475. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/
1969, wird wie folgt geändert
1. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten
„(1) Lehrherren, die wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz
begangenen oder einer strafbaren Handlung
gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen
des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig
von einem Gericht verurteilt worden sind, ohne
daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,
dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die
bereits aufgenommenen Lehrlinge behalten.
(2) Lehrherren, die wegen einer der im Abs. 1
angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher
Untersuchung stehen, dürfen Lehrlinge
nicht aufnehmen."
2. Die lit. a und b des Abs. 4 des § 4 haben zu
lauten
„a) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder
wegen einer der im Abs. 1 angeführten
strafbaren Handlungen in gerichtlicher
Untersuchung steht, sofern durch diesen
Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge
zu befürchten ist,
b) wenn der Ausbilder wegen einer der im
Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen
vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden
ist, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen
worden ist."
3. Der Abs. 9 des § 4 hat wie folgt zu lauten
„(9) Die Gerichte haben von der Einleitung
einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen
Lehrherrn wegen einer der im Abs. 1 angeführten
strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden,
die Arbeitsinspektorate und die
Lehrlingsstellen und von der Einleitung einer
derartigen Untersuchung gegen einen Ausbilder
die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate
zu verständigen; weiters haben die
Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen
von der rechtskräftigen Verurteilung
eines Lehrherrn wegen einer der im Abs. 1 angeführten
strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden
und die Arbeitsinspektorate
von einer derartigen Verurteilung eines
Ausbilders zu verständigen."
4. Der Abs. 4 des § 22 hat zu lauten
„(4) Personen, die wegen einer vorsätzlichen,
mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz
begangenen oder einer strafbaren Handlung
gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen
des Schmuggels, der Hinterziehung von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei
nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes,
BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig
von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen
nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission
bestellt werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie und der Bundesminister für Justiz nach
Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973,
BGBl. Nr. 389, betraut.