474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.
Artikel 1
Dieses Abkommen findet bei Flügen von
Segelflugzeugen und Fahrten von Freiballonen
Anwendung, die zu sportlichen oder wissenschaftlichen
Zwecken zwischen dem Gebiet der
Republik Österreich und dem Gebiet der
Schweizerischen Eidgenossenschaft unternommen
werden.
Artikel 2
Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons
in das Gebiet der anderen Vertragspartei
haben sich Besatzung und Passagiere bei
der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle
oder mangels einer solchen bei der
nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem
anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates
hiezu beauftragten Organ der
Grenzabfertigung zu unterziehen.
Artikel 3
Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder
Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei
haben sich Besatzung und Passagiere
unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen
Grenzabfertigungsstelle oder mangels
einer solchen in Österreich bei der nächsten
Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des
öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz
bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung
zu unterziehen.
Artikel 4
(1) Segelflugzeuge oder Freiballone dürfen
auch außerhalb eines Zollflugplatzes abfliegen
und landen.
(2) Werden Segelflugzeuge oder Freiballone
nicht innerhalb eines Monats nach der Landung
wieder ausgeführt, so ist der Verbleib unverzüglich
dem nächsten Zollamt anzuzeigen. Ansonsten
können Zollformalitäten auf dem Rückweg
bei der Ausreise durch das Grenzzollamt
erledigt werden.
Artikel 5
An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballons
darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der
Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden,
das in der Aus- und Einfuhr weder Beschränkungen
noch Zöllen oder sonstigen Abgaben
unterliegt.
Artikel 6
(1) Bei grenzüberschreitenden Flügen im
Sinne dieses Abkommens ist von der Besatzung
ein von den zuständigen Behörden ausgegebenes
Flugbegleitpapier (Streckenflugausweis) mitzuführen.
Auf diesem Flugbegleitpapier haben die
in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens genannten
Organe die beim Start und bei der
Landung erfolgte Grenzabfertigung zu bestätigen.
(2) Das Flugbegleitpapier hat Angaben über
die nach diesem Abkommen von der Besatzung
zu beachtenden Vorschriften und Auflagen, die
Fluganmeldung, die Starterlaubnis, die Landebestätigung,
die Grenzabfertigung sowie allfällige
Vermerke der Zollbehörden zu enthalten.
Artikel 7
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Personen,
die auf Grund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei eingeflogen
bzw. eingefahren und nicht deren Staatsbürger
sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes
in diesem Staat zurückzunehmen.
Artikel 8
(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes
bestimmt ist, gelten für den grenzüberschreitenden
Verkehr von Segelflugzeugen und Freiballonen
die sonstigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.
(2) Der Sprechfunkverkehr zwischen Segelflugzeugen
oder Freiballonen und den Rückholfahrzeugen
ist auf den im Abflugsstaat hiezu
bestimmten Funkfrequenzen ohne zusätzliche
Bewilligung gestattet.
Artikel 9
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung
sowie zum Schutz der Gesundheit und
des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen
dieses Abkommens, ausgenommen jene des
Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich
für unanwendbar erklären. Diese Erklärung
ist der anderen Vertragspartei unverzüglich
schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach
dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die Vertragsparteien
einander schriftlich auf diplomatischem
Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
gegeben sind.
(2) Das Abkommen bleibt in Kraft, solange
es nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich
auf diplomatischem Weg unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.
GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1976, in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die
Republik Österreich
Bielka
Für den
Schweizerischen Bundesrat
Keller
Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 10 vorgesehenen Notenwechsels wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen
tritt gemäß derselben Bestimmung am 28. September 1976 in Kraft.