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474_1980 AT

474. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIATION

FINEFTA/DJC 4/80

(In der 14. gemeinsamen Sitzung am 4. September

1980 gefaßt)

ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND EINE ZEITLICH

BEGRENZTE IMPORTABGABE FÜR

GEWISSE PRODUKTE ZU ERHEBEN

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 9/1980,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens

BESCHLOSSEN

Der Ratsbeschluß Nr. 9/1980 Der Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

Nr. 9/1980 ist unter BGBl. Nr. 473/1980 verlautbart., der Island ermächtigt,

eine zeitlich begrenzte Importabgabe

für gewisse Produkte zu erheben, ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungsübereinkommens anzuwenden.

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