsbuch),

2. Lohnaufwand (laut Lohnkonto, § 76 Einkommensteuergesetz

1972), Arbeitgeberanteil

zur gesetzlichen Sozialversicherung,

Wohnbauförderungsbeitrag des Dienstgebers,

Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für

Familienbeihilfe,

3. Fremdlöhne, soweit diese in die gewerbliche

Leistung eingehen,

4. Absetzung für Abnutzung (= AfA) (laut Anlageverzeichnis),

allenfalls der Restbuchwert

(bei Verkauf),

5. Vorzeitige Abschreibung nach § 8 Abs. 5

Einkommensteuergesetz 1972 (laut Anlageverzeichnis),

6. Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger

Wirtschaftsgüter (§ 13 Einkommensteuergesetz

1972),

7. Steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1972 (laut Verzeichnis),

8. Steuerfreier Betrag nach § 10 Abs. 4 Einkommensteuergesetz

1972 (laut Verzeichnis),

9. Steuerfreier Betrag nach § 12 Abs. 3 Einkommensteuergesetz

1972 und § 14 Abs. 5

Einkommensteuergesetz 1972 in der Fassung

des Abgabenänderungsgesetzes 1973, BGBl.

Nr. 27/1974,

10. Ausgaben für Miete oder Pacht, Energie,

Beheizung, Post und Telefon (laut Zahlungsbelegen),

11. Abgeführte Umsatzsteuer — abzüglich Umsatzsteuer

vom Selbstverbrauch (§ 29 Umsatzsteuergesetz

1972) und vom Eigenverbrauch

— und Umsatzsteuer (Vorsteuer) für

aktivierungspflichtige Aufwendungen sowie

Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer,

Dienstgeberabgabe nach dem Landesgesetz

LGBl, für Wien Nr. 17/1970 (laut

Zahlungsbelegen),

12. Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen

Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung.

§ 3. Die Verordnung ist bei der Veranlagung

für die Kalenderjahre 1975 und 1976 anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →