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474_1978 AT

474. Verordnung: Festsetzung von Großlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Festsetzung von Großlagen

Auf Grund des § 15 Abs. 5 des Weingesetzes,

BGBl. Nr. 187/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 300/1976 wird verordnet

§ 1. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Rust/Neusiedlersee werden festgesetzt

1. Großlage Kaisergarten: sämtliche Weinbauflächen

des politischen Bezirkes Neusiedl/See;

2. Großlage Sonnenberg: sämtliche Weinbauflächen

des politischen Bezirkes Eisenstadt-Umgebung

und der Freistadt Eisenstadt;

3. Großlage Vogelsang: die Weinbauflächen

der Freistadt Rust;

4. Großlage Rosaliakapelle: sämtliche Weinbauflächen

des politischen Bezirkes Mattersburg;

5. Großlage Goldbachtal: sämtliche Weinbauflächen

des politischen Bezirkes Oberpullendorf.

§ 2. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes

Eisenberg wird festgesetzt

Großlage Pinkatal: sämtliche Weinbauflächen

der politischen Bezirke Oberwart und Güssing.

§ 3. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Gumpoldskirchen werden festgesetzt

1. Großlage Schatzberg: sämtliche Weinbauflächen

der Gemeinde Gumpoldskirchen;

2. Großlage Kapellenweg: sämtliche Weinbauflächen

der Gemeinde Guntramsdorf;

3. Großlage Weißer Stein: sämtliche Weinbauflächen

der Gemeinde Perchtoldsdorf.

§ 4. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes

Vöslau wird festgesetzt

Großlage Tattendorfer Steinhölle (Stahölln)

sämtliche Weinbauflächen der Gemeinden Oberwaltersdorf,

Pottendorf, Schönau/Triesting und

Steinfelden.

§ 5. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Krems werden festgesetzt

1. Großlage Kaiserstiege: sämtliche Weinbauflächen

der Gemeinden Rohrendorf bei Krems

und Gedersdorf;

2. Großlage Kremstal: sämtliche Weinbauflächen

der Stadt Krems.

§ 6. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes

Langenlois wird festgesetzt

Großlage Schönberger Kälvarienberg: sämtliche

Weinbauflächen der Gemeinden Schönberg,

Schönberg-Neustift, Mollands, Stiefern, Thürneustift

und Altenhof.

§ 7. Als Großlage innerhalb des Weinbaugebietes

Wachau wird festgesetzt

Großlage Frauenweingarten: sämtliche Weinbauflächen

der Katastralgemeinden Ober- und

Unterloiben.

§ 8. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Klosterneuburg werden festgesetzt

1. Großlage Traismaurer Weinberge: sämtliche

Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Herzogenburg;

2. Großlage Kirchberger Wagram: sämtliche

Weinbauflächen des Gerichtsbezirkes Kirchberg/

Wagram;

3. Großlage Carnuntum: sämtliche Weinbauflächen

des Gerichtsbezirkes Schwechat und des

politischen Bezirkes Bruck/Leitha.

§ 9. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Falkenstein werden festgesetzt

1. Großlage Matzner Hügel: sämtliche Weinbauflächen

der Gemeinden Angern, Auersthal,

Bad Pirawarth, Dürnkrut, Ebenthal, Groß

Schweinbarth, Hohenruppersdorf, Matzen-

Raggendorf, Prottes, Schönkirchen-Reyersdorf

und Spannberg;

2. Großlage Bisamberg-Kreuzenstein: sämtliche

Weinbauflächen der Gemeinden Bisamberg,

Enzersfeld, Hagenbrunn, Langenzersdorf, Leobendorf

und Stetten;

3. Großlage Marthal-Kegelberg: sämtliche

Weinbauflächen der Gemeinden Diepolz und

Groß Harras.

§ 10. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Südsteiermark werden festgesetzt

1. Großlage Südsteirisches Rebenland: sämtliche

Weinbauflächen der Gemeinden Arnfels,

Berghausen, Ehrenhausen, Eichberg-Trautenburg,

Gamlitz, Glanz, Großklein, Leutschach,

Oberhaag, Ratsch a. d. Weinstraße, Retznei,

St. Johann im Saggautal, Schloßberg, Seggauberg,

Spielfeld, Sulztal a. d. Weinstraße,

Wagna und von der Gemeinde Heimschuh die

Weinbauflächen rechts der Sulm;

2. Großlage Sausal: sämtliche Weinbauflächen

der Gemeinden Gleinstätten, Kaindorf a. d.

Sulm, Kitzeck im Sausal, Lang, Leibnitz, Lebring-

St. Margarethen, Pisdorf, St. Andrä-Höch,

St. Nikolai im Sausal, Tillmitsch, Weitendorf,

Wildon und von der Gemeinde Heimschuh die

Weinbauflächen links der Sulm.

§ 11. Als Großlagen innerhalb der Weinbaugebiete

Klöch-Oststeiermark werden festgesetzt

1. Großlage Steirisches Vulkanland: sämtliche

Weinbauflächen der politischen Bezirke Radkersburg

und Feldbach;

2. Großlage Oststeirisches Hügelland: sämtliche

Weinbauflächen der politischen Bezirke

Fürstenfeld, Hartberg, Weiz sowie die Weinbauflächen

der politischen Bezirke Leibnitz und

Graz-Umgebung links der Mur.

§ 12. Als Großlagen innerhalb des Weinbaugebietes

Wien werden festgesetzt

1. Großlage Bisamberg-Wien: sämtliche Weinbauflächen

der Katastralgemeinden Strebersdorf,

Stammersdorf und Groß-Jedlersdorf;

2. Großlage Kahlenberg: sämtliche Weinbauflächen

der Katastralgemeinden Kahlenbergerdorf

und Josefsdorf;

3. Großlage Nußberg: sämtliche Weinbauflächen

der Katastralgemeinden Nußdorf und

Heiligenstadt.

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