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474_1974 AT

474. Bundesgesetz: Entwicklungshilfegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Bundesgesetz: Entwicklungshilfegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

L Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Entwicklungshilfe im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind alle Maßnahmen und Leistungen,

die der Vermittlung von Wissen und

Können sowie der wirtschaftlichen und sozialen

Entwicklung der Entwicklungsländer dienen, wie

insbesondere

a) Gewährung von Sach- und Geldleistungen,

b) Planung und Durchführung von nach Art

und Umfang bestimmten Vorhaben in

Entwicklungsländern,

c) Bildung, Ausbildung und Betreuung von

Angehörigen der Entwicklungsländer,

d) Ausbildung und Einsatz von Entwicklungshelfern

und Experten,

e) Beratung einschließlich Ausarbeitung hiefür

notwendiger Pläne und Studien.

(2) Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind, sofern zu ihren erklärten

Zielen Entwicklungshilfe gehört, österreichische

Vereine, Stiftungen sowie die Einrichtungen

der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften,

die in Österreich Rechtspersönlichkeit

besitzen. Den Entwicklungshilfeorganisationen

sind Gebietskörperschaften, sonstige öffentlich-

rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen,

die ihren Sitz in Österreich haben, gleichzuhalten,

soweit sie Entwicklungshilfe leisten.

II. Unmittelbare Leistung von Entwicklungshilfe

§ 2. (1) Der Bund kann unter Bedachtnahme

auf das Entwicklungshilfeprogramm (§ 8) Entwicklungsländern

unmittelbar oder im Zusammenwirken

mit anderen Staaten, internationalen

Organisationen und Einrichtungen Entwicklungshilfe

gewähren, sofern ein Entwicklungsland

sich verpflichtet, zur Durchführung des

Vorhabens beizutragen.

(2) Empfänger von Entwicklungshilfe können

neben den in Abs. 1 Bezeichneten auch die

Organisation der Vereinten Nationen sowie

andere internationale Organisationen und Einrichtungen

sein, zu deren Aufgabe Entwicklungshilfe

zählt, sofern sichergestellt ist, daß die von

Österreich zur Verfügung gestellten Leistungen

im Sinne dieses Bundesgesetzes verwendet

werden.

(3) Die Bedingungen, unter denen Entwicklungshilfe

an die in Abs. 1 genannten Empfänger

geleistet wird, bilden Gegenstand einer jeweils

im Einzelfall abzuschließenden Vereinbarung.

DI. Förderung von Entwicklungshilfevorhaben

§ 3. Der Bund kann Vorhaben von Entwicklungshilfeorganisationen,

die der Entwicklungshilfe

dienen, fördern. Die Förderung kann in

der Gewährung von Zuwendungen oder Darlehen

sowie auf Grund besonderer Bundesgesetze

in der Übernahme von Haftungen bestehen.

§ 4. (1) Ein beabsichtigtes Vorhaben darf nur

gefördert werden, wenn es im Einklang mit

dem Entwicklungshilfeprogramm ($ 8) steht, die

Durchführung ohne Förderung seitens des

Bundes nicht oder nicht in dem notwendigen

Umfang möglich wäre und gewährleistet ist,

daß die Entwicklungshilfeorganisation bereit und

in der Lage ist, das Vorhaben ordnungsgemäß

durchzuführen.

(2) Vor Gewährung einer Förderung aus

Bundesmitteln im Sinne des § 3 ist die Höhe

jener Mittel zu erheben, um deren Gewährung

für dasselbe Vorhaben die Entwicklungshilfeorganisation

bei einem anderen Organ des

Bundes oder einem anderen Rechtsträger des

öffentlichen Rechtes einschließlich der Gebietskörperschaften

angesucht hat oder ansuchen

will oder die von diesen bereits gewährt oder

in Aussicht gestellt wurden, und weiters welche

Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sie

bisher erhalten hat. Gegebenenfalls ist eine Verständigung

mit diesen Rechtsträgern herzustellen

und bei der Entscheidung über die

Förderung auf die von anderen Rechtsträgern

des öffentlichen Rechtes gewährten Mittel Bedacht

zu nehmen.

§ 5. (1) Vor Gewährung einer Förderung hat

sich die Entwicklungshilfeorganisation dem Bund

gegenüber vertraglich zu verpflichten, Organen

des Bundes die Überprüfung der Durchführung

des Vorhabens durch Einsicht in die Bücher und

Belege sowie durch Besichtigung an Ort und

Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Durchführung des Vorhabens ist

unter Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises

innerhalb zu vereinbarender Fristen zu berichten.

Aus dem Bericht müssen die Verwendung der

aus Bundesmitteln gewährten Förderungen sowie

der erzielte Erfolg und aus dem zahlenmäßigen

Nachweis eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung

der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen

sein. Hat die Entwicklungshilfeorganisation

für denselben Verwendungszweck auch

eigene Mittel eingesetzt oder von einem dritten

Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die

Darlegungen in dem Bericht und in dem zahlenmäßigen

Nachweis auf alle mit der geförderten

Leistung zusammenhängenden Einnahmen und

Ausgaben der Entwicklungshilfeorganisation zu

erstrecken.

§ 6. (1) Die Entwicklungshilfeorganisation hat

sich dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten,

unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher

Ansprüche des Bundes die Zuwendung

zurückzuerstatten oder das Darlehen vorzeitig

zurückzuzahlen, wobei beide vom Tag der Auszahlung

an mit einem Prozentsatz in der Höhe

des von der Oesterreichischen Nationalbank im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlichten

„Eskont von nationalbankfähigen Wechseln und

Wertpapieren" zuzüglich 2% pro Jahr verzinst

werden, wenn

1. das Vorhaben durch ein Verschulden der

Entwicklungshilfeorganisation nicht oder

nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann

oder durchgeführt worden ist, oder

2. die Förderungszuwendung oder das Förderungsdarlehen

widmungswidrig verwendet

wurde oder wird, oder den Erfolg des Vorhabens

sichernde Auflagen oder Bedingungen

aus Verschulden der Entwicklungshilfeorganisation

nicht eingehalten werden,

oder

3. vorgesehene Berichte nicht erstattet oder

Nachweise nicht beigebracht werden

(2) Die Entwicklungshilfeorganisation hat sich

weiters dem Bund gegenüber vertraglich zu verpflichten,

unbeschadet sonstiger bürgerlich-rechtlicher

Ansprüche des Bundes die Zuwendung

insoweit zurückzuerstatten oder das Darlehen

insoweit vorzeitig zurückzuzahlen, als das Vorhaben

auch ohne ihr Verschulden ganz oder

zum Teil nicht durchgeführt werden kann oder

konnte, und zwar gegebenenfalls im Verhältnis

zu den eingesetzten Eigen- oder von anderen

Stellen stammenden Mitteln.

IV. Beirat für Entwicklungshilfe

§ 7. Zum Zwecke eines koordinierten Vorgehens

auf dem Gebiete der Entwicklungshilfe

und zur Beratung des Bundeskanzlers in allen

ihm obliegenden Aufgaben auf diesem Gebiet

ist beim Bundeskanzleramt eine Kommission

gemäß § 8 des Bundesministeriengesetzes 1973,

BGBl. Nr. 389, einzurichten, die als „Beirat für

Entwicklungshilfe" (im folgenden Beirat genannt)

zu bezeichnen ist. Der Beirat ist mindestens dreimal

jährlich einzuberufen.

V. Planung und Berichterstattung

§ 8. Zur längerfristigen Planung der Entwicklungshilfe

ist vom Bundeskanzler, im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Finanzen

und Auswärtige Angelegenheiten jährlich,

erstmals bis zum 31. Mai 1975, ein Dreijahres-

Entwicklungshilfeprogramm fertigzustellen und

nach Anhörung des Beirates (§ 7) der Bundesregierung

vorzulegen. Im Programm sind die

voraussichtlichen Kosten und die Möglichkeiten

der Finanzierung anzuführen. Das Programm ist

jährlich bis jeweils zum 31. Mai fortzuschreiben.

§ 9. Der Bundeskanzler hat dem Nationalrat

jeweils bis Ende September jeden dritten Jahres,

zum ersten Mal im September 1976, einen Bericht

über die österreichische Entwicklungshilfe zu

übermitteln.

Schlußbestimmungen

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des $ 8

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten, betraut.

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