474_1980
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474. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 474. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
1980_474_0 474. Beschluß Nr. 4/1980 des Gemeinsamen Rates der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
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(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIATION
FINEFTA/DJC 4/80
(In der 14. gemeinsamen Sitzung am 4. September
1980 gefaßt)
ERMÄCHTIGUNG FÜR ISLAND EINE ZEITLICH
BEGRENZTE IMPORTABGABE FÜR
GEWISSE PRODUKTE ZU ERHEBEN
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Ratsbeschluß Nr. 9/1980,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungsübereinkommens
BESCHLOSSEN
Der Ratsbeschluß Nr. 9/1980 Der Beschluß des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
Nr. 9/1980 ist unter BGBl. Nr. 473/1980 verlautbart., der Island ermächtigt,
eine zeitlich begrenzte Importabgabe
für gewisse Produkte zu erheben, ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungsübereinkommens anzuwenden.