474. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Föderativen Republik Brasilien,
vom Wunsche geleitet, die traditionellen Freundschaftsbeziehungen
zwischen beiden Ländern zu
verstärken und die wirtschaftliche und industrielle
Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
und des beiderseitigen Nutzens zu fördern
und zu unterstützen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden die Entwicklung
der gegenseitigen wirtschaftlichen und industriellen
Zusammenarbeit zwischen Organisationen und
Unternehmungen der beiden Länder ermutigen
und anstreben.
Artikel 2
Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im
Rahmen dieses Abkommens werden auf der
Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden sich bemühen,
unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen
Rechtsordnung die Vorbereitung, den
Abschluß und die Durchführung von Kooperationen
im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche
Abkommen eine Gemischte Kommission
für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit,
der auch Vertreter von Organisationen und
Unternehmungen beider Länder angehören können.
Artikel 5
Die Gemischte Kommission wird
a) mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen
und industriellen Beziehungen zwischen
beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten,
die für eine Zusammenarbeit zwischen
beiden Ländern in Betracht kommen,
prüfen; und
b) im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung
dieser Beziehungen versuchen, Gebiete
des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche
für die Durchführung von speziellen Projekten
und Programmen geeignet erscheinen.
Artikel 6
Die Gemischte Kommission wird als Mittel zum
Austausch von Informationen und für Konsultationen
dienen und Kontakte zwischen den Organisationen
und Unternehmungen der beiden Länder
ermutigen und erleichtern.
Artikel 7
Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen
einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia
zusammentreten.
Artikel 8
a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt
haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen
für das Inkrafttreten erfüllt sind.
b) Das vorliegende Abkommen bleibt für eine
unbestimmte Zeit in Kraft. Jede der Vertragsparteien
kann es schriftlich auf diplomatischem Wege
kündigen, wobei die Kündigung sechs Monate ab
dem Datum des Empfanges der Notifikation in
Kraft treten wird.
Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei
Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,
wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Steger e. h.
Für die
Regierung der Föderativen Republik Brasilien
R. De Vincenzi e. h.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 lit. a am 1. Oktober 1986 in Kraft.