474. Verordnung: Vermeidung von Doppelbesteuerung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund von § 48 der Bundesabgabenordnung wird verordnet
§ 1. (1) Bei Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie
§ 7 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur
Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der
Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren
Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt
a) Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen;
b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland
gelegenen Betriebsstätte stammen;
c) Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen;
d) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit;
e) Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung;
f) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.
Die Durchschnittsteuerbelastung ist in sinngemäßer Anwendung jener Grundsätze zu ermitteln, die für die
Berechnung der in der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 genannten Durchschnittsteuerbelastung festgelegt
sind.
(2) Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und wird der Eintritt einer internationalen
Doppelbesteuerung nicht nach Abs. 1 beseitigt, sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ausländische
Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen,
der unmittelbar auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Werden
Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine
gesonderte Höchstbetragsberechnung anzustellen.
(3) Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode
vorsieht und das nicht für Steuern vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften des
ausländischen Staates anwendbar ist, so gilt abweichend von Absatz 1 Folgendes: Die lokalen Steuern
vom Einkommen sind in sinngemäßer Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Anrechnungsmethode
auf die österreichische Steuer vom Einkommen anzurechnen.
(4) Positive Einkünfte, die von der Besteuerung ausgenommen werden, sind bei der Festsetzung der
Steuer, die auf das übrige Einkommen entfällt, einzubeziehen (Progressionsvorbehalt).
§ 2. (1) Eine Steuerentlastung gemäß § 1 kann nur für jene Einkünfte in Anspruch genommen werden,
die in einem ordnungsgemäß geführten Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat
unter geordnetem Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben für
jede Einkunftsquelle zu enthalten
a) Bezeichnung des Staates der Einkünfteerzielung;
b) Art der Einkünfte (Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung);
c) Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der
Höhe der Einnahmen (Betriebseinnahmen) sowie der Werbungskosten (Betriebsausgaben) nach
österreichischem Recht dargestellt ist;
d) Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung in den Fällen des § 1 Abs. 1
(unter Hinweis auf die Berechnungsunterlage für den Durchschnittsteuersatz und die Belege über
die ausländische Besteuerung);
e) Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer in den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 und Darstellung
der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages;
f) Angabe über die zeitliche Zuordnung (Zeitpunkt oder Zeitraum des Zuflusses oder der gewinnerhöhenden
Erfassung in der Buchhaltung).
(2) Bei Einkünften, die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegen, ist insoweit keine Verzeichnisführung
erforderlich, als die entsprechenden Informationen aus den der Lohnverrechnung zugrunde
liegenden Unterlagen entnommen werden können.
§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 1 sind insoweit nicht anzuwenden, als sie zur Folge hätten, dass
ausländische Verluste sowohl in Österreich wie auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.
(2) Die Verordnung ist erstmals anzuwenden
a) bei der Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2002 zu erfassen sind,
b) beim Lohnsteuerabzug auf Einkünfte, die in Lohnzahlungszeiträumen zufließen, die nach dem
In-Kraft-Treten der Verordnung enden.