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474_2002 AT

474. Verordnung: Vermeidung von Doppelbesteuerung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Vermeidung von Doppelbesteuerung

Auf Grund von § 48 der Bundesabgabenordnung wird verordnet

§ 1. (1) Bei Ermittlung des Einkommens im Sinne von § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie

§ 7 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen zur

Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung folgende positive ausländische Einkünfte von der

Besteuerung auszunehmen, wenn sie aus Staaten stammen, mit denen Österreich kein darauf anwendbares

Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn sie im ausländischen Staat einer der österreichischen

Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegen, deren

Durchschnittsteuerbelastung mehr als 15% beträgt

a) Einkünfte aus im Ausland belegenem unbeweglichem Vermögen;

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die aus einer im Ausland

gelegenen Betriebsstätte stammen;

c) Einkünfte, die aus einer im Ausland unternommenen Bauausführung oder Montage stammen;

d) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten Vortrags- oder Unterrichtstätigkeit;

e) Einkünfte aus einer im Ausland erfolgten Mitwirkung an einer Unterhaltungsdarbietung;

f) Einkünfte aus einer im Ausland ausgeübten nichtselbständigen Arbeit.

Die Durchschnittsteuerbelastung ist in sinngemäßer Anwendung jener Grundsätze zu ermitteln, die für die

Berechnung der in der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 genannten Durchschnittsteuerbelastung festgelegt

sind.

(2) Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar und wird der Eintritt einer internationalen

Doppelbesteuerung nicht nach Abs. 1 beseitigt, sind bei unbeschränkt Steuerpflichtigen ausländische

Steuern vom Einkommen auf die veranlagte österreichische Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer

anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der österreichischen Steuer nicht übersteigen,

der unmittelbar auf die im Ausland besteuerten Einkünfte entfällt (Anrechnungshöchstbetrag). Werden

Einkünfte aus mehreren ausländischen Staaten bezogen, ist für die Einkünfte aus jedem Staat eine

gesonderte Höchstbetragsberechnung anzustellen.

(3) Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, das zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode

vorsieht und das nicht für Steuern vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften des

ausländischen Staates anwendbar ist, so gilt abweichend von Absatz 1 Folgendes: Die lokalen Steuern

vom Einkommen sind in sinngemäßer Anwendung der im Abkommen vorgesehenen Anrechnungsmethode

auf die österreichische Steuer vom Einkommen anzurechnen.

(4) Positive Einkünfte, die von der Besteuerung ausgenommen werden, sind bei der Festsetzung der

Steuer, die auf das übrige Einkommen entfällt, einzubeziehen (Progressionsvorbehalt).

§ 2. (1) Eine Steuerentlastung gemäß § 1 kann nur für jene Einkünfte in Anspruch genommen werden,

die in einem ordnungsgemäß geführten Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis hat

unter geordnetem Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben für

jede Einkunftsquelle zu enthalten

a) Bezeichnung des Staates der Einkünfteerzielung;

b) Art der Einkünfte (Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung);

c) Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der

Höhe der Einnahmen (Betriebseinnahmen) sowie der Werbungskosten (Betriebsausgaben) nach

österreichischem Recht dargestellt ist;

d) Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen Steuerbelastung in den Fällen des § 1 Abs. 1

(unter Hinweis auf die Berechnungsunterlage für den Durchschnittsteuersatz und die Belege über

die ausländische Besteuerung);

e) Höhe der anrechenbaren ausländischen Steuer in den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 und Darstellung

der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages;

f) Angabe über die zeitliche Zuordnung (Zeitpunkt oder Zeitraum des Zuflusses oder der gewinnerhöhenden

Erfassung in der Buchhaltung).

(2) Bei Einkünften, die dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegen, ist insoweit keine Verzeichnisführung

erforderlich, als die entsprechenden Informationen aus den der Lohnverrechnung zugrunde

liegenden Unterlagen entnommen werden können.

§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 1 sind insoweit nicht anzuwenden, als sie zur Folge hätten, dass

ausländische Verluste sowohl in Österreich wie auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.

(2) Die Verordnung ist erstmals anzuwenden

a) bei der Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die bei der Veranlagung

für das Kalenderjahr 2002 zu erfassen sind,

b) beim Lohnsteuerabzug auf Einkünfte, die in Lohnzahlungszeiträumen zufließen, die nach dem

In-Kraft-Treten der Verordnung enden.

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