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474_1972 AT

474. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere

Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische

Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,

letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 391/1971) ratifiziert bzw.

sind ihm beigetreten

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Bundesrepublik

Deutschland 7. September 1971

Rumänien 24. Feber 1972

Luxemburg 8. März 1972

Fidschi 28. April 1972

Vereinigtes Königreich

Großbritannien

und Nordirland

9. Mai 1972

Lesotho 26. Juli 1972

Kolumbien 6. September 1972

Portugal 13. September 1972

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung

bzw. der Ratifikation des Übereinkommens

oder des Beitritts hiezu nachstehende

Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen

abgegeben

Fidschi

Fidschi legt die Mitgliedern einer konsularischen

Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3

gewährte Befreiung von der Verpflichtung,

Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen,

als nur auf Handlungen bezüglich aus,

hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des

Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß

den Bestimmungen des Artikels 43 des Übereinkommens

Immunität von der Jurisdiktion

der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des

Empfangsstaates genießen.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung

abgegeben, wobei das Wort „Fidschi"

durch die Worte „Das Vereinigte Königreich"

zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es

Kapitel II des Übereinkommens als für alle

Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen

Personals geltend betrachtet, einschließlich

jener, die an einer konsularischen Vertretung

beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul

geleitet wird.

Lesotho

Das Königreich Lesotho legt die Mitgliedern

einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44

Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung,

Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die

mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen,

oder die darauf bezüglichen amtlichen

Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen,

als sich nicht auf Angelegenheiten,

Korrespondenzen oder Schriftstücke erstreckend

aus, die mit der Verwaltung des Nachlasses eines

Verstorbenen zusammenhängen, hinsichtlich dessen

einem Mitglied einer konsularischen Vertretung

Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.

Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll

über die obligatorische Beilegung

von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 318/1969, letzte

Kundmachung betreffend den Geltungsbereich

BGBl. Nr. 391/1971) ratifiziert

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Bundesrepublik

Deutschland 7. September 1971

Luxemburg 8. März 1972

Vereinigtes Königreich

Großbritannien

und Nordirland

9. Mai 1972

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