475. Verordnung: Jugendvertrauensrats-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Jugendvertrauensrats-Wahlordnung
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Bundesgesetzes
vom 9. Juli 1972 über betriebliche Jugendvertretungen
(Jugendvertrauensrätegesetz —
JVRG), BGBl. Nr. 287/1972, wird verordnet
Errichtung von Jugendvertrauensräten
§ 1. (1) In Betrieben, die dem Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947, (BRG) unterliegen
(§ 2) und in denen dauernd mindestens fünf
jugendliche Dienstnehmer beschäftigt sind, ist ein
Jugendvertrauensrat zu wählen.
(2) Ein Jugendvertrauensrat ist in solchen
Betrieben auch dann zu wählen, wenn nur wegen
der zu geringen Zahl von dauernd beschäftigten
Dienstnehmern, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, eine Betriebsvertretung nicht zu errichten
ist.
(3) Umfaßt ein Unternehmen mehrere Betriebe,
so ist für jeden dieser Betriebe, bei dem
die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, ein
Jugendvertrauensrat zu wählen.
§ 2. (1) Als Betrieb gilt jede organisatorische
Einheit, innerhalb deren eine physische oder
juristische Person oder eine Personengemeinschaft
allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe
von technischen oder immateriellen Mitteln die
Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt
verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob
Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Als Betriebe im Sinne dieser Verordnung
gelten nicht
1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft;
2. die Behörden, Ämter und sonstigen Verwaltungsstellen
des Bundes, der Länder
(Stadt Wien), der Bezirke und Gemeinden
sowie die öffentlichen Verkehrsunternehmungen
(Eisenbahnen, Straßenbahnen, Schifffahrt,
Luftverkehr, Post und Telegraph
und Kraftfahrlinien);
3. die öffentlichen Unterrichts- und Erziehungsanstalten;
4. die privaten Haushalte.
Jugendliche Dienstnehmer
§ 3. (1) Jugendliche Dienstnehmer im Sinne
dieser Verordnung sind alle im Betrieb beschäftigten
Personen einschließlich der Lehrlinge ohne
Unterschied des Geschlechtes, die das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
(2) Als jugendliche Dienstnehmer im Sinne
dieser Verordnung gelten nicht
1. Personen, denen maßgebender Einfluß auf
die Betriebsführung zusteht;
2. Heimarbeiter, soweit sie nicht als gewerbliche
Hilfsarbeiter gelten;
3. Personen, die nur vorübergehend zu Ausbildungszwecken
beschäftigt werden.
(3) Sofern Bestimmungen dieser Verordnung
auf die Zugehörigkeit zur Gruppe der Angestellten
abstellen, sind Lehrlinge, die in einem Lehrberuf
ausgebildet werden, dessen Tätigkeiten
üblicherweise von Angestellten ausgeübt werden,
dieser Gruppe zuzuzählen. Die übrigen Lehrlinge
zählen zur Gruppe der Arbeiter. Im Falle einer
Doppellehre ist eine Zuordnung zur Gruppe der
Angestellten dann vorzunehmen, wenn der Lehrling
auch nur in einem Lehrberuf ausgebildet
wird, dessen Tätigkeiten üblicherweise von Angestellten
ausgeübt werden.
Zahl der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
§ 4. (1) In den Jugendvertrauensrat sind, soweit
im Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, zu
wählen in Betrieben mit
5— 10 jugendlichen Dienstnehmern
1 Jugendvertreter,
11— 30 jugendlichen Dienstnehmern
2 Mitglieder,
31— 50 jugendlichen Dienstnehmern
3 Mitglieder,
51— 100 jugendlichen Dienstnehmern
4 Mitglieder,
101— 200 jugendlichen Dienstnehmern
5 Mitglieder,
201— 300 jugendlichen Dienstnehmern
6 Mitglieder,
301— 400 jugendlichen Dienstnehmern
7 Mitglieder,
401— 500 jugendlichen Dienstnehmern
8 Mitglieder,
501— 600 jugendlichen Dienstnehmern
9 Mitglieder,
601— 700 jugendlichen Dienstnehmern
10 Mitglieder,
701— 800 jugendlichen Dienstnehmern
11 Mitglieder,
801— 900 jugendlichen Dienstnehmern
12 Mitglieder,
901—1000 jugendlichen Dienstnehmern
13 Mitglieder,
1001—1500 jugendlichen Dienstnehmern
14 Mitglieder,
1501—2000 jugendlichen Dienstnehmern
15 Mitglieder;
für je weitere 500 jugendliche Dienstnehmer
um ein Mitglied mehr, wobei Bruchteile von
500 für voll gerechnet werden.
(2) In Betrieben, in denen sowohl der Gruppe
der Arbeiter als auch der Gruppe der Angestellten
dauernd mindestens fünf jugendliche Dienstnehmer
angehören, werden die Mitglieder des
Jugendvertrauensrates von den Angehörigen
jeder der beiden Gruppen getrennt gewählt.
Jede Gruppe hat soviele Mitglieder zu wählen,
wie sich unter Anwendung der Zahlengrenzen
des Abs. 1 auf die Zahl ihrer Angehörigen ergibt.
In diesem Falle setzt sich der Jugendvertrauensrat
aus der Gesamtheit der von den beiden
Gruppen gewählten Mitglieder zusammen.
§ 5. Für die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder
des Jugendvertrauensrates ist die Anzahl
der am Tage der Ausschreibung der Wahl des
Jugendvertrauensrates im Betrieb beschäftigten
jugendlichen Dienstnehmer maßgebend; als Tag
der Wahlausschreibung gilt der Tag, an dem
die Wahlkundmachung angeschlagen wird. Eine
Änderung der Anzahl der jugendlichen Dienstnehmer
des Betriebes nach Ausschreibung der
Wahl des Jugendvertrauensrates ist auf die Anzahl
der Mitglieder des Jugendvertrauensrates
während der Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates
ohne Einfluß.
§ 6. Für jedes Mitglied des Jugendvertrauensrates
ist ein Ersatzmitglied zu wählen, das im
Falle der Verhinderung des Mitgliedes oder des
Erlöschens seiner Funktion an seine Stelle zu
treten hat.
Tätigkeitsdauer
§ 7. Die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
und die Ersatzmitglieder werden für die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Art der Wahl
§ 8. (1) Die Wahlen sind unmittelbar, geheim
und, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, persönlich und nach den Grundsätzen des
Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Im Falle des § 4 Abs. 2 sind die Wahlen
getrennt für die Gruppe der Arbeiter und für
die Gruppe der Angestellten durchzuführen.
(3) In Betrieben, in denen der Jugendvertrauensrat
nur aus einem Jugendvertreter besteht,
werden dieser und der Ersatz-Jugendvertreter
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt.
(4) Hat eine Gruppe gemäß § 4 Abs. 2 nur
ein Mitglied des Jugendvertrauensrates zu wählen,
werden dieses und das Ersatzmitglied von
den Angehörigen dieser Gruppe mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.
Wahlberechtigung
§ 9. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen
Dienstnehmer des Betriebes ohne Unterschied
des Geschlechtes und der Staatsbürgerschaft, die
am Tage der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und sowohl
am Tag der Wahlausschreibung als auch am Tag
der Wahl im Betrieb beschäftigt sind.
Wählbarkeit
§ 10. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer des
Betriebes, die österreichische Staatsbürger sind,
am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und am Tag der
Wahl, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, seit mindestens sechs Monaten im
Betrieb beschäftigt sind. Sie dürfen, abgesehen
vom Alter, nicht nach den Vorschriften des für
die Wahl zum Nationalrat in Geltung stehenden
Wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
(2) Wählbar sind jedoch nicht Familienangehörige
des Betriebsinhabers; als solche gelten der
Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die
mit ihm bis einschließlich zum zweiten Grad
verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm
im Verhältnis von Wahlkindern, Mündeln oder
Pflegekindern stehen.
(3) In neu errichteten Betrieben und in
Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar,
die noch nicht sechs Monate im Betrieb
beschäftigt sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,
die nur zu bestimmten Jahreszeiten in
Gang sind oder regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Wahlvorstand
§ 11. (1) Die Ausschreibung und Durchführung
der Wahl des Jugendvertrauensrates erfolgt
durch den von der Betriebsjugendversammlung
zu bestellenden Wahlvorstand.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, sind zwei dieser Mitglieder Dienstnehmer,
welche entweder die Wahlberechtigung
(§ 9) oder die Wählbarkeit (§ 10) zum Jugendvertrauensrat
besitzen müssen. Das dritte Mitglied
ist ein vom Betriebsrat — bei Bestehen
getrennter Betriebsräte von diesen gemeinsam —
entsandtes Betriebsratsmitglied bzw. in Betrieben,
in denen gemäß § 19 BRG Vertrauensmänner
bestellt werden, ein Vertrauensmann.
(3) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat (Vertrauensmann)
oder macht er von seinem Entsendungsrecht
nicht oder nicht bis zum Beginn
der Betriebsjugendversammlung, in der die Bestellung
des Wahlvorstandes erfolgen soll, Gebrauch,
so sind drei Dienstnehmer, welche die
Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum
Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den
Wahlvorstand zu wählen.
(4) In Betrieben, in denen gemäß § 4 Abs. 2
die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt
zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand
je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter
oder wählbarer Dienstnehmer aus der Gruppe
der Arbeiter und der Angestellten anzugehören.
In den Fällen des Abs. 3 entscheidet die Betriebsjugendversammlung
mit Mehrheit, welcher
Gruppe das dritte Mitglied zu entnehmen ist.
(5) Die Einberufung der Betriebsjugendversammlung,
in der die Wahl des Wahlvorstandes
vorgenommen werden soll, ist vom Einberufer
(§ 3 Abs. 4 JVRG) spätestens zwei Wochen vorher
durch Anschlag bekanntzumachen. Vorschläge
für die Wahl des Wahlvorstandes sind
dem Vorsitzenden der Betriebsjugendversammlung
spätestens drei Tage vor der Betriebsjugendversammlung
zu übergeben. Ist der Einberufer
nicht der Jugendvertrauensrat, so können
die Vorschläge bis zu diesem Zeitpunkt auch
dem Einberufer der Betriebsjugendversammlung
übergeben werden.
(6) Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes,
die aus dem Kreise der wahlberechtigten
oder wählbaren Dienstnehmer zu bestellen sind,
erfolgt durch Handerheben der wahlberechtigten
Dienstnehmer in der Betriebsjugendversammlung.
Soweit in den Abs. 7 und 8 nicht anderes
bestimmt wird, gelten als gewählt die Kandidaten
jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen
auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Die Abstimmung über die Vorschläge
erfolgt in der Reihenfolge ihres Einlangens
beim Vorsitzenden oder beim Einberufer.
Die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge
nach bezeichneten ersten zwei Dienstnehmer
sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,
die nächsten zwei Dienstnehmer ihre Ersatzmitglieder,
die entsprechend ihrer Reihenfolge an
die Stelle eines an der Ausübung seiner Funktion
verhinderten Mitgliedes treten.
(7) Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates
gemäß § 4 Abs. 2 von den Gruppen der
Arbeiter und der Angestellten getrennt zu wählen,
so können Stimmen gültig nur für solche
Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes
abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen
enthalten. Der zweite Dienstnehmer des
Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt
nur dann als gewählt, wenn er einer anderen
Gruppe angehört als der erste. Gehören beide
Dienstnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt
an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der
anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages
als gewählt. Das gleiche gilt für die
Wahl der Ersatzmitglieder.
(8) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat (Vertrauensmann)
oder macht er von seinem Entsendungsrecht
nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch,
so sind die im gewählten Vorschlag der
Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei
Dienstnehmer die Mitglieder des Wahlvorstandes,
die nächsten drei Dienstnehmer ihre
Ersatzmitglieder. Bei getrennter Wahl gemäß
§ 4 Abs. 2 entscheidet zunächst die Betriebsjugendversammlung,
ob als drittes Mitglied des
Wahlvorstandes ein Dienstnehmer aus der
Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten entnommen
wird. Im übrigen finden die Bestimmungen
des Abs. 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Wird innerhalb der im Abs. 5 bezeichneten
Frist nur ein Vorschlag überreicht, so gelten,
ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten
dieses Vorschlages nach Maßgabe der
Bestimmungen der Abs. 7 und 8 als gewählt.
(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes in
Betrieben, in denen weniger als 11 jugendliche
Dienstnehmer beschäftigt sind, bedarf es nicht
der Überreichung von Vorschlägen. In diesem
Fall kann der Wahlvorstand auf Grund eines
in der Betriebsjugendversammlung mündlich
erstatteten Antrages, sofern die Voraussetzungen
des Abs. 7, erster und zweiter Satz, erfüllt sind,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
von der Betriebsjugendversammlung gewählt
werden.
(11) Der Wahlvorstand faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Er wählt aus seiner Mitte
einen Vorsitzenden. Bleibt die Wahl ergebnislos,
führt das an Jahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes
den Vorsitz.
(12) Dem Wahlvorstand sind die entsprechenden
Räumlichkeiten samt Einrichtung, Beleuchtung
und Beheizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse,
deren er zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben bedarf, vom
Betriebsinhaber auf seine Kosten nach Tunlichkeit
beizustellen und instandzuhalten.
Verzeichnis der Dienstnehmer
§ 12. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem
Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl
erforderlichen Verzeichnisse der jugendlichen
Dienstnehmer des Betriebes rechtzeitig, getrennt
nach der Zugehörigkeit zu der Gruppe der Arbeiter
und der Angestellten, zur Verfügung zu
stellen. Die Verzeichnisse haben Familien- und
Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft
und den Tag des Eintritts der Dienstnehmer
in den Betrieb zu enthalten. Des weiteren
haben die Verzeichnisse Angaben darüber zu
enthalten, welche Dienstnehmer sich voraussichtlich
am Wahltag auf Urlaub oder Karenzurlaub
befinden, den Präsenzdienst ableisten, noch krank
sein oder infolge Ausübung ihres Berufes nicht
am Betriebsort beschäftigt sein werden.
Wählerliste
§ 13. (1) Der Wahlvorstand stellt an Hand
der Verzeichnisse (§ 12) die Wahlberechtigten
fest, indem er jene ausscheidet, die am Tag der
Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr bereits
vollendet haben.
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1
verfaßt der Wahlvorstand die Wählerliste. Wird
gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der
Wahlvorstand zwei Wählerlisten zu verfassen.
§ 14. (1) Die Wählerliste ist gleichzeitig mit
dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 15) zur
Einsicht für alle im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten
Dienstnehmer aufzulegen.
(2) Gegen die Wählerliste kann jeder im Betrieb
beschäftigte wahlberechtigte Dienstnehmer
binnen einer Woche nach dem Anschlag der
Wahlkundmachung Einspruch beim Vorsitzenden
des Wahlvorstandes erheben, und zwar sowohl
wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
als auch wegen der Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter. Verspätet eingebrachte
Einwendungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Der Wahlvorstand hat die Einwendungen
gewissenhaft zu prüfen und, wenn er sie als
begründet erachtet, die Wählerliste richtigzustellen.
Offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste
kann der Wahlvorstand auch ohne Antrag bis
zum Wahltag berichtigen.
(4) Die Entscheidung des Wahlvorstandes kann
nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten
werden (§ 30).
Wahlkundmachung
§ 15. (1) Der Wahlvorstand bestimmt den
Termin der Wahl derart, daß zwischen dem Tag
der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung)
und dem letzten Tag der Stimmabgabe
in Betrieben mit 11 bis 100 jugendlichen Dienstnehmern
mindestens zwei Wochen, in Betrieben
mit mehr als 100 jugendlichen Dienstnehmern
mindestens drei Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung sind mitzuteilen
1. der Tag (bzw. die Tage) der Vornahme
der Wahl und die für die Stimmabgabe
bestimmten Tagesstunden;
2. der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen
hat;
3. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des
Jugendvertrauensrates; in Betrieben, in
denen gemäß § 4 Abs. 2 getrennt zu
wählen ist, die Zahl der von jeder Gruppe
zu wählenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates;
4. der Ort im Betrieb, wo die Wählerliste
und ein Abdruck dieser Verordnung eingesehen
werden können;
5. die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerliste (§ 14 Abs. 2) binnen einer
Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
einzubringen sind und daß verspätet
eingebrachte Einwendungen unberücksichtigt
bleiben;
6. die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
spätestens eine Woche vor dem
(ersten) Wahltag eingereicht werden müssen,
widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die Bestimmung, daß jeder
Wahlvorschlag ein Verzeichnis von höchstens
doppelt so vielen Wahlwerbern, als
Mitglieder des Jugendvertrauensrates zu
wählen sind, enthalten muß; endlich die
Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens
von doppelt so vielen wahlberechtigten
Dienstnehmern unterfertigt sein
müssen, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates
(ausschließlich Ersatzmitglieder)
zu wählen sind, wobei auf die erforderliche
Anzahl von Unterschriften die
allfälligen Unterschriften von Wahlwerbern
nur bis zur Höhe der Zahl der zu
wählenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates
(ausschließlich Ersatzmitglieder)
angerechnet werden; in den Fällen
des § 4 Abs. 2 überdies die Bestimmung,
daß nach der Gruppe der Arbeiter und
der Angestellten getrennte Wahlvorschläge
einzubringen sind, wobei die Wahlvorschläge
nur von Angehörigen der eigenen
Gruppe unterfertigt werden können;
7. die Angabe, wo und wann die zur Wahlhandlung
zugelassenen Wahlvorschläge zur
Einsicht aufliegen werden;
8. die Vorschrift, daß Stimmen gültig nur für
zugelassene Wahlvorschläge abgegeben
werden können (§ 22 Abs. 5);
9. die Vorschrift, wie die Stimmabgabe zu
erfolgen hat (§ 22 Abs. 3);
10. die Bestimmung, daß Wahlberechtigte, die
wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung
des Präsenzdienstes beim Bundesheer oder
Krankheit am Wahltag an der Leistung
der Dienste oder infolge Ausübung ihres
Berufes ohne ihr Verschulden an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind,
ebenso wie Wahlberechtigte, die durch andere
wichtige, ihre Person betreffende
Gründe ohne ihr Verschulden an der
Dienstleistung und damit an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind, zur
Wahrung ihres Wahlrechtes spätestens bis
zum Ablauf des sechsten Tages vor dem
(ersten) Wahltag beim Vorsitzenden des
Wahlvorstandes die Ausstellung einer
Wahlkarte beantragen können und daß
sie, sofern diese ausgestellt wird, den
Stimmzettel in dem vom Wahlvorstand
übermittelten Umschlag (Wahlkuvert), der
zu schließen ist, gemeinsam mit der Wahlkarte
in einem zweiten Umschlag (Briefumschlag)
dem Wahlvorstand im Postwege
einsenden können (§ 18).
(3) Die Wahlkundmachung ist im Betrieb derart
anzuschlagen, daß alle Wahlberechtigten bis
zur Beendigung der Wahlhandlung leicht von
ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können; in größeren
Betrieben ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen.
Sie ist vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes
zu unterfertigen.
Wahlvorschläge
§ 16. (1) Wählergruppen, die Wahlwerber
aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge
schriftlich, spätestens eine Woche vor
dem (ersten) Wahltag, beim Vorsitzenden des
Wahlvorstandes zu überreichen, der den Empfang
des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit
der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
1. von mindestens doppelt so vielen wahlberechtigten
Dienstnehmern unterfertigt
sein, als Mitglieder des Jugendvertrauensrates
(ausschließlich Ersatzmitglieder) zu
wählen sind, wobei auf die erforderliche
Anzahl von Unterschriften allfällige Unterschriften
von Wahlwerbern nur bis zur
Höhe der Anzahl der zu wählenden Mitglieder
des Jugendvertrauensrates (ausschließlich
Ersatzmitglieder) angerechnet
werden;
2. ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Wahlwerbern, als Mitglieder des
Jugendvertrauensrates zu wählen sind, enthalten,
und zwar in der beantragten Reihenfolge
und unter Angabe des Familien- und
Vornamens sowie des Geburtsdatums; die
Wahlwerber müssen nach § 10 wählbar sein;
3. einen der Unterzeichneten als Vertreter des
Wahlvorschlages anführen, anderenfalls der
Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation
oder wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind nach der
Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte
Wahlvorschläge einzubringen, wobei die
Wahlvorschläge nur von Angehörigen der
eigenen Gruppe unterfertigt werden können. Im
übrigen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
sinngemäß anzuwenden.
§ 17. (1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb
der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge
zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages
mitzuteilen. Dieses Verfahren ist insbesondere
auch dann einzuleiten, wenn eine in einem
Wahlvorschlag genannte Person Einspruch gegen
die Aufnahme in den Wahlvorschlag erhebt. Zur
Behebung der Mängel ist eine Frist von mindestens
48 Stunden zu setzen. Änderungen im
Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind
vom Vertreter des Wahlvorschlages spätestens
bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Beginn
der Wahlhandlung dem Wahlvorstand mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch
Streichung oder Neuaufnahme von Wahlwerbern
sowie die Zurückziehung des Wahlvorschlages
müssen von sämtlichen Dienstnehmern,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, unterschrieben sein.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die
verspätet überreicht werden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl von
Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren
Wahlwerber enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren
im Sinne des Abs. 1 erfolglos
geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind vom Wahlvorstand aus dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind die
Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet
des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet,
sind, daß über ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes über die
Zulassung der Wahlvorschläge können nur im
Wege einer Anfechtung der ganzen Wahl angefochten
werden (§ 30).
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
den Jugendvertrauensrat vollständig zu besetzen,
so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand
mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich
von neuem einzuleiten.
(6) Während der letzten drei Tage vor dem
Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen"
Wahlvorschläge an der in der Wahlkundmachung
bezeichneten Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten
aufzulegen oder anzuschlagen.
(7) Wird gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt,
so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 auf
die Wahlvorschläge beider Gruppen sinngemäß
anzuwenden.
Wahlkarte
§ 18. (1) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs,
Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes
beim Bundesheer oder Krankheit am Wahltag an
der Leistung der Dienste oder infolge Ausübung
ihres Berufes ohne ihr Verschulden an der persönlichen
Stimmabgabe verhindert sind, sind zur
brieflichen Stimmabgabe berechtigt. Dasselbe
gilt, wenn ein Wahlberechtigter durch andere
wichtige seine Person betreffende Gründe ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung und damit
an der persönlichen Stimmabgabe verhindert
Ist. Über diese Berechtigung hat der Wahlvorstand
auf Antrag des Wahlberechtigten oder
einer der wahlwerbenden Gruppen oder, sofern
ihm die maßgeblichen Umstände bekannt geworden
sind, von Amts wegen eine auf den
Namen des Wahlberechtigten lautende Wahlkarte
auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung
einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf
des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen.
Der Wahlvorstand hat über die eingelangten
Anträge spätestens am fünften Tag
vor dem (ersten) Wahltag zu entscheiden.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, ist befugt, zu den Beratungen
über die Feststellung der zur brieflichen Stimmabgabe
Berechtigten einen Beobachter zu entsenden.
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, den
Vertretern der Wahlvorschläge spätestens einen
Tag vor Abhaltung dieser Beratung Zeitpunkt
und Ort derselben bekanntzugeben.
(3) Der Wahlvorstand fertigt ein Verzeichnis
der zur brieflichen Stimmabgabe zugelassenen
Wahlberechtigten an, in dem ihr Familien- und
Vorname, ihre Anschrift am Aufenthaltsort und
der Grund für ihre Verhinderung an der persönlichen
Stimmabgabe festzuhalten sind. Wird
gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt, so hat der
Wahlvorstand zwei Verzeichnisse dieser Art
anzufertigen.
(4) Die Wahlberechtigten, denen eine Wahlkarte
ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste
gesondert zu kennzeichnen.
(5) Den auf Grund des Abs. 1 zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten hat der Wahlvorstand
spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)
Wahltag die auf den Namen des Wahlberechtigten
lautende Wahlkarte mittels eingeschriebenen
Briefes zu übermitteln. Dieser Wahlkarte
ist außerdem ein gleicher wie für die übriges
Wähler aufliegender leerer Umschlag (Wahlkuvert)
sowie ein bereits freigemachter (frankierter)
und mit der Adresse des Wahlvorstandes
versehener zweiter Umschlag (Briefumschlag)
beizufügen. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind
vom Wahlvorstand Wahlkuverts zu verwenden,
die durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig
die Zugehörigkeit des Wählers zur
Gruppe der Arbeiter oder der Angestellten erkennen
lassen.
Wahlvorbereitung
§ 19. (1) Die Wahlvorbereitungen und die
Wahlen sind nach Möglichkeit ohne jede
Betriebsstörung vorzunehmen.
(2) Die Wahlhandlung findet zu der in der
Wahlkundmachung bezeichneten Zeit an dem in
ihr angegebenen Ort statt. Der Wahlort muß
für die Durchführung der Wahl geeignet sein
und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Wahlkommissionen
§ 20. (1) Wird in der Wahlkundmachung bestimmt,
daß die Stimmabgabe an mehreren
Orten gleichzeitig stattzufinden hat, so leitet an
jedem Wahlort, an dem der Wahlvorstand dies
nicht selbst übernimmt, eine Wahlkommission
die Wahlhandlung.
(2) Die Wahlkommission besteht aus drei Mitgliedern.
(3) Sofern im folgenden nicht anderes bestimmt
wird, setzt sich die Wahlkommission aus
zwei vom Wahlvorstand bestellten Dienstnehmern,
die die Wahlberechtigung oder Wählbarkeit
zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen,
und einem vom Betriebsrat — bei Bestehen
getrennter Betriebsräte gemeinsam — entsandten
Betriebsratsmitglied zusammen.
(4) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder
macht er von seinem Entsendungsrecht nicht spätestens
bis zum Ablauf des sechsten Tages vor
dem (ersten) Wahltag Gebrauch, so hat sich die
Wahlkommission aus drei vom Wahlvorstand
zu bestellenden wahlberechtigten oder wählbaren
Dienstnehmern zusammenzusetzen.
(5) In Betrieben, in denen gemäß § 4 Abs. 2
getrennt zu wählen ist, haben der Wahlkommission
je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberech-
tigter oder wählbarer Dienstnehmer aus der
Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören.
In den Fällen des Abs. 4 entscheidet
der Wahlvorstand, welcher Gruppe das dritte
Mitglied der Wahlkommission zu entnehmen
ist.
(6) Eines der Mitglieder der Wahlkommission
ist vom Wahlvorstand als Vorsitzender der
Wahlkommission zu bezeichnen. Die Wahlkommission
faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(7) Der Wahlkommission stehen hinsichtlich
der Wahlhandlung die gleichen Befugnisse und
Aufgaben zu wie dem Wahlvorstand.
Wahlzeugen
§ 21. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
zugelassen wurde, ist befugt, für jeden Wahlort
dem Wahlvorstand höchstens zwei Wahlzeugen
zu bezeichnen, denen das Recht zusteht, die
Wahlhandlung zu beobachten. Als Wahlzeugen
können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte
von kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeiter und der Angestellten
namhaft gemacht werden.
Stimmabgabe
§ 22. (1) Der Wahlvorstand (Wahlkommission)
überprüft vor Beginn der Wahlhandlung, ob die
Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß
eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am
Wahlort vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart
herzustellen, daß der Wähler in der Zelle
unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal
anwesenden Personen den Stimmzettel ausfüllen
und in das Wahlkuvert geben kann. Im
übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle
die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-
Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970,
sinngemäß.
(2) Die Wahl wird, soweit § 23 nicht anderes
bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels
am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler
hat eine Stimme.
(3) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt
vor den Wahlvorstand (Wahlkommission), nennt
seinen Namen und erhält vom Vorsitzenden
einen undurchsichtigen leeren Umschlag; wird
gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt, so sind vom
Wahlvorstand Wahlkuverts zu verwenden, die
durch Farbe, Aufdruck oder dergleichen eindeutig
die Zugehörigkeit des Wählers zu einer
der beiden Gruppen erkennen lassen. Auf Verlangen
erhält der Wähler einen leeren Stimmzettel.
Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle
zu begeben, legt den ausgefüllten Stimmzettel
in den Umschlag, tritt dann aus der Zelle
und übergibt den geschlossenen Umschlag dem
Vorsitzenden, der ihn uneröffnet in die Wahlurne
legt. Die Abgabe der Stimme ist in der
Wählerliste durch Abstreichen des Namens desWählers
kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis
unter Beifügung der fortlaufenden
Zahl der Wählerliste einzutragen.
Wird gemäß § 4 Abs. 4 getrennt gewählt, ist für
jede Gruppe ein Abstimmungsverzeichnis zu
führen. Wurde dem Wahlberechtigten gemäß
§ 18 eine Wahlkarte ausgestellt, so ist er zur
persönlichen Stimmabgabe nur dann zuzulassen,
wenn er die ihm ausgestellte Wahlkarte dem
Wahlvorstand (Wahlkommission) übergibt. Die
Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler"
einzutragen. Die Wahlkarte ist den Wahlakten
beizufügen.
(4) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität
in geeigneter Weise (durch Urkunden, Zeugen
u. dgl.) nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur
für einen der zugelassenen Wahlvorschläge, in
den Fällen des § 4 Abs. 2 nur für einen der für
seine Gruppe zugelassenen Wahlvorschläge abgeben.
Er kann den Wahlvorschlag entweder
durch die Aufschrift (§ 16 Abs. 3) oder durch
Angabe eines oder mehrerer Wahlwerber des
Wahlvorschlages bezeichnen.
(6) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er
unterschrieben ist, wenn er andere als die in
einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerber enthält oder auf einen nicht zugelassenen
Wahlvorschlag lautet. Wenn ein Umschlag
mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel
enthält, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, sind alle ungültig; lauten die gültig ausgefüllten
Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag,
so sind sie als ein einziger Stimmzettel
zu zählen.
§ 23. (1) Wahlberechtigte, die gemäß § 18 zur
brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind, können
ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden.
Der Stimmzettel muß sich in dem vom Wahlvorstand
übermittelten Umschlag (Wahlkuvert)
befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf,
die auf die Person des Wählers schließen lassen;
wird jedoch gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt,
muß das Wahlkuvert durch Farbe, Aufdruck
od. dgl. eindeutig erkennen lassen, welcher
Gruppe der Wähler angehört. Der vom Wahlvorstand
übermittelte Umschlag ist gemeinsam
mit der vom Wahlvorstand ausgestellten Wahlkarte
in einen zweiten Umschlag zu legen und
im Postwege dem Wahlvorstand zu übermitteln.
(2) Die Übermittlung des verschlossenen Briefumschlages
hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß
er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe
festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand
einlangt.
(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes
hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens zu
vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind
von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu
deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung
(§ 22 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung
des Wahlergebnisses (§ 24 Abs. 2), eröffnet
der Wahlvorstand die übermittelten Briefumschläge,
stellt fest, ob ihnen eine gültige
Wahlkarte beiliegt, vermerkt diese Tatsache in
dem Verzeichnis gemäß § 18 Abs. 3 und legt,
falls die gültige Wahlkarte vorhanden ist, den
uneröffneten Umschlag (Wahlkuvert) in die
Wahlurne. Die Abgabe der Stimme ist im
Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs. 3) mit der
Anmerkung „Wahlkartenwähler" einzutragen.
Die Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den
Wahlakten zu nehmen. Zu spät eingelangte
Briefumschläge sowie solche Briefumschläge,
denen keine für den betreffenden Wahlberechtigten
ausgestellte Wahlkarte beiliegt, sind, ohne
die Wahlkuverts zu öffnen, mit dem Vermerk
„zu spät eingelangt" bzw. „ohne Wahlkarte eingelangt"
zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang
ist im Protokoll zu vermerken.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 24. (1) Die Stimmabgabe ist vom Wahlvorstand
mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung
dafür festgesetzten Zeit (§ 15
Abs. 2 Z. 1) für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe
mischt der Wahlvorstand die in der
Wahlurne befindlichen Umschläge, entleert sodann
die Wahlurne, zählt die Anzahl der Umschläge
und stellt die Übereinstimmung ihrer
Anzahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
vermerkten Wähler fest. In den Fällen
des § 4 Abs. 2 trennt der Wahlvorstand die
Umschläge nach deren Zugehörigkeit zur Gruppe
der Arbeiter oder der Angestellten. Sodann
öffnet der Wahlvorstand, sofern nicht nach
Gruppen getrennt gewählt wird, sämtliche Umschläge,
prüft die Gültigkeit der Stimmzettel
(§ 22 Abs. 5 und 6), stellt die Zahl der ungültigen
Stimmen fest, versieht die ungültigen
Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen, ordnet
die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen
und stellt die Zahl der für jeden zugelassenen
Wahlvorschlag gültig abgegebenen
Stimmen fest. Wird gemäß § 4 Abs. 2 getrennt
gewählt, so hat der Wahlvorstand die Umschläge
der zweiten Gruppe erst nach Abschluß der
Stimmenermittlung der ersten Gruppe zu
öffnen.
(3) In den Fällen des § 20 übergibt die Wahlkommission
die versiegelte Wahlurne und die
Wahlakten unmittelbar nach Beendigung der
Stimmabgabe dem Wahlvorstand, der das Wahlergebnis
ermittelt.
(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge
entfallenden Mitglieder des Jugendvertrauensrates
wird mittels der Wahlzahl ermittelt.
Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet.
Die Summen der für jeden Wahlvorschlag
abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach
ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben;
unter jede dieser Summen wird ihre Hälfte,
unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf
auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als
Wahlzahl gilt, wenn zwei Mitglieder des Jugendvertrauensrates
zu wählen sind, die zweitgrößte,
bei drei Mitgliedern die drittgrößte usw. der
angeschriebenen Zahl. Jedem Wahlvorschlag
werden soviele Mitgliedstellen zugeteilt, als die
Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen
Stimmen enthalten ist.
(5) Wenn nach dieser Berechnung mehrere
Wahlvorschläge auf eine Mitgliedstelle den gleichen
Anspruch haben, so entscheidet das Los.
(6) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen
Bewerbern werden nach der Reihe ihrer Nennung
die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliedstellen
zugeteilt.
(7) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er binnen einer Woche über Aufforderung
des Wahlvorstandes zu erklären, für
welche Vorschlagsliste er sich entscheidet; auf den
anderen Listen wird er gestrichen. Unterläßt er
die Erklärung, so entscheidet der Wahlvorstand.
Das gleiche gilt auch für Ersatzmitglieder.
(8) In den Fällen des § 4 Abs. 2 sind die Bestimmungen
der Abs. 4 bis 7 auf jede der beiden
Gruppen getrennt anzuwenden.
(9) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten
Mitgliedern des Jugendvertrauensrates folgenden
Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder
dieser Mitglieder. Das Nachrücken auf freiwerdende
Mitgliedstellen ergibt sich aus der Reihenfolge
im Wahlvorschlag.
Jugendvertreter
§ 25. (1) In Betrieben, denen dauernd mindestens
fünf, aber weniger als 11 jugendliche
Dienstnehmer angehören, besteht der Jugendvertrauensrat
aus einer Person (Jugendvertreter).
(2) Der Jugendvertreter und der Ersatz-Jugendvertreter
werden durch unmittelbare geheime
Wahl mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
(3) Der Wahlvorstand bestimmt nach Erstellung
der Wählerliste den Wahltag. Der Einreichung
von Wahlvorschlägen und der Erlassung
einer Wahlkundmachung bedarf es nicht.
(4) Der Wahltag ist vom Wahlvorstand im Betrieb
durch Anschlag kundzumachen. Zwischen
dem Tag des Anschlages dieser Kundmachung
und dem Wahltag muß mindestens eine Woche
liegen.
(5) Werden Wahlvorschläge eingereicht, so sind
sie nur gültig, wenn sie von mindestens einem
Drittel der wahlberechtigten Dienstnehmer unterschrieben
sind.
(6) Als gewählt gelten jene Wahlwerber, auf
die die Mehrzahl der abgegebenen gültigen
Stimmen entfallen ist. Erreicht keiner der Wahlwerber
diese Mehrheit, so ist eine neue Wahl auszuschreiben,
bei der gültige Stimmen nur für die
Wahlwerber jener beiden Wahlvorschläge abgegeben
werden können, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das Los. Lehnt der Gewählte
die Wahl ab oder scheidet er während der
gesetzlichen Tätigkeitsdauer aus (§ 10 Abs. 2
und 3 JVRG), so tritt das erstgewählte Ersatzmitglied
an seine Stelle.
(7) Auf die Wahl des Jugendvertreters finden
im übrigen die Bestimmungen der §§ 5, 9 bis 14,
16, 17 Abs. 1 bis 4 und 6, der §§ 18, 19, 21, 22,
23, 24 Abs. 1, 2 und 9 sinngemäß Anwendung.
(8) Wird gemäß § 4 Abs. 2 getrennt gewählt,
so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 auf
jede Gruppe, der dauernd mindestens fünf, aber
weniger als 11 jugendliche Dienstnehmer angehören,
anzuwenden.
Wahlakten
§ 26. Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe)
und Stimmenzählung (Feststellung des Wahlergebnisses)
hat der Wahlvorstand eine Niederschrift
aufzunehmen, die von den Mitgliedern des
Wahlvorstandes zu fertigen ist. Die Wahlakten
(Wahlkundmachung, Wählerlisten, Verzeichnisse
der Wahlkartenwähler, Abstimmungsverzeichnis,
Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift)
sind in einem Umschlag zu verwahren,
der in Gegenwart des Wahlvorstandes zu versiegeln
ist. Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig
geworden ist, sind die Wahlakten vom Wahlvorstand
den Vorsitzenden des gewählten Jugendvertrauensrates
zu übergeben, der sie bis zur
Beendigung seiner Tätigkeitsdauer aufzubewahren
hat.
Verkündigung des Wahlergebnisses
§ 27. (1) Die Gewählten sind vom Wahlvorstand
unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses
von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt
ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß
er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt
das nach der Vorschrift des § 24 Abs. 9 berufene
Ersatzmitglied an seine Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist vom Wahlvorstand
im Betrieb durch Anschlag kundzumachen, ferner
dem Betriebsinhaber, jedem im Betrieb bestehenden
Betriebsrat (Vertrauensmänner), dem nach
dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungsamt,
der örtlich zuständigen Kammer für
Arbeiter und Angestellte und den zuständigen
Gewerkschaften der wahlberechtigten Dienstnehmer
schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt für
alle Änderungen in der Zusammensetzung des
Jugendvertrauensrates während dessen Tätigkeitsdauer.
Erstmalige Wahl
§ 28. (1) Die erstmalige Wahl nach den Vorschriften
dieser Verordnung ist vom Wahlvorstand
vor dem 30. Juni 1973 auszuschreiben.
(2) In neu errichteten Betrieben ist die Wahl
jeweils binnen sechs Monaten nach Betriebsbeginn
auszuschreiben.
Neuwahlen
§ 29. (1) Neuwahlen zum Jugendvertrauensrat
sind so rechtzeitig vor Ablauf der gesetzlichen
Tätigkeitsdauer (§§ 7 und 25 Abs. 2) auszuschreiben
und durchzuführen, daß der neugewählte
Jugendvertrauensrat seine Tätigkeit unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Jugendvertrauensrates aufnehmen kann.
(2) Endigt die Tätigkeitsdauer des Jugendvertrauensrates
in den Fällen des § 10 Abs. 2 Z. 2
bis 4 JVRG vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer,
sind binnen vier Wochen nach Beendigung
der Tätigkeit des abtretenden Jugendvertrauensrates
Neuwahlen auszuschreiben.
(3) Die Ausschreibung und Durchführung der
Neuwahlen obliegt in allen Fällen dem Wahlvorstand
(§ 11), der jeweils von der Betriebsjugendversammlung
zu wählen ist.
Anfechtung der Wahl
§ 30. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und
jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen
Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des
Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim
Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens oder leitende
Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten,
der Betriebsinhaber sowie jeder im Betrieb
bestehende Betriebsrat (Vertrauensmänner)
sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage
der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet
die Wahl beim Einigungsamt anzufechten,
wenn durch die Wahl eine Betriebsjugendvertretung
in diesem Umfang nicht zu bestellen
oder mangels Vorliegens eines Betriebes im Sinne
des § 2 eine Wahl nicht durchzuführen gewesen
wäre. Insbesondere wäre eine Betriebsjugendvertretung
ihrem Umfang nach nicht zu bestellen
gewesen, wenn die Zahl der Mitglieder der gewählten
Vertretung dem § 4 Abs. 1 nicht entspricht,
oder, in den Fällen des § 4 Abs. 2, die
Zahl der auf jede Gruppe entfallenden Mitglieder
nicht der Zahl entspricht, die sich aus der
getrennten Anwendung der Zahlengrenzen des
§ 4 Abs. 1 auf die Zahl der Angehörigen jeder
Gruppe ergibt.
Nichtigkeit der Wahl
§ 31. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses jederzeit auch
durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt
geltend gemacht werden. Eine Wahl ist insbesondere
nichtig, wenn sie in einem Betrieb
durchgeführt wurde, in dem nicht dauernd mindestens
fünf jugendliche Dienstnehmer beschäftigt
sind. Die Entscheidung des Einigungsamtes
über die Nichtigkeit der Wahl hat bindende Wirkung.
Fristenberechnung
§ 32. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt
sind, wird der Tag nicht mitgerechnet,
in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt,
wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen
mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung
fällt, wonach sich der Anfang der Frist
richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen
Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung
in Betracht kommenden Woche, der durch
seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die
Frist begonnen hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder
den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder
Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden
Werktag. Ist der betreffende Werktag ein
Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die
Frist nicht eingerechnet.
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.