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475. Verordnung: Jugendvertrauensrats-Wahlordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Jugendvertrauensrats-Wahlordnung — JVRWO

Artikel I

Jugendvertrauensrats-Wahlordnung

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes

vom 9. Juli 1972 über betriebliche Jugendvertretungen

(Jugendvertrauensrätegesetz —

JVRG), BGBl. Nr. 287/1972, wird verordnet

Errichtung von Jugendvertrauensräten

§ 1. (1) In Betrieben, die dem Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947, (BRG) unterliegen

(§ 2) und in denen dauernd mindestens fünf

jugendliche Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein

Jugendvertrauensrat zu wählen.

(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen

Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen

der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten

Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet

haben, eine Betriebsvertretung nicht zu errichten

ist.

(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe,

so ist für jeden dieser Betriebe, bei dem

die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, ein

Jugendvertrauensrat zu wählen.

§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede organisatorische

Einheit, innerhalb deren eine physische oder

juristische Person oder eine Personengemeinschaft

allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe

von technischen oder immateriellen Mitteln die

Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt

verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob

Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

(2) Als Betriebe im Sinne dieser Verordnung

gelten nicht

1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;

2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen

des Bundes, der Länder

(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden

sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen

(Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schifffahrt,

Luftverkehr, Post und Telegraph

und Kraftfahrlinien);

3. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten;

4. die privaten Haushalte.

Jugendliche Dienstnehmer

§ 3. (1) Jugendliche Dienstnehmer im Sinne

dieser Verordnung sind alle im Betrieb beschäftigten

Personen einschließlich der Lehrlinge ohne

Unterschied des Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben.

(2) Als jugendliche Dienstnehmer im Sinne

dieser Verordnung gelten nicht

1. Personen, denen maßgebender Einfluß auf

die Betriebsführung zusteht;

2. Heimarbeiter, soweit sie nicht als gewerbliche

Hilfsarbeiter gelten;

3. Personen, die nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken

beschäftigt werden.

(3) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung

auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten

abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf

ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten

üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden,

dieser Gruppe zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge

zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer

Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der

Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling

auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet

wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten

ausgeübt werden.

Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

§ 4. (1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit

im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, zu

wählen in Betrieben mit

5— 10 jugendlichen Dienstnehmern

1 Jugendvertreter,

11— 30 jugendlichen Dienstnehmern

2 Mitglieder,

31— 50 jugendlichen Dienstnehmern

3 Mitglieder,

51— 100 jugendlichen Dienstnehmern

4 Mitglieder,

101— 200 jugendlichen Dienstnehmern

5 Mitglieder,

201— 300 jugendlichen Dienstnehmern

6 Mitglieder,

301— 400 jugendlichen Dienstnehmern

7 Mitglieder,

401— 500 jugendlichen Dienstnehmern

8 Mitglieder,

501— 600 jugendlichen Dienstnehmern

9 Mitglieder,

601— 700 jugendlichen Dienstnehmern

10 Mitglieder,

701— 800 jugendlichen Dienstnehmern

11 Mitglieder,

801— 900 jugendlichen Dienstnehmern

12 Mitglieder,

901—1000 jugendlichen Dienstnehmern

13 Mitglieder,

1001—1500 jugendlichen Dienstnehmern

14 Mitglieder,

1501—2000 jugendlichen Dienstnehmern

15 Mitglieder;

für je weitere 500 jugendliche Dienstnehmer

um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von

500 für voll gerechnet werden.

(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe

der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten

dauernd mindestens fünf jugendliche Dienstnehmer

angehören, werden die Mitglieder des

Jugendvertrauensrates von den Angehörigen

jeder der beiden Gruppen getrennt gewählt.

Jede Gruppe hat soviele Mitglieder zu wählen,

wie sich unter Anwendung der Zahlengrenzen

des Abs. 1 auf die Zahl ihrer Angehörigen ergibt.

In diesem Falle setzt sich der Jugendvertrauensrat

aus der Gesamtheit der von den beiden

Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.

§ 5. Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder

des Jugendvertrauensrates ist die Anzahl

der am Tage der Ausschreibung der Wahl des

Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten

jugendlichen Dienstnehmer maßgebend; als Tag

der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem

die Wahlkundmachung angeschlagen wird. Eine

Änderung der Anzahl der jugendlichen Dienstnehmer

des Betriebes nach Ausschreibung der

Wahl des Jugendvertrauensrates ist auf die Anzahl

der Mitglieder des Jugendvertrauensrates

während der Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates

ohne Einfluß.

§ 6. Für jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates

ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im

Falle der Verhinderung des Mitgliedes oder des

Erlöschens seiner Funktion an seine Stelle zu

treten hat.

Tätigkeitsdauer

§ 7. Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

und die Ersatzmitglieder werden für die Dauer

von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Art der Wahl

§ 8. (1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim

und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, persönlich und nach den Grundsätzen des

Verhältniswahlrechtes durchzuführen.

(2) Im Falle des § 4 Abs. 2 sind die Wahlen

getrennt für die Gruppe der Arbeiter und für

die Gruppe der Angestellten durchzuführen.

(3) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat

nur aus einem Jugendvertreter besteht,

werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen gewählt.

(4) Hat eine Gruppe gemäß § 4 Abs. 2 nur

ein Mitglied des Jugendvertrauensrates zu wählen,

werden dieses und das Ersatzmitglied von

den Angehörigen dieser Gruppe mit einfacher

Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Wahlberechtigung

§ 9. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen

Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied

des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die

am Tage der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und sowohl

am Tag der Wahlausschreibung als auch am Tag

der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.

Wählbarkeit

§ 10. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer des

Betriebes, die österreichische Staatsbürger sind,

am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben und am Tag der

Wahl, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, seit mindestens sechs Monaten im

Betrieb beschäftigt sind. Sie dürfen, abgesehen

vom Alter, nicht nach den Vorschriften des für

die Wahl zum Nationalrat in Geltung stehenden

Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

(2) Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige

des Betriebsinhabers; als solche gelten der

Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die

mit ihm bis einschließlich zum zweiten Grad

verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm

im Verhältnis von Wahlkindern, Mündeln oder

Pflegekindern stehen.

(3) In neu errichteten Betrieben und in

Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar,

die noch nicht sechs Monate im Betrieb

beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,

die nur zu bestimmten Jahreszeiten in

Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten

des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.

Wahlvorstand

§ 11. (1) Die Ausschreibung und Durchführung

der Wahl des Jugendvertrauensrates erfolgt

durch den von der Betriebsjugendversammlung

zu bestellenden Wahlvorstand.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.

Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, sind zwei dieser Mitglieder Dienstnehmer,

welche entweder die Wahlberechtigung

(§ 9) oder die Wählbarkeit (§ 10) zum Jugendvertrauensrat

besitzen müssen. Das dritte Mitglied

ist ein vom Betriebsrat — bei Bestehen

getrennter Betriebsräte von diesen gemeinsam —

entsandtes Betriebsratsmitglied bzw. in Betrieben,

in denen gemäß § 19 BRG Vertrauensmänner

bestellt werden, ein Vertrauensmann.

(3) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat (Vertrauensmann)

oder macht er von seinem Entsendungsrecht

nicht oder nicht bis zum Beginn

der Betriebsjugendversammlung, in der die Bestellung

des Wahlvorstandes erfolgen soll, Gebrauch,

so sind drei Dienstnehmer, welche die

Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum

Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den

Wahlvorstand zu wählen.

(4) In Betrieben, in denen gemäß § 4 Abs. 2

die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt

zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand

je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter

oder wählbarer Dienstnehmer aus der Gruppe

der Arbeiter und der Angestellten anzugehören.

In den Fällen des Abs. 3 entscheidet die Betriebsjugendversammlung

mit Mehrheit, welcher

Gruppe das dritte Mitglied zu entnehmen ist.

(5) Die Einberufung der Betriebsjugendversammlung,

in der die Wahl des Wahlvorstandes

vorgenommen werden soll, ist vom Einberufer

(§ 3 Abs. 4 JVRG) spätestens zwei Wochen vorher

durch Anschlag bekanntzumachen. Vorschläge

für die Wahl des Wahlvorstandes sind

dem Vorsitzenden der Betriebsjugendversammlung

spätestens drei Tage vor der Betriebsjugendversammlung

zu übergeben. Ist der Einberufer

nicht der Jugendvertrauensrat, so können

die Vorschläge bis zu diesem Zeitpunkt auch

dem Einberufer der Betriebsjugendversammlung

übergeben werden.

(6) Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes,

die aus dem Kreise der wahlberechtigten

oder wählbaren Dienstnehmer zu bestellen sind,

erfolgt durch Handerheben der wahlberechtigten

Dienstnehmer in der Betriebsjugendversammlung.

Soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes

bestimmt wird, gelten als gewählt die Kandidaten

jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen

auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet

das Los. Die Abstimmung über die Vorschläge

erfolgt in der Reihenfolge ihres Einlangens

beim Vorsitzenden oder beim Einberufer.

Die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge

nach bezeichneten ersten zwei Dienstnehmer

sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,

die nächsten zwei Dienstnehmer ihre Ersatzmitglieder,

die entsprechend ihrer Reihenfolge an

die Stelle eines an der Ausübung seiner Funktion

verhinderten Mitgliedes treten.

(7) Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates

gemäß § 4 Abs. 2 von den Gruppen der

Arbeiter und der Angestellten getrennt zu wählen,

so können Stimmen gültig nur für solche

Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes

abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen

enthalten. Der zweite Dienstnehmer des

Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt

nur dann als gewählt, wenn er einer anderen

Gruppe angehört als der erste. Gehören beide

Dienstnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt

an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der

anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages

als gewählt. Das gleiche gilt für die

Wahl der Ersatzmitglieder.

(8) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat (Vertrauensmann)

oder macht er von seinem Entsendungsrecht

nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch,

so sind die im gewählten Vorschlag der

Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei

Dienstnehmer die Mitglieder des Wahlvorstandes,

die nächsten drei Dienstnehmer ihre

Ersatzmitglieder. Bei getrennter Wahl gemäß

§ 4 Abs. 2 entscheidet zunächst die Betriebsjugendversammlung,

ob als drittes Mitglied des

Wahlvorstandes ein Dienstnehmer aus der

Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten entnommen

wird. Im übrigen finden die Bestimmungen

des Abs. 7 sinngemäß Anwendung.

(9) Wird innerhalb der im Abs. 5 bezeichneten

Frist nur ein Vorschlag überreicht, so gelten,

ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten

dieses Vorschlages nach Maßgabe der

Bestimmungen der Abs. 7 und 8 als gewählt.

(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes in

Betrieben, in denen weniger als 11 jugendliche

Dienstnehmer beschäftigt sind, bedarf es nicht

der Überreichung von Vorschlägen. In diesem

Fall kann der Wahlvorstand auf Grund eines

in der Betriebsjugendversammlung mündlich

erstatteten Antrages, sofern die Voraussetzungen

des Abs. 7, erster und zweiter Satz, erfüllt sind,

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

von der Betriebsjugendversammlung gewählt

werden.

(11) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit. Er wählt aus seiner Mitte

einen Vorsitzenden. Bleibt die Wahl ergebnislos,

führt das an Jahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes

den Vorsitz.

(12) Dem Wahlvorstand sind die entsprechenden

Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung

und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,

deren er zur ordnungsgemäßen

Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vom

Betriebsinhaber auf seine Kosten nach Tunlichkeit

beizustellen und instandzuhalten.

Verzeichnis der Dienstnehmer

§ 12. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem

Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl

erforderlichen Verzeichnisse der jugendlichen

Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig, getrennt

nach der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Arbeiter

und der Angestellten, zur Verfügung zu

stellen. Die Verzeichnisse haben Familien- und

Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft

und den Tag des Eintritts der Dienstnehmer

in den Betrieb zu enthalten. Des weiteren

haben die Verzeichnisse Angaben darüber zu

enthalten, welche Dienstnehmer sich voraussichtlich

am Wahltag auf Urlaub oder Karenzurlaub

befinden, den Präsenzdienst ableisten, noch krank

sein oder infolge Ausübung ihres Berufes nicht

am Betriebsort beschäftigt sein werden.

Wählerliste

§ 13. (1) Der Wahlvorstand stellt an Hand

der Verzeichnisse (§ 12) die Wahlberechtigten

fest, indem er jene ausscheidet, die am Tag der

Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr bereits

vollendet haben.

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1

verfaßt der Wahlvorstand die Wählerliste. Wird

gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der

Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.

§ 14. (1) Die Wählerliste ist gleichzeitig mit

dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 15) zur

Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten

Dienstnehmer aufzulegen.

(2) Gegen die Wählerliste kann jeder im Betrieb

beschäftigte wahlberechtigte Dienstnehmer

binnen einer Woche nach dem Anschlag der

Wahlkundmachung Einspruch beim Vorsitzenden

des Wahlvorstandes erheben, und zwar sowohl

wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

als auch wegen der Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter. Verspätet eingebrachte

Einwendungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Wahlvorstand hat die Einwendungen

gewissenhaft zu prüfen und, wenn er sie als

begründet erachtet, die Wählerliste richtigzustellen.

Offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste

kann der Wahlvorstand auch ohne Antrag bis

zum Wahltag berichtigen.

(4) Die Entscheidung des Wahlvorstandes kann

nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten

werden (§ 30).

Wahlkundmachung

§ 15. (1) Der Wahlvorstand bestimmt den

Termin der Wahl derart, daß zwischen dem Tag

der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung)

und dem letzten Tag der Stimmabgabe

in Betrieben mit 11 bis 100 jugendlichen Dienstnehmern

mindestens zwei Wochen, in Betrieben

mit mehr als 100 jugendlichen Dienstnehmern

mindestens drei Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung sind mitzuteilen

1. der Tag (bzw. die Tage) der Vornahme

der Wahl und die für die Stimmabgabe

bestimmten Tagesstunden;

2. der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen

hat;

3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des

Jugendvertrauensrates; in Betrieben, in

denen gemäß § 4 Abs. 2 getrennt zu

wählen ist, die Zahl der von jeder Gruppe

zu wählenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates;

4. der Ort im Betrieb, wo die Wählerliste

und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen

werden können;

5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerliste (§ 14 Abs. 2) binnen einer

Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

einzubringen sind und daß verspätet

eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt

bleiben;

6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes

spätestens eine Woche vor dem

(ersten) Wahltag eingereicht werden müssen,

widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die Bestimmung, daß jeder

Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens

doppelt so vielen Wahlwerbern, als

Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu

wählen sind, enthalten muß; endlich die

Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens

von doppelt so vielen wahlberechtigten

Dienstnehmern unterfertigt sein

müssen, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates

(ausschließlich Ersatzmitglieder)

zu wählen sind, wobei auf die erforderliche

Anzahl von Unterschriften die

allfälligen Unterschriften von Wahlwerbern

nur bis zur Höhe der Zahl der zu

wählenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates

(ausschließlich Ersatzmitglieder)

angerechnet werden; in den Fällen

des § 4 Abs. 2 überdies die Bestimmung,

daß nach der Gruppe der Arbeiter und

der Angestellten getrennte Wahlvorschläge

einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge

nur von Angehörigen der eigenen

Gruppe unterfertigt werden können;

7. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung

zugelassenen Wahlvorschläge zur

Einsicht aufliegen werden;

8. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für

zugelassene Wahlvorschläge abgegeben

werden können (§ 22 Abs. 5);

9. die Vorschrift, wie die Stimmabgabe zu

erfolgen hat (§ 22 Abs. 3);

10. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die

wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung

des Präsenzdienstes beim Bundesheer oder

Krankheit am Wahltag an der Leistung

der Dienste oder infolge Ausübung ihres

Berufes ohne ihr Verschulden an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind,

ebenso wie Wahlberechtigte, die durch andere

wichtige, ihre Person betreffende

Gründe ohne ihr Verschulden an der

Dienstleistung und damit an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, zur

Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis

zum Ablauf des sechsten Tages vor dem

(ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des

Wahlvorstandes die Ausstellung einer

Wahlkarte beantragen können und daß

sie, sofern diese ausgestellt wird, den

Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand

übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der

zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte

in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag)

dem Wahlvorstand im Postwege

einsenden können (§ 18).

(3) Die Wahlkundmachung ist im Betrieb derart

anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten bis

zur Beendigung der Wahlhandlung leicht von

ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können; in größeren

Betrieben ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen.

Sie ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes

zu unterfertigen.

Wahlvorschläge

§ 16. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber

aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge

schriftlich, spätestens eine Woche vor

dem (ersten) Wahltag, beim Vorsitzenden des

Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang

des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit

der Empfangnahme zu bestätigen hat.

(2) Der Wahlvorschlag muß

1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten

Dienstnehmern unterfertigt

sein, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates

(ausschließlich Ersatzmitglieder) zu

wählen sind, wobei auf die erforderliche

Anzahl von Unterschriften allfällige Unterschriften

von Wahlwerbern nur bis zur

Höhe der Anzahl der zu wählenden Mitglieder

des Jugendvertrauensrates (ausschließlich

Ersatzmitglieder) angerechnet

werden;

2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Wahlwerbern, als Mitglieder des

Jugendvertrauensrates zu wählen sind, enthalten,

und zwar in der beantragten Reihenfolge

und unter Angabe des Familien- und

Vornamens sowie des Geburtsdatums; die

Wahlwerber müssen nach § 10 wählbar sein;

3. einen der Unterzeichneten als Vertreter des

Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der

Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation

oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind nach der

Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte

Wahlvorschläge einzubringen, wobei die

Wahlvorschläge nur von Angehörigen der

eigenen Gruppe unterfertigt werden können. Im

übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

sinngemäß anzuwenden.

§ 17. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb

der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge

zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages

mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere

auch dann einzuleiten, wenn eine in einem

Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen

die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur

Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens

48 Stunden zu setzen. Änderungen im

Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind

vom Vertreter des Wahlvorschlages spätestens

bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Beginn

der Wahlhandlung dem Wahlvorstand mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch

Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern

sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages

müssen von sämtlichen Dienstnehmern,

die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet

haben, unterschrieben sein.

(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die

verspätet überreicht werden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl von

Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren

Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren

im Sinne des Abs. 1 erfolglos

geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen

Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die

Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet

des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens

so unvollständig bezeichnet,

sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.

(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes über die

Zulassung der Wahlvorschläge können nur im

Wege einer Anfechtung der ganzen Wahl angefochten

werden (§ 30).

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Jugendvertrauensrat vollständig zu besetzen,

so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand

mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich

von neuem einzuleiten.

(6) Während der letzten drei Tage vor dem

Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen"

Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung

bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten

aufzulegen oder anzuschlagen.

(7) Wird gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt,

so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 auf

die Wahlvorschläge beider Gruppen sinngemäß

anzuwenden.

Wahlkarte

§ 18. (1) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs,

Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes

beim Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an

der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung

ihres Berufes ohne ihr Verschulden an der persönlichen

Stimmabgabe verhindert sind, sind zur

brieflichen Stimmabgabe berechtigt. Dasselbe

gilt, wenn ein Wahlberechtigter durch andere

wichtige seine Person betreffende Gründe ohne

sein Verschulden an der Dienstleistung und damit

an der persönlichen Stimmabgabe verhindert

Ist. Über diese Berechtigung hat der Wahlvorstand

auf Antrag des Wahlberechtigten oder

einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern

ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden

sind, von Amts wegen eine auf den

Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte

auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung

einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf

des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag

beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen.

Der Wahlvorstand hat über die eingelangten

Anträge spätestens am fünften Tag

vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, ist befugt, zu den Beratungen

über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe

Berechtigten einen Beobachter zu entsenden.

Der Wahlvorstand ist verpflichtet, den

Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen

Tag vor Abhaltung dieser Beratung Zeitpunkt

und Ort derselben bekanntzugeben.

(3) Der Wahlvorstand fertigt ein Verzeichnis

der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen

Wahlberechtigten an, in dem ihr Familien- und

Vorname, ihre Anschrift am Aufenthaltsort und

der Grund für ihre Verhinderung an der persönlichen

Stimmabgabe festzuhalten sind. Wird

gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der

Wahlvorstand zwei Verzeichnisse dieser Art

anzufertigen.

(4) Die Wahlberechtigten, denen eine Wahlkarte

ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste

gesondert zu kennzeichnen.

(5) Den auf Grund des Abs. 1 zur brieflichen

Stimmabgabe Berechtigten hat der Wahlvorstand

spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)

Wahltag die auf den Namen des Wahlberechtigten

lautende Wahlkarte mittels eingeschriebenen

Briefes zu übermitteln. Dieser Wahlkarte

ist außerdem ein gleicher wie für die übriges

Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert)

sowie ein bereits freigemachter (frankierter)

und mit der Adresse des Wahlvorstandes

versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag)

beizufügen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind

vom Wahlvorstand Wahlkuverts zu verwenden,

die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig

die Zugehörigkeit des Wählers zur

Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten erkennen

lassen.

Wahlvorbereitung

§ 19. (1) Die Wahlvorbereitungen und die

Wahlen sind nach Möglichkeit ohne jede

Betriebsstörung vorzunehmen.

(2) Die Wahlhandlung findet zu der in der

Wahlkundmachung bezeichneten Zeit an dem in

ihr angegebenen Ort statt. Der Wahlort muß

für die Durchführung der Wahl geeignet sein

und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.

Wahlkommissionen

§ 20. (1) Wird in der Wahlkundmachung bestimmt,

daß die Stimmabgabe an mehreren

Orten gleichzeitig stattzufinden hat, so leitet an

jedem Wahlort, an dem der Wahlvorstand dies

nicht selbst übernimmt, eine Wahlkommission

die Wahlhandlung.

(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern.

(3) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt

wird, setzt sich die Wahlkommission aus

zwei vom Wahlvorstand bestellten Dienstnehmern,

die die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit

zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen,

und einem vom Betriebsrat — bei Bestehen

getrennter Betriebsräte gemeinsam — entsandten

Betriebsratsmitglied zusammen.

(4) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder

macht er von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens

bis zum Ablauf des sechsten Tages vor

dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so hat sich die

Wahlkommission aus drei vom Wahlvorstand

zu bestellenden wahlberechtigten oder wählbaren

Dienstnehmern zusammenzusetzen.

(5) In Betrieben, in denen gemäß § 4 Abs. 2

getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission

je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberech-

tigter oder wählbarer Dienstnehmer aus der

Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören.

In den Fällen des Abs. 4 entscheidet

der Wahlvorstand, welcher Gruppe das dritte

Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen

ist.

(6) Eines der Mitglieder der Wahlkommission

ist vom Wahlvorstand als Vorsitzender der

Wahlkommission zu bezeichnen. Die Wahlkommission

faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

(7) Der Wahlkommission stehen hinsichtlich

der Wahlhandlung die gleichen Befugnisse und

Aufgaben zu wie dem Wahlvorstand.

Wahlzeugen

§ 21. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

zugelassen wurde, ist befugt, für jeden Wahlort

dem Wahlvorstand höchstens zwei Wahlzeugen

zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die

Wahlhandlung zu beobachten. Als Wahlzeugen

können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte

von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Arbeiter und der Angestellten

namhaft gemacht werden.

Stimmabgabe

§ 22. (1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission)

überprüft vor Beginn der Wahlhandlung, ob die

Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß

eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am

Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart

herzustellen, daß der Wähler in der Zelle

unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal

anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen

und in das Wahlkuvert geben kann. Im

übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle

die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-

Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,

sinngemäß.

(2) Die Wahl wird, soweit § 23 nicht anderes

bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels

am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler

hat eine Stimme.

(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt

vor den Wahlvorstand (Wahlkommission), nennt

seinen Namen und erhält vom Vorsitzenden

einen undurchsichtigen leeren Umschlag; wird

gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt, so sind vom

Wahlvorstand Wahlkuverts zu verwenden, die

durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig

die Zugehörigkeit des Wählers zu einer

der beiden Gruppen erkennen lassen. Auf Verlangen

erhält der Wähler einen leeren Stimmzettel.

Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle

zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel

in den Umschlag, tritt dann aus der Zelle

und übergibt den geschlossenen Umschlag dem

Vorsitzenden, der ihn uneröffnet in die Wahlurne

legt. Die Abgabe der Stimme ist in der

Wählerliste durch Abstreichen des Namens desWählers

kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis

unter Beifügung der fortlaufenden

Zahl der Wählerliste einzutragen.

Wird gemäß § 4 Abs. 4 getrennt gewählt, ist für

jede Gruppe ein Abstimmungsverzeichnis zu

führen. Wurde dem Wahlberechtigten gemäß

§ 18 eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er zur

persönlichen Stimmabgabe nur dann zuzulassen,

wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem

Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die

Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis

mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler"

einzutragen. Die Wahlkarte ist den Wahlakten

beizufügen.

(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität

in geeigneter Weise (durch Urkunden, Zeugen

u. dgl.) nachzuweisen.

(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur

für einen der zugelassenen Wahlvorschläge, in

den Fällen des § 4 Abs. 2 nur für einen der für

seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.

Er kann den Wahlvorschlag entweder

durch die Aufschrift (§ 16 Abs. 3) oder durch

Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des

Wahlvorschlages bezeichnen.

(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf

verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er

unterschrieben ist, wenn er andere als die in

einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen

Wahlwerber enthält oder auf einen nicht zugelassenen

Wahlvorschlag lautet. Wenn ein Umschlag

mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel

enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, sind alle ungültig; lauten die gültig ausgefüllten

Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag,

so sind sie als ein einziger Stimmzettel

zu zählen.

§ 23. (1) Wahlberechtigte, die gemäß § 18 zur

brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können

ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden.

Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand

übermittelten Umschlag (Wahlkuvert)

befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses

keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf,

die auf die Person des Wählers schließen lassen;

wird jedoch gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt,

muß das Wahlkuvert durch Farbe, Aufdruck

od. dgl. eindeutig erkennen lassen, welcher

Gruppe der Wähler angehört. Der vom Wahlvorstand

übermittelte Umschlag ist gemeinsam

mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte

in einen zweiten Umschlag zu legen und

im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages

hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß

er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe

festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand

einlangt.

(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes

hat auf den einlangenden Briefumschlägen

Datum und Uhrzeit des Einlangens zu

vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind

von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu

deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung

(§ 22 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung

des Wahlergebnisses (§ 24 Abs. 2), eröffnet

der Wahlvorstand die übermittelten Briefumschläge,

stellt fest, ob ihnen eine gültige

Wahlkarte beiliegt, vermerkt diese Tatsache in

dem Verzeichnis gemäß § 18 Abs. 3 und legt,

falls die gültige Wahlkarte vorhanden ist, den

uneröffneten Umschlag (Wahlkuvert) in die

Wahlurne. Die Abgabe der Stimme ist im

Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs. 3) mit der

Anmerkung „Wahlkartenwähler" einzutragen.

Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den

Wahlakten zu nehmen. Zu spät eingelangte

Briefumschläge sowie solche Briefumschläge,

denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten

ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind, ohne

die Wahlkuverts zu öffnen, mit dem Vermerk

„zu spät eingelangt" bzw. „ohne Wahlkarte eingelangt"

zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang

ist im Protokoll zu vermerken.

Ermittlung des Wahlergebnisses

§ 24. (1) Die Stimmabgabe ist vom Wahlvorstand

mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung

dafür festgesetzten Zeit (§ 15

Abs. 2 Z. 1) für beendet zu erklären.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe

mischt der Wahlvorstand die in der

Wahlurne befindlichen Umschläge, entleert sodann

die Wahlurne, zählt die Anzahl der Umschläge

und stellt die Übereinstimmung ihrer

Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

vermerkten Wähler fest. In den Fällen

des § 4 Abs. 2 trennt der Wahlvorstand die

Umschläge nach deren Zugehörigkeit zur Gruppe

der Arbeiter oder der Angestellten. Sodann

öffnet der Wahlvorstand, sofern nicht nach

Gruppen getrennt gewählt wird, sämtliche Umschläge,

prüft die Gültigkeit der Stimmzettel

(§ 22 Abs. 5 und 6), stellt die Zahl der ungültigen

Stimmen fest, versieht die ungültigen

Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet

die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen

und stellt die Zahl der für jeden zugelassenen

Wahlvorschlag gültig abgegebenen

Stimmen fest. Wird gemäß § 4 Abs. 2 getrennt

gewählt, so hat der Wahlvorstand die Umschläge

der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der

Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu

öffnen.

(3) In den Fällen des § 20 übergibt die Wahlkommission

die versiegelte Wahlurne und die

Wahlakten unmittelbar nach Beendigung der

Stimmabgabe dem Wahlvorstand, der das Wahlergebnis

ermittelt.

(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge

entfallenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates

wird mittels der Wahlzahl ermittelt.

Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet.

Die Summen der für jeden Wahlvorschlag

abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach

ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;

unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte,

unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf

auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als

Wahlzahl gilt, wenn zwei Mitglieder des Jugendvertrauensrates

zu wählen sind, die zweitgrößte,

bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der

angeschriebenen Zahl. Jedem Wahlvorschlag

werden soviele Mitgliedstellen zugeteilt, als die

Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen

Stimmen enthalten ist.

(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere

Wahlvorschläge auf eine Mitgliedstelle den gleichen

Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(6) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen

Bewerbern werden nach der Reihe ihrer Nennung

die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen

zugeteilt.

(7) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren

Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,

so hat er binnen einer Woche über Aufforderung

des Wahlvorstandes zu erklären, für

welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den

anderen Listen wird er gestrichen. Unterläßt er

die Erklärung, so entscheidet der Wahlvorstand.

Das gleiche gilt auch für Ersatzmitglieder.

(8) In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind die Bestimmungen

der Abs. 4 bis 7 auf jede der beiden

Gruppen getrennt anzuwenden.

(9) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten

Mitgliedern des Jugendvertrauensrates folgenden

Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder

dieser Mitglieder. Das Nachrücken auf freiwerdende

Mitgliedstellen ergibt sich aus der Reihenfolge

im Wahlvorschlag.

Jugendvertreter

§ 25. (1) In Betrieben, denen dauernd mindestens

fünf, aber weniger als 11 jugendliche

Dienstnehmer angehören, besteht der Jugendvertrauensrat

aus einer Person (Jugendvertreter).

(2) Der Jugendvertreter und der Ersatz-Jugendvertreter

werden durch unmittelbare geheime

Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen für die Dauer von zwei Jahren

gewählt.

(3) Der Wahlvorstand bestimmt nach Erstellung

der Wählerliste den Wahltag. Der Einreichung

von Wahlvorschlägen und der Erlassung

einer Wahlkundmachung bedarf es nicht.

(4) Der Wahltag ist vom Wahlvorstand im Betrieb

durch Anschlag kundzumachen. Zwischen

dem Tag des Anschlages dieser Kundmachung

und dem Wahltag muß mindestens eine Woche

liegen.

(5) Werden Wahlvorschläge eingereicht, so sind

sie nur gültig, wenn sie von mindestens einem

Drittel der wahlberechtigten Dienstnehmer unterschrieben

sind.

(6) Als gewählt gelten jene Wahlwerber, auf

die die Mehrzahl der abgegebenen gültigen

Stimmen entfallen ist. Erreicht keiner der Wahlwerber

diese Mehrheit, so ist eine neue Wahl auszuschreiben,

bei der gültige Stimmen nur für die

Wahlwerber jener beiden Wahlvorschläge abgegeben

werden können, die im ersten Wahlgang

die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher

Stimmenzahl entscheidet das Los. Lehnt der Gewählte

die Wahl ab oder scheidet er während der

gesetzlichen Tätigkeitsdauer aus (§ 10 Abs. 2

und 3 JVRG), so tritt das erstgewählte Ersatzmitglied

an seine Stelle.

(7) Auf die Wahl des Jugendvertreters finden

im übrigen die Bestimmungen der §§ 5, 9 bis 14,

16, 17 Abs. 1 bis 4 und 6, der §§ 18, 19, 21, 22,

23, 24 Abs. 1, 2 und 9 sinngemäß Anwendung.

(8) Wird gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt,

so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 auf

jede Gruppe, der dauernd mindestens fünf, aber

weniger als 11 jugendliche Dienstnehmer angehören,

anzuwenden.

Wahlakten

§ 26. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe)

und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)

hat der Wahlvorstand eine Niederschrift

aufzunehmen, die von den Mitgliedern des

Wahlvorstandes zu fertigen ist. Die Wahlakten

(Wahlkundmachung, Wählerlisten, Verzeichnisse

der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis,

Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift)

sind in einem Umschlag zu verwahren,

der in Gegenwart des Wahlvorstandes zu versiegeln

ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig

geworden ist, sind die Wahlakten vom Wahlvorstand

den Vorsitzenden des gewählten Jugendvertrauensrates

zu übergeben, der sie bis zur

Beendigung seiner Tätigkeitsdauer aufzubewahren

hat.

Verkündigung des Wahlergebnisses

§ 27. (1) Die Gewählten sind vom Wahlvorstand

unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses

von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt

ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß

er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt

das nach der Vorschrift des § 24 Abs. 9 berufene

Ersatzmitglied an seine Stelle.

(3) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand

im Betrieb durch Anschlag kundzumachen, ferner

dem Betriebsinhaber, jedem im Betrieb bestehenden

Betriebsrat (Vertrauensmänner), dem nach

dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungsamt,

der örtlich zuständigen Kammer für

Arbeiter und Angestellte und den zuständigen

Gewerkschaften der wahlberechtigten Dienstnehmer

schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt für

alle Änderungen in der Zusammensetzung des

Jugendvertrauensrates während dessen Tätigkeitsdauer.

Erstmalige Wahl

§ 28. (1) Die erstmalige Wahl nach den Vorschriften

dieser Verordnung ist vom Wahlvorstand

vor dem 30. Juni 1973 auszuschreiben.

(2) In neu errichteten Betrieben ist die Wahl

jeweils binnen sechs Monaten nach Betriebsbeginn

auszuschreiben.

Neuwahlen

§ 29. (1) Neuwahlen zum Jugendvertrauensrat

sind so rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen

Tätigkeitsdauer (§§ 7 und 25 Abs. 2) auszuschreiben

und durchzuführen, daß der neugewählte

Jugendvertrauensrat seine Tätigkeit unmittelbar

nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden

Jugendvertrauensrates aufnehmen kann.

(2) Endigt die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates

in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2

bis 4 JVRG vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer,

sind binnen vier Wochen nach Beendigung

der Tätigkeit des abtretenden Jugendvertrauensrates

Neuwahlen auszuschreiben.

(3) Die Ausschreibung und Durchführung der

Neuwahlen obliegt in allen Fällen dem Wahlvorstand

(§ 11), der jeweils von der Betriebsjugendversammlung

zu wählen ist.

Anfechtung der Wahl

§ 30. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und

jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen

Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des

Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim

Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens oder leitende

Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten,

der Betriebsinhaber sowie jeder im Betrieb

bestehende Betriebsrat (Vertrauensmänner)

sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage

der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet

die Wahl beim Einigungsamt anzufechten,

wenn durch die Wahl eine Betriebsjugendvertretung

in diesem Umfang nicht zu bestellen

oder mangels Vorliegens eines Betriebes im Sinne

des § 2 eine Wahl nicht durchzuführen gewesen

wäre. Insbesondere wäre eine Betriebsjugendvertretung

ihrem Umfang nach nicht zu bestellen

gewesen, wenn die Zahl der Mitglieder der gewählten

Vertretung dem § 4 Abs. 1 nicht entspricht,

oder, in den Fällen des § 4 Abs. 2, die

Zahl der auf jede Gruppe entfallenden Mitglieder

nicht der Zahl entspricht, die sich aus der

getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des

§ 4 Abs. 1 auf die Zahl der Angehörigen jeder

Gruppe ergibt.

Nichtigkeit der Wahl

§ 31. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses jederzeit auch

durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt

geltend gemacht werden. Eine Wahl ist insbesondere

nichtig, wenn sie in einem Betrieb

durchgeführt wurde, in dem nicht dauernd mindestens

fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigt

sind. Die Entscheidung des Einigungsamtes

über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.

Fristenberechnung

§ 32. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung

festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt

sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,

in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,

wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen

mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung

fällt, wonach sich der Anfang der Frist

richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen

Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung

in Betracht kommenden Woche, der durch

seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die

Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird

durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder

den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder

Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,

so endet die Frist am nächstfolgenden

Werktag. Ist der betreffende Werktag ein

Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die

Frist nicht eingerechnet.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

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