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474_1975 AT

474. Verordnung: Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Verordnung: Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970, 167/

1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Zusatzprüfung für höhere Dienste im

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung ist

schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber nachzuweisen, daß er imstande

ist, eine schriftliche Abhandlung über ein vom

Prüfungswerber aus mindestens zwei gestellten

Themen auszuwählendes Thema abzufassen. Die

Themen sind den unter § 3 angeführten Gegenständen

zu entnehmen; hiebei ist darauf Bedacht

zu nehmen, daß dem Prüfungswerber die Wahlmöglichkeit

zwischen mindestens zwei Themen

zu geben ist, die den für ihn in Betracht kommenden

Gegenständen entnommen sind.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten; sie darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

und die Grundzüge

der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. Aufbau und Organisation der Post- und

Telegraphenverwaltung;

3. Grundzüge des Postwesens (unter Einschluß

des Postautodienstes);

4. Grundzüge des Fernmeldewesens;

5. a) bei Prüfungswerbern, die die Prüfung für

den höheren technischen Dienst oder die

Prüfung für den Bundesbaudienst abgelegt

haben, ferner folgende Gegenstände

des Fachgebietes „Hochbaudienst"

aa) Planung und Durchführung von

Hochbauvorhaben unter besonderer

Berücksichtigung der für den Bereich

der Post- und Telegraphenverwaltung

geltenden Richtlinien,

bb) Arbeitnehmerschutzvorschriften,

cc) Haushalts- und Wirtschaftswesen der

Post- und Telegraphenverwaltung;

b) bei Prüfungswerbern, die die Prüfung

für den höheren Wirtschaftsdienst abgelegt

haben, ferner folgende Gegenstände

des Fachgebietes „Wirtschaftsdienst"

aa) Haushaltswesen des Bundes unter besonderer

Berücksichtigung der Stellung

der Post- und Telegraphenverwaltung,

bb) Wirtschaftswesen der Post- und Telegraphenverwaltung.

§ 4. Die Prüfung der im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände

des allgemeinen Teiles sowie des im § 3

Z. 1 angeführten Gegenstandes des besonderen

Teiles entfällt insoweit, als der Prüfungswerber

bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung für den

höheren technischen Dienst, der Prüfung für den

Bundesbaudienst oder der Prüfung für den höheren

Wirtschaftsdienst aus diesen Gegenständen

bereits geprüft worden ist.

§ 5. Im Zeugnis über die bestandene Prüfung

ist das Fachgebiet anzuführen, über dessen Gegenstände

sich die Prüfung erstreckt hat.

§ 6. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes bestellt

werden.

(3) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden

und zwei bis drei weiteren Mitgliedern

zu bestehen. Der Vorsitzende hat zumindest einen

Gegenstand der mündlichen Prüfung selbst zu

prüfen.

§ 7. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Oktober 1975 in Kraft.

(2) Die Besondere Prüfungsvorschrift für den

Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

(Post- und Telegraphenprüfungsordnung 1953),

Verfügung Nr. I/2, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 2/1953, in der Fassung der

Verfügungen Nr. II/42, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 7/1953, Nr. I/97, Post- und

Telegraphenverordnungsblatt Nr. 27/1955, Nr. I/

27, Post- und Telegraphenverordnungsblatt Nr. 6/

1958, und Nr. I/44, Post- und Telegraphenverordnungsblatt

Nr. 14/1965, die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, tritt gemäß Art. III Abs. 3 der

1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970, BGBl.

Nr. 243, mit Ablauf des 30. September 1975

soweit außer Kraft, als sie den höheren technischen

Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung

(Fachrichtung Hochbau) und

den höheren Wirtschaftsdienst betrifft.

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