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473. Verordnung: TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung 2003

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung 2003

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes‚ RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, und des § 2 Abs. 2 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung

von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung),

StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird verordnet

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Abfuhr, Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung,

Behandlung, Verarbeitung, Verwendung, Beseitigung, In-Verkehr-Bringung und sonstige Verbringung

von tierischen Nebenprodukten (Materialien) und daraus hergestellten Erzeugnissen, soweit hievon

spezifiziertes Risikomaterial (SRM) betroffen ist.

(2) Die Begriffsbestimmungen, die in den in § 2 Abs. 1 zitierten Vorschriften enthalten sind, gelten

auch als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Anzuwendende Vorschriften

§ 2. (1) Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Verordnung sind folgende Vorschriften anzuwenden

1. dieVerordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai

2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer

Enzephalopathien (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001),

2. die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom

3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische

Nebenprodukte (ABl. Nr. L 273 vom 10. Oktober 2002).

(2) Hinsichtlich der Abfuhr des SRM und des Tarifes für die von den Besitzern zu entrichtenden

Entgelte sind die Bestimmungen der Vollzugsanweisung StGBl. Nr. 241/1919, sowie die Bestimmungen

der auf Grund der Vollzugsanweisung erlassenen Verordnungen anzuwenden.

Behördliche Maßnahmen

§ 3. (1) Behördliche Zulassungen von Betrieben, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet

wird, sind nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag

zu erteilen und bei nachträglichem Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen zu entziehen.

(2) Zulassungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn die Zulassung nach der Verordnung (EG)

Nr. 1774/2002 im Rahmen von anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde beziehungsweise die Zulassungsbehörde gemäß Abs. 2 hat regelmäßig

amtliche Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 2 zu überprüfen

und sicherzustellen. Hierbei sind auch die Aufzeichnungen und Begleitdokumente hinsichtlich Art

und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu kontrollieren. Bei diesen Kontrollen ist insbesondere auf

Folgendes zu achten

1. dass spezifiziertes Risikomaterial (SRM) zur Gänze von anderem, nicht zur Verbrennung bestimmtem

Material getrennt gehalten, gesammelt, be- oder verarbeitet und unschädlich beseitigt

wird;

2. dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um in Betrieben und Anlagen, in denen

mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird, eine Kontamination mit SRM zu vermeiden;

3. dass SRM für die Herstellung von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 999/2001 ausschließlich zu dem zugelassenen Zweck verwendet wird;

4. dass die Einrichtung und Ausstattung der Betriebe, die Anforderungen an die Ausgangs- und

Endprodukte, die technischen Verfahrensbedingungen, die betriebliche Hygiene, die Eigenkontrollen

und die betrieblichen Aufzeichnungen den jeweiligen Bestimmungen der Verordnung

(EG) Nr. 1774/2002 entsprechen;

5. dass die erforderlichen Berechtigungen, insbesondere die gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebszulassung

nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, vorliegen und eingehalten werden;

6. dass die anfallenden Abfälle gemäß § 1 Abs. 1 vorschriftsmäßig entsorgt werden.

Diese Kontrollen können auch im Rahmen von Kontrollen nach anderen gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Bei festgestellten Mängeln und Missständen sind die erforderlichen Maßnahmen zur Herstellung des

vorschriftsmäßigen Zustandes anzuordnen.

(4) Für Betriebe gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, sind an Stelle

der Kontrollbestimmungen nach Abs. 1 die Kontrollbestimmungen des § 29 der Fleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 395/1994, anzuwenden.

(5) Die Betriebsinhaber sowie deren Stellvertreter und Beauftragte haben während der Betriebszeiten

und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1. Zutritt und Nachschau hinsichtlich der Betriebsräumlichkeiten und Beförderungsmittel zu ermöglichen

beziehungsweise zu gewähren,

2. die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3. die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4. die im Rahmen der behördlichen Kontrolltätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

(6) Der Landeshauptmann hat ein Register jener nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen

Betriebe zu führen, in denen mit SRM im Sinne des § 1 Abs. 1 gearbeitet wird; er hat dem Bundesministerium

für Gesundheit und Frauen jährlich eine Betriebsliste mit folgendem Inhalt zu übermitteln

Name und Adresse der Betriebe, amtliche Betriebsnummern und den Tätigkeitsbereich jedes erfassten

Betriebes. Änderungen der Liste sind dem Bundesministerium unverzüglich bekannt zu geben.

Schlussbestimmungen

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung,

BGBl. II Nr. 330/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 118/2002, außer Kraft.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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