474. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Stadt Krems an der Donau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3
Donau Straße wird im Bereich der Stadt Krems
an der Donau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
anschließend an den mit Verordnung BGBl.
Nr. 333/1974 bestimmten Abschnitt der B 3
Donau Straße, folgt im wesentlichen dem Verlauf
des alten Hochwasserschutzdammes, dann in
südwestlicher Richtung zwischen der bestehenden
B 35 Retzer Straße und der Donau, unterfährt
die Mauterner Donaubrücke und endet bei
km 48,875 an der bestehenden Trasse. Die B 35
Retzer Straße mündet im Bereich des Franz
Zeller-Platzes bei km 47,3 in die B 3 Donau
Straße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
und beim Magistrat der Stadt
Krems an der Donau aufliegenden Plänunterlage
(Planzeichen B 3/87/88-74; Maßstab 1 : 2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.