474. Verordnung: Festsetzung von Großlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Weingesetzes,
BGBl. Nr. 187/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 300/1976 wird verordnet
§ 1. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Rust/Neusiedlersee werden festgesetzt
1. Großlage Kaisergarten: sämtliche Weinbauflächen
des politischen Bezirkes Neusiedl/See;
2. Großlage Sonnenberg: sämtliche Weinbauflächen
des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung
und der Freistadt Eisenstadt;
3. Großlage Vogelsang: die Weinbauflächen
der Freistadt Rust;
4. Großlage Rosaliakapelle: sämtliche Weinbauflächen
des politischen Bezirkes Mattersburg;
5. Großlage Goldbachtal: sämtliche Weinbauflächen
des politischen Bezirkes Oberpullendorf.
§ 2. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes
Eisenberg wird festgesetzt
Großlage Pinkatal: sämtliche Weinbauflächen
der politischen Bezirke Oberwart und Güssing.
§ 3. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Gumpoldskirchen werden festgesetzt
1. Großlage Schatzberg: sämtliche Weinbauflächen
der Gemeinde Gumpoldskirchen;
2. Großlage Kapellenweg: sämtliche Weinbauflächen
der Gemeinde Guntramsdorf;
3. Großlage Weißer Stein: sämtliche Weinbauflächen
der Gemeinde Perchtoldsdorf.
§ 4. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes
Vöslau wird festgesetzt
Großlage Tattendorfer Steinhölle (Stahölln)
sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Oberwaltersdorf,
Pottendorf, Schönau/Triesting und
Steinfelden.
§ 5. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Krems werden festgesetzt
1. Großlage Kaiserstiege: sämtliche Weinbauflächen
der Gemeinden Rohrendorf bei Krems
und Gedersdorf;
2. Großlage Kremstal: sämtliche Weinbauflächen
der Stadt Krems.
§ 6. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes
Langenlois wird festgesetzt
Großlage Schönberger Kälvarienberg: sämtliche
Weinbauflächen der Gemeinden Schönberg,
Schönberg-Neustift, Mollands, Stiefern, Thürneustift
und Altenhof.
§ 7. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes
Wachau wird festgesetzt
Großlage Frauenweingarten: sämtliche Weinbauflächen
der Katastralgemeinden Ober- und
Unterloiben.
§ 8. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Klosterneuburg werden festgesetzt
1. Großlage Traismaurer Weinberge: sämtliche
Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Herzogenburg;
2. Großlage Kirchberger Wagram: sämtliche
Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Kirchberg/
Wagram;
3. Großlage Carnuntum: sämtliche Weinbauflächen
des Gerichtsbezirkes Schwechat und des
politischen Bezirkes Bruck/Leitha.
§ 9. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Falkenstein werden festgesetzt
1. Großlage Matzner Hügel: sämtliche Weinbauflächen
der Gemeinden Angern, Auersthal,
Bad Pirawarth, Dürnkrut, Ebenthal, Groß
Schweinbarth, Hohenruppersdorf, Matzen-
Raggendorf, Prottes, Schönkirchen-Reyersdorf
und Spannberg;
2. Großlage Bisamberg-Kreuzenstein: sämtliche
Weinbauflächen der Gemeinden Bisamberg,
Enzersfeld, Hagenbrunn, Langenzersdorf, Leobendorf
und Stetten;
3. Großlage Marthal-Kegelberg: sämtliche
Weinbauflächen der Gemeinden Diepolz und
Groß Harras.
§ 10. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Südsteiermark werden festgesetzt
1. Großlage Südsteirisches Rebenland: sämtliche
Weinbauflächen der Gemeinden Arnfels,
Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg,
Gamlitz, Glanz, Großklein, Leutschach,
Oberhaag, Ratsch a. d. Weinstraße, Retznei,
St. Johann im Saggautal, Schloßberg, Seggauberg,
Spielfeld, Sulztal a. d. Weinstraße,
Wagna und von der Gemeinde Heimschuh die
Weinbauflächen rechts der Sulm;
2. Großlage Sausal: sämtliche Weinbauflächen
der Gemeinden Gleinstätten, Kaindorf a. d.
Sulm, Kitzeck im Sausal, Lang, Leibnitz, Lebring-
St. Margarethen, Pisdorf, St. Andrä-Höch,
St. Nikolai im Sausal, Tillmitsch, Weitendorf,
Wildon und von der Gemeinde Heimschuh die
Weinbauflächen links der Sulm.
§ 11. Als Großlagen innerhalb der Weinbaugebiete
Klöch-Oststeiermark werden festgesetzt
1. Großlage Steirisches Vulkanland: sämtliche
Weinbauflächen der politischen Bezirke Radkersburg
und Feldbach;
2. Großlage Oststeirisches Hügelland: sämtliche
Weinbauflächen der politischen Bezirke
Fürstenfeld, Hartberg, Weiz sowie die Weinbauflächen
der politischen Bezirke Leibnitz und
Graz-Umgebung links der Mur.
§ 12. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes
Wien werden festgesetzt
1. Großlage Bisamberg-Wien: sämtliche Weinbauflächen
der Katastralgemeinden Strebersdorf,
Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf;
2. Großlage Kahlenberg: sämtliche Weinbauflächen
der Katastralgemeinden Kahlenbergerdorf
und Josefsdorf;
3. Großlage Nußberg: sämtliche Weinbauflächen
der Katastralgemeinden Nußdorf und
Heiligenstadt.