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475. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Bundesgesetz: Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/

1969, wird wie folgt geändert

1. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten

„(1) Lehrherren, die wegen einer vorsätzlichen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz

begangenen oder einer strafbaren Handlung

gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen

des Schmuggels, der Hinterziehung von

Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei

nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig

von einem Gericht verurteilt worden sind, ohne

daß die Strafe bedingt nachgesehen worden ist,

dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die

bereits aufgenommenen Lehrlinge behalten.

(2) Lehrherren, die wegen einer der im Abs. 1

angeführten strafbaren Handlungen in gerichtlicher

Untersuchung stehen, dürfen Lehrlinge

nicht aufnehmen."

2. Die lit. a und b des Abs. 4 des § 4 haben zu

lauten

„a) wenn der Lehrherr oder der Ausbilder

wegen einer der im Abs. 1 angeführten

strafbaren Handlungen in gerichtlicher

Untersuchung steht, sofern durch diesen

Umstand ein Nachteil für die Lehrlinge

zu befürchten ist,

b) wenn der Ausbilder wegen einer der im

Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen

vom Gericht rechtskräftig verurteilt worden

ist, ohne daß die Strafe bedingt nachgesehen

worden ist."

3. Der Abs. 9 des § 4 hat wie folgt zu lauten

„(9) Die Gerichte haben von der Einleitung

einer gerichtlichen Untersuchung gegen einen

Lehrherrn wegen einer der im Abs. 1 angeführten

strafbaren Handlungen die Bezirksverwaltungsbehörden,

die Arbeitsinspektorate und die

Lehrlingsstellen und von der Einleitung einer

derartigen Untersuchung gegen einen Ausbilder

die Bezirksverwaltungsbehörden und die Arbeitsinspektorate

zu verständigen; weiters haben die

Gerichte die Arbeitsinspektorate und die Lehrlingsstellen

von der rechtskräftigen Verurteilung

eines Lehrherrn wegen einer der im Abs. 1 angeführten

strafbaren Handlungen sowie die Bezirksverwaltungsbehörden

und die Arbeitsinspektorate

von einer derartigen Verurteilung eines

Ausbilders zu verständigen."

4. Der Abs. 4 des § 22 hat zu lauten

„(4) Personen, die wegen einer vorsätzlichen,

mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

Handlung, wegen einer mit Bereicherungsvorsatz

begangenen oder einer strafbaren Handlung

gegen die Sittlichkeit oder wegen der Finanzvergehen

des Schmuggels, der Hinterziehung von

Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder der Abgabenhehlerei

nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes,

BGBl. Nr. 129/1958, rechtskräftig

von einem Gericht verurteilt worden sind, dürfen

nicht zu Mitgliedern der Prüfungskommission

bestellt werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie und der Bundesminister für Justiz nach

Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, betraut.

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