474. Verordnung: Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/
1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Zusatzprüfung für höhere Dienste im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ist
schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande
ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom
Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten
Themen auszuwählendes Thema abzufassen. Die
Themen sind den unter § 3 angeführten Gegenständen
zu entnehmen; hiebei ist darauf Bedacht
zu nehmen, daß dem Prüfungswerber die Wahlmöglichkeit
zwischen mindestens zwei Themen
zu geben ist, die den für ihn in Betracht kommenden
Gegenständen entnommen sind.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten; sie darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
und die Grundzüge
der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. Aufbau und Organisation der Post- und
Telegraphenverwaltung;
3. Grundzüge des Postwesens (unter Einschluß
des Postautodienstes);
4. Grundzüge des Fernmeldewesens;
5. a) bei Prüfungswerbern, die die Prüfung für
den höheren technischen Dienst oder die
Prüfung für den Bundesbaudienst abgelegt
haben, ferner folgende Gegenstände
des Fachgebietes „Hochbaudienst"
aa) Planung und Durchführung von
Hochbauvorhaben unter besonderer
Berücksichtigung der für den Bereich
der Post- und Telegraphenverwaltung
geltenden Richtlinien,
bb) Arbeitnehmerschutzvorschriften,
cc) Haushalts- und Wirtschaftswesen der
Post- und Telegraphenverwaltung;
b) bei Prüfungswerbern, die die Prüfung
für den höheren Wirtschaftsdienst abgelegt
haben, ferner folgende Gegenstände
des Fachgebietes „Wirtschaftsdienst"
aa) Haushaltswesen des Bundes unter besonderer
Berücksichtigung der Stellung
der Post- und Telegraphenverwaltung,
bb) Wirtschaftswesen der Post- und Telegraphenverwaltung.
§ 4. Die Prüfung der im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände
des allgemeinen Teiles sowie des im § 3
Z. 1 angeführten Gegenstandes des besonderen
Teiles entfällt insoweit, als der Prüfungswerber
bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung für den
höheren technischen Dienst, der Prüfung für den
Bundesbaudienst oder der Prüfung für den höheren
Wirtschaftsdienst aus diesen Gegenständen
bereits geprüft worden ist.
§ 5. Im Zeugnis über die bestandene Prüfung
ist das Fachgebiet anzuführen, über dessen Gegenstände
sich die Prüfung erstreckt hat.
§ 6. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt
werden.
(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden
und zwei bis drei weiteren Mitgliedern
zu bestehen. Der Vorsitzende hat zumindest einen
Gegenstand der mündlichen Prüfung selbst zu
prüfen.
§ 7. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Oktober 1975 in Kraft.
(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953),
Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 2/1953, in der Fassung der
Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und
Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955, Nr. I/
27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 6/
1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt
Nr. 14/1965, die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der
1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.
Nr. 243, mit Ablauf des 30. September 1975
soweit außer Kraft, als sie den höheren technischen
Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung
(Fachrichtung Hochbau) und
den höheren Wirtschaftsdienst betrifft.