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474_1976 AT

474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die Grenzabfertigung von Segelflugzeugen und Freiballonen im grenzüberschreitenden Luftverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Abkommens wird genehmigt.

Artikel 1

Dieses Abkommen findet bei Flügen von

Segelflugzeugen und Fahrten von Freiballonen

Anwendung, die zu sportlichen oder wissenschaftlichen

Zwecken zwischen dem Gebiet der

Republik Österreich und dem Gebiet der

Schweizerischen Eidgenossenschaft unternommen

werden.

Artikel 2

Vor Abflug eines Segelflugzeuges oder Freiballons

in das Gebiet der anderen Vertragspartei

haben sich Besatzung und Passagiere bei

der am Abflugsort befindlichen Grenzabfertigungsstelle

oder mangels einer solchen bei der

nächsten Sicherheitsdienststelle oder bei einem

anderen nach den Rechtsvorschriften des Abflugsstaates

hiezu beauftragten Organ der

Grenzabfertigung zu unterziehen.

Artikel 3

Nach der Landung eines Segelflugzeuges oder

Freiballons auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei

haben sich Besatzung und Passagiere

unverzüglich bei der am Landungsort befindlichen

Grenzabfertigungsstelle oder mangels

einer solchen in Österreich bei der nächsten

Sicherheitsdienststelle oder einem Organ des

öffentlichen Sicherheitsdienstes, in der Schweiz

bei der nächsten Polizeidienststelle der Grenzabfertigung

zu unterziehen.

Artikel 4

(1) Segelflugzeuge oder Freiballone dürfen

auch außerhalb eines Zollflugplatzes abfliegen

und landen.

(2) Werden Segelflugzeuge oder Freiballone

nicht innerhalb eines Monats nach der Landung

wieder ausgeführt, so ist der Verbleib unverzüglich

dem nächsten Zollamt anzuzeigen. Ansonsten

können Zollformalitäten auf dem Rückweg

bei der Ausreise durch das Grenzzollamt

erledigt werden.

Artikel 5

An Bord eines Segelflugzeuges oder Freiballons

darf neben deren Ausrüstung nur Reisegut der

Besatzung und der Passagiere mitgeführt werden,

das in der Aus- und Einfuhr weder Beschränkungen

noch Zöllen oder sonstigen Abgaben

unterliegt.

Artikel 6

(1) Bei grenzüberschreitenden Flügen im

Sinne dieses Abkommens ist von der Besatzung

ein von den zuständigen Behörden ausgegebenes

Flugbegleitpapier (Streckenflugausweis) mitzuführen.

Auf diesem Flugbegleitpapier haben die

in den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens genannten

Organe die beim Start und bei der

Landung erfolgte Grenzabfertigung zu bestätigen.

(2) Das Flugbegleitpapier hat Angaben über

die nach diesem Abkommen von der Besatzung

zu beachtenden Vorschriften und Auflagen, die

Fluganmeldung, die Starterlaubnis, die Landebestätigung,

die Grenzabfertigung sowie allfällige

Vermerke der Zollbehörden zu enthalten.

Artikel 7

Jede Vertragspartei ist verpflichtet, Personen,

die auf Grund dieses Vertrages in das Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei eingeflogen

bzw. eingefahren und nicht deren Staatsbürger

sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes

in diesem Staat zurückzunehmen.

Artikel 8

(1) Soweit in diesem Abkommen nichts anderes

bestimmt ist, gelten für den grenzüberschreitenden

Verkehr von Segelflugzeugen und Freiballonen

die sonstigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(2) Der Sprechfunkverkehr zwischen Segelflugzeugen

oder Freiballonen und den Rückholfahrzeugen

ist auf den im Abflugsstaat hiezu

bestimmten Funkfrequenzen ohne zusätzliche

Bewilligung gestattet.

Artikel 9

Aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder

Sicherheit, insbesondere der Landesverteidigung

sowie zum Schutz der Gesundheit und

des Lebens, kann jede Vertragspartei Bestimmungen

dieses Abkommens, ausgenommen jene des

Artikels 7 dieses Abkommens, zeitlich oder örtlich

für unanwendbar erklären. Diese Erklärung

ist der anderen Vertragspartei unverzüglich

schriftlich auf diplomatischem Weg mitzuteilen.

Artikel 10

(1) Dieses Abkommen tritt am 60. Tag nach

dem Zeitpunkt in Kraft, zu welchem die Vertragsparteien

einander schriftlich auf diplomatischem

Weg mitgeteilt haben, daß die jeweiligen

innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten

gegeben sind.

(2) Das Abkommen bleibt in Kraft, solange

es nicht eine der beiden Vertragsparteien schriftlich

auf diplomatischem Weg unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist kündigt.

GESCHEHEN zu Wien, am 13. April 1976, in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die

Republik Österreich

Bielka

Für den

Schweizerischen Bundesrat

Keller

Die Ermächtigung zur Durchführung des in Artikel 10 vorgesehenen Notenwechsels wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen

tritt gemäß derselben Bestimmung am 28. September 1976 in Kraft.

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