473. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl.
Nr. 745/1996, wird verordnet
Die Verordnung betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich,
BGBl. Nr. 783/1996, in der Fassung BGBl. II Nr. 63/1998 wird wie folgt geändert
1. Im § 7 werden die Abs. 2 und 3 mit „(5)“ und „(6)“ bezeichnet; folgende Abs. 2, 3 und 4 werden eingefügt
„(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt und richten sich nach der Art
der Intensiveinrichtung und nach dem Alter bzw. nach dem Geburtsgewicht der Pfleglinge zum Zeitpunkt
der Aufnahme auf die Intensiveinrichtung.
(3) Auf den Intensiveinrichtungen mit Ausnahme der pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen
sind die Satzarten 0–3 (allenfalls auch 4) zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist
es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstatt der Satzarten
0–4 generell die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A–G, Y und Z zu
codieren.
(4) Auf pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die dem Alter und dem
Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A–G, Y und Z zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen
ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, anstatt der Satzarten A–G, Y
und Z generell die Satzarten 0–3 (allenfalls auch 4) zu codieren.“
2. § 9 Abs. 4 lautet
„(4) Die Datenübermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds)
bzw. dem Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die
Satzarten entsprechend dem Teil I (Übersicht) der Anlage 5 zu umfassen. Der Inhalt der Satzarten hat dem
Teil II (Satzarten) der Anlage 5 zu entsprechen.“
3. § 10 Abs. 2 lautet
„(2) Hinweise zum richtigen Gebrauch des Leistungskataloges, der Satzreihenfolge, sämtliche
Feldausprägungen der Datenübermittlung und Plausibilitätsprüfungen sind dem vom Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales herauszugebenden Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation
– MEDIZINISCHE DOKUMENTATION – „DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)“ zu entnehmen.“
4. § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Änderung der Absatzbezeichnungen in § 7, § 7 Abs. 2, 3 und 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 2, die
Änderung der Anlage 4 und die Anlage 5 in der Fassung BGBl. II Nr. 473/1998 treten mit 1. Jänner 1999
in Kraft.“
5. In Anlage 4 lautet der letzte Satz
„Dem(n) Datenträger(n) ist für jede Übermittlung ein Übergabeschein mit näheren Spezifikationen laut
dem Handbuch zur Diagnosen- und Leistungsdokumentation – MEDIZINISCHE DOKUMENTATION –
„DATENSATZ INTENSIV (Anhang 2)“ des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
beizufügen.“
6. Die Anlage 5 lautet
„Anlage 5
AUFBAU DER DATENÜBERMITTLUNG UND INHALTE DER SATZARTEN
I. Übersicht
Teil A
Dokumentation auf Intensiveinrichtungen mit Ausnahme der pädiatrischen und neonatologischen
Intensiveinrichtungen
Teil B
Dokumentation auf pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen
II. Satzarten
Aufbau der Übermittlung zwischen den Krankenanstaltenträgern und dem Land (Landesfonds) bzw. dem
Land (Landesfonds) und dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Satzart 1 (Patientenadministration)
Satzart 2 (Physiologische Daten)
Satzart 3 (Pflege- und Therapieaufwand - TISS-28)
Satzart 4 (Trauma-Daten – zusätzlich bei Traumapatienten)
Satzart 0 (Prüfsumme Satzarten 1, 2, 3, 4 oder 1, 2, 3)
Satzart A (Patientenadministration Neonatologie)
Satzart B (Physiologische Daten – Neonatologie, für Patienten mit einem Geburtsgewicht von
höchstens 1500 g)
Satzart C (Physiologische Daten – Neonatologie, für Patienten mit einem Geburtsgewicht von mehr
als 1500 g)
Satzart D (Pflege- und Therapieaufwand – NTISS)
Satzart E (Patientenadministration Pädiatrie)
Satzart F (Physiologische Daten – Pädiatrie)
Satzart G (Pflege- und Therapieaufwand – PedTISS)
Satzart Y (Prüfsumme Satzarten E, F, G)
Satzart Z (Prüfsumme Satzarten A, B, C, D oder A, B, D oder A, C, D)