473. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat Rumänien am 18. Mai 1993 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern (BGBl. Nr. 314/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 691/1990) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Rumänien nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben
Gemäß den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 1, wonach die Vertragsparteien zu den Bestimmungen des Teils II höchstens zwei Vorbehalte machen können, erklärt Rumänien, daß es die Bestimmungen in Art. 7, denen zufolge das Mindestalter des Annehmenden nicht unter 21 Jahren und nicht über 35 Jahren liegen darf, nicht anwenden wird, da das Mindestalter auf Grund der rumänischen Gesetzeslage 18 Jahre beträgt und keine Obergrenze besteht.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 2, wonach die Vertragsparteien ermächtigt sind, zu entscheiden, welche Bestimmungen des Teils III in Betracht kommen, erklärt Rumänien, daß es den Artikeln 18, 19 und 20 Wirksamkeit verleiht.