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474_1971 AT

474. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 474. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.

Nr. 449/1969 und BGBl. Nr. 387/1970, wird

abgeändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck

„§ 17 Abs. 5 und 10" durch den Ausdruck „§ 17

Abs. 5" zu ersetzen.

2. § 3 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten

Person;"

3. a) § 17 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der

b) § 17 Abs. 5 lit. e hat zu lauten

„e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel

verminderter Einheitswert; ist ein solcher

Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig

gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

anzuwenden."

c) § 17 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten

„Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b und

lit. e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten

ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

führen."

d) § 17 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten

„(6) Die Pensionsversicherungsanstalt der

Bauern hat zur Krankenversicherung der Pensionisten

(Rentner) einen Beitrag zu leisten.

Er beträgt 9•75 v. H. des für das laufende

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen

(Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen.

Zu den Pensionen (Renten) und Pensions

(Renten)sonderzahlungen zählen auch die

Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern

gebührenden Zuschläge von 30 S und

die Ausgleichszulagen.

(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vorschußweise

in monatlichen Raten in dem im Abs. 6

bezeichneten Hundertsatz der Summe des im

vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden

Aufwandes an Pensionen (Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen

der Österreichischen

Bauernkrankenkasse zu überweisen. Der Ausgleich

ist innerhalb der ersten sechs Monate des

folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

(8) Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern

hat von jeder an eine der im § 2 Abs. 1

Z. 3 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden

Pension (Rente) und Pensions(Renten)sonderzahlung

mit Ausnahme von Waisenpensionen(renten)

einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten,

wenn und solange sich der in Betracht

kommende Pensionist (Rentner) im Inland aufhält

und nicht gemäß § 3 von der Pflichtversicherung

ausgenommen ist. Zu den Pensionen

(Renten) sowie zu den Pensions(Renten)sonderzahlungen

zählen auch die Zuschüsse und die

Ausgleichszulagen, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern

gebührenden Zuschläge von

30 S. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn

sich der Pensionist (Rentner) ständig in einem

Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches

Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung

der Pensionisten (Rentner) aus der

Bauern-Pensionsversicherung einschließt, es sei

denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges

bestimmt."

Die bisherigen Abs. 7 bis 10 erhalten die

Bezeichnung Abs. 9 bis 12.

e) § 17 Abs. 10 (neu) hat zu lauten

„(10) Als Beitrag zur Weiterversicherung

haben zu entrichten

a) Weiterversicherte, die aus einer Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 3 ausgeschieden

sind, den für die gemäß § 2

Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten

b) Weiterversicherte, die aus einer Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 ausgeschieden

sind, den für die gemäß § 2 Abs. 1

Z. 2 Pflichtversicherten

festgesetzten Beitrag der höchsten Versicherungsklasse."

f) § 17 Abs. 11 (neu) hat zu lauten

„(11) Die Weiterversicherung ist auf Antrag

des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt

erscheint, mit einem niedrigeren als dem

nach Abs. 10 in Betracht kommenden Beitrag

zuzulassen. Dieser Beitrag darf

a) bei den nach Abs. 10 lit. a Weiterversicherten

den für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1

Pflichtversicherten,

b) bei den nach Abs. 10 lit. b Weiterversicherten

den für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2

Pflichtversicherten

festgesetzten Beitrag der niedrigsten Versicherungsklasse

nicht unterschreiten. Die Herabsetzung

des Beitrages wirkt, wenn der Antrag

zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung

oder innerhalb der sechswöchigen Frist des

§ 5 Abs. 1 bzw. 2 gestellt wird, ab dem Beginn

der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung

gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden

Kalenderjahres."

g) § 17 Abs. 12 (neu) erster Satz hat zu lauten

„Änderungen des Einheitswertes werden für

die Bemessung der Beiträge nach Abs. 5 lit. c

und d mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Änderung folgt."

Artikel II

Personen, die am 31. Dezember 1971 nach den

in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die für den Bestand der Pflichtversicherung nach

den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen

weiterhin zutreffen. Im übrigen

sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden,

jedoch kann der Versicherte den Antrag

stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden

zu werden; einem solchen Antrag hat der

Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf

den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres

zu entsprechen.

Artikel III

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972

in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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