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474_1981 AT

474. Kundmachung: Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, sowie Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Embleme der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Internationalen Entwicklungsorganisation

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Kundmachung: Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, sowie Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Embleme der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Internationalen Entwicklungsorganisation

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung

der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.

Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,

daß folgende Bezeichnungen, Abkürzungen

der Bezeichnungen und Embleme von internationalen

Organisationen von der Registrierung nach

dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind

1. Die in der Anlage 1 abgebildete Abkürzung

der Bezeichnung des Internationalen Fonds

für landwirtschaftliche Entwicklung in arabischer

Sprache.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 25. August 1980, BGBl. Nr. 412,

betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen

der Bezeichnungen und das Emblem des Internationalen

Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

nicht berührt.

Durch diese Kundmachung verliert § 1 Z 7, Z 11

und Z 12 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962,

BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten

Nationen und anderer internationaler Organisationen

von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

1953 ausgeschlossen werden, die Gültigkeit.

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