475_1973
AT
475. Verordnung: Rezeptpflichtverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 475. Verordnung: Rezeptpflichtverordnung
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Rezeptpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 413/1972, wird verordnet
§ 1. Einer Abgabebeschränkung gemäß § 1 des Rezeptpflichtgesetzes unterliegen die in der
Anlage angeführten Arzneimittel und deren Zubereitungen, sofern sie nicht
a) durch die Anlage selbst oder gemäß Anhang I zur Anlage von der Abgabebeschränkung
ausgenommen oder
b) mit dem in Anhang II zur Anlage angeführten Warnhinweis versehen sind.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1973 in Kraft.