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474_1988 AT

474. Verordnung: Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Bewilligungspflicht von entgeltlichen Rechtsgeschäften in der Aus- oder Einfuhr und unentgeltlichen Rechtsgeschäften oder Handlungen in der Ausfuhr

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 377/1988 wird verordnet

§ 1. Die Einfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen Rechtsgeschäften

bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 auch dann, wenn der Wert

5000 S nicht übersteigt

§ 2. Die Ausfuhr nachstehend angeführter Waren auf Grund von entgeltlichen oder unentgeltlichen

Rechtsgeschäften oder von Handlungen bedarf einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1984 auch dann, wenn der Wert der Ware 5000 S nicht übersteigt

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Dezember

1987, BGBl. Nr. 673, über die Bewilligungspflicht entgeltlicher Rechtsgeschäfte in der Aus- oder Einfuhr

und unentgeltlicher Rechtsgeschäfte oder Handlungen in der Ausfuhr tritt mit Ablauf des 31. August 1988

außer Kraft.

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