474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Disziplinarstatut 1990 (DSt 1990)
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die
Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder
außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die
Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt,
begeht ein Disziplinarvergehen.
(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat
zu behandeln.
(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche
Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
(§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).
§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung
eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens
ausgeschlossen, wenn
1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des
Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem
Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt
oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen
kein Untersuchungskommissär bestellt oder
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung
eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß
gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes
Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil
wiederaufgenommen worden ist.
(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird
gehemmt,
1. wenn wegen des dem Disziplinarvergehen
zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches
Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses
Verfahrens;
2. wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des
Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner
allfälligen Wiedereintragung in die Liste der
Rechtsanwälte.
(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine
gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche
Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1
Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die
strafrechtliche Verjährungsfrist.
(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der
Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen,
so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht
ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die
Verjährungsfrist abgelaufen ist.
(5) Sind seit der Beendigung eines disziplinären
Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein
Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.
§ 3. Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat
nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des
Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat.
§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter
eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden,
soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
Zweiter Abschnitt
Disziplinarrat und Kammeranwalt
§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist
ein Disziplinarrat zu errichten.
(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des
Präsidenten aus acht Mitgliedern, wenn in die Liste
der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl
des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs
nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind,
aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis
200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern,
wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen
sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als
800 Rechtsanwälte eingetragen sind.
(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt
und ein Stellvertreter desselben zu bestellen. Bei
einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben
dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem
Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter
zu bestellen.
§ 6. (1) Auf einvernehmlichen Antrag von
Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels
kann der Bundesminister für Justiz
im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der
Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß
ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser
Kammern zu errichten ist.
(2) Eine solche Verordnung kann der Bundesminister
für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung
der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen,
wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als
25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine
solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung
der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet
wäre.
(3) Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet,
so sind die Beitragsleistungen der beteiligten
Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats,
sofern zwischen ihnen nichts anderes
vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl
der in die Liste dieser Kammern eingetragenen
Rechtsanwälte zu bestimmen.
§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder
des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und
dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung
auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der
Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im
Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die
Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der
beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen.
Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer
einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame
Disziplinarrat zu errichten ist.
(2) Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig
eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor
deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1
genannten Ämter gewählt werden.
(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht
zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.
(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen,
bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier
Vizepräsidenten zu wählen.
(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem
Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,
dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Bundesminister
für Justiz mitzuteilen.
§ 8. Bei Verhinderung des Präsidenten üben
dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge
ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das
Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten
Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter
maßgeblich.
§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung
des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der
Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen
des § 27 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 der
Rechtsanwaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß
im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats
die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des
Disziplinarrats, der im Jahr nicht mehr als ein
Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen
ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von drei Jahren
ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige
Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu
gewährleisten.
§ 10. Der Kammeranwalt kann sich durch einen
seiner Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung
des Kammeranwalts tritt an seine Stelle der
von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter, ist
ein solcher nicht bestimmt, der Stellvertreter mit der
längsten Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer der an
Lebensjahren älteste.
§ 11. (1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer
ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat
oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts)
anzunehmen. Aus wichtigen Gründen
kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder
das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit
der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung
des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch
Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel
nicht zulässig.
(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die
nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.
§ 12. Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte
und deren Stellvertreter, gegen die ein
gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren
anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des
Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat
kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts
und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf
Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der
Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange
im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß
nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist
ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats
sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter
erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit
Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem
Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem
über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt
wird, sowie mit dem Erlöschen der
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten
Vollversammlung neu zu besetzen.
§ 14. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrats sind
in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen
gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.
(2) Die Mitglieder des Disziplinarrats, der
Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre
Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen
nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der
Kammerkasse zu ersetzen.
§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und
entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden
und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren
Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz führt der
Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren
Verhinderung das Mitglied des Senats mit der
längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das
Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats
darf mehreren Senaten angehören.
(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die
Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen
(§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30)
jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer
zu bilden und die Geschäfte unter
ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die
Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren
Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung
eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die
Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der
Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung
der Senate darf nur im Fall
unbedingten Bedarfs abgeändert werden.
(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der
Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme
auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der
einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs-
und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.
(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats
(Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der
Streichung von der Liste und der Untersagung der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat
nur verhängen, die einstweilige Maßnahme
der vorläufigen Untersagung der Ausübung der
Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens
vier Senatsmitglieder dafür stimmen.
Dritter Abschnitt
Disziplinarstrafen
§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind
1. schriftlicher Verweis;
2. Geldbuße bis zum Betrag von 500000 S;
3. Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
bis zur Dauer eines Jahres oder bei
Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der
Dauer der praktischen Verwendung um
höchstens ein Jahr;
4. Streichung von der Liste.
(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter
Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem
und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise
bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen
ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den
Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen
abzuhalten.
(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder
zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe
der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
kann auch eine Geldbuße verhängt werden.
(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme
auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der
Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen
Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist
nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft
tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die
Dauer eines Jahres auszusprechen.
(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen
zur Last, so ist außer in den Fällen der
Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu
verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.
(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere
auf die Größe des Verschuldens und der daraus
entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende
Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße
auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Bedacht zu nehmen.
(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten
Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens
schuldig erkannt, das er vor Ablauf der
Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat
die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit
das in Anbetracht der neu ausgesprochenen
Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten
erscheint, um den Beschuldigten von weiteren
Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte.
Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der
Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf
Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten
Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit
ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im
Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens,
sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch
Beschluß.
(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht
widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der
Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55
und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die
Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist,
werden in die Probezeit nicht eingerechnet.
(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1
genannten Rechtsanwaltskammer zu.
§ 17. Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in
die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft
aus, obwohl ihm die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt
oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die
Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu
verhängen, sofern nicht nach den besonderen
Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe
das Auslangen gefunden werden kann.
§ 18. Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der
Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst
dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer
eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die
Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht
ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann
die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses
Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert
werden (§ 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung).
Vierter Abschnitt
Einstweilige Maßnahmen
§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen
Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen,
wenn
1. gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches
Strafverfahren anhängig ist oder
2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren
Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt
oder
3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der
Liste ausgesprochen worden ist
und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf
die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur
Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu
besorgender schwerer Nachteile, besonders für die
Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder
das Ansehen des Standes, erforderlich ist.
(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige
Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit
zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen
Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen
für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme
gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug
abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem
Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Einstweilige Maßnahmen sind
1. bei Rechtsanwälten
a) die Überwachung der Kanzleiführung
durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;
b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor
bestimmten oder allen Gerichten oder
Verwaltungsbehörden;
c) das vorläufige Verbot der Aufnahme von
Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen
Verwendung;
d) die vorläufige Untersagung der Ausübung
der Rechtsanwaltschaft;
2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung
des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten
oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden
zu vertreten.
(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu
ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn
sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die
Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die
wegen eines gegen den Rechtsanwalt anhängigen
gerichtlichen Strafverfahrens beschlossene einstweilige
Maßnahme der vorläufigen Untersagung der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens
nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit
Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden,
wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen
für die Interessen der rechtsuchenden
Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt
auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren
sechs Monaten außer Kraft.
(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des
Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen
unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer
Kraft.
(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind
dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der
Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.
(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der
Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu
berücksichtigen. Die Zeit, während der die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt
war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung
der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die
Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern
zur praktischen Verwendung vorläufig
verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe
verbundene Verbot der Aufnahme von
Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.
Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist
der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskam-
mer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem
Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom
Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt
(§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder
Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten
entscheidet die Oberste
Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche
Verhandlung.
(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des
Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren
von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen
nach Anhörung des Kammeranwalts.
(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt
haben die zugunsten und zu Lasten eines
Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher
Sorgfalt zu berücksichtigen.
§ 21. Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts
wegen oder im Auftrag des Ausschusses der
Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für
die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts
und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens
des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der
Untersuchung und Verhandlung, insbesondere
durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt
er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe
zu suchen.
§ 22. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der
Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen
eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem
Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder
Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis
zu bringen ist.
(2) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder
eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung
der Ehre oder des Ansehens des Standes
vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung
ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige
zurückzulegen und hievon den Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen
Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann
dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls
Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen
(§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem
Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen.
Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so
hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu
verständigen.
(3) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß die
Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige
nicht vorliegen, oder trägt ihm der Ausschuß die
Disziplinarverfolgung auf, so hat er die Bestellung
eines Untersuchungskommissärs zu beantragen.
(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die
bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende
Beurteilung zulassen, kann der Kammeranwalt
vorweg eine ergänzende Äußerung des
Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten
einholen und im Weg des Disziplinarrats Akten
beischaffen.
(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung
erstattet hat, kann der Kammeranwalt unabhängig
davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme
vorliegen, auch nach Zurücklegung der
Anzeige einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs
stellen.
§ 23. (1) Begründet das einem Rechtsanwalt
angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer
von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich
strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat
Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen
zugrunde liegenden Sachverhalts ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses
Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
§ 24. (1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den
Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung
eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von
der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft
über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
zu verständigen und ihm eine
Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der
rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die
Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen
Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereichs verpflichtet.
§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens
kann wegen Befangenheit der Mitglieder
des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen
Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des
Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst
einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs-
und Disziplinarkommission ohne mündliche
Verhandlung.
(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt
müssen einen solchen Antrag spätestens zwei
Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses
beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag
jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf
die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser
Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt
geworden sind, so kann der Antrag auch noch
nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In
diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens
im Antrag glaubhaft zu machen.
(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
einen solchen Antrag abgelehnt, so ist
ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im
Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf
die der Antrag gestützt wird, erst nach der
Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller
bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der
Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden
einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens
im Antrag glaubhaft zu machen.
(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach
Abs. 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen.
Gegen einen solchen Beschluß ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens
gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat
übertragen, so ist zur Verfolgung der
Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer
berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren
übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn
des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen
Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß § 20
Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig
war.
§ 26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren
ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen,
wenn
1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen
selbst betroffen oder Anzeiger oder
2. Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des
Betroffenen oder Anzeigers ist oder
3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der
Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn
des § 152 Abs. l Z 1 StPO ist.
(2) Der Untersuchungskommissär ist von der
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung ausgeschlossen.
(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind
darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des
Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe
wegen Befangenheit abzulehnen.
(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie
betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe
dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich
bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder
Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des
Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des
Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der
Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.
Gegen diese Entscheidungen ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der
mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende
Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.
§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die
Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat
der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen
wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär
zu bestellen und hievon den
Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen
Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu
verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung
einer Untersuchung zu benachrichtigen.
(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen
Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er
kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen,
Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär
verpflichtet; andere Personen können
hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von
Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär
ist unzulässig.
(4) Der Untersuchungskommissär kann um die
Vornahme von Vernehmungen oder anderen
Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in
Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen.
Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der
Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen,
Befundaufnahmen und zur Vornahme eines
Augenscheins sind der Untersuchungskommissär,
der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen
Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das
Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie
dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht
zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind
die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und
Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der
Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel
nicht zulässig.
§ 28. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat
der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu
bestellen, dem der Untersuchungskommissär als
Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär
hat dem Senat einen Bericht über das
Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für
den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat
hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch
Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer
Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher
Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und
Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt
nicht anwesend sein.
(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung
in mündlicher Verhandlung vorliegt
(Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren
Umstände die Tathandlungen, deren der
Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der
Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt
zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung
vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist
dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der
Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift
dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsan-
waltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach
Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.
§ 29. (1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige
schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen
wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen
nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die
Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden
Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem
Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren
Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat;
die Bestellung eines Untersuchungskommissärs
entfällt.
(2) Findet der Senat nach Anhörung des
Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des
Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen
(Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist
dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen
innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben
kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in
sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.
(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen
des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der
Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß
Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1
vorzugehen.
§ 30. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so
hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des
nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen
erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht
selbst Vorsitzender ist.
§ 31. (1) Der Vorsitzende hat sodann den
Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur
Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere
hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen
Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten,
seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie
den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten
ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner
Verteidigung zu gewähren.
(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts
wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines
Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen
der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär
veranlassen.
(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie
dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen
Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten
gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind
neben den im § 27 Abs. 5 genannten Aktenteilen die
Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung
der Akteneinsicht ist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 32. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht
öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen
jedoch drei Personen seines Vertrauens, die
Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein
müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen
ausgeschlossen.
(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Senats
dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein
Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht
anwesend sein.
§ 33. (1) Dem Beschuldigten sind mit der Ladung
zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der
Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats
mitzuteilen.
(2) Der Beschuldigte hat unbeschadet des
Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 26
Abs. 3 das Recht, innerhalb einer Woche nach
Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen
zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme
an der Verhandlung auszuschließen. Dieses
Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei
geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich
neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.
§ 34. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im
Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt
oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter
verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder
Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16
Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig
verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die
die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige
Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der
Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung
beschlossen ist, sind von der
Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch
einen Machthaber ist unzulässig.
§ 35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die
Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis
gefällt werden, wenn er bereits vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die
Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er
dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht
teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der
Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit
gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
erheben und mit diesem die Berufung verbinden;
§ 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.
§ 36. (1) Zu Beginn der Verhandlung trägt der
Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und
begründet ihn, soweit dies zum Verständnis
erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein
Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer
Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die
erforderlichen Beweise aufgenommen.
(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des
Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf
Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht
erfaßt sind, ausgedehnt werden.
(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen
außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat
der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann
mit der Durchführung einzelner Erhebungen den
Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch
den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den
Untersuchungskommissär zurückleiten.
(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme
vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.
(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen
die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers
und des Beschuldigten. Das Schlußwort
gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.
§ 37. Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses
nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der
mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er
entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften
Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.
§ 38. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte
freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten
Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.
(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens
schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis
ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines
Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung
der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch
sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein
solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe
verhängt wird und daß der Beschuldigte
die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum
Teil zu ersetzen hat.
§ 39. Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von
der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen
werden, wenn nach den Umständen des Falles und
nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen
werden kann, daß ein Schuldspruch allein
genügen werde, den Beschuldigten von weiteren
Disziplinarvergehen abzuhalten.
§ 40. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen
Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung
samt Entscheidungsgründen sowie je eine
Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens
dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der
Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung
des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger
ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu
verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm
angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in
gedrängter Form darzulegenden Gründen der
Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt
wurde.
§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses
ist die Höhe der vom Beschuldigten zu
ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen)
vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß
festzusetzen.
(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des
Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter
Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie
dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 genannten
Betrags nicht übersteigen.
(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens
erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer
am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu
tragen.
(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder
sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die
Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig
getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den
Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren
Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.
§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der
Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts,
des Beschuldigten, seines Verteidigers und
seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche
Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die
Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 43. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus
dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet,
können nicht im Disziplinarverfahren geltend
gemacht werden.
§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind
zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine
Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten
im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.
(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger
bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.
§ 45. (1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten
unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend
im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger
bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über
die Durchführung der Verhandlung und Fällung des
Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten
(§ 35) anzuwenden sind, die Zustellungen
an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu
bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer
vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über
einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats
und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer
sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter
dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut
werden.
(2) Der bestellte Rechtsanwalt ist verpflichtet, das
Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache
mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten
zu wahren. Zustellungen im Verfahren sind solange
an ihn mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten
vorzunehmen, bis dieser seinen Aufenthalt im
Inland bekanntgibt oder einen Verteidiger bestellt.
Sechster Abschnitt
Rechtsmittelverfahren
§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit
dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch
solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem
Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
berufen.
§ 47. Die Rechtsmittel der Berufung und der
Beschwerde stehen zu
1. dem Beschuldigten;
2. dem Kammeranwalt;
3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel
der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur
bei einem Disziplinarvergehen, durch das
Berufspflichten verletzt wurden.
§ 48. (1) Die Berufung oder die Beschwerde ist
binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung
bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat,
schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.
(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den
anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten
zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen
eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach
Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf
sind die Akten der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission vorzulegen.
(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten
sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3
sinngemäß.
§ 49. Die Berufung hat die Erklärung zu
enthalten, in welchen Punkten und aus welchen
Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das
Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung
neuer Beweismittel ist zulässig. Eine
Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt
auch als Anfechtung des Strafausspruchs.
§ 50. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten
bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
hat der Vorsitzende des nach der
Geschäftsverteilung (§ 63 Abs. 3) zuständigen Senats
die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die
Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie
vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine
mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner
dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung
anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter
des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem
Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung
zu gewähren.
(2) Sind zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der
Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er
kann solche Erhebungen von einem beauftragten
Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von
dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder
von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die
Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte
und sein Verteidiger zu laden.
(4) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der
§ 34.
§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf
Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit
kann jedoch aus den Gründen des § 229
StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung
nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei
Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder
Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen.
Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.
(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung
des Sachverhalts durch den Berichterstatter.
(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die
Berufung vor. Die im § 50 Abs. 3 Genannten haben
ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge
bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt
jedenfalls dem Beschuldigten.
(4) Sind die im § 50 Abs. 3 Genannten nicht
erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der
Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung
der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten
und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit
gefällte Erkenntnis gilt § 35 sinngemäß. Allenfalls
vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter
zu verlesen.
§ 52. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
kann in der mündlichen Verhandlung
selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen
Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung
von Zeugen und Sachverständigen durch die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist
zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen
auch von einem beauftragten
Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von
dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder
von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.
§ 53. Über die mündliche Verhandlung ist eine
Niederschrift im Sinn des § 42 aufzunehmen.
§ 54. (1) Eine verspätete oder unzulässige
Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung
im Sinn des § 49 enthält, . ist ohne mündliche
Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.
(2) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das
Verfahren mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil
wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt
die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen
weder selbst vor, noch läßt sie sie vornehmen
(§ 52), so hat sie das Erkenntnis des Disziplinarrats
ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur
neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im
Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat
zurückzuverweisen.
(3) In allen anderen Fällen hat die Oberste
Berufungs- und Disziplinarkommission in der Sache
selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, das
Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum
Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang
der Anfechtung.
(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des
Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder die
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat
eine strengere Strafe als in dem angefochtenen
Erkenntnis verhängen.
(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die
Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten
des Verfahrens zu enthalten.
§ 55. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer
mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt
den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden.
Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen
sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.
(2) Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung
des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der
Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem
Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers
aber diesem, sowie dem Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört,
zuzustellen.
§ 56. Über Beschwerden entscheidet die Oberste
Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche
Verhandlung mit Beschluß.
§ 57. (1) Die rechtzeitige Einbringung eines
Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt
ist, aufschiebende Wirkung.
(2) Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß
§ 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird
durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht
gehindert.
§ 58. Gegen prozeßleitende Verfügungen ist ein
abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Siebenter Abschnitt
Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
besteht einschließlich des Präsidenten und
des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens
16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und
aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat
ihren Sitz in Wien.
(2) Die Richter werden vom Bundesminister für
Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten
Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum
1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern
für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine
neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der
Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit
wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte
einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind.
Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied
des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt
oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer
Rechtsanwaltskammer sein.
(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der
Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die
Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des
Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den
Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über Ablehnung
und Rücklegung des Amtes entscheidet der
Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.
Das Amt der Mitglieder der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem
Kreis der Richter erlischt jedenfalls auch dann,
wenn der Richter aus dem Personalstand des
Obersten Gerichtshofs ausscheidet.
(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer
aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues
Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise
in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.
§ 60. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des
§ 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des
Amtes entscheidet der Präsident der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung
des Betroffenen.
§ 61. Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt
zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark
und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen
Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.
Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen,
die einer anderen Kammer angehören.
§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl
mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren
den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den
Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte.
Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die
meisten abgegebenen Stimmen erhält.
(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein
anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied
zulässig.
(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem
Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.
(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen
Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung
das Mitglied der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter
mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer
ist das Lebensalter maßgeblich.
§ 63. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
verhandelt und entscheidet in Senaten,
die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern
bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission darf mehreren Senaten
angehören.
(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein
Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit
dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die
von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten
gewählt wurden.
(3) Der Präsident der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission hat jeweils bis zum Jahresschluß
für das folgende Kalenderjahr die Senate zu
bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen.
Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in
der die weiteren Mitglieder der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission bei Verhinderung
eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in
die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der
Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs
abgeändert werden.
§ 64. (1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses
Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr
Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen
Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die
Entscheidungen der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung
oder Abänderung im Verwaltungsweg.
(2) Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission sind die Ausschließungsgründe
des § 26 anzuwenden. Ausgeschlossen
ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung
teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren
als Kammeranwalt, Verteidiger des Beschuldigten
oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt
hat.
(3) Die Generalprokuratur, der Kammeranwalt
und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt,
einzelne Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission unter Angabe bestimmter
Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.
(4) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission haben sie betreffende Ausschließungs-
oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten
der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
unverzüglich bekanntzugeben.
(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder
Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist
der Präsident selbst betroffen, so entscheidet der
Vizepräsident. Trifft dies auch auf diesen zu, so
entscheidet das nicht betroffene Mitglied der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
aus dem Kreis der Richter mit der längsten
Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter
maßgeblich.
§ 65. (1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission führt der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag.
(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
hiefür bestellten Kanzleibediensteten und
Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die
Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs-
und Disziplinarkommission gebunden.
(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der
Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.
§ 66. Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als
Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden
Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise-
und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer
ersetzt, die sie gewählt hat.
Achter Abschnitt
Vollzug der Entscheidungen
§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,
der der Beschuldigte angehört, hat die
Entscheidungen des Disziplinarrats und der Obersten
Berufungs- und Disziplinarkommission zu
vollziehen.
(2) Jede rechtskräftige Disziplinarstrafe ist in ein
Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils
zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist.
Die Einsicht in das Register ist außer dem
Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden
Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats
und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission,
dem Kammeranwalt und dessen
Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses
der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als
dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich
übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
§ 68. Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten
zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen,
so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein
Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel
im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung
bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der
Ausschuß festzustellen.
§ 69. Ist eine Entscheidung, mit der die
Streichung von der Liste oder die Untersagung der
Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen
wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den
Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach
dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter
zu bestellen.
§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß
dem Bundesministerium für Justiz und den
Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs,
des Verwaltungsgerichtshofs sowie
der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt
verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung
des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen.
Außerdem sind diese Umstände im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" und im „Österreichischen Anwaltsblatt"
bekanntzumachen.
(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts
vor bestimmten oder allen Gerichten oder
Verwaltungsbehörden und der Entziehung des
Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder
allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu
vertreten, sind die betreffenden Gerichte und
Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist,
zu verständigen.
§ 71. Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige
Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter
zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen
ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung
auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden
Oberlandesgerichts zu übermitteln.
§ 72. (1) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig
die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste
oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
verhängt worden, erklärt er innerhalb
von drei Tagen nach der Verkündung des
Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs-
und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber
dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß
der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde
nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden
mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung, erheben werde, und weist er in der
Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde
durch Übersendung einer Gleichschrift an den
Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst
vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof
die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt
oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.
(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission
hat den Ausschuß unverzüglich nach
Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs
über die aufschiebende Wirkung oder
über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu
verständigen.
(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte
einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1
auch über die rechtskräftige Beendigung des
Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis
das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen
werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter
anzuwenden.
Neunter Abschnitt
Tilgung von Disziplinarstrafen
§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen
Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74
angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem
Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in
Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
§ 74. Die Tilgungsfristen betragen
1. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei
einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
2. bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der
vollständigen Zahlung oder der Feststellung
der Uneinbringlichkeit;
3. bei Verlängerung der Dauer der praktischen
Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses;
4. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
zehn Jahre ab Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses;
5. bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab
Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern
der Rechtsanwalt seit der Streichung die
Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung
mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.
§ 75. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe
oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu
einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so
werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam
getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem
Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden
würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als
rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen
vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene
Verurteilung ist mitzuzählen.
§ 76. (1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung
beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist.
Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen,
der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser
Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt
zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer
mitzuteilen.
(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller
und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der
Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des
sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.
Zehnter Abschnitt
Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der
Strafprozeßordnung
§ 77. (1) Für die Berechnung von Fristen, die
Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme
des Verfahrens gelten sinngemäß die
Bestimmungen der Strafprozeßordnung.
(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß
die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der
Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die
Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie
durch einen minderen Grad des Versehens nicht
verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der
die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der
Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch
insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus
diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die
Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung
mit den Grundsätzen und Eigenheiten des
Disziplinarverfahrens vereinbar ist.
Elfter Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz
§ 78. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundesministers
für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige
Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße
Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem
Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt,
sich jederzeit von der Geschäftsführung des
Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission sowie vom Stand der
anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten
und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu
verlangen.
(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist
der Bundesminister für Justiz berechtigt, den
Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige
Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße
Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders
gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist
eine Neuwahl durchzuführen.
(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat
zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister
für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen
Anzeigen sowie der erledigten und der noch
anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen.
Zwölfter Abschnitt
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 79. Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen
Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen
an die Öffentlichkeit über den Verlauf und
die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den
Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt
einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung
und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Der
Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren
bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des
Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit
nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.
Artikel II
Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,
RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 524/1987, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 1 wird folgender § 1 a eingefügt
„§ 1 a. (1) Gesellschaften zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft, insbesondere eingetragene Erwerbsgesellschaften
(Rechtsanwalts-Partnerschaften),
sind bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,
in deren Sprengel sie ihren Kanzleisitz haben,
zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften
anzumelden.
(2) Die Anmeldung ist unter Verwendung eines
vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
aufzulegenden Formblatts vorzunehmen und hat zu
enthalten
1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung,
die einen Hinweis auf die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten
hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft
die Firma (§ 6 EGG);
2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur
Vertretung und Geschäftsführung berechtigten
Gesellschafter sowie Namen und Anschriften
der übrigen Gesellschafter;
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht,
daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse
des § 21 c erfüllt sind;
5. die Erklärung aller Gesellschafter, die Rechtsanwälte
sind, daß sie in Kenntnis ihrer
disziplinären Verantwortung die Richtigkeit
der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der
Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich
unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2
mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5
beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß
zu verweigern oder zu streichen, wenn sich
herausstellt, daß die Erfordernisse des § 21c bei der
Gesellschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5a ist
sinngemäß anzuwenden."
2. Im § 2 entfallen im Abs. 2 dritter Satz die
Worte „vor Antritt der praktischen Verwendung bei
einem Rechtsanwalt".
3. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die
Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen
Nachweis."
4. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts
gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der
Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden
auch durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter
unter seiner Verantwortung vertreten
lassen.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter,
der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg
abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung
kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts
vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus
rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in
Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern
erlassen werden, die an einer inländischen Universität
das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen
des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom
2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der
Rechtswissenschaften, den akademischen Grad
eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt
haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und
strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster
Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine
achtzehnmonatige praktische Verwendung bei
einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur
nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung
gilt jedoch nur für die Dauer der
Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen
Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie
bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts
gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der
Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden
auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung
stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner
Verantwortung vertreten lassen.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat
den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung
stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden
auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung
nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde)
oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3
(kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist."
5. Im § 16 wird
a) in den Abs. 2 und 3 das Zitat „§ 45" jeweils
durch das Zitat „den §§ 45 oder 45a" ersetzt;
b) der Punkt am Ende des Abs. 3 durch einen
Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt
„soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung
nach Abs. 4 besteht.";
c) folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45
oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn
Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50
Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den
Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber
hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer
Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf
sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein
angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die
Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des
Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der
Ausschuß."
6. Im § 21a Abs. 2 wird der letzte Satz
aufgehoben.
7. Nach dem § 21b werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„§ 21 c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse
erfüllt sein
1. Gesellschafter dürfen nur sein
a) Rechtsanwälte,
b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft
angehörenden Rechtsanwalts,
c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft
verzichtet haben und die im
Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter
waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft
fortgeführt wird,
d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines
verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei
seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn
die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die
Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur
Fortführung der Kanzlei eingehen.
2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als
persönlich haftende Gesellschafter angehören.
Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß
§ 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in
der Z 1 lit. b bis d genannten Personen dürfen der
Gesellschaft nur als Kommanditisten oder nach Art
eines stillen Gesellschafters angehören.
3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung
der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht
die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die
Vertretung und Geschäftsführung.
4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft
nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d)
nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie
darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung
der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im
eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben;
die treuhändige Übertragung und Ausübung
von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der
erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung
des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
7. Die Gesellschaft darf nur einen Kanzleisitz
haben.
8. Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft
angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch
vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender
Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb
der Gesellschaft ausüben darf.
9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte
müssen allein zur Vertretung und zur
Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter
müssen von der Vertretung und Geschäftsführung
ausgeschlossen sein.
10. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß
Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß zukommen.
§ 21 d. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende
Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen
des § 21c und der Anmeldungspflicht nach
§ 1 a Abs. 1 und 3 zu sorgen, insbesondere durch
eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags;
er darf auch keine diesen Bestimmungen
widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und
Standespflichten persönlich verantwortlich; diese
Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag
noch durch Beschlüsse der Gesellschafter
oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt
oder aufgehoben werden.
§ 21e. Ist die Gesellschaft eine Rechtsanwalts-
Partnerschaft (§ 1 a Abs. 1), so kann eine Vollmacht
auch der Partnerschaft erteilt werden. Die der
Partnerschaft erteilte Vollmacht gilt auch jedem zur
Vertretung befugten Partner als erteilt, soweit die
Partei nicht anderes bestimmt."
8. Im § 26 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 45
Abs. 2 bis 4" durch das Zitat „den §§ 45 oder 45a"
ersetzt.
9. Im § 27 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort
„Drittel" durch das Wort „Fünftel" ersetzt.
10. Im § 28 Abs. 1
a) wird in der lit. a am Ende vor dem Strichpunkt
die Wendung „und die Führung der Liste der
Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere
die Entscheidung über die Verweigerung der
Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft"
eingefügt;
b) wird in der lit. b am Ende vor dem
Strichpunkt die Wendung „und der Beglaubigungsurkunde
für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3
ZPO)" eingefügt;
c) haben die lit. h und i zu lauten:„
h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters
in den von diesem Gesetz oder dem
Disziplinarstatut angeordneten Fällen;
i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den
§§ 45 oder 45a und die Entscheidung über
Ansprüche nach § 16 Abs. 4;"
11. Im § 34
a) wird im Abs. 1 lit. a am Ende vor dem
Strichpunkt folgende Wendung eingefügt
„und die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags
mangels kostendeckenden Vermögens";
b) wird im Abs. 2 der Begriff „Entmündigungsverfahren"
durch den Begriff „Verfahren zur
Bestellung eines Sachwalters" ersetzt;
c) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Einem Rechtsanwalt ist ein mittlerweiliger
Stellvertreter zu bestellen
1. im Fall seines Todes;
2. bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft nach Abs. 1;
3. bei Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
nach Abs. 2 oder § 21 a Abs. 2;
4. im Fall seiner Erkrankung oder Abwesenheit,
wenn er nicht selbst einen Stellvertreter (§ 14)
namhaft gemacht hat oder namhaft machen
konnte, für die Dauer der Erkrankung oder
Abwesenheit."
12. Im § 37 wird
a) nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt
„2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines
mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über
seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem
ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger
gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur
Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien
und übet die Führung der Kanzlei;";
b) in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich
ersetzt und folgende Z 6 angefügt
„6. für die Vergabe von Standesauszeichnungen."
13. Im § 38 werden die Worte „das Präsidium"
durch die Worte „der Präsidentenrat" ersetzt.
14. Im § 40
a) wird im Abs. 1 und im Abs. 2 zweiter Satz
jeweils das Wort „fünf" durch das Wort „sechs"
ersetzt;
b) hat der Abs. 3 zu lauten
„(3) Der Vertreterversammlung obliegen
1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter;
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung
von Rechtspflege und Verwaltung;
4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens
zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegen-
heiten, die nicht bereits im Präsidentenrat
beraten wurden;
6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses
und des Voranschlags sowie die
jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
7. die Erlassung der Geschäftsordnung des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags."
15. Der § 42 hat zu lauten
„§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen
Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern
und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern.
Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der
Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer
auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
so vertritt ihn ein Präsidenten-
Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt
auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer
aus.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch
einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident
einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-
Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch
ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges
Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer
oder durch einen von ihm bevollmächtigten
Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer
vertreten.
(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn
mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten
sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der
Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen
eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich,
daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs
Rechtsanwaltskammern stimmen. Für einen Antrag
des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung
genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls
aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte
Mitglieder für den Antrag stimmen.
(4) Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben,
die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung
zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung
zugewiesen werden.
(5) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
oder einer der Präsidenten-Stellvertreter
vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
nach außen, vollzieht die Beschlüsse
der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats,
führt die laufenden Geschäfte und
zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
ausgehenden Schriftstücke."
16. Nach dem § 45 wird folgender § 45a
eingefügt
„§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im
Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen
Verwaltungssenaten gilt § 45 sinngemäß."
17. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte
Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung
gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben
bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach
Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist
anzuwenden."
18. Im § 48 wird
a) dem Abs. 1 folgender Satz angefügt
„Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der
zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.";
b) im Abs. 2 nach dem Wort „Pauschalvergütung"
das Zitat „nach § 47 Abs. 1 bis 3" eingefügt.
19. Nach dem § 56 wird folgender § 56a
eingefügt
„§ 56a. (1) Für die Leistungen der nach § 45a
bestellten Rechtsanwälte gelten § 47 Abs. 1, 3 bis 5
sowie die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß in § 47 Abs. 3, in § 55 und in § 56 Abs. 2 an die
Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler
tritt.
(2) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der
Pauschalvergütung nach Abs. 1 spätestens zum
31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr
folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der
Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf
den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen
Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl
dieser Bestellungen."
20. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,
die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten
solche nach der Folge der in Kraft stehenden
Absätze.
Artikel III
Änderungen der Zivilprozeßordnung
Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert
Im § 31
a) hat der Abs. 2 zu lauten
„(2) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte
Prozeßvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte
des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt
übertragen. Inwiefern der Rechtsanwalt berechtigt
ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten
zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.";
b) wird der Abs. 3 aufgehoben und enthält der
bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)".
Artikel IV
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 242/1989, wird wie folgt geändert
Im § 45 a
a) hat der Abs. 1 zu lauten
„(1) Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist,
sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten
zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.";
b) wird der Abs. 2 aufgehoben und erhält der
bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)".
Artikel V
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner
1991 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist.
2. Die Bestimmungen des Art. I über die feste
Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2 und § 63 Abs. 3
DSt 1990) sind auf Verfahren vor dem Disziplinarrat,
in denen der Einleitungsbeschluß nach dem
31. Dezember 1990 gefaßt wird, und auf Rechtsmittelverfahren
vor der Obersten Berufungs- und
Disziplinarkommission, in denen das Rechtsmittel
nach dem 31. Dezember 1990 beim Disziplinarrat
eingebracht wird, anzuwenden.
3. Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes
können bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen
werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt
werden.
4. Die Bestimmungen des Art. I über die
Zusammensetzung der Disziplinarräte und der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
sowie über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden
Wahlen sind spätestens bei der ersten
ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu beachten. Bis dahin bleibt die bisherige
Zusammensetzung der Disziplinarräte und der
Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
aufrecht. Ersatzmitglieder des Disziplinarrats sind
den Mitgliedern gleichzuhalten.
5. Im übrigen sind die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen
Disziplinarverfahren nach dem Art. I fortzuführen.
Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden sind,
dürfen jedoch Disziplinarstrafen und einstweilige
Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen
nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen
waren, nicht verhängt werden.
6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.
Nr. 40, nach Maßgabe der Z 2 bis 5 außer Kraft.
7. Die Höhe der für die Leistungen der nach § 45a
der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des
Art. II dieses Bundesgesetzes bestellten Rechtsanwälte
zu zahlenden Pauschalvergütung für das Jahr
1991 hat der Bundeskanzler spätestens zum
31. März 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Hauptausschuß des
Nationalrats durch Verordnung unter Berücksichtigung
der Anzahl der Bestellungen und des Umfangs
der Leistungen im Jahr 1991 sowie in Annäherung
an die Entlohnung, die nach den Standesrichtlinien
der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird,
festzusetzen und spätestens zum 30. September
1992 an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
zu zahlen.
8. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf
andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als
Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu
verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf
Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen
wirksam werden, so sind diese Verweisungen
auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu
beziehen.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
betraut
1. hinsichtlich der Art. I bis V der Bundesminister
für Justiz,
2. hinsichtlich des Art. II Z 3 und 4 der
Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministern,
3. hinsichtlich des Art. II Z 5, 16 bis 19 der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
4. hinsichtlich des Art. II Z 5, 17 bis 19 der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz und mit dem Bundesminister für
Finanzen.