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473_1995 AT

473. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 473. Bundesgesetz: Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, das mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten ist, tritt mit 1.Jänner 1995 nach Maßgabe der sich aus den Art. II und III ergebenden Änderungen wieder in Kraft.

Artikeln

7 Im § 1 Abs. 2 ist die Wendung „1991,1992,1993 und 1994" durch die Wendung „1991,1992,1993, 1994 und 1995" zu ersetzen.

2. § 2 Abs. 5 lautet

„(5) Die Mittel für Strukturreformen sind in den Jahren 1991,1992,1993,1994 und 1995 nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden. Nach Ablauf des Jahres 1995 sind nicht ausgeschöpfte Mittel weiterhin zweckgebunden nach Maßgabe des Abs. 3 zu verwenden."

3. § 6 Abs. 4 Z2 lautet

„2. die Daten insbesondere über die Diagnosen und über die ausgewählten medizinischen Einzelleistungen nach Maßgabe der §§ 62d bis 62f des Krankenanstaltengesetzes und der Verordnungen betreffend die Erfassung von Diagnosen und Leistungen in Krankenanstalten, BGBl. Nr. 682/1988, in der jeweils geltenden Fassung, und BGBl. Nr. 160/1994, die auch zur Führung des Modells „Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung" erforderlich sein werden, in maschinenlesbarer Form vollständig vorlegt,"

4. § 16 Z 2 lautet: „2. Mittel für die Jahre 1992,1993,1994 und 1995

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung, die für das Jahr 1992 4000 Millionen Schilling betragen und die für die Jahre 1993,1994 und 1995 nach Maßgabe des § 19 Abs. 3 zu valorisieren sind;"

5. Nach § 16 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt: „4. Mittel für das Jahr 1995

Mittel der Träger der sozialen Krankenversicherung in der Höhe von 1250 Millionen Schilling gemäß § 19 Abs. 5."

6. § 19 Abs. 3 lautet

„(3) Im Jahre 1992 haben die Träger der sozialen Krankenversicherung 4000 Millionen Schilling zu überweisen. Dieser Betrag von 4000 Millionen Schilling ist für das Jahr 1993, für das Jahr 1994 und

für das Jahr 1995 jeweils im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung oder der Verminderung der Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag in der Fassung der sozialversicherungsrechtlichen Rechtslage zum 1. Jänner 1992 in der Krankenversicherung aller Krankenversicherungsträger vom Jahr 1992 auf das Jahr 1993 bzw 1994 bzw 1995 zu erhöhen oder zu vermindern und jeweils an den Fonds zu überweisen."

7. Nach § 19 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Im Jahre 1995 haben die Träger der sozialen Krankenversicherung weiters 1250 Millionen Schilling an den Fonds zu leisten. Diese Mittel sind in vier gleich hohen Teilbeträgen zu den im § 18 Abs. 1 festgelegten Zahlungsterminen an den Fonds zu überweisen."

8. § 20 Abs. 3 lautet

„(3) Der daraufhin verbleibende Betrag ist für das Jahr 1991 um die zusätzlichen Mittel gemäß § 16 Z 1 und 3 lit. a und b sowie für die Jahre 1992,1993,1994 und 1995 um die zusätzlichen Mittel gemäß § 16 Z 2, Z 3 lit. a und b und Z 4 zu vermindern und im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Quoten aufzuteilen

9. Im § 20 Abs. 5 und 6 ist die Wendung „1992,1993 und 1994" jeweils durch die Wendung „1992, 1993, 1994 und 1995" zu ersetzen.

10. § 20 Abs. 7 2. Satz lautet

„Für die Jahre 1992,1993,1994 und 1995 ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Mitteln und den Quoten gemäß Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 Länderquoten, welche der Bemessung gemäß § 21 zugrunde zu legen sind."

11. Nach § 20 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für das Jahr 1995 ist der Betrag aus den zusätzlichen Mitteln gemäß § 16 Z 4 im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze in Quoten aufzuteilen

12. § 29 Abs. 2 lautet

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt gemeinsam mit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1995 außer Kraft."

Artikeln III

Alle Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, die sich auf den Zeitraum der Jahre 1992 bzw. 1993 bzw 1994 beziehen, sind sinngemäß auf den Zeitraum des Jahres 1995 zu erstrecken.

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