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474_1996 AT

474. Kundmachung: Geltende bilaterale Verträge zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Kundmachung: Geltende bilaterale Verträge zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht

Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik

Österreich und der Republik Kroatien durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurde festgestellt,

daß auf der Grundlage der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts die im folgenden angeführten

bilateralen Verträge zum 8. Oktober 1991, dem Tag der Staatennachfolge Kroatiens in das betreffende

Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, im Verhältnis zwischen

der Republik Österreich und der Republik Kroatien in Kraft standen und seither von den zuständigen

Behörden im Rahmen der Rechtsordnungen beider Länder angewendet werden

1. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien betreffend die Regelung der Donauschiffahrt vom 10. November

1954 (BGBl. Nr. 118/1956);

2. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über

den wechselseitigen rechtlichen Verkehr samt Schlußprotokoll vom 16. Dezember 1954 (BGBl.

Nr. 224/1955);

3. Abkommen zwischen der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Bundesregierung

der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung von bestimmten Grundsätzen

im Vieh- und Fleischverkehr vom 1. Februar 1955;

4. Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien vom 15. Juni 1956;

5. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen

in Handelssachen vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 115/1961);

6. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der

Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des

Pflanzenschutzes vom 18. März 1960 (BGBl. Nr. 265/1960);

7. Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen

in Jugoslawien vom 30. Juni 1961 samt Notenwechsel vom 13. und

20. April 1976 zur Änderung dieser Übereinkunft (BGBl. Nr. 194/1962 idF BGBl.

Nr. 282/1976);

8. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln vom 10. Oktober

1961 (BGBl. Nr. 310/1962);

9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung

vom 14. April 1972 (BGBl. Nr. 436/1973);

10. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 27. März 1974 (BGBl.

Nr. 479/1976);

11. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige

Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

vom 15. März 1978 (BGBl. Nr. 289/1979);

12. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich vom 29. Jänner 1979 (BGBl.

Nr. 428/1980);

13. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen vom

1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 547/1983);

14. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 542/1983);

15. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Auslieferung vom 1. Februar 1982 (BGBl. Nr. 546/1983);

16. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989

(BGBl. Nr. 152/1991).

Von diesen Verträgen sollen nach Ansicht der zuständigen Stellen beider Staaten die nachstehend

angeführten innerhalb angemessener Zeit im Hinblick auf ihre Änderung, Beendigung oder Ersetzung

durch neue Verträge zwischen Österreich und Kroatien überprüft werden

Abkommen zwischen der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Bundesregierung

der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung von bestimmten Grundsätzen im

Vieh- und Fleischverkehr vom 1. Februar 1955;

Veterinärabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien vom 15. Juni 1956;

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

vom 18. März 1961;

Übereinkunft zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien über die Gründung und Tätigkeit österreichischer Informationsinstitutionen

in Jugoslawien vom 30. Juni 1961 samt Notenwechsel vom 13. und 20. April 1976

zur Änderung dieser Übereinkunft;

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung vom

14. April 1972;

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

über die Förderung und den Schutz von Investitionen vom 25. Oktober 1989.

Bilaterale Verträge, die zwischen Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

abgeschlossen wurden, die in dieser Liste nicht angeführt sind, werden im Verhältnis zwischen

Österreich und Kroatien als nicht in Kraft stehend angesehen.

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