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475_1973 AT

475. Verordnung: Rezeptpflichtverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Rezeptpflichtverordnung

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, wird verordnet

§ 1. Einer Abgabebeschränkung gemäß § 1 des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der

Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitungen, sofern sie nicht

a) durch die Anlage selbst oder gemäß Anhang I zur Anlage von der Abgabebeschränkung

ausgenommen oder

b) mit dem in Anhang II zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.

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