474. Verordnung: Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet
§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften
bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert
5000 S nicht übersteigt
§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen
Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Dezember
1987, BGBl. Nr. 673, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr
und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr tritt mit Ablauf des 31. August 1988
außer Kraft.