474. Kundmachung: Abkürzung der Bezeichnung des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung, sowie Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Embleme der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Internationalen Entwicklungsorganisation
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung
der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl.
Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,
daß folgende Bezeichnungen, Abkürzungen
der Bezeichnungen und Embleme von internationalen
Organisationen von der Registrierung nach
dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind
1. Die in der Anlage 1 abgebildete Abkürzung
der Bezeichnung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung in arabischer
Sprache.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 25. August 1980, BGBl. Nr. 412,
betreffend die Bezeichnungen, die Abkürzungen
der Bezeichnungen und das Emblem des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
nicht berührt.
Durch diese Kundmachung verliert § 1 Z 7, Z 11
und Z 12 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 17. Mai 1962,
BGBl. Nr. 147, womit Zeichen der Vereinten
Nationen und anderer internationaler Organisationen
von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
1953 ausgeschlossen werden, die Gültigkeit.