474_1979
AT
474. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Grünau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 474. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Grünau
1979_474_0 474. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Straßenteiles der B 39 Pielachtal Straße im Bereich der Gemeinde Grünau
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und
294/1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 39 Pielachtal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Grünau wie folgt
bestimmt
Die B 39 Pielachtal Straße wird im Bereich
zwischen km 13,700 (alt) und km 13,787 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Der durch die Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordene Straßenteil wird
als Bundesstraße aufgelassen.