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474_1989 AT

474. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

Auf Grund der §§ 26 Abs. 2 und 26 a des

Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982,

in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989 wird verordnet

§ 1. (1) Anläßlich der Fleischuntersuchung hat

der Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe des

Probenziehungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Stichproben

abzunehmen und die Untersuchung der Proben

auf Rückstände der im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

genannten Stoffe zu veranlassen.

(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 gezogenen

Proben kann der Landeshauptmann im Probenziehungsplan

gemäß § 2 Abs. 1 die Entnahme von

Stichproben bei den zur Schlachtung bestimmten

Tieren auch in Tierbeständen anordnen und auf

Rückstände untersuchen lassen.

§ 2.(1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von

durch den Bundesminister für Gesundheit und

öffentlicher Dienst mindestens einmal jährlich für

das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Richtlinien

einen Probenziehungsplan zu erlassen. Hiebei

sind Zahl, Art und Menge der Stichproben, Art der

Untersuchungsmethode sowie Art der zu untersuchenden

Rückstände festzulegen. Die Erstellung

der Richtlinien und des Probenziehungsplanes hat

gemäß den jeweiligen Erfordernissen einer wirksamen

Kontrolle des Fleisches auf Rückstände zu

erfolgen.

(2) Die Zahl der in einem Land gemäß § 1 Abs. 1

untersuchten Tiere darf nicht größer sein als 0,1%

der Gesamtzahl aller in diesem Land geschlachteten

Tiere der jeweiligen Gattung. Im Falle der

Anordnung der Probenziehung durch den Landeshauptmann

gemäß § 1 Abs. 2 sind nicht mehr als

0,05% der in einem Land gehaltenen Tiere dieser

Gattung zu untersuchen.

§ 3. (1) Die entnommenen Proben sind an die

Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling,

Proben aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt

der Stadt Wien einzusenden.

(2) Proben, die mittels Hemmstofftest untersucht

werden, können außer an die in Abs. 1 genannten

Anstalten auch an die veterinärmedizinischen

Untersuchungsanstalten in Linz, Graz, Innsbruck

und an die Landesanstalt für veterinärmedizinische

Untersuchungen Ehrental zur Untersuchung eingesendet

werden.

§ 4. (1) Den entnommenen Proben ist ein

Probenbegleitschein anzuschließen. Dieser hat

folgende Angaben zu enthalten

1. Die Bezeichung der Proben als solche gemäß

dieser Verordnung,

2. Gattung, Rasse, Geschlecht, vorhandene Tätowierungen

und Ohrmarken der Tiere, von

denen die Proben entnommen wurden,

3. Name und Anschrift des Tierhalters, aus

dessen Betrieb die Tiere stammen,

4. Datum und Ort der Probenentnahme,

5. Name und Anschrift des Tierarztes, der die

Proben entnommen hat,

6. die Anweisung an die Untersuchungsanstalt,

worauf diese Proben zu untersuchen sind.

(2) Im Falle von Probenentnahmen gemäß § 1

Abs. 1 hat der Probenbegleitschein neben den in

Abs. 1 angeführten Angaben zusätzlich folgendes

zu enthalten

1. Datum und Ort der Schlachtung,

2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes.

§ 5. (1) Der Tierarzt hat Aufzeichnungen über die

entnommenen Stichproben zu führen, in denen die

in § 4 angeführten Angaben festzuhalten sind.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach

Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das

Untersuchungsergebnis zu ergänzen und dem

Protokollbuch anzuschließen.

§ 6. Die Untersuchungsanstalten haben die

Untersuchungsbefunde an den Tierarzt, der die

Proben eingesendet hat, und an den Landeshauptmann

zu übermitteln.

§ 7. Werden Ergebnisse festgestellt, welche die

nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten

Höchstgrenzen überschreiten, so ist gemäß

den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 142/1984, in

der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.

§ 8. Die Abnahme von Stichproben und die

Untersuchungen auf Rückstände haben unabhängig

von den im § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des

Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen

und unabhängig von den in § 26 Abs. 1

dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten

Verdachtsfällen zu erfolgen.

§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 20. Dezember

1987 über die Kontrolle von Fleisch auf

Rückstände, BGBl. Nr. 32/1988, tritt außer Kraft.

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