Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
473_2002 AT

473. Verordnung: 2. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Verordnung: 2. Änderung der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001

Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

über die Gewährung von Beihilfen für an Schüler abgegebene Milchprodukte (Schulmilch-Beihilfen-

Verordnung 2001 – SBV), BGBl. II Nr. 413/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2001

wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1

genannten Rechtsakten vorliegen.“

2. Anlage 2 Z 3 lautet

„3. Häufigkeit der Kontrollen

Der Fettgehalt der Erzeugnisse wird mindestens viermal jährlich je Kategorie geprüft. Der Probenabruf

erfolgt durch das zuständige Labor. Soweit ein Antragsteller verschiedene Erzeugnisse der Kategorien I,

III und V liefert, ist der Fettgehalt des jeweiligen Haupterzeugnisses jedenfalls zweimal jährlich zu untersuchen,

bei Vorliegen von Nebenprodukten ist mindestens ein Nebenprodukt zu untersuchen.

Wird festgestellt, dass der Fettgehalt nicht entspricht, sind vorerst drei weitere Proben auf den beanstandeten

Parameter zu untersuchen. Erfüllen diese drei zusätzlichen Proben die festgelegten Anforderungen,

gilt das Kriterium als erfüllt. Erfüllen nicht alle drei Proben die festgelegten Anforderungen, ist die Beihilfe

bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe für sämtliche Erzeugnisse der untersuchten Kategorie

nicht zu gewähren.

Der Milchanteil ist je Erzeugnis im Abstand von zwei Jahren zu überprüfen. Wird festgestellt, dass der

Milchanteil nicht entspricht, ist die Beihilfe bis zur nächsten nicht beanstandeten Probe nicht zu gewähren.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →