474. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 26 Abs. 2 und 26 a des
Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982,
in der Fassung BGBl. Nr. 252/1989 wird verordnet
§ 1. (1) Anläßlich der Fleischuntersuchung hat
der Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe des
Probenziehungsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Stichproben
abzunehmen und die Untersuchung der Proben
auf Rückstände der im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
genannten Stoffe zu veranlassen.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 gezogenen
Proben kann der Landeshauptmann im Probenziehungsplan
gemäß § 2 Abs. 1 die Entnahme von
Stichproben bei den zur Schlachtung bestimmten
Tieren auch in Tierbeständen anordnen und auf
Rückstände untersuchen lassen.
§ 2.(1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von
durch den Bundesminister für Gesundheit und
öffentlicher Dienst mindestens einmal jährlich für
das gesamte Bundesgebiet zu erstellenden Richtlinien
einen Probenziehungsplan zu erlassen. Hiebei
sind Zahl, Art und Menge der Stichproben, Art der
Untersuchungsmethode sowie Art der zu untersuchenden
Rückstände festzulegen. Die Erstellung
der Richtlinien und des Probenziehungsplanes hat
gemäß den jeweiligen Erfordernissen einer wirksamen
Kontrolle des Fleisches auf Rückstände zu
erfolgen.
(2) Die Zahl der in einem Land gemäß § 1 Abs. 1
untersuchten Tiere darf nicht größer sein als 0,1%
der Gesamtzahl aller in diesem Land geschlachteten
Tiere der jeweiligen Gattung. Im Falle der
Anordnung der Probenziehung durch den Landeshauptmann
gemäß § 1 Abs. 2 sind nicht mehr als
0,05% der in einem Land gehaltenen Tiere dieser
Gattung zu untersuchen.
§ 3. (1) Die entnommenen Proben sind an die
Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling,
Proben aus Wien an die Lebensmitteluntersuchungsanstalt
der Stadt Wien einzusenden.
(2) Proben, die mittels Hemmstofftest untersucht
werden, können außer an die in Abs. 1 genannten
Anstalten auch an die veterinärmedizinischen
Untersuchungsanstalten in Linz, Graz, Innsbruck
und an die Landesanstalt für veterinärmedizinische
Untersuchungen Ehrental zur Untersuchung eingesendet
werden.
§ 4. (1) Den entnommenen Proben ist ein
Probenbegleitschein anzuschließen. Dieser hat
folgende Angaben zu enthalten
1. Die Bezeichung der Proben als solche gemäß
dieser Verordnung,
2. Gattung, Rasse, Geschlecht, vorhandene Tätowierungen
und Ohrmarken der Tiere, von
denen die Proben entnommen wurden,
3. Name und Anschrift des Tierhalters, aus
dessen Betrieb die Tiere stammen,
4. Datum und Ort der Probenentnahme,
5. Name und Anschrift des Tierarztes, der die
Proben entnommen hat,
6. die Anweisung an die Untersuchungsanstalt,
worauf diese Proben zu untersuchen sind.
(2) Im Falle von Probenentnahmen gemäß § 1
Abs. 1 hat der Probenbegleitschein neben den in
Abs. 1 angeführten Angaben zusätzlich folgendes
zu enthalten
1. Datum und Ort der Schlachtung,
2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes.
§ 5. (1) Der Tierarzt hat Aufzeichnungen über die
entnommenen Stichproben zu führen, in denen die
in § 4 angeführten Angaben festzuhalten sind.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach
Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das
Untersuchungsergebnis zu ergänzen und dem
Protokollbuch anzuschließen.
§ 6. Die Untersuchungsanstalten haben die
Untersuchungsbefunde an den Tierarzt, der die
Proben eingesendet hat, und an den Landeshauptmann
zu übermitteln.
§ 7. Werden Ergebnisse festgestellt, welche die
nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten
Höchstgrenzen überschreiten, so ist gemäß
den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischuntersuchungsverordnung,
BGBl. Nr. 142/1984, in
der jeweils geltenden Fassung vorzugehen.
§ 8. Die Abnahme von Stichproben und die
Untersuchungen auf Rückstände haben unabhängig
von den im § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des
Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen
und unabhängig von den in § 26 Abs. 1
dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten
Verdachtsfällen zu erfolgen.
§ 9. Die Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 20. Dezember
1987 über die Kontrolle von Fleisch auf
Rückstände, BGBl. Nr. 32/1988, tritt außer Kraft.