473. Verordnung: 2. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-
Verordnung 2001 – SBV), BGBl. II Nr. 413/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001
wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorliegen.“
2. Anlage 2 Z 3 lautet
„3. Häufigkeit der Kontrollen
Der Fettgehalt der Erzeugnisse wird mindestens viermal jährlich je Kategorie geprüft. Der Probenabruf
erfolgt durch das zuständige Labor. Soweit ein Antragsteller verschiedene Erzeugnisse der Kategorien I,
III und V liefert, ist der Fettgehalt des jeweiligen Haupterzeugnisses jedenfalls zweimal jährlich zu untersuchen,
bei Vorliegen von Nebenprodukten ist mindestens ein Nebenprodukt zu untersuchen.
Wird festgestellt, dass der Fettgehalt nicht entspricht, sind vorerst drei weitere Proben auf den beanstandeten
Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen,
gilt das Kriterium als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe
bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe für sämtliche Erzeugnisse der untersuchten Kategorie
nicht zu gewähren.
Der Milchanteil ist je Erzeugnis im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen. Wird festgestellt, dass der
Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.“