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474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Bundesgesetz: Disziplinarstatut 1990 — DSt 1990 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, der Zivilprozeßordnung und der Strafprozeßordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Disziplinarstatut 1990 (DSt 1990)

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Ein Rechtsanwalt, der schuldhaft die

Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder

außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die

Ehre oder das Ansehen des Standes beeinträchtigt,

begeht ein Disziplinarvergehen.

(2) Disziplinarvergehen sind vom Disziplinarrat

zu behandeln.

(3) Im übrigen obliegt die standesrechtliche

Aufsicht dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

(§ 23 der Rechtsanwaltsordnung).

§ 2. (1) Durch Verjährung wird die Verfolgung

eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens

ausgeschlossen, wenn

1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des

Kammeranwalts (§ 22 Abs. 1) von dem einem

Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt

oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen

kein Untersuchungskommissär bestellt oder

2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung

eines disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluß

gefaßt oder ein rechtskräftig beendetes

Disziplinarverfahren nicht zu seinem Nachteil

wiederaufgenommen worden ist.

(2) Der Lauf der im Abs. 1 genannten Fristen wird

gehemmt,

1. wenn wegen des dem Disziplinarvergehen

zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist, für die Dauer dieses

Verfahrens;

2. wenn die Berechtigung eines Rechtsanwalts zur

Ausübung der Rechtsanwaltschaft während des

Laufes der Verjährungsfrist erlischt, bis zu seiner

allfälligen Wiedereintragung in die Liste der

Rechtsanwälte.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine

gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche

Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1

Z 2 angeführte Frist, so tritt an deren Stelle die

strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht der Rechtsanwalt innerhalb der

Verjährungsfrist erneut ein gleichartiges Disziplinarvergehen,

so tritt Verjährung nach Abs. 1 nicht

ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die

Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(5) Sind seit der Beendigung eines disziplinären

Verhaltens zehn Jahre verstrichen, so darf ein

Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt werden.

§ 3. Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat

nicht zu verfolgen, wenn das Verschulden des

Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten

keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich

gezogen hat.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind auch auf die in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter

eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter anzuwenden,

soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist.

Zweiter Abschnitt

Disziplinarrat und Kammeranwalt

§ 5. (1) Am Sitz jeder Rechtsanwaltskammer ist

ein Disziplinarrat zu errichten.

(2) Der Disziplinarrat besteht einschließlich des

Präsidenten aus acht Mitgliedern, wenn in die Liste

der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl

des Disziplinarrats vorangegangenen Kalenderjahrs

nicht mehr als 50 Rechtsanwälte eingetragen sind,

aus elf Mitgliedern, wenn 51 bis 100 Rechtsanwälte

eingetragen sind, aus 14 Mitgliedern, wenn 101 bis

200 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 21 Mitgliedern,

wenn 201 bis 800 Rechtsanwälte eingetragen

sind, und aus 35 Mitgliedern, wenn mehr als

800 Rechtsanwälte eingetragen sind.

(3) Beim Disziplinarrat sind ein Kammeranwalt

und ein Stellvertreter desselben zu bestellen. Bei

einem Disziplinarrat mit 21 Mitgliedern sind neben

dem Kammeranwalt zwei Stellvertreter, bei einem

Disziplinarrat mit 35 Mitgliedern fünf Stellvertreter

zu bestellen.

§ 6. (1) Auf einvernehmlichen Antrag von

Rechtsanwaltskammern desselben Oberlandesgerichtssprengels

kann der Bundesminister für Justiz

im Interesse einer zweckmäßigen Handhabung der

Disziplinargewalt durch Verordnung verfügen, daß

ein gemeinsamer Disziplinarrat am Sitz einer dieser

Kammern zu errichten ist.

(2) Eine solche Verordnung kann der Bundesminister

für Justiz auch ohne Antrag nach Anhörung

der beteiligten Rechtsanwaltskammern erlassen,

wenn in die Liste einer dieser Kammern weniger als

25 Rechtsanwälte eingetragen sind und ohne eine

solche Verordnung die ordnungsgemäße Handhabung

der Disziplinargewalt nicht mehr gewährleistet

wäre.

(3) Ist ein gemeinsamer Disziplinarrat errichtet,

so sind die Beitragsleistungen der beteiligten

Rechtsanwaltskammern zu den Kosten des Disziplinarrats,

sofern zwischen ihnen nichts anderes

vereinbart wird, nach dem Verhältnis der Anzahl

der in die Liste dieser Kammern eingetragenen

Rechtsanwälte zu bestimmen.

§ 7. (1) Der Präsident und die übrigen Mitglieder

des Disziplinarrats sowie der Kammeranwalt und

dessen Stellvertreter werden von der Vollversammlung

auf dieselbe Art wie der Ausschuß (§ 24 der

Rechtsanwaltsordnung) auf drei Jahre gewählt. Im

Fall eines gemeinsamen Disziplinarrats (§ 6) ist die

Wahl in einer gemeinsamen Vollversammlung der

beteiligten Rechtsanwaltskammern vorzunehmen.

Diese Vollversammlung ist von der Rechtsanwaltskammer

einzuberufen, an deren Sitz der gemeinsame

Disziplinarrat zu errichten ist.

(2) Ein Rechtsanwalt, gegen den rechtskräftig

eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist, kann vor

deren Tilgung nicht zu einem der im Abs. 1

genannten Ämter gewählt werden.

(3) Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht

zugleich Mitglied des Disziplinarrats sein.

(4) Der Disziplinarrat hat aus seiner Mitte einen,

bei 21 Mitgliedern zwei und bei 35 Mitgliedern vier

Vizepräsidenten zu wählen.

(5) Das Ergebnis der Wahlen ist binnen einem

Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts,

dem Präsidenten der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter sowie dem Bundesminister

für Justiz mitzuteilen.

§ 8. Bei Verhinderung des Präsidenten üben

dessen Amt die Vizepräsidenten in der Reihenfolge

ihrer Amtsdauer aus, bei deren Verhinderung das

Mitglied des Disziplinarrats mit der längsten

Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter

maßgeblich.

§ 9. (1) Zur Festsetzung einer Geschäftsordnung

des Disziplinarrats ist die Vollversammlung der

Rechtsanwaltskammer zuständig. Die Bestimmungen

des § 27 Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 der

Rechtsanwaltsordnung sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß

im Fall der Neuwahl des gesamten Disziplinarrats

die Vizepräsidenten und ein Teil der Mitglieder des

Disziplinarrats, der im Jahr nicht mehr als ein

Drittel betragen darf und durch Los zu bestimmen

ist, schon vor Ablauf der Amtsdauer von drei Jahren

ausscheiden, um eine möglichst gleichmäßige

Führung der Geschäfte des Disziplinarrats zu

gewährleisten.

§ 10. Der Kammeranwalt kann sich durch einen

seiner Stellvertreter vertreten lassen. Bei Verhinderung

des Kammeranwalts tritt an seine Stelle der

von ihm für diesen Fall bestimmte Stellvertreter, ist

ein solcher nicht bestimmt, der Stellvertreter mit der

längsten Amtsdauer, bei gleicher Amtsdauer der an

Lebensjahren älteste.

§ 11. (1) Jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer

ist verpflichtet, die Wahl in den Disziplinarrat

oder zum Kammeranwalt (Stellvertreter des Kammeranwalts)

anzunehmen. Aus wichtigen Gründen

kann jedoch die Annahme der Wahl abgelehnt oder

das Amt zurückgelegt werden. Über die Zulässigkeit

der Nichtannahme der Wahl oder der Rücklegung

des Amtes entscheidet der Disziplinarrat durch

Beschluß. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel

nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Amtsperiode kann für die

nächste Amtsperiode eine Wahl abgelehnt werden.

§ 12. Mitglieder des Disziplinarrats, Kammeranwälte

und deren Stellvertreter, gegen die ein

gerichtliches Strafverfahren oder ein Disziplinarverfahren

anhängig ist, dürfen bis zur Beendigung des

Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Der Disziplinarrat

kann jedoch nach Anhörung des Kammeranwalts

und des Betroffenen unter Bedachtnahme auf

Art und Gewicht des Verdachts beschließen, daß der

Betroffene sein Amt weiter ausüben kann, solange

im Disziplinarverfahren ein Einleitungsbeschluß

nicht gefaßt wird. Gegen einen solchen Beschluß ist

ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 13. Das Amt der Mitglieder des Disziplinarrats

sowie des Kammeranwalts und dessen Stellvertreter

erlischt mit dem Ablauf ihrer Amtsdauer, mit

Zurücklegung des Amtes nach § 11 Abs. 1, mit dem

Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses, mit dem

über den Betroffenen eine Disziplinarstrafe verhängt

wird, sowie mit dem Erlöschen der

Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Das Amt ist durch Neuwahl in der nächsten

Vollversammlung neu zu besetzen.

§ 14. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrats sind

in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen

gebunden. Sie haben ihr Amt unparteiisch auszuüben.

(2) Die Mitglieder des Disziplinarrats, der

Kammeranwalt und dessen Stellvertreter üben ihre

Tätigkeit als Ehrenamt aus. Barauslagen sind ihnen

nach Maßgabe der Geschäftsordnung aus der

Kammerkasse zu ersetzen.

§ 15. (1) Der Disziplinarrat verhandelt und

entscheidet in Senaten, die aus einem Vorsitzenden

und, außer im Fall des § 29, aus vier weiteren

Mitgliedern bestehen. Den Vorsitz führt der

Präsident oder ein Vizepräsident, bei deren

Verhinderung das Mitglied des Senats mit der

längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das

Lebensalter maßgeblich. Jedes Mitglied des Disziplinarrats

darf mehreren Senaten angehören.

(2) Der Präsident des Disziplinarrats hat die

Senate, die über einstweilige Maßnahmen beschließen

(§ 19), sowie die erkennenden Senate (§ 30)

jährlich nach der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer

zu bilden und die Geschäfte unter

ihnen im vorhinein zu verteilen. Gleichzeitig ist die

Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren

Mitglieder des Disziplinarrats bei Verhinderung

eines Senatsmitglieds in die Senate eintreten. Die

Geschäftsverteilung ist durch Anschlag in der

Rechtsanwaltskammer bekanntzugeben. Die Zusammensetzung

der Senate darf nur im Fall

unbedingten Bedarfs abgeändert werden.

(3) Alle anderen zu bildenden Senate hat der

Präsident des Disziplinarrats unter Bedachtnahme

auf eine möglichst gleichmäßige Belastung der

einzelnen Mitglieder sowie auf mögliche Ausschließungs-

und Befangenheitsgründe zusammenzusetzen.

(4) Die Entscheidungen des Disziplinarrats

(Erkenntnisse, Beschlüsse) werden mit einfacher

Stimmenmehrheit gefaßt. Die Disziplinarstrafen der

Streichung von der Liste und der Untersagung der

Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf der Disziplinarrat

nur verhängen, die einstweilige Maßnahme

der vorläufigen Untersagung der Ausübung der

Rechtsanwaltschaft nur beschließen, wenn mindestens

vier Senatsmitglieder dafür stimmen.

Dritter Abschnitt

Disziplinarstrafen

§ 16. (1) Disziplinarstrafen sind

1. schriftlicher Verweis;

2. Geldbuße bis zum Betrag von 500000 S;

3. Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

bis zur Dauer eines Jahres oder bei

Rechtsanwaltsanwärtern Verlängerung der

Dauer der praktischen Verwendung um

höchstens ein Jahr;

4. Streichung von der Liste.

(2) Die Disziplinarstrafe der Untersagung der

Ausübung der Rechtsanwaltschaft kann unter

Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem

und höchstens drei Jahren ganz oder teilweise

bedingt nachgesehen werden, soweit anzunehmen

ist, daß ihre Androhung genügen werde, um den

Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen

abzuhalten.

(3) Neben der unbedingt ausgesprochenen oder

zur Gänze bedingt nachgesehenen Disziplinarstrafe

der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

kann auch eine Geldbuße verhängt werden.

(4) Als Nebenstrafe kann unter Bedachtnahme

auf die Art des Disziplinarvergehens das Verbot der

Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen

Verwendung verhängt werden. Das Verbot ist

nur für Zeiträume, in denen die Rechtsanwaltschaft

tatsächlich ausgeübt wird, und höchstens für die

Dauer eines Jahres auszusprechen.

(5) Liegen einem Beschuldigten mehrere Disziplinarvergehen

zur Last, so ist außer in den Fällen der

Abs. 3 und 4 nur eine Disziplinarstrafe zu

verhängen. Die §§ 31 und 40 StGB gelten sinngemäß.

(6) Bei Verhängung der Strafe ist insbesondere

auf die Größe des Verschuldens und der daraus

entstandenen Nachteile, vor allem für die rechtsuchende

Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße

auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

Bedacht zu nehmen.

(7) Wird ein Rechtsanwalt nach einer bedingten

Strafnachsicht (Abs. 2) eines weiteren Disziplinarvergehens

schuldig erkannt, das er vor Ablauf der

Probezeit begangen hat, so hat der Disziplinarrat

die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen, soweit

das in Anbetracht der neu ausgesprochenen

Disziplinarstrafe zusätzlich zu dieser geboten

erscheint, um den Beschuldigten von weiteren

Disziplinarvergehen abzuhalten. Wird die bedingte.

Strafnachsicht nicht widerrufen, so kann der

Disziplinarrat die Probezeit bis auf höchstens fünf

Jahre verlängern. Über den Widerruf der bedingten

Strafnachsicht oder die Verlängerung der Probezeit

ist in jedem Fall zu entscheiden, tunlichst im

Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens,

sonst nach Anhörung des Rechtsanwalts durch

Beschluß.

(8) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht

widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der

Probezeit als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55

und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen die

Rechtsanwaltschaft nicht ausgeübt worden ist,

werden in die Probezeit nicht eingerechnet.

(9) Geldbußen fließen der im § 20 Abs. 1

genannten Rechtsanwaltskammer zu.

§ 17. Hat ein Rechtsanwalt seine Eintragung in

die Liste erschlichen oder übt er die Rechtsanwaltschaft

aus, obwohl ihm die Ausübung der

Rechtsanwaltschaft vom Disziplinarrat untersagt

oder vom Ausschuß eingestellt worden ist, so ist die

Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste zu

verhängen, sofern nicht nach den besonderen

Umständen des Falles mit einer geringeren Strafe

das Auslangen gefunden werden kann.

§ 18. Nach Verhängung der Disziplinarstrafe der

Streichung von der Liste kann ein Rechtsanwalt erst

dann erneut in die Liste einer Rechtsanwaltskammer

eingetragen werden, wenn er seit der Streichung die

Rechtsanwaltschaft insgesamt drei Jahre nicht

ausgeübt hat. Wegen Vertrauensunwürdigkeit kann

die erneute Eintragung auch nach Ablauf dieses

Zeitraums von jeder Rechtsanwaltskammer verweigert

werden (§ 5 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung).

Vierter Abschnitt

Einstweilige Maßnahmen

§ 19. (1) Der Disziplinarrat kann gegen einen

Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen beschließen,

wenn

1. gegen den Rechtsanwalt ein gerichtliches

Strafverfahren anhängig ist oder

2. der Rechtsanwalt wegen einer strafbaren

Handlung vom Gericht rechtskräftig verurteilt

oder

3. die Disziplinarstrafe der Streichung von der

Liste ausgesprochen worden ist

und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf

die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur

Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu

besorgender schwerer Nachteile, besonders für die

Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder

das Ansehen des Standes, erforderlich ist.

(2) Vor der Beschlußfassung über eine einstweilige

Maßnahme muß der Rechtsanwalt Gelegenheit

zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen

Anschuldigungen sowie zu den Voraussetzungen

für die Anordnung einer einstweiligen Maßnahme

gehabt haben. Hievon kann bei Gefahr im Verzug

abgesehen werden, doch ist in diesem Fall dem

Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Einstweilige Maßnahmen sind

1. bei Rechtsanwälten

a) die Überwachung der Kanzleiführung

durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer;

b) die Entziehung des Vertretungsrechts vor

bestimmten oder allen Gerichten oder

Verwaltungsbehörden;

c) das vorläufige Verbot der Aufnahme von

Rechtsanwaltsanwärtern zur praktischen

Verwendung;

d) die vorläufige Untersagung der Ausübung

der Rechtsanwaltschaft;

2. bei Rechtsanwaltsanwärtern die Entziehung

des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten

oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden

zu vertreten.

(4) Einstweilige Maßnahmen sind aufzuheben, zu

ändern oder durch eine andere zu ersetzen, wenn

sich ergibt, daß die Voraussetzungen für die

Anordnung nicht oder nicht mehr vorliegen oder

sich die Umstände wesentlich geändert haben. Die

wegen eines gegen den Rechtsanwalt anhängigen

gerichtlichen Strafverfahrens beschlossene einstweilige

Maßnahme der vorläufigen Untersagung der

Ausübung der Rechtsanwaltschaft tritt spätestens

nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann aber mit

Beschluß des Disziplinarrats verlängert werden,

wenn dies zur Vermeidung von schweren Nachteilen

für die Interessen der rechtsuchenden

Bevölkerung unbedingt erforderlich ist, und tritt

auch in diesem Fall jeweils spätestens nach weiteren

sechs Monaten außer Kraft.

(5) Mit der rechtskräftigen Beendigung des

Disziplinarverfahrens treten einstweilige Maßnahmen

unbeschadet des § 72 Abs. 3 jedenfalls außer

Kraft.

(6) Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen sind

dem Rechtsanwalt, dem Kammeranwalt sowie der

Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen und dem Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

(7) Einstweilige Maßnahmen sind bei der

Verhängung von Disziplinarstrafen angemessen zu

berücksichtigen. Die Zeit, während der die

Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt

war, ist auf die Disziplinarstrafe der Untersagung

der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, die

Zeit, während der die Aufnahme von Rechtsanwaltsanwärtern

zur praktischen Verwendung vorläufig

verboten war, auf das mit einer Disziplinarstrafe

verbundene Verbot der Aufnahme von

Rechtsanwaltsanwärtern anzurechnen.

Fünfter Abschnitt

Verfahren vor dem Disziplinarrat

§ 20. (1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist

der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskam-

mer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem

Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom

Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt

(§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder

Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten

entscheidet die Oberste

Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche

Verhandlung.

(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des

Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren

von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen

nach Anhörung des Kammeranwalts.

(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt

haben die zugunsten und zu Lasten eines

Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher

Sorgfalt zu berücksichtigen.

§ 21. Der Kammeranwalt ist berufen, von Amts

wegen oder im Auftrag des Ausschusses der

Rechtsanwaltskammer vor dem Disziplinarrat für

die Erfüllung der Berufspflichten des Rechtsanwalts

und für die Wahrung der Ehre und des Ansehens

des Rechtsanwaltsstands einzutreten und sich an der

Untersuchung und Verhandlung, insbesondere

durch Stellung von Anträgen, zu beteiligen. Nimmt

er Verzögerungen wahr, so hat er dagegen Abhilfe

zu suchen.

§ 22. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der

Rechtsanwaltskammer einlangenden Anzeigen wegen

eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem

Kammeranwalt zuzuleiten, dem auch sonst jeder

Verdacht eines Disziplinarvergehens zur Kenntnis

zu bringen ist.

(2) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß weder

eine Berufspflichtenverletzung noch eine Beeinträchtigung

der Ehre oder des Ansehens des Standes

vorliegt oder daß eine Verfolgung wegen Verjährung

ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige

zurückzulegen und hievon den Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer unter Angabe der wesentlichen

Gründe zu verständigen. Der Ausschuß kann

dies zur Kenntnis nehmen und erforderlichenfalls

Maßnahmen der standesrechtlichen Aufsicht ergreifen

(§ 23 der Rechtsanwaltsordnung) oder dem

Kammeranwalt die Disziplinarverfolgung auftragen.

Bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige, so

hat der Ausschuß den Anzeiger hievon zu

verständigen.

(3) Ist der Kammeranwalt der Ansicht, daß die

Voraussetzungen für die Zurücklegung der Anzeige

nicht vorliegen, oder trägt ihm der Ausschuß die

Disziplinarverfolgung auf, so hat er die Bestellung

eines Untersuchungskommissärs zu beantragen.

(4) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die

bekanntgewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende

Beurteilung zulassen, kann der Kammeranwalt

vorweg eine ergänzende Äußerung des

Anzeigers sowie eine Äußerung des Angezeigten

einholen und im Weg des Disziplinarrats Akten

beischaffen.

(5) Solange der Angezeigte keine Äußerung

erstattet hat, kann der Kammeranwalt unabhängig

davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme

vorliegen, auch nach Zurücklegung der

Anzeige einen Antrag auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs

stellen.

§ 23. (1) Begründet das einem Rechtsanwalt

angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer

von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich

strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat

Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.

(2) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen

zugrunde liegenden Sachverhalts ein

gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu

dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses

Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

§ 24. (1) Die Strafgerichte sind verpflichtet, den

Kammeranwalt von der Einleitung und Beendigung

eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen sowie von

der Verhängung und Aufhebung der Untersuchungshaft

über einen Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter

zu verständigen und ihm eine

Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils oder der

rechtskräftigen Strafverfügung zu übersenden.

(2) Der Disziplinarrat und die Gerichte sowie die

Verwaltungsbehörden sind zur wechselseitigen

Hilfeleistung im Rahmen ihres gesetzmäßigen

Wirkungsbereichs verpflichtet.

§ 25. (1) Die Durchführung des Disziplinarverfahrens

kann wegen Befangenheit der Mitglieder

des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen

Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des

Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst

einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

Über den Antrag entscheidet die Oberste Berufungs-

und Disziplinarkommission ohne mündliche

Verhandlung.

(2) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt

müssen einen solchen Antrag spätestens zwei

Wochen nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses

beim Disziplinarrat einbringen. Wird im Antrag

jedoch glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf

die der Antrag gestützt wird, erst nach Ablauf dieser

Frist eingetreten oder dem Antragsteller bekannt

geworden sind, so kann der Antrag auch noch

nachher, spätestens jedoch innerhalb von zwei

Wochen ab Bekanntwerden, eingebracht werden. In

diesem Fall ist auch der Zeitpunkt des Bekanntwerdens

im Antrag glaubhaft zu machen.

(3) Hat die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

einen solchen Antrag abgelehnt, so ist

ein neuer Antrag unzulässig, es sei denn, es wird im

Antrag glaubhaft gemacht, daß die Tatsachen, auf

die der Antrag gestützt wird, erst nach der

Entscheidung eingetreten oder dem Antragsteller

bekannt geworden sind. Auch in diesem Fall ist der

Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntwerden

einzubringen und der Zeitpunkt des Bekanntwerdens

im Antrag glaubhaft zu machen.

(4) Verspätete oder unzulässige Anträge nach

Abs. 2 und 3 sind vom Disziplinarrat zurückzuweisen.

Gegen einen solchen Beschluß ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Wurde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens

gemäß Abs. 1 einem anderen Disziplinarrat

übertragen, so ist zur Verfolgung der

Kammeranwalt derjenigen Rechtsanwaltskammer

berufen, an deren Disziplinarrat das Verfahren

übertragen worden ist. Allfällige Aufträge im Sinn

des § 21 sind ihm jedoch vom Ausschuß derjenigen

Rechtsanwaltskammer zu erteilen, die gemäß § 20

Abs. 1 zur Ausübung der Disziplinargewalt zuständig

war.

§ 26. (1) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren

ist ein Mitglied des Disziplinarrats ausgeschlossen,

wenn

1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen

selbst betroffen oder Anzeiger oder

2. Rechtsfreund oder gesetzlicher Vertreter des

Betroffenen oder Anzeigers ist oder

3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der

Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinn

des § 152 Abs. l Z 1 StPO ist.

(2) Der Untersuchungskommissär ist von der

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und

Entscheidung ausgeschlossen.

(3) Der Beschuldigte und der Kammeranwalt sind

darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des

Disziplinarrats unter Angabe bestimmter Gründe

wegen Befangenheit abzulehnen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrats haben sie

betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe

dem Präsidenten des Disziplinarrats unverzüglich

bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder

Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident des

Disziplinarrats. Ist hievon der Präsident des

Disziplinarrats selbst betroffen, so entscheidet der

Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

Gegen diese Entscheidungen ist ein

Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der

mündlichen Verhandlung entscheidet der erkennende

Senat (§ 30) durch Beschluß, gegen den ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 27. (1) Beantragt der Kammeranwalt die

Bestellung eines Untersuchungskommissärs, so hat

der Präsident, wenn nicht nach § 29 vorgegangen

wird, ein Mitglied des Disziplinarrats als Untersuchungskommissär

zu bestellen und hievon den

Beschuldigten unter Bekanntgabe der wesentlichen

Verdachtsgründe sowie den Kammeranwalt zu

verständigen. Der Anzeiger ist von der Anordnung

einer Untersuchung zu benachrichtigen.

(2) Der Untersuchungskommissär hat die erforderlichen

Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er

kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen,

Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.

(3) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

sind zur Zeugenaussage vor dem Untersuchungskommissär

verpflichtet; andere Personen können

hiezu nicht verhalten werden. Die Beeidigung von

Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungskommissär

ist unzulässig.

(4) Der Untersuchungskommissär kann um die

Vornahme von Vernehmungen oder anderen

Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in

Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen.

Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der

Strafprozeßordnung vorzugehen. Zu Vernehmungen,

Befundaufnahmen und zur Vornahme eines

Augenscheins sind der Untersuchungskommissär,

der Kammeranwalt, der Beschuldigte und dessen

Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das

Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.

(5) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie

dem Kammeranwalt steht das Recht auf Akteneinsicht

zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind

die Entwürfe des Untersuchungskommissärs und

Beratungsprotokolle. Gegen die Verweigerung der

Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel

nicht zulässig.

§ 28. (1) Nach Abschluß der Untersuchung hat

der Präsident des Disziplinarrats einen Senat zu

bestellen, dem der Untersuchungskommissär als

Mitglied anzugehören hat. Der Untersuchungskommissär

hat dem Senat einen Bericht über das

Ergebnis der Erhebungen und einen Entwurf für

den zu fassenden Beschluß vorzulegen. Der Senat

hat nach Anhörung des Kammeranwalts durch

Beschluß zu erkennen, ob Grund zu einer

Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher

Verhandlung vorliegt. Bei der Beratung und

Abstimmung des Senats darf der Kammeranwalt

nicht anwesend sein.

(2) Der Beschluß, daß Grund zur Disziplinarbehandlung

in mündlicher Verhandlung vorliegt

(Einleitungsbeschluß), hat unter Angabe der näheren

Umstände die Tathandlungen, deren der

Beschuldigte verdächtigt wird, anzuführen. Der

Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Kammeranwalt

zuzustellen. Gegen diesen Beschluß ist ein

Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Der Beschluß, daß kein Grund zur Disziplinarbehandlung

vorliegt (Einstellungsbeschluß), ist

dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der

Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Abschrift

dieses Beschlusses ist dem Ausschuß der Rechtsan-

waltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger ist nach

Rechtskraft von dem Ergebnis zu verständigen.

§ 29. (1) Erachtet der Präsident, daß die Anzeige

schon vom Kammeranwalt zurückzulegen gewesen

wäre (§ 22 Abs. 2) oder das Disziplinarvergehen

nach § 3 nicht zu verfolgen ist, so kann er die

Anzeige sogleich einem von ihm zu bestellenden

Senat vorlegen, der aus dem Präsidenten oder einem

Vizepräsidenten als Vorsitzendem und zwei weiteren

Mitgliedern des Disziplinarrats zu bestehen hat;

die Bestellung eines Untersuchungskommissärs

entfällt.

(2) Findet der Senat nach Anhörung des

Kammeranwalts, daß die Voraussetzungen des

Abs. 1 vorliegen, so hat er die Anzeige zurückzulegen

(Rücklegungsbeschluß). Dieser Beschluß ist

dem Kammeranwalt zuzustellen, der dagegen

innerhalb von zwei Wochen Vorstellung erheben

kann. Wird keine Vorstellung erhoben, so ist in

sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 vorzugehen.

(3) Findet der Senat, daß die Voraussetzungen

des Abs. 1 nicht vorliegen oder erhebt der

Kammeranwalt gegen den Rücklegungsbeschluß

Vorstellung, so hat der Präsident gemäß § 27 Abs. 1

vorzugehen.

§ 30. Wurde ein Einleitungsbeschluß gefaßt, so

hat der Präsident die Akten dem Vorsitzenden des

nach der Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2) zuständigen

erkennenden Senats zuzuleiten, sofern er nicht

selbst Vorsitzender ist.

§ 31. (1) Der Vorsitzende hat sodann den

Berichterstatter zu bestellen und die sonst zur

Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen

Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere

hat er Ort, Tag und Stunde der mündlichen

Verhandlung zu bestimmen, den Beschuldigten,

seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie

den Kammeranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten

ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung seiner

Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts

wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines

Verteidigers oder des Kammeranwalts Ergänzungen

der Erhebungen durch den Untersuchungskommissär

veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie

dem Kammeranwalt ist vor der mündlichen

Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten

gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind

neben den im § 27 Abs. 5 genannten Aktenteilen die

Entwürfe des Berichterstatters. Gegen die Verweigerung

der Akteneinsicht ist ein abgesondertes

Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 32. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht

öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen

jedoch drei Personen seines Vertrauens, die

Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter sein

müssen, anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen

ausgeschlossen.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Senats

dürfen der Kammeranwalt, der Beschuldigte, sein

Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht

anwesend sein.

§ 33. (1) Dem Beschuldigten sind mit der Ladung

zur Disziplinarverhandlung die Namen der nach der

Geschäftsverteilung berufenen Mitglieder des Senats

mitzuteilen.

(2) Der Beschuldigte hat unbeschadet des

Ablehnungsrechts wegen Befangenheit gemäß § 26

Abs. 3 das Recht, innerhalb einer Woche nach

Zustellung der Ladung ohne Angabe von Gründen

zwei Mitglieder durch Ablehnung von der Teilnahme

an der Verhandlung auszuschließen. Dieses

Recht kann nur bei der ersten Ladung sowie bei

geänderter Senatszusammensetzung hinsichtlich

neuer Senatsmitglieder geltend gemacht werden.

§ 34. Der Beschuldigte hat das Recht, sich im

Disziplinarverfahren durch einen Rechtsanwalt

oder substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter

verteidigen zu lassen. Rechtsanwälte oder

Rechtsanwaltsanwärter, gegen die eine der im § 16

Abs. 1 Z 3 angeführten Disziplinarstrafen rechtskräftig

verhängt, sowie Rechtsanwälte, gegen die

die im § 19 Abs. 3 Z 1 lit. d angeführte einstweilige

Maßnahme oder die Einstellung der Ausübung der

Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung

beschlossen ist, sind von der

Verteidigung ausgeschlossen. Die Vertretung durch

einen Machthaber ist unzulässig.

§ 35. In Abwesenheit des Beschuldigten kann die

Verhandlung durchgeführt und das Disziplinarerkenntnis

gefällt werden, wenn er bereits vorher

Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, ihm die

Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er

dennoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht

teilnimmt. Der Beschuldigte kann innerhalb der

Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit

gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an die

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

erheben und mit diesem die Berufung verbinden;

§ 427 Abs. 3 StPO ist sinngemäß anzuwenden.

§ 36. (1) Zu Beginn der Verhandlung trägt der

Kammeranwalt den Einleitungsbeschluß vor und

begründet ihn, soweit dies zum Verständnis

erforderlich ist. Der Beschuldigte oder sein

Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer

Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die

erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des

Kammeranwalts kann die Verhandlung auch auf

Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluß nicht

erfaßt sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen

außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat

der Senat das Erforderliche vorzukehren. Er kann

mit der Durchführung einzelner Erhebungen den

Untersuchungskommissär beauftragen, aber auch

den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den

Untersuchungskommissär zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme

vor dem Untersuchungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluß des Beweisverfahrens folgen

die Schlußvorträge des Kammeranwalts, des Verteidigers

und des Beschuldigten. Das Schlußwort

gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

§ 37. Der Senat hat bei Fällung seines Erkenntnisses

nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der

mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er

entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften

Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

§ 38. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte

freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten

Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens

schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis

ausdrücklich auszusprechen, welche Pflichten seines

Berufes er verletzt oder welche Beeinträchtigung

der Ehre oder des Ansehens des Standes er durch

sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein

solches Erkenntnis auszusprechen, welche Disziplinarstrafe

verhängt wird und daß der Beschuldigte

die Kosten des Disziplinarverfahrens ganz oder zum

Teil zu ersetzen hat.

§ 39. Im Fall eines Schuldspruchs kann auch von

der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen

werden, wenn nach den Umständen des Falles und

nach der Persönlichkeit des Beschuldigten angenommen

werden kann, daß ein Schuldspruch allein

genügen werde, den Beschuldigten von weiteren

Disziplinarvergehen abzuhalten.

§ 40. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen

Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung

samt Entscheidungsgründen sowie je eine

Abschrift des Verhandlungsprotokolls sind ehestens

dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und der

Oberstaatsanwaltschaft zuzustellen. Eine Ausfertigung

des Erkenntnisses ist dem Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Der Anzeiger

ist nach Rechtskraft des Erkenntnisses zu

verständigen, hinsichtlich welcher der von ihm

angezeigten Tathandlungen und aus welchen, in

gedrängter Form darzulegenden Gründen der

Rechtsanwalt freigesprochen oder schuldig erkannt

wurde.

§ 41. (1) Nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses

ist die Höhe der vom Beschuldigten zu

ersetzenden Kosten (Pauschalkosten und Barauslagen)

vom Vorsitzenden des Senats mit Beschluß

festzusetzen.

(2) Die Pauschalkosten sind nach Maßgabe des

Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter

Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie

dürfen 5 vH des im § 16 Abs. 1 Z 2 genannten

Betrags nicht übersteigen.

(3) Die Barauslagen des Disziplinarverfahrens

erster und zweiter Instanz hat die Rechtsanwaltskammer

am Sitz des Disziplinarrats vorläufig zu

tragen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen oder

sind die Verfahrenskosten uneinbringlich, so hat die

Rechtsanwaltskammer, die die Barauslagen vorläufig

getragen hat, diese endgültig zu tragen, in den

Fällen der §§ 6 und 25 jedoch diejenige, in deren

Liste der Rechtsanwalt eingetragen ist.

§ 42. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine

Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der

Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts,

des Beschuldigten, seines Verteidigers und

seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche

Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die

Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und

vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 43. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus

dem Disziplinarvergehen des Rechtsanwalts ableitet,

können nicht im Disziplinarverfahren geltend

gemacht werden.

§ 44. (1) Zustellungen an den Beschuldigten sind

zu dessen eigenen Handen vorzunehmen. Eine

Zustellung an Kanzleiangestellte des Beschuldigten

im Sinn des § 13 Abs. 4 Zustellgesetz ist unzulässig.

(2) Hat der Rechtsanwalt einen Verteidiger

bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

§ 45. (1) Ist der Aufenthalt des Beschuldigten

unbekannt oder hält er sich nicht bloß vorübergehend

im Ausland auf und hat er keinen Verteidiger

bestellt, so sind, soweit nicht die Bestimmungen über

die Durchführung der Verhandlung und Fällung des

Disziplinarerkenntnisses in Abwesenheit des Beschuldigten

(§ 35) anzuwenden sind, die Zustellungen

an ein vom Disziplinarrat von Amts wegen zu

bestellendes Mitglied der Rechtsanwaltskammer

vorzunehmen. Dies gilt auch für Beschlüsse über

einstweilige Maßnahmen. Mitglieder des Disziplinarrats

und des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer

sowie der Kammeranwalt und dessen Stellvertreter

dürfen mit dieser Aufgabe nicht betraut

werden.

(2) Der bestellte Rechtsanwalt ist verpflichtet, das

Interesse des Abwesenden in dieser Disziplinarsache

mit allen dem Beschuldigten zustehenden Rechten

zu wahren. Zustellungen im Verfahren sind solange

an ihn mit Rechtswirksamkeit für den Beschuldigten

vorzunehmen, bis dieser seinen Aufenthalt im

Inland bekanntgibt oder einen Verteidiger bestellt.

Sechster Abschnitt

Rechtsmittelverfahren

§ 46. Erkenntnisse des Disziplinarrats können mit

dem Rechtsmittel der Berufung, Beschlüsse, auch

solche über die Höhe der Kosten nach § 41, mit dem

Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

Zur Entscheidung über die Rechtsmittel ist die

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

berufen.

§ 47. Die Rechtsmittel der Berufung und der

Beschwerde stehen zu

1. dem Beschuldigten;

2. dem Kammeranwalt;

3. der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel

der Disziplinarrat seinen Sitz hat, jedoch nur

bei einem Disziplinarvergehen, durch das

Berufspflichten verletzt wurden.

§ 48. (1) Die Berufung oder die Beschwerde ist

binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung

bei dem Disziplinarrat, der sie gefällt hat,

schriftlich in dreifacher Ausfertigung einzubringen.

(2) Je eine Ausfertigung des Rechtsmittels ist den

anderen zur Erhebung eines Rechtsmittels Berechtigten

zuzustellen, die hiezu binnen vier Wochen

eine schriftliche Äußerung abgeben können. Nach

Einlangen aller Äußerungen oder nach Fristablauf

sind die Akten der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission vorzulegen.

(3) Für die Akteneinsicht der im § 47 Genannten

sowie der Generalprokuratur gilt § 31 Abs. 3

sinngemäß.

§ 49. Die Berufung hat die Erklärung zu

enthalten, in welchen Punkten und aus welchen

Gründen das Erkenntnis angefochten wird. Das

Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung

neuer Beweismittel ist zulässig. Eine

Anfechtung des Ausspruchs über die Schuld gilt

auch als Anfechtung des Strafausspruchs.

§ 50. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten

bei der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

hat der Vorsitzende des nach der

Geschäftsverteilung (§ 63 Abs. 3) zuständigen Senats

die Berufungsakten zu prüfen. Hält er die

Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie

vor den Senat zu bringen, ohne daß zunächst eine

mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ist keiner

dieser Fälle gegeben, so ist die Verhandlung

anzuberaumen und aus dem Kreis der Anwaltsrichter

des Senats der Berichterstatter zu bestellen. Dem

Beschuldigten ist ausreichend Zeit zur Vorbereitung

zu gewähren.

(2) Sind zur Vorbereitung der mündlichen

Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der

Vorsitzende das Erforderliche vorzukehren. Er

kann solche Erhebungen von einem beauftragten

Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von

dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder

von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(3) Zur mündlichen Verhandlung sind die

Generalprokuratur, der Kammeranwalt, der Beschuldigte

und sein Verteidiger zu laden.

(4) Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt der

§ 34.

§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf

Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit

kann jedoch aus den Gründen des § 229

StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung

nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei

Personen seines Vertrauens, die Rechtsanwälte oder

Rechtsanwaltsanwärter sein müssen, beiziehen.

Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung

des Sachverhalts durch den Berichterstatter.

(3) Hierauf trägt der Berufungswerber die

Berufung vor. Die im § 50 Abs. 3 Genannten haben

ebenfalls das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge

bestimmt der Vorsitzende. Das Schlußwort gebührt

jedenfalls dem Beschuldigten.

(4) Sind die im § 50 Abs. 3 Genannten nicht

erschienen, so wird hiedurch die Durchführung der

Verhandlung nicht gehindert; für die Durchführung

der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

und den Einspruch gegen das in seiner Abwesenheit

gefällte Erkenntnis gilt § 35 sinngemäß. Allenfalls

vorliegende Schriftsätze sind vom Berichterstatter

zu verlesen.

§ 52. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

kann in der mündlichen Verhandlung

selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen

Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung

von Zeugen und Sachverständigen durch die

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ist

zulässig. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

kann die Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen

auch von einem beauftragten

Senatsmitglied, vom Disziplinarrat durch ein von

dessen Präsidenten zu bestimmendes Mitglied oder

von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

§ 53. Über die mündliche Verhandlung ist eine

Niederschrift im Sinn des § 42 aufzunehmen.

§ 54. (1) Eine verspätete oder unzulässige

Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung

im Sinn des § 49 enthält, . ist ohne mündliche

Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.

(2) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das

Verfahren mangelhaft, sodaß es ganz oder zum Teil

wiederholt oder ergänzt werden muß, und nimmt

die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

die Beweisaufnahme und die Verfahrensergänzungen

weder selbst vor, noch läßt sie sie vornehmen

(§ 52), so hat sie das Erkenntnis des Disziplinarrats

ganz oder zum Teil aufzuheben und die Sache zur

neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im

Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat

zurückzuverweisen.

(3) In allen anderen Fällen hat die Oberste

Berufungs- und Disziplinarkommission in der Sache

selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, das

Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum

Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang

der Anfechtung.

(4) Ist die Berufung lediglich zugunsten des

Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder die

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

noch im Fall einer Zurückverweisung der Disziplinarrat

eine strengere Strafe als in dem angefochtenen

Erkenntnis verhängen.

(5) Das Erkenntnis hat den Ausspruch über die

Pflicht des Beschuldigten zum Ersatz der Kosten

des Verfahrens zu enthalten.

§ 55. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer

mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt

den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden.

Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen

sind ehestens dem Disziplinarrat zu übersenden.

(2) Der Disziplinarrat hat je eine Ausfertigung

des Erkenntnisses der Generalprokuratur, der

Oberstaatsanwaltschaft, dem Kammeranwalt, dem

Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers

aber diesem, sowie dem Ausschuß der

Rechtsanwaltskammer, der der Beschuldigte angehört,

zuzustellen.

§ 56. Über Beschwerden entscheidet die Oberste

Berufungs- und Disziplinarkommission ohne mündliche

Verhandlung mit Beschluß.

§ 57. (1) Die rechtzeitige Einbringung eines

Rechtsmittels hat, soweit nichts anderes bestimmt

ist, aufschiebende Wirkung.

(2) Der Vollzug der vom Disziplinarrat gemäß

§ 19 beschlossenen einstweiligen Maßnahmen wird

durch ein dagegen ergriffenes Rechtsmittel nicht

gehindert.

§ 58. Gegen prozeßleitende Verfügungen ist ein

abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Siebenter Abschnitt

Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für

Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

§ 59. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

besteht einschließlich des Präsidenten und

des Vizepräsidenten aus mindestens 8 und höchstens

16 Richtern des Obersten Gerichtshofs und

aus 32 Rechtsanwälten (Anwaltsrichtern). Sie hat

ihren Sitz in Wien.

(2) Die Richter werden vom Bundesminister für

Justiz nach Anhörung des Präsidenten des Obersten

Gerichtshofs und des Präsidenten der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission jeweils zum

1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Die Anwaltsrichter werden von den Rechtsanwaltskammern

für fünf Kalenderjahre gewählt. Eine

neuerliche Ernennung oder Wiederwahl ist zulässig.

Die Rechtsanwaltskammern haben das Ergebnis der

Wahl dem Bundesminister für Justiz und dem

Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(3) Wählbar sind nur Rechtsanwälte, die seit

wenigstens zehn Jahren in die Liste der Rechtsanwälte

einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind.

Ein Mitglied der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission darf nicht zugleich Mitglied

des Ausschusses oder Disziplinarrats, Kammeranwalt

oder Stellvertreter des Kammeranwalts einer

Rechtsanwaltskammer sein.

(4) Im übrigen gelten für die Wählbarkeit der

Anwaltsrichter, für den Wahlvorgang und für die

Ablehnung, Rücklegung sowie das Erlöschen des

Amtes sinngemäß die Bestimmungen für den

Disziplinarrat (§§ 7, 11 und 13). Über Ablehnung

und Rücklegung des Amtes entscheidet der

Präsident der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

Das Amt der Mitglieder der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission aus dem

Kreis der Richter erlischt jedenfalls auch dann,

wenn der Richter aus dem Personalstand des

Obersten Gerichtshofs ausscheidet.

(5) Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer

aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues

Mitglied nach Abs. 2 zu ernennen beziehungsweise

in der nächsten Plenarversammlung zu wählen.

§ 60. Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des

§ 12 anzuwenden. Über die weitere Ausübung des

Amtes entscheidet der Präsident der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission nach Anhörung

des Betroffenen.

§ 61. Die Rechtsanwaltskammer Wien wählt

zwölf, die Rechtsanwaltskammern für Steiermark

und Oberösterreich wählen je vier, die übrigen

Rechtsanwaltskammern je zwei Anwaltsrichter der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission.

Die Kammern können auch Anwaltsrichter wählen,

die einer anderen Kammer angehören.

§ 62. (1) Die Vollversammlung der Mitglieder der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

wählt aus ihren Mitgliedern in geheimer Wahl

mittels Stimmzettel auf die Dauer von fünf Jahren

den Präsidenten aus dem Kreis der Richter und den

Vizepräsidenten aus dem Kreis der Rechtsanwälte.

Als gewählt gilt jeweils diejenige Person, die die

meisten abgegebenen Stimmen erhält.

(2) Bei der Wahl ist die Vertretung durch ein

anderes, schriftlich hiezu bevollmächtigtes Mitglied

zulässig.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem

Bundesminister für Justiz und dem Österreichischen

Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen.

(4) Bei Verhinderung des Präsidenten übt dessen

Amt der Vizepräsident aus, bei dessen Verhinderung

das Mitglied der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission aus dem Kreis der Richter

mit der längsten Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer

ist das Lebensalter maßgeblich.

§ 63. (1) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

verhandelt und entscheidet in Senaten,

die aus zwei Richtern und zwei Anwaltsrichtern

bestehen. Jedes Mitglied der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission darf mehreren Senaten

angehören.

(2) Den Vorsitz des Senats führt ein Richter. Ein

Anwaltsrichter des Senats soll nach Möglichkeit

dem Kreis derjenigen Rechtsanwälte angehören, die

von der Rechtsanwaltskammer des Beschuldigten

gewählt wurden.

(3) Der Präsident der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission hat jeweils bis zum Jahresschluß

für das folgende Kalenderjahr die Senate zu

bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen.

Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in

der die weiteren Mitglieder der Obersten Berufungs-

und Disziplinarkommission bei Verhinderung

eines Senatsmitglieds als Ersatzmitglieder in

die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der

Senate darf nur im Fall unbedingten Bedarfs

abgeändert werden.

§ 64. (1) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses

Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie haben ihr

Amt unparteiisch auszuüben. Bei der mündlichen

Verhandlung haben sie ihr Amtskleid zu tragen. Die

Entscheidungen der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission unterliegen nicht der Aufhebung

oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(2) Auf die Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission sind die Ausschließungsgründe

des § 26 anzuwenden. Ausgeschlossen

ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung

teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren

als Kammeranwalt, Verteidiger des Beschuldigten

oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt

hat.

(3) Die Generalprokuratur, der Kammeranwalt

und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt,

einzelne Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission unter Angabe bestimmter

Gründe wegen Befangenheit abzulehnen.

(4) Die Mitglieder der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission haben sie betreffende Ausschließungs-

oder Befangenheitsgründe dem Präsidenten

der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

unverzüglich bekanntzugeben.

(5) Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder

Befangenheitsgründen entscheidet der Präsident. Ist

der Präsident selbst betroffen, so entscheidet der

Vizepräsident. Trifft dies auch auf diesen zu, so

entscheidet das nicht betroffene Mitglied der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

aus dem Kreis der Richter mit der längsten

Amtsdauer; bei gleicher Amtsdauer ist das Lebensalter

maßgeblich.

§ 65. (1) Die Kanzleigeschäfte der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission führt der

Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

hiefür bestellten Kanzleibediensteten und

Schriftführer sind in dieser Eigenschaft an die

Weisungen des Präsidenten der Obersten Berufungs-

und Disziplinarkommission gebunden.

(3) Die Kosten der Kanzleibediensteten und der

Schriftführer trägt der Österreichische Rechtsanwaltskammertag.

§ 66. Die Anwaltsrichter üben ihr Amt als

Ehrenamt aus. Den außerhalb Wiens wohnenden

Anwaltsrichtern werden die notwendigen Reise-

und Aufenthaltskosten von der Rechtsanwaltskammer

ersetzt, die sie gewählt hat.

Achter Abschnitt

Vollzug der Entscheidungen

§ 67. (1) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,

der der Beschuldigte angehört, hat die

Entscheidungen des Disziplinarrats und der Obersten

Berufungs- und Disziplinarkommission zu

vollziehen.

(2) Jede rechtskräftige Disziplinarstrafe ist in ein

Register einzutragen, das vom Ausschuß der jeweils

zuständigen Rechtsanwaltskammer zu führen ist.

Die Einsicht in das Register ist außer dem

Rechtsanwalt hinsichtlich der ihn betreffenden

Eintragungen nur den Mitgliedern des Disziplinarrats

und der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission,

dem Kammeranwalt und dessen

Stellvertretern sowie den Mitgliedern des Ausschusses

der Rechtsanwaltskammer soweit gestattet, als

dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich

übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

§ 68. Sind Geldbußen oder die vom Beschuldigten

zu ersetzenden Kosten zwangsweise einzubringen,

so ist vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer ein

Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel

im Sinn des § 1 der Exekutionsordnung

bildet. Sind sie uneinbringlich, so hat dies der

Ausschuß festzustellen.

§ 69. Ist eine Entscheidung, mit der die

Streichung von der Liste oder die Untersagung der

Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen

wurde, zu vollziehen, so hat der Ausschuß für den

Rechtsanwalt unverzüglich und tunlichst nach

dessen Anhörung einen mittlerweiligen Stellvertreter

zu bestellen.

§ 70. (1) In den Fällen des § 69 hat der Ausschuß

dem Bundesministerium für Justiz und den

Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs,

des Verwaltungsgerichtshofs sowie

der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt

verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung

des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen.

Außerdem sind diese Umstände im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" und im „Österreichischen Anwaltsblatt"

bekanntzumachen.

(2) In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts

vor bestimmten oder allen Gerichten oder

Verwaltungsbehörden und der Entziehung des

Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder

allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu

vertreten, sind die betreffenden Gerichte und

Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist,

zu verständigen.

§ 71. Ist eine Disziplinarstrafe oder eine einstweilige

Maßnahme gegen einen Rechtsanwaltsanwärter

zu vollziehen, der in eine Verteidigerliste eingetragen

ist, so ist eine Ausfertigung der Entscheidung

auch dem Präsidenten des in Betracht kommenden

Oberlandesgerichts zu übermitteln.

§ 72. (1) Ist über einen Rechtsanwalt rechtskräftig

die Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste

oder der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

verhängt worden, erklärt er innerhalb

von drei Tagen nach der Verkündung des

Disziplinarerkenntnisses durch die Oberste Berufungs-

und Disziplinarkommission schriftlich gegenüber

dem zum Vollzug zuständigen Ausschuß

der Rechtsanwaltskammer, daß er dagegen Beschwerde

nach Art. 144 Abs. 1 B-VG, verbunden

mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung, erheben werde, und weist er in der

Folge die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde

durch Übersendung einer Gleichschrift an den

Ausschuß nach, so darf das Erkenntnis erst

vollzogen werden, wenn der Verfassungsgerichtshof

die aufschiebende Wirkung nicht zuerkennt

oder das Beschwerdeverfahren beendet ist.

(2) Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission

hat den Ausschuß unverzüglich nach

Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

über die aufschiebende Wirkung oder

über die Beendigung des Beschwerdeverfahrens zu

verständigen.

(3) Eine über den Rechtsanwalt verhängte

einstweilige Maßnahme bleibt im Fall des Abs. 1

auch über die rechtskräftige Beendigung des

Disziplinarverfahrens hinaus so lange wirksam, bis

das Disziplinarerkenntnis vom Ausschuß vollzogen

werden darf. § 19 Abs. 4 ist jedoch weiter

anzuwenden.

Neunter Abschnitt

Tilgung von Disziplinarstrafen

§ 73. (1) Die Tilgung der im Register eingetragenen

Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 74

angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem

Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in

Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

§ 74. Die Tilgungsfristen betragen

1. bei einem Schuldspruch ohne Strafe oder bei

einem schriftlichen Verweis ein Jahr ab

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

2. bei einer Geldbuße fünf Jahre ab der

vollständigen Zahlung oder der Feststellung

der Uneinbringlichkeit;

3. bei Verlängerung der Dauer der praktischen

Verwendung fünf Jahre ab Rechtskraft des

Disziplinarerkenntnisses;

4. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

zehn Jahre ab Rechtskraft des

Disziplinarerkenntnisses;

5. bei Streichung von der Liste zehn Jahre ab

Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, sofern

der Rechtsanwalt seit der Streichung die

Rechtsanwaltschaft nach Wiedereintragung

mindestens fünf Jahre ausgeübt hat.

§ 75. Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe

oder vor Ablauf der Tilgungsfrist erneut zu

einer Disziplinarstrafe rechtskräftig verurteilt, so

werden alle Disziplinarstrafen nur gemeinsam

getilgt. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem

Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden

würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als

rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen

vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene

Verurteilung ist mitzuzählen.

§ 76. (1) Der Rechtsanwalt kann die Feststellung

beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist.

Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen,

der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. Dieser

Beschluß ist dem Antragsteller sowie dem Kammeranwalt

zuzustellen und dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer

mitzuteilen.

(2) Gegen diesen Beschluß steht dem Antragsteller

und dem Kammeranwalt das Rechtsmittel der

Beschwerde nach Maßgabe der Bestimmungen des

sechsten Abschnitts dieses Bundesgesetzes zu.

Zehnter Abschnitt

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der

Strafprozeßordnung

§ 77. (1) Für die Berechnung von Fristen, die

Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme

des Verfahrens gelten sinngemäß die

Bestimmungen der Strafprozeßordnung.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß

die Bestimmungen der Strafprozeßordnung mit der

Maßgabe, daß die Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung aller Fristen zulässig ist und daß sie

durch einen minderen Grad des Versehens nicht

verhindert wird. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung

entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der

die versäumte Prozeßhandlung vorzunehmen war.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der

Strafprozeßordnung im Disziplinarverfahren auch

insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus

diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt und die

Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung

mit den Grundsätzen und Eigenheiten des

Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Elfter Abschnitt

Aufsichtsrecht des Bundesministers für Justiz

§ 78. (1) Das Aufsichtsrecht des Bundesministers

für Justiz umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige

Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße

Durchführung von Disziplinarverfahren. Zu diesem

Zweck ist der Bundesminister für Justiz berechtigt,

sich jederzeit von der Geschäftsführung des

Disziplinarrats und der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission sowie vom Stand der

anhängigen Disziplinarverfahren zu unterrichten

und die Beseitigung diesbezüglicher Mißstände zu

verlangen.

(2) Werden die Mißstände nicht beseitigt, so ist

der Bundesminister für Justiz berechtigt, den

Disziplinarrat aufzulösen, wenn die gesetzmäßige

Führung der Geschäfte und die ordnungsgemäße

Durchführung von Disziplinarverfahren nicht anders

gewährleistet werden kann. In diesem Fall ist

eine Neuwahl durchzuführen.

(3) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat

zum Ende eines jeden Jahres dem Bundesminister

für Justiz ein Verzeichnis der eingegangenen

Anzeigen sowie der erledigten und der noch

anhängigen Disziplinarverfahren vorzulegen.

Zwölfter Abschnitt

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 79. Mit Ausnahme der im § 70 vorgesehenen

Mitteilungen und Bekanntmachungen sind Mitteilungen

an die Öffentlichkeit über den Verlauf und

die Ergebnisse eines Disziplinarverfahrens, über den

Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt

einer nichtöffentlichen mündlichen Verhandlung

und der Disziplinarentscheidungen untersagt. Der

Rechtsanwalt, auf den sich das Disziplinarverfahren

bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des

Disziplinarverfahrens soweit berichten, als er damit

nicht seine berufliche Verschwiegenheit verletzt.

Artikel II

Änderungen der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868,

RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 524/1987, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 1 wird folgender § 1 a eingefügt

„§ 1 a. (1) Gesellschaften zur Ausübung der

Rechtsanwaltschaft, insbesondere eingetragene Erwerbsgesellschaften

(Rechtsanwalts-Partnerschaften),

sind bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer,

in deren Sprengel sie ihren Kanzleisitz haben,

zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften

anzumelden.

(2) Die Anmeldung ist unter Verwendung eines

vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

aufzulegenden Formblatts vorzunehmen und hat zu

enthalten

1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung,

die einen Hinweis auf die

Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten

hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft

die Firma (§ 6 EGG);

2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur

Vertretung und Geschäftsführung berechtigten

Gesellschafter sowie Namen und Anschriften

der übrigen Gesellschafter;

3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht,

daß bei allen Gesellschaftern die Erfordernisse

des § 21 c erfüllt sind;

5. die Erklärung aller Gesellschafter, die Rechtsanwälte

sind, daß sie in Kenntnis ihrer

disziplinären Verantwortung die Richtigkeit

der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der

Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich

unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2

mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5

beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß

zu verweigern oder zu streichen, wenn sich

herausstellt, daß die Erfordernisse des § 21c bei der

Gesellschaft nicht oder nicht mehr vorliegen. § 5a ist

sinngemäß anzuwenden."

2. Im § 2 entfallen im Abs. 2 dritter Satz die

Worte „vor Antritt der praktischen Verwendung bei

einem Rechtsanwalt".

3. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die

Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen

Nachweis."

4. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts

gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der

Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden

auch durch einen bei ihm in Verwendung

stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter

unter seiner Verantwortung vertreten

lassen.

(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter,

der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg

abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung

kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts

vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus

rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in

Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern

erlassen werden, die an einer inländischen Universität

das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen

des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom

2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der

Rechtswissenschaften, den akademischen Grad

eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt

haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und

strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster

Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine

achtzehnmonatige praktische Verwendung bei

einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur

nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung

gilt jedoch nur für die Dauer der

Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen

Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie

bewilligt wurde.

(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts

gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der

Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden

auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung

stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner

Verantwortung vertreten lassen.

(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat

den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung

stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden

auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung

nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde)

oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3

(kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist."

5. Im § 16 wird

a) in den Abs. 2 und 3 das Zitat „§ 45" jeweils

durch das Zitat „den §§ 45 oder 45a" ersetzt;

b) der Punkt am Ende des Abs. 3 durch einen

Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz

angefügt

„soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung

nach Abs. 4 besteht.";

c) folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45

oder 45a bestellte Rechtsanwalt mehr als zehn

Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50

Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den

Voraussetzungen des Abs. 3 für alle darüber

hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer

Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf

sein Verlangen von der Rechtsanwaltskammer ein

angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die

Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des

Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der

Ausschuß."

6. Im § 21a Abs. 2 wird der letzte Satz

aufgehoben.

7. Nach dem § 21b werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„§ 21 c. Bei Gesellschaften zur Ausübung der

Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse

erfüllt sein

1. Gesellschafter dürfen nur sein

a) Rechtsanwälte,

b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft

angehörenden Rechtsanwalts,

c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft

verzichtet haben und die im

Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter

waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft

fortgeführt wird,

d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines

verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei

seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn

die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die

Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur

Fortführung der Kanzlei eingehen.

2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als

persönlich haftende Gesellschafter angehören.

Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß

§ 20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in

der Z 1 lit. b bis d genannten Personen dürfen der

Gesellschaft nur als Kommanditisten oder nach Art

eines stillen Gesellschafters angehören.

3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung

der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht

die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die

Vertretung und Geschäftsführung.

4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft

nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d)

nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie

darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung

der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.

5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im

eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben;

die treuhändige Übertragung und Ausübung

von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die

Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der

erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung

des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

7. Die Gesellschaft darf nur einen Kanzleisitz

haben.

8. Rechtsanwälte dürfen nur einer Gesellschaft

angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch

vorsehen, daß ein der Gesellschaft angehörender

Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb

der Gesellschaft ausüben darf.

9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte

müssen allein zur Vertretung und zur

Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter

müssen von der Vertretung und Geschäftsführung

ausgeschlossen sein.

10. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muß

Rechtsanwälten ein bestimmender Einfluß zukommen.

§ 21 d. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende

Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen

des § 21c und der Anmeldungspflicht nach

§ 1 a Abs. 1 und 3 zu sorgen, insbesondere durch

eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags;

er darf auch keine diesen Bestimmungen

widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und

Standespflichten persönlich verantwortlich; diese

Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag

noch durch Beschlüsse der Gesellschafter

oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt

oder aufgehoben werden.

§ 21e. Ist die Gesellschaft eine Rechtsanwalts-

Partnerschaft (§ 1 a Abs. 1), so kann eine Vollmacht

auch der Partnerschaft erteilt werden. Die der

Partnerschaft erteilte Vollmacht gilt auch jedem zur

Vertretung befugten Partner als erteilt, soweit die

Partei nicht anderes bestimmt."

8. Im § 26 Abs. 2 erster Satz wird das Zitat „§ 45

Abs. 2 bis 4" durch das Zitat „den §§ 45 oder 45a"

ersetzt.

9. Im § 27 Abs. 4 zweiter Satz wird das Wort

„Drittel" durch das Wort „Fünftel" ersetzt.

10. Im § 28 Abs. 1

a) wird in der lit. a am Ende vor dem Strichpunkt

die Wendung „und die Führung der Liste der

Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere

die Entscheidung über die Verweigerung der

Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft"

eingefügt;

b) wird in der lit. b am Ende vor dem

Strichpunkt die Wendung „und der Beglaubigungsurkunde

für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3

ZPO)" eingefügt;

c) haben die lit. h und i zu lauten:„

h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters

in den von diesem Gesetz oder dem

Disziplinarstatut angeordneten Fällen;

i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den

§§ 45 oder 45a und die Entscheidung über

Ansprüche nach § 16 Abs. 4;"

11. Im § 34

a) wird im Abs. 1 lit. a am Ende vor dem

Strichpunkt folgende Wendung eingefügt

„und die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags

mangels kostendeckenden Vermögens";

b) wird im Abs. 2 der Begriff „Entmündigungsverfahren"

durch den Begriff „Verfahren zur

Bestellung eines Sachwalters" ersetzt;

c) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Einem Rechtsanwalt ist ein mittlerweiliger

Stellvertreter zu bestellen

1. im Fall seines Todes;

2. bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung

der Rechtsanwaltschaft nach Abs. 1;

3. bei Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft

nach Abs. 2 oder § 21 a Abs. 2;

4. im Fall seiner Erkrankung oder Abwesenheit,

wenn er nicht selbst einen Stellvertreter (§ 14)

namhaft gemacht hat oder namhaft machen

konnte, für die Dauer der Erkrankung oder

Abwesenheit."

12. Im § 37 wird

a) nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt

„2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines

mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über

seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem

ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger

gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur

Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien

und übet die Führung der Kanzlei;";

b) in der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich

ersetzt und folgende Z 6 angefügt

„6. für die Vergabe von Standesauszeichnungen."

13. Im § 38 werden die Worte „das Präsidium"

durch die Worte „der Präsidentenrat" ersetzt.

14. Im § 40

a) wird im Abs. 1 und im Abs. 2 zweiter Satz

jeweils das Wort „fünf" durch das Wort „sechs"

ersetzt;

b) hat der Abs. 3 zu lauten

„(3) Der Vertreterversammlung obliegen

1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);

2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter;

3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung

von Rechtspflege und Verwaltung;

4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;

5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens

zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegen-

heiten, die nicht bereits im Präsidentenrat

beraten wurden;

6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses

und des Voranschlags sowie die

jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des

Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;

7. die Erlassung der Geschäftsordnung des

Österreichischen Rechtsanwaltskammertags."

15. Der § 42 hat zu lauten

„§ 42. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen

Rechtsanwaltskammertags besteht aus dessen

Präsidenten, den beiden Präsidenten-Stellvertretern

und den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern.

Den Vorsitz im Präsidentenrat führt der

Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Ist der Präsident einer Rechtsanwaltskammer

auch Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

so vertritt ihn ein Präsidenten-

Stellvertreter seiner Rechtsanwaltskammer und übt

auch das Stimmrecht dieser Rechtsanwaltskammer

aus.

(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident des

Österreichischen Rechtsanwaltskammertags durch

einen der Präsidenten-Stellvertreter, der Präsident

einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-

Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch

ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges

Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer

oder durch einen von ihm bevollmächtigten

Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer

vertreten.

(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn

mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten

sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der

Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen

eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich,

daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs

Rechtsanwaltskammern stimmen. Für einen Antrag

des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung

genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls

aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte

Mitglieder für den Antrag stimmen.

(4) Dem Präsidentenrat obliegen alle Aufgaben,

die nicht gemäß § 40 Abs. 3 der Vertreterversammlung

zugewiesen sind oder ihr zur Beschlußfassung

zugewiesen werden.

(5) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags

oder einer der Präsidenten-Stellvertreter

vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

nach außen, vollzieht die Beschlüsse

der Vertreterversammlung und des Präsidentenrats,

führt die laufenden Geschäfte und

zeichnet die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

ausgehenden Schriftstücke."

16. Nach dem § 45 wird folgender § 45a

eingefügt

„§ 45a. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im

Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen

Verwaltungssenaten gilt § 45 sinngemäß."

17. Dem § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte

Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung

gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben

bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach

Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist

anzuwenden."

18. Im § 48 wird

a) dem Abs. 1 folgender Satz angefügt

„Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der

zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.";

b) im Abs. 2 nach dem Wort „Pauschalvergütung"

das Zitat „nach § 47 Abs. 1 bis 3" eingefügt.

19. Nach dem § 56 wird folgender § 56a

eingefügt

„§ 56a. (1) Für die Leistungen der nach § 45a

bestellten Rechtsanwälte gelten § 47 Abs. 1, 3 bis 5

sowie die §§ 55 und 56 sinngemäß mit der Maßgabe,

daß in § 47 Abs. 3, in § 55 und in § 56 Abs. 2 an die

Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler

tritt.

(2) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der

Pauschalvergütung nach Abs. 1 spätestens zum

31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr

folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der

Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf

den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen

Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl

dieser Bestellungen."

20. Alle Paragraphen mit mehr als einem Absatz,

die keine Absatzbezeichnungen haben, erhalten

solche nach der Folge der in Kraft stehenden

Absätze.

Artikel III

Änderungen der Zivilprozeßordnung

Die Zivilprozeßordnung vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 343/1989, wird wie folgt geändert

Im § 31

a) hat der Abs. 2 zu lauten

„(2) Der Rechtsanwalt kann die ihm erteilte

Prozeßvollmacht für einzelne Akte oder Abschnitte

des Verfahrens an einen anderen Rechtsanwalt

übertragen. Inwiefern der Rechtsanwalt berechtigt

ist, sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten

zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.";

b) wird der Abs. 3 aufgehoben und enthält der

bisherige Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(3)".

Artikel IV

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 242/1989, wird wie folgt geändert

Im § 45 a

a) hat der Abs. 1 zu lauten

„(1) Inwiefern ein Rechtsanwalt berechtigt ist,

sich durch einen Rechtsanwaltsanwärter vertreten

zu lassen, regelt die Rechtsanwaltsordnung.";

b) wird der Abs. 2 aufgehoben und erhält der

bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)".

Artikel V

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner

1991 in Kraft, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist.

2. Die Bestimmungen des Art. I über die feste

Geschäftsverteilung (§ 15 Abs. 2 und § 63 Abs. 3

DSt 1990) sind auf Verfahren vor dem Disziplinarrat,

in denen der Einleitungsbeschluß nach dem

31. Dezember 1990 gefaßt wird, und auf Rechtsmittelverfahren

vor der Obersten Berufungs- und

Disziplinarkommission, in denen das Rechtsmittel

nach dem 31. Dezember 1990 beim Disziplinarrat

eingebracht wird, anzuwenden.

3. Maßnahmen zur Vollziehung des Bundesgesetzes

können bereits von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an getroffen

werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes in Wirksamkeit gesetzt

werden.

4. Die Bestimmungen des Art. I über die

Zusammensetzung der Disziplinarräte und der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

sowie über die in diesem Zusammenhang vorzunehmenden

Wahlen sind spätestens bei der ersten

ordentlichen Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu beachten. Bis dahin bleibt die bisherige

Zusammensetzung der Disziplinarräte und der

Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission

aufrecht. Ersatzmitglieder des Disziplinarrats sind

den Mitgliedern gleichzuhalten.

5. Im übrigen sind die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängigen

Disziplinarverfahren nach dem Art. I fortzuführen.

Wegen Disziplinarvergehen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begangen worden sind,

dürfen jedoch Disziplinarstrafen und einstweilige

Maßnahmen, die nach den bisherigen Bestimmungen

nicht oder nicht in dem Ausmaß vorgesehen

waren, nicht verhängt werden.

6. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und

Rechtsanwaltsanwärter vom 1. April 1872, RGBl.

Nr. 40, nach Maßgabe der Z 2 bis 5 außer Kraft.

7. Die Höhe der für die Leistungen der nach § 45a

der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des

Art. II dieses Bundesgesetzes bestellten Rechtsanwälte

zu zahlenden Pauschalvergütung für das Jahr

1991 hat der Bundeskanzler spätestens zum

31. März 1992 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Hauptausschuß des

Nationalrats durch Verordnung unter Berücksichtigung

der Anzahl der Bestellungen und des Umfangs

der Leistungen im Jahr 1991 sowie in Annäherung

an die Entlohnung, die nach den Standesrichtlinien

der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird,

festzusetzen und spätestens zum 30. September

1992 an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag

zu zahlen.

8. Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf

andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als

Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu

verstehen. Wird in anderen Bundesgesetzen auf

Bestimmungen verwiesen, an deren Stelle mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neue Bestimmungen

wirksam werden, so sind diese Verweisungen

auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu

beziehen.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

betraut

1. hinsichtlich der Art. I bis V der Bundesminister

für Justiz,

2. hinsichtlich des Art. II Z 3 und 4 der

Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministern,

3. hinsichtlich des Art. II Z 5, 16 bis 19 der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

4. hinsichtlich des Art. II Z 5, 17 bis 19 der

Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz und mit dem Bundesminister für

Finanzen.

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