475. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der wohnbaustatistische Erhebungen angeordnet werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 7 Abs. 1 und 7 sowie des § 8 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird —
hinsichtlich des § 5 Abs. 2 dieser Verordnung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen — verordnet
Die Verordnung vom 17. Dezember 1965,
BGBl. Nr. 3/1966, mit der wohnbaustatistische
Erhebungen angeordnet werden, wird abgeändert
wie folgt
1. Dem § 2 Abs. 2 ist nachstehender Satz anzufügen
„Ab 1. Jänner 1970 sind die Anlagen 3 (Zählblatt
C) und 7 (Liste zur Erfassung des Baufortschrittes)
in der neuen Fassung zu verwenden."
2. Der § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Pauschalabfindung beträgt
a) bei der Fertigstellung von Gebäuden
mit einer oder zwei Wohnungen
oder bei endgültiger Einstellung
solcher Bauten bis 31. Dezember
1969 S 17'00
im Jahre 1970 18'70
im Jahre 1971 S 20'40
ab 1. Jänner 1972 25'50
b) bei der Fertigstellung von Gebäuden
mit drei und mehr Wohnungen
sowie bei der Fertigstellung
von baulichen Maßnahmen
an bestehenden Gebäuden oder
bei endgültiger Einstellung solcher
Bauten oder baulicher Maßnahmen
bis 31. Dezember 1969 S 19'00
im Jahre 1970 S 20'90
im Jahre 1971 22'80
ab 1. Jänner 1972 S 28'50
und
c) beim Abbruch (Abgang) von Gebäuden
mit mindestens einer
Wohnung S 5'00
Bei der Berechnung der Pauschalabfindung ist der
Bezug von teilfertiggestellten Ein- und Zweifamilienhäusern
der Fertigstellung gleichzuhalten."