474. Kundmachung: Geltende bilaterale Verträge zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik
Österreich und der Republik Kroatien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt,
daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten
bilateralen Verträge zum 8. Oktober 1991, dem Tag der Staatennachfolge Kroatiens in das betreffende
Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen
der Republik Österreich und der Republik Kroatien in Kraft standen und seither von den zuständigen
Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden
1. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November
1954 (BGBl. Nr. 118/1956);
2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl.
Nr. 224/1955);
3. Abkommen zwischen der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Bundesregierung
der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung von bestimmten Grundsätzen
im Vieh- und Fleischverkehr vom 1. Februar 1955;
4. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 15. Juni 1956;
5. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen
in Handelssachen vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 115/1961);
6. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Pflanzenschutzes vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 265/1960);
7. Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen
in Jugoslawien vom 30. Juni 1961 samt Notenwechsel vom 13. und
20. April 1976 zur Änderung dieser Übereinkunft (BGBl. Nr. 194/1962 idF BGBl.
Nr. 282/1976);
8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober
1961 (BGBl. Nr. 310/1962);
9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung
vom 14. April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973);
10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 (BGBl.
Nr. 479/1976);
11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige
Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften
vom 15. März 1978 (BGBl. Nr. 289/1979);
12. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 29. Jänner 1979 (BGBl.
Nr. 428/1980);
13. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom
1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 547/1983);
14. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 542/1983);
15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 546/1983);
16. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989
(BGBl. Nr. 152/1991).
Von diesen Verträgen sollen nach Ansicht der zuständigen Stellen beider Staaten die nachstehend
angeführten innerhalb angemessener Zeit im Hinblick auf ihre Änderung, Beendigung oder Ersetzung
durch neue Verträge zwischen Österreich und Kroatien überprüft werden
Abkommen zwischen der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Bundesregierung
der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung von bestimmten Grundsätzen im
Vieh- und Fleischverkehr vom 1. Februar 1955;
Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 15. Juni 1956;
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes
vom 18. März 1961;
Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen
in Jugoslawien vom 30. Juni 1961 samt Notenwechsel vom 13. und 20. April 1976
zur Änderung dieser Übereinkunft;
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom
14. April 1972;
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989.
Bilaterale Verträge, die zwischen Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
abgeschlossen wurden, die in dieser Liste nicht angeführt sind, werden im Verhältnis zwischen
Österreich und Kroatien als nicht in Kraft stehend angesehen.