474. Bundesgesetz: Entwicklungshilfegesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
L Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Entwicklungshilfe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind alle Maßnahmen und Leistungen,
die der Vermittlung von Wissen und
Können sowie der wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung der Entwicklungsländer dienen, wie
insbesondere
a) Gewährung von Sach- und Geldleistungen,
b) Planung und Durchführung von nach Art
und Umfang bestimmten Vorhaben in
Entwicklungsländern,
c) Bildung, Ausbildung und Betreuung von
Angehörigen der Entwicklungsländer,
d) Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern
und Experten,
e) Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür
notwendiger Pläne und Studien.
(2) Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind, sofern zu ihren erklärten
Zielen Entwicklungshilfe gehört, österreichische
Vereine, Stiftungen sowie die Einrichtungen
der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,
die in Österreich Rechtspersönlichkeit
besitzen. Den Entwicklungshilfeorganisationen
sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-
rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen,
die ihren Sitz in Österreich haben, gleichzuhalten,
soweit sie Entwicklungshilfe leisten.
II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe
§ 2. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme
auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern
unmittelbar oder im Zusammenwirken
mit anderen Staaten, internationalen
Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe
gewähren, sofern ein Entwicklungsland
sich verpflichtet, zur Durchführung des
Vorhabens beizutragen.
(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können
neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die
Organisation der Vereinten Nationen sowie
andere internationale Organisationen und Einrichtungen
sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe
zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von
Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen
im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet
werden.
(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe
an die in Abs. 1 genannten Empfänger
geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils
im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.
DI. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben
§ 3. Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen,
die der Entwicklungshilfe
dienen, fördern. Die Förderung kann in
der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen
sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze
in der Übernahme von Haftungen bestehen.
§ 4. (1) Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur
gefördert werden, wenn es im Einklang mit
dem Entwicklungshilfeprogramm ($ 8) steht, die
Durchführung ohne Förderung seitens des
Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen
Umfang möglich wäre und gewährleistet ist,
daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und
in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß
durchzuführen.
(2) Vor Gewährung einer Förderung aus
Bundesmitteln im Sinne des § 3 ist die Höhe
jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung
für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation
bei einem anderen Organ des
Bundes oder einem anderen Rechtsträger des
öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften
angesucht hat oder ansuchen
will oder die von diesen bereits gewährt oder
in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche
Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie
bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung
mit diesen Rechtsträgern herzustellen
und bei der Entscheidung über die
Förderung auf die von anderen Rechtsträgern
des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht
zu nehmen.
§ 5. (1) Vor Gewährung einer Förderung hat
sich die Entwicklungshilfeorganisation dem Bund
gegenüber vertraglich zu verpflichten, Organen
des Bundes die Überprüfung der Durchführung
des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und
Belege sowie durch Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Über die Durchführung des Vorhabens ist
unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises
innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten.
Aus dem Bericht müssen die Verwendung der
aus Bundesmitteln gewährten Förderungen sowie
der erzielte Erfolg und aus dem zahlenmäßigen
Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung
der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen
sein. Hat die Entwicklungshilfeorganisation
für denselben Verwendungszweck auch
eigene Mittel eingesetzt oder von einem dritten
Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die
Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen
Nachweis auf alle mit der geförderten
Leistung zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben der Entwicklungshilfeorganisation zu
erstrecken.
§ 6. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation hat
sich dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten,
unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher
Ansprüche des Bundes die Zuwendung
zurückzuerstatten oder das Darlehen vorzeitig
zurückzuzahlen, wobei beide vom Tag der Auszahlung
an mit einem Prozentsatz in der Höhe
des von der Oesterreichischen Nationalbank im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichten
„Eskont von nationalbankfähigen Wechseln und
Wertpapieren" zuzüglich 2% pro Jahr verzinst
werden, wenn
1. das Vorhaben durch ein Verschulden der
Entwicklungshilfeorganisation nicht oder
nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann
oder durchgeführt worden ist, oder
2. die Förderungszuwendung oder das Förderungsdarlehen
widmungswidrig verwendet
wurde oder wird, oder den Erfolg des Vorhabens
sichernde Auflagen oder Bedingungen
aus Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation
nicht eingehalten werden,
oder
3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder
Nachweise nicht beigebracht werden
(2) Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich
weiters dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten,
unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher
Ansprüche des Bundes die Zuwendung
insoweit zurückzuerstatten oder das Darlehen
insoweit vorzeitig zurückzuzahlen, als das Vorhaben
auch ohne ihr Verschulden ganz oder
zum Teil nicht durchgeführt werden kann oder
konnte, und zwar gegebenenfalls im Verhältnis
zu den eingesetzten Eigen- oder von anderen
Stellen stammenden Mitteln.
IV. Beirat für Entwicklungshilfe
§ 7. Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens
auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe
und zur Beratung des Bundeskanzlers in allen
ihm obliegenden Aufgaben auf diesem Gebiet
ist beim Bundeskanzleramt eine Kommission
gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973,
BGBl. Nr. 389, einzurichten, die als „Beirat für
Entwicklungshilfe" (im folgenden Beirat genannt)
zu bezeichnen ist. Der Beirat ist mindestens dreimal
jährlich einzuberufen.
V. Planung und Berichterstattung
§ 8. Zur längerfristigen Planung der Entwicklungshilfe
ist vom Bundeskanzler, im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Finanzen
und Auswärtige Angelegenheiten jährlich,
erstmals bis zum 31. Mai 1975, ein Dreijahres-
Entwicklungshilfeprogramm fertigzustellen und
nach Anhörung des Beirates (§ 7) der Bundesregierung
vorzulegen. Im Programm sind die
voraussichtlichen Kosten und die Möglichkeiten
der Finanzierung anzuführen. Das Programm ist
jährlich bis jeweils zum 31. Mai fortzuschreiben.
§ 9. Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat
jeweils bis Ende September jeden dritten Jahres,
zum ersten Mal im September 1976, einen Bericht
über die österreichische Entwicklungshilfe zu
übermitteln.
Schlußbestimmungen
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des $ 8
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen und dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten, betraut.