474. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Krankenversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Krankenversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 219/1965, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 256/1967, BGBl. Nr. 19/1969, BGBl.
Nr. 449/1969 und BGBl. Nr. 387/1970, wird
abgeändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 letzter Satz ist der Ausdruck
„§ 17 Abs. 5 und 10" durch den Ausdruck „§ 17
Abs. 5" zu ersetzen.
2. § 3 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten
Person;"
3. a) § 17 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Beitrag beträgt monatlich in der
b) § 17 Abs. 5 lit. e hat zu lauten
„e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel
verminderter Einheitswert; ist ein solcher
Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig
gepachtet, so ist lit. b sinngemäß
anzuwenden."
c) § 17 Abs. 5 letzter Satz hat zu lauten
„Eine Teilung des Einheitswertes nach lit. b und
lit. e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten
ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
führen."
d) § 17 Abs. 6 bis 8 haben zu lauten
„(6) Die Pensionsversicherungsanstalt der
Bauern hat zur Krankenversicherung der Pensionisten
(Rentner) einen Beitrag zu leisten.
Er beträgt 9•75 v. H. des für das laufende
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes an Pensionen
(Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen.
Zu den Pensionen (Renten) und Pensions
(Renten)sonderzahlungen zählen auch die
Zuschüsse, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern
gebührenden Zuschläge von 30 S und
die Ausgleichszulagen.
(7) Die Beiträge nach Abs. 6 sind vorschußweise
in monatlichen Raten in dem im Abs. 6
bezeichneten Hundertsatz der Summe des im
vorangegangenen Kalendermonat erwachsenden
Aufwandes an Pensionen (Renten) und Pensions(Renten)sonderzahlungen
der Österreichischen
Bauernkrankenkasse zu überweisen. Der Ausgleich
ist innerhalb der ersten sechs Monate des
folgenden Kalenderjahres vorzunehmen.
(8) Die Pensionsversicherungsanstalt der Bauern
hat von jeder an eine der im § 2 Abs. 1
Z. 3 genannten Personen zur Auszahlung gelangenden
Pension (Rente) und Pensions(Renten)sonderzahlung
mit Ausnahme von Waisenpensionen(renten)
einen Betrag von 3 v. H. einzubehalten,
wenn und solange sich der in Betracht
kommende Pensionist (Rentner) im Inland aufhält
und nicht gemäß § 3 von der Pflichtversicherung
ausgenommen ist. Zu den Pensionen
(Renten) sowie zu den Pensions(Renten)sonderzahlungen
zählen auch die Zuschüsse und die
Ausgleichszulagen, nicht jedoch die Ausgleichszulagenbeziehern
gebührenden Zuschläge von
30 S. Der Einbehalt ist auch vorzunehmen, wenn
sich der Pensionist (Rentner) ständig in einem
Staat aufhält, mit dem ein zwischenstaatliches
Übereinkommen besteht, das die Krankenversicherung
der Pensionisten (Rentner) aus der
Bauern-Pensionsversicherung einschließt, es sei
denn, daß das Übereinkommen Gegenteiliges
bestimmt."
Die bisherigen Abs. 7 bis 10 erhalten die
Bezeichnung Abs. 9 bis 12.
e) § 17 Abs. 10 (neu) hat zu lauten
„(10) Als Beitrag zur Weiterversicherung
haben zu entrichten
a) Weiterversicherte, die aus einer Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z. 1 oder 3 ausgeschieden
sind, den für die gemäß § 2
Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten
b) Weiterversicherte, die aus einer Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 ausgeschieden
sind, den für die gemäß § 2 Abs. 1
Z. 2 Pflichtversicherten
festgesetzten Beitrag der höchsten Versicherungsklasse."
f) § 17 Abs. 11 (neu) hat zu lauten
„(11) Die Weiterversicherung ist auf Antrag
des Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt
erscheint, mit einem niedrigeren als dem
nach Abs. 10 in Betracht kommenden Beitrag
zuzulassen. Dieser Beitrag darf
a) bei den nach Abs. 10 lit. a Weiterversicherten
den für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1
Pflichtversicherten,
b) bei den nach Abs. 10 lit. b Weiterversicherten
den für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2
Pflichtversicherten
festgesetzten Beitrag der niedrigsten Versicherungsklasse
nicht unterschreiten. Die Herabsetzung
des Beitrages wirkt, wenn der Antrag
zugleich mit dem Antrag auf Weiterversicherung
oder innerhalb der sechswöchigen Frist des
§ 5 Abs. 1 bzw. 2 gestellt wird, ab dem Beginn
der Weiterversicherung, sonst ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung
gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden
Kalenderjahres."
g) § 17 Abs. 12 (neu) erster Satz hat zu lauten
„Änderungen des Einheitswertes werden für
die Bemessung der Beiträge nach Abs. 5 lit. c
und d mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Änderung folgt."
Artikel II
Personen, die am 31. Dezember 1971 nach den
in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die für den Bestand der Pflichtversicherung nach
den bisherigen Vorschriften maßgeblichen Voraussetzungen
weiterhin zutreffen. Im übrigen
sind auf eine solche Pflichtversicherung auch die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
jedoch kann der Versicherte den Antrag
stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat der
Versicherungsträger mit Wirkung von dem auf
den Antrag folgenden Ersten eines Kalendervierteljahres
zu entsprechen.
Artikel III
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1972
in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.