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474_2003 AT

474. Verordnung: Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion

Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) idgF, wird folgende

Grundausbildungsverordnung erlassen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Parlamentsdirektion,

die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet

sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss

einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

(2) Bedienstete anderer Ressorts können an Ausbildungsmaßnahmen nach Maßgabe freier Plätze gegen

anteiligen Kostenersatz teilnehmen.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer zukunftsorientierten permanenten Weiterbildung

der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Eigeninitiative, Engagement und die Bereitschaft, überdurchschnittliche

Leistungen zu erbringen, fördert.

Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Parlamentsdirektion

als kundenorientierte und effiziente Organisation zur Gewährleistung der Infrastruktur des

Parlamentarismus sicherstellen. Damit soll die nachhaltige Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.

(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung

1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

dabei werden gezielt die Ebenen der fachlichen und methodischen sowie der persönlichen Qualifikation

angesprochen

2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der

individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

3. Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise des österreichischen Parlamentarismus

sowie seine Vernetzungen mit den österreichischen staatlichen Institutionen und den Institutionen

der Europäischen Union.

Organisation der Grundausbildung

§ 3. Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat die Ausbildung zu organisieren, die

dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung

zu beraten.

Ausbildungseinheiten und Vortragende

§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.

(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung

von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (zB Seminar, Einzelunterricht, E-Learning-Systeme,

Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).

(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete

der Parlamentsdirektion für die internen Module heranzuziehen.

Hinsichtlich der Qualität der externen Module ist eine ständige Evaluierung vorzusehen.

Ausbildungsplan und Ausbildungsgang

§ 5. (1) Die Personalentwicklung der Parlamentsdirektion hat für jede/n Auszubildende/n innerhalb

von sechs Monaten nach Dienstantritt einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

Zugleich ist längstens zu Beginn der Grundausbildung ein/e Ausbildungsmentor/in für jede/n Auszubildende/

n aus dem Personalstand der Parlamentsdirektion zu bestellen.

In die Konzeption des Ausbildungsplans sind die/der Dienstvorgesetzte, die/der Ausbildungsmentor/in

sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Auf die individuellen Bedürfnisse der/des Auszubildenden

ist dabei Rücksicht zu nehmen.

(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die von der/von dem Bediensteten zu absolvieren

sind. Gleichzeitig ist die Dauer und allfällige Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Module

festzulegen.

(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der

Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG oder § 66 VBG 1948 möglich ist.

(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils gemeinsame Ausbildungsmodule festgelegt

1. Angehörige der Verwendungsgruppen A1 und A2;

2. Angehörige der Verwendungsgruppen A3 und A4;

3. Angehörige der Verwendungsgruppe A5.

(5) Für Angehörige der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Entlohnungsgruppen v1,

v2, v3 und v4 gelten die Ausbildungsmodule und die Bestimmungen für die vergleichbaren Verwendungsgruppen

gemäß Abs. 4.

(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.

(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck

ist jedes Ausbildungsmodul von der/von dem Auszubildenden zu beurteilen. Die Ergebnisse sind der

Personalentwicklung der Parlamentsdirektion zu übermitteln.

Aufbau der Grundausbildung

§ 6. (1) Die Grundausbildung besteht

1. aus einer theoretischen Ausbildung sowie

2. aus einer praktischen Verwendung, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe

A1 bzw. A2 auch die Grundlage der Projektarbeit bildet.

(2) Die theoretische Ausbildung wird in folgenden Fachbereichen angeboten

1. Recht;

2. Parlamentarismus und Verwaltungsorganisation;

3. Kundenorientierung und Kommunikation, Selbst- und Zeitmanagement;

4. die für den Bereich Parlamentsdirektion erforderlichen Fächer; die Ressortausbildung berücksichtigt

jedenfalls auch die Grundfragen des Gender Mainstreamings.

(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen

des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 7 festzulegen.

(4) Neben der theoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung in den

Verwendungsgruppen A1 und A2 eine mindestens zwölf Monate und in den Verwendungsgruppen A3,

A4 und A5 eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung der/des Bediensteten am

Arbeitsplatz zu erfolgen. Eine allfällige Rotationsausbildung ist im Ausbildungsplan einschließlich des

konkreten Umfangs festzulegen.

(5) Im Rahmen der praktischen Verwendung haben die Auszubildenden der Verwendungsgruppen

A1 und A2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema von der Personalentwicklung unter Einbeziehung

der/des jeweiligen Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist der/dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission vorzulegen und wird im die modulare Grundausbildung abschließenden Fachgespräch

von einer/von einem Vorsitzenden, der/dem jeweiligen Dienstvorgesetzten und der/dem Personalentwickler/

in beurteilt.

Inhalte der Ausbildungseinheiten

§ 7. (1) Die Bediensteten der Verwendungsgruppen A1 und A2 haben eine Ausbildung im Ausmaß

von mindestens 260 Stunden, die der Verwendungsgruppen A3 und A4 von mindestens 220 Stunden, die

der Verwendungsgruppe A5 von mindestens 170 Stunden zu absolvieren.

Für alle Verwendungsgruppen beträgt das maximale Ausbildungsausmaß 400 Stunden.

(2) Davon entfallen auf folgende Fächer

(3) Für Beamte der Verwendungsgruppen A, B, C, D und E bzw. der Verwendungsgruppen v1, v2,

v3 und v4 gelten die Inhalte der Ausbildung der vergleichbaren Verwendungsgruppen in den Abs. 1

und 2.

Dienstprüfungskommission

§ 8. (1) In der Parlamentsdirektion ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder

als Einzelprüfer/in gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.

(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete

bestellt werden. Zur/Zum Vorsitzenden ist eine/ein Bedienstete/r der Parlamentsdirektion zu

bestellen, die/der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist, des Weiteren ist eine

entsprechende Anzahl von stellvertretenden Vorsitzenden zu bestellen.

(3) Die Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Präsidenten

des Nationalrates für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand

des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen

Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung.

(5) Bei Ausscheiden von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer

um neue Mitglieder ergänzt werden.

(6) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und

unabhängig.

Prüfungsordnung

§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung

nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules

sowie einem abschließenden Fachgespräch.

(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor

einer/einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung

gewährleistet ist, kann im Ausbildungsplan festgelegt werden, dass die entsprechende Teilprüfung entfällt.

(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Personalentwicklung.

(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden

und das abschließende Fachgespräch vor der Dienstprüfungskommission einschließlich der Präsentation

der allfälligen Projektarbeit erfolgreich absolviert wurde.

(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der/von dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission

ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu

bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken. Die praktischen Verwendungen gemäß § 6 Abs. 5

sind kurz zu beschreiben.

(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt

mindestens einen Monat. Die erste Wiederholung hat unter Mitwirkung eines zweiten Mitgliedes der

Prüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz einer/eines

Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.

(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Anrechnungsbestimmungen

§ 10. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von

Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte externe Ausbildungsmodule in Anspruch genommen

werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule kann auf die Grundausbildung nach den

Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden. Sofern der Besuch von externen Modulen im Ausbildungsplan

vorgeschrieben wurde, sind dieselben bei erfolgreicher Absolvierung im Sinne des § 30

BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Parlamentsdirektion tritt mit 15. Oktober 2003 in

Kraft. Die vor dem 15. Oktober 2003 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für den Bereich der

Parlamentsdirektion treten mit demselben Tag außer Kraft.

(2) Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 15. Oktober 2003 begonnen wurden, sind nach

den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab

dem 15. Oktober 2003 gültigen Bestimmungen abzuschließen.

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