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475_1969 AT

475. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 475. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird —

hinsichtlich des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen — verordnet

Die Verordnung vom 17. Dezember 1965,

BGBl. Nr. 3/1966, mit der wohnbaustatistische

Erhebungen angeordnet werden, wird abgeändert

wie folgt

1. Dem § 2 Abs. 2 ist nachstehender Satz anzufügen

„Ab 1. Jänner 1970 sind die Anlagen 3 (Zählblatt

C) und 7 (Liste zur Erfassung des Baufortschrittes)

in der neuen Fassung zu verwenden."

2. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Pauschalabfindung beträgt

a) bei der Fertigstellung von Gebäuden

mit einer oder zwei Wohnungen

oder bei endgültiger Einstellung

solcher Bauten bis 31. Dezember

1969 S 17'00

im Jahre 1970 18'70

im Jahre 1971 S 20'40

ab 1. Jänner 1972 25'50

b) bei der Fertigstellung von Gebäuden

mit drei und mehr Wohnungen

sowie bei der Fertigstellung

von baulichen Maßnahmen

an bestehenden Gebäuden oder

bei endgültiger Einstellung solcher

Bauten oder baulicher Maßnahmen

bis 31. Dezember 1969 S 19'00

im Jahre 1970 S 20'90

im Jahre 1971 22'80

ab 1. Jänner 1972 S 28'50

und

c) beim Abbruch (Abgang) von Gebäuden

mit mindestens einer

Wohnung S 5'00

Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist der

Bezug von teilfertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern

der Fertigstellung gleichzuhalten."

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