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474_1977 AT

474. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3

Donau Straße wird im Bereich der Stadt Krems

an der Donau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

anschließend an den mit Verordnung BGBl.

Nr. 333/1974 bestimmten Abschnitt der B 3

Donau Straße, folgt im wesentlichen dem Verlauf

des alten Hochwasserschutzdammes, dann in

südwestlicher Richtung zwischen der bestehenden

B 35 Retzer Straße und der Donau, unterfährt

die Mauterner Donaubrücke und endet bei

km 48,875 an der bestehenden Trasse. Die B 35

Retzer Straße mündet im Bereich des Franz

Zeller-Platzes bei km 47,3 in die B 3 Donau

Straße ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

und beim Magistrat der Stadt

Krems an der Donau aufliegenden Plänunterlage

(Planzeichen B 3/87/88-74; Maßstab 1 : 2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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