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475_1971 AT

475. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 163/1956 und 90/1960 wird

geändert wie folgt

1. Im § 5 Abs. 5 haben lit. b und c Zu lauten

„b) wenn eine Grundleistung aus der Krankenversicherung

mit einer Grundleistung aus

der Pensionsversicherung zusammentrifft,

zur Leistung aus der letztgenannten Versicherung,

sofern nicht der Pensionsanspruch

gemäß § 90 des ASVG ruht,

c) wenn mehrere Grundleistungen aus ein und

derselben Versicherung (Unfall- oder Pensionsversicherung)

zusammentreffen, zu der

Grundleistung, zu der vor Anfall der weiteren

Grundleistungen Anspruch auf Wohnungsbeihilfe

bestanden hat, sonst zur

höheren Grundleistung."

2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der

für das Jahr 1972 eine Sonderregelung getroffen

wird, hat zu lauten

„(3) Die für das Geschäftsjahr 1972 eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß Abs. 2 und nach Abzug des die

Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen

dem Bund. An die Träger der

Sozialversicherung sind aus den Eingängen an

Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1972 in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1972 getroffene

Sonderregelung (Art. I Z. 2) tritt am 31. Dezember

1972 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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