475. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,
BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 163/1956 und 90/1960 wird
geändert wie folgt
1. Im § 5 Abs. 5 haben lit. b und c Zu lauten
„b) wenn eine Grundleistung aus der Krankenversicherung
mit einer Grundleistung aus
der Pensionsversicherung zusammentrifft,
zur Leistung aus der letztgenannten Versicherung,
sofern nicht der Pensionsanspruch
gemäß § 90 des ASVG ruht,
c) wenn mehrere Grundleistungen aus ein und
derselben Versicherung (Unfall- oder Pensionsversicherung)
zusammentreffen, zu der
Grundleistung, zu der vor Anfall der weiteren
Grundleistungen Anspruch auf Wohnungsbeihilfe
bestanden hat, sonst zur
höheren Grundleistung."
2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der
für das Jahr 1972 eine Sonderregelung getroffen
wird, hat zu lauten
„(3) Die für das Geschäftsjahr 1972 eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß Abs. 2 und nach Abzug des die
Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen
dem Bund. An die Träger der
Sozialversicherung sind aus den Eingängen an
Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1972 in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1972 getroffene
Sonderregelung (Art. I Z. 2) tritt am 31. Dezember
1972 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.