474. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere
Staaten das Wiener Übereinkommen über konsularische
Beziehungen (BGBl. Nr. 318/1969,
letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 391/1971) ratifiziert bzw.
sind ihm beigetreten
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bundesrepublik
Deutschland 7. September 1971
Rumänien 24. Feber 1972
Luxemburg 8. März 1972
Fidschi 28. April 1972
Vereinigtes Königreich
Großbritannien
und Nordirland
9. Mai 1972
Lesotho 26. Juli 1972
Kolumbien 6. September 1972
Portugal 13. September 1972
Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung
bzw. der Ratifikation des Übereinkommens
oder des Beitritts hiezu nachstehende
Vorbehalte erklärt bzw. sonstige Erklärungen
abgegeben
Fidschi
Fidschi legt die Mitgliedern einer konsularischen
Vertretung durch Artikel 44 Absatz 3
gewährte Befreiung von der Verpflichtung,
Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die mit
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen,
als nur auf Handlungen bezüglich aus,
hinsichtlich derer Konsuln sowie Bedienstete des
Verwaltungs- oder technischen Personals gemäß
den Bestimmungen des Artikels 43 des Übereinkommens
Immunität von der Jurisdiktion
der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des
Empfangsstaates genießen.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich hat dieselbe Erklärung
abgegeben, wobei das Wort „Fidschi"
durch die Worte „Das Vereinigte Königreich"
zu ersetzen ist. Ferner hat es erklärt, daß es
Kapitel II des Übereinkommens als für alle
Berufsbediensteten des Verwaltungs- oder technischen
Personals geltend betrachtet, einschließlich
jener, die an einer konsularischen Vertretung
beschäftigt sind, die von einem Honorarkonsul
geleitet wird.
Lesotho
Das Königreich Lesotho legt die Mitgliedern
einer konsularischen Vertretung durch Artikel 44
Absatz 3 gewährte Befreiung von der Verpflichtung,
Zeugnis über Angelegenheiten zu geben, die
mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen,
oder die darauf bezüglichen amtlichen
Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen,
als sich nicht auf Angelegenheiten,
Korrespondenzen oder Schriftstücke erstreckend
aus, die mit der Verwaltung des Nachlasses eines
Verstorbenen zusammenhängen, hinsichtlich dessen
einem Mitglied einer konsularischen Vertretung
Vertretungsbefugnis erteilt worden ist.
Folgende weitere Staaten haben das Fakultativprotokoll
über die obligatorische Beilegung
von Streitigkeiten (BGBl. Nr. 318/1969, letzte
Kundmachung betreffend den Geltungsbereich
BGBl. Nr. 391/1971) ratifiziert
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Bundesrepublik
Deutschland 7. September 1971
Luxemburg 8. März 1972
Vereinigtes Königreich
Großbritannien
und Nordirland
9. Mai 1972
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