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474_1986 AT

474. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Föderativen Republik Brasilien,

vom Wunsche geleitet, die traditionellen Freundschaftsbeziehungen

zwischen beiden Ländern zu

verstärken und die wirtschaftliche und industrielle

Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit

und des beiderseitigen Nutzens zu fördern

und zu unterstützen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden die Entwicklung

der gegenseitigen wirtschaftlichen und industriellen

Zusammenarbeit zwischen Organisationen und

Unternehmungen der beiden Länder ermutigen

und anstreben.

Artikel 2

Die Modalitäten für eine Zusammenarbeit im

Rahmen dieses Abkommens werden auf der

Grundlage der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften beider Länder vereinbart.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden sich bemühen,

unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen

Rechtsordnung die Vorbereitung, den

Abschluß und die Durchführung von Kooperationen

im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien bilden durch das gegenständliche

Abkommen eine Gemischte Kommission

für wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit,

der auch Vertreter von Organisationen und

Unternehmungen beider Länder angehören können.

Artikel 5

Die Gemischte Kommission wird

a) mit dem Ziele der Förderung der wirtschaftlichen

und industriellen Beziehungen zwischen

beiden Ländern alle wirtschaftlichen Angelegenheiten,

die für eine Zusammenarbeit zwischen

beiden Ländern in Betracht kommen,

prüfen; und

b) im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung

dieser Beziehungen versuchen, Gebiete

des gemeinsamen Interesses festzustellen, welche

für die Durchführung von speziellen Projekten

und Programmen geeignet erscheinen.

Artikel 6

Die Gemischte Kommission wird als Mittel zum

Austausch von Informationen und für Konsultationen

dienen und Kontakte zwischen den Organisationen

und Unternehmungen der beiden Länder

ermutigen und erleichtern.

Artikel 7

Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen

einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia

zusammentreten.

Artikel 8

a) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt

haben, daß die verfassungsmäßigen Voraussetzungen

für das Inkrafttreten erfüllt sind.

b) Das vorliegende Abkommen bleibt für eine

unbestimmte Zeit in Kraft. Jede der Vertragsparteien

kann es schriftlich auf diplomatischem Wege

kündigen, wobei die Kündigung sechs Monate ab

dem Datum des Empfanges der Notifikation in

Kraft treten wird.

Geschehen zu Wien, am 3. Mai 1985, in je zwei

Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache,

wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Steger e. h.

Für die

Regierung der Föderativen Republik Brasilien

R. De Vincenzi e. h.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 8 lit. a am 1. Oktober 1986 in Kraft.

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